Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 237/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 222/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Nach § 200 SGB VII besteht das für den Versicherten geltende Gutachterauswahlrecht und die damit einhergehende Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, auch im Gerichtsverfahren (vgl. grundsätzlich: BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R – SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 – SGb 2009, 40). Danach kann ein Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren weitere medizinische Ermittlungen nur vornehmen, wenn er ein neues Gutachterauswahlverfahren zuvor gegenüber dem Versicherten durchgeführt hat, oder wenn er sich lediglich zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten ärztlich beraten lässt.
2) Eine im Verwaltungsverfahren zulässig vorgenommene Gutachterauswahl nach § 200 SGB VII erlaubt es dem Unfallversicherer nicht, im Gerichtsverfahren ohne Beteiligung des Versicherten und des Gerichts eine neue gutachterliche Stellungnahme dieses Sachverständigen in Auftrag zu geben und in das Verfahren einzuführen.
3) Entgegen der Rechtsprechung des BSG hierzu (Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, aaO.) war die fehlerhaft eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom erkennenden SG jedoch nicht aus der Akte zu entfernen, da hierüber gegebenenfalls das Landessozialgericht als zweite Tatsacheninstanz neu befinden könnte. Erst dem LSG obliegt es, über die endgültige Aussonderung aus der Verfahrensakte zu entscheiden.
2) Eine im Verwaltungsverfahren zulässig vorgenommene Gutachterauswahl nach § 200 SGB VII erlaubt es dem Unfallversicherer nicht, im Gerichtsverfahren ohne Beteiligung des Versicherten und des Gerichts eine neue gutachterliche Stellungnahme dieses Sachverständigen in Auftrag zu geben und in das Verfahren einzuführen.
3) Entgegen der Rechtsprechung des BSG hierzu (Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, aaO.) war die fehlerhaft eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom erkennenden SG jedoch nicht aus der Akte zu entfernen, da hierüber gegebenenfalls das Landessozialgericht als zweite Tatsacheninstanz neu befinden könnte. Erst dem LSG obliegt es, über die endgültige Aussonderung aus der Verfahrensakte zu entscheiden.
1. Unter Abänderung des Bescheids vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2006 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v. H. zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Verletztenrente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H.
Die 1973 geborene Klägerin war Altenpflegerin und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 15.07.2007 überschlug sie sich auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem PKW. Der Durchgangsarzt Dr. QZ., E-Stadt, diagnostizierte am selben Tag eine Halswirbelkörper-Fraktur mit Hautabschürfungen und Schnittverletzungen. Die Klägerin wurde unverzüglich in das Klinikum B-Stadt verlegt. An die folgende klinische Behandlung schloss ein langer Heilbehandlungsverlauf mit seelischen Reaktionen an. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte daraufhin umfangreiche Arztbriefe und Krankenbehandlungsunterlagen bei. Im Februar 2004 beauftragte die Beklagte zunächst das Klinikum B-Stadt mit der Erstellung eines ersten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. VI. kam in ihrem Gutachten vom 28.05.2004 zu dem Ergebnis, dass Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit teilursächlich durch den Arbeitsunfall ausgelöst worden seien. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die MdE werde mit 30 v. H. eingeschätzt, es bestehe aber derzeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Nach weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen beauftragte die Beklagte Prof. AV., F-Stadt, mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens unter Berücksichtigung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Prof. AV. kam in seinem Gutachten vom 16.11.2005 zu dem Ergebnis, isoliert auf chirurgischem Fachgebiet sei eine MdE von 10 v. H. festzustellen. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. VI., D-Stadt, kam in ihrem Gutachten vom 29.12.2005 zu dem Ergebnis, auf ihrem Fachgebiet bestehe eine MdE von 10 v. H. Prof. AV. hat in einer Stellungnahme vom 16.01.2006 die Gesamt-MdE integrierend mit 15 v. H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 08.03.2006 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 15.07.2002 als Arbeitsunfall mit folgenden Unfallfolgen an:
"Reizlose Stirn- und Hinterhauptnarben nach Halo-Fixateur-Behandlung, endgradig eingeschränkte Drehfähigkeit des Kopfes auf der Halswirbelsäule (HWS) nach rechts, lokale Belastungsbeschwerden der oberen HWS, röntgenologisch erkennbare Veränderungen im ehemaligen Bruchbereich sowie leichte Störung der Aufmerksamkeits- und Belastungsfähigkeit als Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Atlasberstungsbruch (Jefferson-Fraktur Typ III)."
