Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 R 2382/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 103/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten. Der im Jahre 1959 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann (1. Dezember 1979 bis 19. Januar 1982). Ab dem 1. Oktober 1984 absolvierte er ein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik (HWP) in H. mit dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre, das er mit dem Bestehen der Prüfung als Diplom-Betriebswirt am 5. Oktober 1987 abschloss. Am 29. Dezember 1987 wurde ihm der akademische Grad Diplom-Betriebswirt verliehen. Ab dem Wintersemester 1987/88 war er an der Universität H1 mit dem Studienfach Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Er wurde am 11. April 1994 exmatrikuliert, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Nach der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang SAP R/3 Organisator/Entwickler vom 17. September 1996 bis zum 22. August 1997 war er mit Unterbrechungen in der EDV-Branche als Vertriebs-Assistent bzw. Systemberater bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 2002 erwerbstätig. Seinen Antrag vom 29. April 2004 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2004 nach medizinischen Ermittlungen wegen des Fehlens einer rentenrechtlich relevanten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (S 49 R 2168/05) wies das Sozialgericht durch das Urteil vom 4. September 2007 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung anerkannt und dem Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2011 eine entsprechende Rente bewilligt. Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte u. a. die Zeit des Studiums an der HWP vom 1. Oktober 1984 bis zum 5. Oktober 1987 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 11. August 2004 lehnte die Beklagte u. a. die Anerkennung der Zeit des Studiums an der Universität Hamburg vom 6. Januar 1988 bis 11. April 1994 als Anrechnungszeit ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 mit der Begründung zurück, es habe sich bei diesem Studium um ein Ergänzungs- bzw. Zusatzstudium in der gleichen Studienrichtung nach einer Abschlussprüfung gehandelt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger seinen Antrag auf die Anerkennung der Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 als Anrechnungszeit aufgrund eines Ergänzungsstudiums begrenzt. Diese Klage hat das Sozialgericht durch das Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Die Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 erfülle nicht den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Obgleich der Kläger in der strittigen Zeit an einer Hochschule immatrikuliert gewesen sei, habe der in dieser Zeit nicht die Hochschule besucht. Ein solcher Besuch setzte nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation studiert habe, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffne; berücksichtigungs-fähig als Zeiten des Hochschulbesuchs seien nur solche Zeiten, die der Ausbildung dienten; das Ende der Hochschulausbildung sei grundsätzlich die Abschlussprüfung. Danach liegende Zeiten könnten demnach grundsätzlich keine Ausbildungs-Anrechnungszeiten sein. Gegen dieses Urteil, das ihm am 10.Juni 2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 9. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er hat zu ihrer Begründung nichts vorgetragen und nach der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht geltend gemacht, dass er hierzu ohne juristischen Bei-stand nicht in der Lage sei. Er halte sich für prozessunfähig und deswegen die Bestellung eines besonderen Vertreters für erforderlich
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 sowie den Bescheid vom 2. Mai 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers die Zeiten vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 sowie die Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungszeiten anzuerkennen bzw. zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2011 aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und frist-gerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbe-gründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Anerken-nung der Zeit des Studiums an der Universität H1 vom 6. Januar 1988 bis 11. April 1994 als Anrechnungszeit zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger begehrten Vormerkung der Zeit seines Studiums der Betriebswirtschaft an der Universität H1 vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung und ihrer dementsprechenden Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente steht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahre 1987 eine Hochschulausbildung abgeschlossen hatte. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Kläger während der strittigen Zeit eine universitäre Ausbildung absolviert hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um ei-ne Zeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr - in der hier allein denkbaren Alternative eine Hochschule besucht haben. Die Vorschrift setzt hinsichtlich des im Gesetz nicht definierten Tatbestandsmerkmals "Besuch der Hochschule" voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Aus¬bildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann bei einer am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierten Auslegung der Norm grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 29. März 1990, Az. 4 RA 37/89, zitiert nach juris, m.w.N.). Im Falle des Klägers war dieser Sachverhalt mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in den Fachgebieten Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissenschaft spätestens bei der Erteilung des Zeugnisses und der Verleihung des Grades "Diplom-Betriebswirt" gegeben. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Zeit als Zeit der Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt und berücksichtigt hat, unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Hochschule für Wirtschaft und Politik während des Studiums des Klägers Hochschule im Sinne des Gesetzes war, wurde sie doch in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1978, 109) als eine der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt aufgeführt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmalig die Anerkennung und Berücksichtigung der Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungszeit begehrt, kann er schon deswegen keinen Erfolg haben, weil insofern noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist und die im Begehren des Klägers liegende Klageänderung nicht zulässig ist. Der Senat hat dem Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters auch ohne medizinische Ermittlungen zur behaupteten Prozessunfähigkeit nicht entsprochen. Von der Bestellung eines besonderen Vertreters kann nämlich u. a. dann abgesehen werden, wenn sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az. B 7 AL 216/02 B, SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin 15. Senat, Beschluss vom 23. August 1994, Az.: L 15 Z-A 19/94, Breithaupt 1995, 385). So verhält es sich hier. Die auf Anerkennung der Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 sowie der Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungs-zeiten gerichtete Rechtsverfolgung war angesichts der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der fehlenden Verwaltungsentscheidung offensicht¬lich aussichtslos. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten. Der im Jahre 1959 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann (1. Dezember 1979 bis 19. Januar 1982). Ab dem 1. Oktober 1984 absolvierte er ein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik (HWP) in H. mit dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre, das er mit dem Bestehen der Prüfung als Diplom-Betriebswirt am 5. Oktober 1987 abschloss. Am 29. Dezember 1987 wurde ihm der akademische Grad Diplom-Betriebswirt verliehen. Ab dem Wintersemester 1987/88 war er an der Universität H1 mit dem Studienfach Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Er wurde am 11. April 1994 exmatrikuliert, ohne einen Abschluss erreicht zu haben. Nach der erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang SAP R/3 Organisator/Entwickler vom 17. September 1996 bis zum 22. August 1997 war er mit Unterbrechungen in der EDV-Branche als Vertriebs-Assistent bzw. Systemberater bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 2002 erwerbstätig. Seinen Antrag vom 29. April 2004 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2004 nach medizinischen Ermittlungen wegen des Fehlens einer rentenrechtlich relevanten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (S 49 R 2168/05) wies das Sozialgericht durch das Urteil vom 4. September 2007 ab. Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Beklagte das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung anerkannt und dem Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2011 eine entsprechende Rente bewilligt. Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte u. a. die Zeit des Studiums an der HWP vom 1. Oktober 1984 bis zum 5. Oktober 1987 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt. Mit Bescheid vom 11. August 2004 lehnte die Beklagte u. a. die Anerkennung der Zeit des Studiums an der Universität Hamburg vom 6. Januar 1988 bis 11. April 1994 als Anrechnungszeit ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 mit der Begründung zurück, es habe sich bei diesem Studium um ein Ergänzungs- bzw. Zusatzstudium in der gleichen Studienrichtung nach einer Abschlussprüfung gehandelt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger seinen Antrag auf die Anerkennung der Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 als Anrechnungszeit aufgrund eines Ergänzungsstudiums begrenzt. Diese Klage hat das Sozialgericht durch das Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen. Die Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 erfülle nicht den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Obgleich der Kläger in der strittigen Zeit an einer Hochschule immatrikuliert gewesen sei, habe der in dieser Zeit nicht die Hochschule besucht. Ein solcher Besuch setzte nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation studiert habe, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffne; berücksichtigungs-fähig als Zeiten des Hochschulbesuchs seien nur solche Zeiten, die der Ausbildung dienten; das Ende der Hochschulausbildung sei grundsätzlich die Abschlussprüfung. Danach liegende Zeiten könnten demnach grundsätzlich keine Ausbildungs-Anrechnungszeiten sein. Gegen dieses Urteil, das ihm am 10.Juni 2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 9. Juli 2009 Berufung eingelegt. Er hat zu ihrer Begründung nichts vorgetragen und nach der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht geltend gemacht, dass er hierzu ohne juristischen Bei-stand nicht in der Lage sei. Er halte sich für prozessunfähig und deswegen die Bestellung eines besonderen Vertreters für erforderlich
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. April 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 sowie den Bescheid vom 2. Mai 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers die Zeiten vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 sowie die Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungszeiten anzuerkennen bzw. zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2011 aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und frist-gerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbe-gründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Anerken-nung der Zeit des Studiums an der Universität H1 vom 6. Januar 1988 bis 11. April 1994 als Anrechnungszeit zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger begehrten Vormerkung der Zeit seines Studiums der Betriebswirtschaft an der Universität H1 vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung und ihrer dementsprechenden Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente steht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahre 1987 eine Hochschulausbildung abgeschlossen hatte. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Kläger während der strittigen Zeit eine universitäre Ausbildung absolviert hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um ei-ne Zeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr - in der hier allein denkbaren Alternative eine Hochschule besucht haben. Die Vorschrift setzt hinsichtlich des im Gesetz nicht definierten Tatbestandsmerkmals "Besuch der Hochschule" voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Aus¬bildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann bei einer am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierten Auslegung der Norm grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 29. März 1990, Az. 4 RA 37/89, zitiert nach juris, m.w.N.). Im Falle des Klägers war dieser Sachverhalt mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in den Fachgebieten Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissenschaft spätestens bei der Erteilung des Zeugnisses und der Verleihung des Grades "Diplom-Betriebswirt" gegeben. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Zeit als Zeit der Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt und berücksichtigt hat, unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die Hochschule für Wirtschaft und Politik während des Studiums des Klägers Hochschule im Sinne des Gesetzes war, wurde sie doch in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1978, 109) als eine der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt aufgeführt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmalig die Anerkennung und Berücksichtigung der Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungszeit begehrt, kann er schon deswegen keinen Erfolg haben, weil insofern noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist und die im Begehren des Klägers liegende Klageänderung nicht zulässig ist. Der Senat hat dem Antrag des Klägers auf Bestellung eines besonderen Vertreters auch ohne medizinische Ermittlungen zur behaupteten Prozessunfähigkeit nicht entsprochen. Von der Bestellung eines besonderen Vertreters kann nämlich u. a. dann abgesehen werden, wenn sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az. B 7 AL 216/02 B, SozR 4-1500 § 72 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin 15. Senat, Beschluss vom 23. August 1994, Az.: L 15 Z-A 19/94, Breithaupt 1995, 385). So verhält es sich hier. Die auf Anerkennung der Zeit vom 6. Januar 1988 bis zum 11. April 1994 sowie der Zeit vom 12. April 1995 bis 31. August 1995 als Anrechnungs-zeiten gerichtete Rechtsverfolgung war angesichts der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der fehlenden Verwaltungsentscheidung offensicht¬lich aussichtslos. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
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