In demselben Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, es bestehe keine MdE von mindestens 20 v. H. Den von der Klägerin hiergegen am 15.03.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.08.2006 beim Sozialgericht Fulda eingegangenen Klage, die mit Beschluss vom 29.11.2007 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei integrierender Betrachtung sei bei ihr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Bescheids vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die im Verwaltungsverfahren insbesondere durch den Gutachter Prof. AV., F-Stadt, getroffenen Feststellungen seien richtig. Zur weiteren Begründung legt sie im Verfahren eine Stellungnahme des Gutachters Prof. AV. vom 16.10.2008 vor. Sie ist hierzu der Ansicht, dass Prof. AV., obwohl er kein Beratungsarzt der Beklagten sei, auch im Gerichtsverfahren habe gehört werden können, da die Klägerin ursprünglich im Verwaltungsverfahren ihre Zustimmung zur Einholung eines Gutachtens bei Prof. AV. erklärt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen bei Dr. D., D-Stadt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 20.03.2008 zu dem Ergebnis, die MdE sei bei der Klägerin ab 09.03.2006 mit 20 v. H. zu bewerten. Im vorliegenden Fall werde es der Unfallverletzung nicht gerecht, wenn ausschließlich die Bewegungseinschränkung im Kopfgelenk als solche beschrieben werde, ohne auf die entsprechenden Auswirkungen des cervicoencephalen Systems einzugehen. In dem Werk von H.-D. Wolff, Die Sonderstellung des Kopfgelenks, Springer-Verlag, Berlin, sei nachzulesen, dass es sich bei der stattgehabten Verletzung um eine sehr schwere Beschleunigungsverletzung handele mit einer knöchernen Verletzung eines Wirbels und dass daraus resultierend sich eine so genannte encephale Symptomatik entwickeln könne, welche sich in Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und auch psychischen Störungen manifestieren könne. Wolff führe in seinem Buch weiter aus, dass bei dieser sehr schweren Beschleunigungsverletzung der HWS eine Mindest-MdE von 30 v. H. bis zum Ablauf des zweiten Unfalljahres gegeben sei. Anlehnend an diese Ausführungen müssten die speziellen, individuellen Unfallfolgen in die Bewertung der MdE einfließen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2009 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2006 war abzuändern, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, eine Rente. Dabei gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein zweistufiges Rentenprinzip. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Nach § 62 Abs. 3 SGB VII wird dann spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach der vorläufigen Entschädigung von dem Vom-Hundert-Satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der vorläufigen Entschädigung eine abweichende Feststellung getroffen werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Damit soll gewährleistet werden, dass etwaige körperliche Anpassungs- und Gewöhnungsprozesse bei der Feststellung einer Dauerrente berücksichtigt werden können. Letztlich kommt es bei Feststellung der Dauerrente somit einzig auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand an.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Um die MdE in Folge eines Versicherungsfalles festzustellen, ist die vor dem Versicherungsfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit eines Versicherten (Ausgangswert) mit demjenigen danach zu vergleichen (Beziehungswert). Dabei hängt der Grad der MdE nicht nur von der medizinischen Beurteilung ab, welche körperlichen Schäden und Funktionsausfälle vorliegen, sondern auch davon, welche Arbeiten der Verletzte bei seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann. Die Frage nach dem Grad der unfallbedingten MdE ist deshalb in erster Linie eine Rechtsfrage. Eine Bindung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht (BSGE 4, 147). Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen oder/und Funktionssystemen hinterlassen, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Eine schematische Zusammenrechnung, der für die einzelnen Leiden in Ansatz gebrachten Sätze darf nicht erfolgen. Die Gesamt-MdE ist deshalb nicht rechnerisch aus einzelnen MdE-Graden zu ermitteln, sondern auf einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Minderungen zu bemessen (BSGE 48, 22).
Für die Messung der MdE haben sich in der Rechtssprechung und Praxis der Unfallversicherungsträger Grundlagen gebildet, die im einschlägigen Schrifttum (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) zusammengefasst sind. Diese Grundlagen sind zu beachten, weil sie sich aufgrund ihrer immer wiederkehrenden Bestätigung durch Gutachter, Unfallversicherungsträger, Gerichte sowie ihrer Annahme durch die Betroffenen als wirklichkeits- und maßstabsgerecht erwiesen haben. Es sind Erfahrungswerte, die nicht zuletzt einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Verletzten dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1976 – BSGE 43, 53, 54; BSG, Urteil vom 26.06.1985 – SOZR 2200 § 581 RVO Nr. 23).
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des im Gerichtsverfahren bei Dr. D. eingeholten Gutachtens fest, dass wegen der korrekt mit Bescheid vom 08.03.2006 anerkannten Unfallfolgen eine MdE von 20 v. H. festzustellen ist. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Bemessung der MdE um eine jeweils individuelle Feststellung, die den Funktionseinschränkungen der konkreten Versicherten gerecht werden muss. Die in den genannten Werken festgelegten MdE-Sätze sind dafür nur Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass bei gemischten MdE-Sätzen mit mehreren funktionalen Beeinträchtigungen, die sich gegenseitig beeinflussen, in den oben genannten Werken praktisch keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Insoweit sind insbesondere in diesen Fällen individualisierte Feststellungen erforderlich, die nur aufgrund einzelner medizinischer Gutachten getroffen werden können. Dies hat Dr. D. ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei für die Kammer dargestellt. Beim Verletzungsbild der Klägerin handelt es sich um einen Fall, bei dem eine MdE knapp unter bzw. gerade im (20 v. H.) rentenberechtigenden Grade im Streite steht. So haben die im Verwaltungsverfahren bei Prof. AV. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C. VI. eingeholten Gutachten jeweils Einzel-MdE-Sätze von 10 v. H. ergeben. Prof. AV. hat dies zu einer Gesamt-MdE von 15 v. H., also knapp unterhalb des rentenberechtigenden Grades, zusammengefasst. Schon daraus allein folgt, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt. Die im Gutachten von Dr. D. genannten Argumente zur Feststellung einer MdE im rentenberechtigenden Grade überzeugen die Kammer hier jedoch mehr. Dr. D. hat ausführlich dargestellt, dass es sich um ein kompliziertes Verletzungsbild mit gegenseitigen Beeinflussungen der Funktionseinschränkungen auf chirurgischem Fachgebiet und neurologischer Störungen handelt. Er hat sich dabei auf die Ausführungen von H.-D. Wolff in seinem im Gutachten exakt zitierten Standardwerk bezogen. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar. Im Übrigen ist die Beklagte daran festzuhalten, dass sie mit dem streitigen Bescheid vom 08.03.2006 selbst eingeräumt hat, dass nicht nur die körperliche Funktionseinbuße bei der Bewertung der MdE herangezogen werden muss, sondern dass auch und insbesondere noch 3 ½ Jahre nach dem Unfall Funktionseinschränkungen auf psychischem Fachgebiet bestehen, die auf den Unfall zurückzuführen sind. In der Gesamtbetrachtung führt dies zur Überzeugung der Kammer zur Feststellung einer MdE von 20 v. H.
Die in das Verfahren von der Beklagten eingeführten Stellungnahmen von Prof. AV. vom 24.04.2008 und 16.10.2008 konnten demgegenüber keine Berücksichtigung finden, denn sie verstießen gegen die prozessualen Beweisverwertungsgrundsätze und insbesondere gegenüber den speziell im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Einschränkungen der Übermittlungsbefugnisse nach § 200 SGB VII. Insbesondere nach letzterer Vorschrift besteht das für den Versicherten geltende Gutachterauswahlrecht des § 200 SGB VII und die damit einhergehende Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, auch im Gerichtsverfahren (vgl. grundsätzlich: BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R – SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 – SGb 2009, 40). Danach kann ein Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren weitere medizinische Ermittlungen nur vornehmen, wenn er ein neues Gutachterauswahlverfahren zuvor gegenüber dem Versicherten durchgeführt hat, oder wenn er sich lediglich zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten ärztlich beraten lässt. Nach den näheren Ausführungen der oben genannten grundsätzlichen Entscheidung des BSG kann sich der Versicherungsträger aber nur ärztlich im Gerichtsverfahren durch einen Arzt beraten lassen, der als interner Sachverständiger (so genannter "Beratungsarzt") tätig ist. Damit sollen die Sozialdaten des Versicherten davor geschützt werden, unbefugten Dritten zur Kenntnis zu gelangen. Vorliegend handelt es sich bei Prof. AV. jedoch um keinen Beratungsarzt, dies hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt. Prof. AV. war lediglich im vorherigen Verwaltungsverfahren (externer) Gutachter. Das in diesem Verwaltungsverfahren vorgenommene Gutachterauswahlverfahren gilt jedoch nicht für das sich anschließende Gerichtsverfahren fort. Die Stellungnahmen von Prof. AV. konnten deshalb bei der Urteilsbildung keine Verwertung finden. Das erkennende Gericht hat sie, entgegen der oben genannten Rechtsprechung des BSG, jedoch nicht aus der Akte entfernt, da hierüber gegebenenfalls das Landessozialgericht als zweite Tatsacheninstanz neu befinden könnte. Erst dem LSG obliegt es, über die endgültige Aussonderung aus der Verfahrensakte zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Verletztenrente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H.
Die 1973 geborene Klägerin war Altenpflegerin und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 15.07.2007 überschlug sie sich auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem PKW. Der Durchgangsarzt Dr. QZ., E-Stadt, diagnostizierte am selben Tag eine Halswirbelkörper-Fraktur mit Hautabschürfungen und Schnittverletzungen. Die Klägerin wurde unverzüglich in das Klinikum B-Stadt verlegt. An die folgende klinische Behandlung schloss ein langer Heilbehandlungsverlauf mit seelischen Reaktionen an. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte daraufhin umfangreiche Arztbriefe und Krankenbehandlungsunterlagen bei. Im Februar 2004 beauftragte die Beklagte zunächst das Klinikum B-Stadt mit der Erstellung eines ersten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. VI. kam in ihrem Gutachten vom 28.05.2004 zu dem Ergebnis, dass Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit teilursächlich durch den Arbeitsunfall ausgelöst worden seien. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die MdE werde mit 30 v. H. eingeschätzt, es bestehe aber derzeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Nach weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen beauftragte die Beklagte Prof. AV., F-Stadt, mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens unter Berücksichtigung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Prof. AV. kam in seinem Gutachten vom 16.11.2005 zu dem Ergebnis, isoliert auf chirurgischem Fachgebiet sei eine MdE von 10 v. H. festzustellen. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. VI., D-Stadt, kam in ihrem Gutachten vom 29.12.2005 zu dem Ergebnis, auf ihrem Fachgebiet bestehe eine MdE von 10 v. H. Prof. AV. hat in einer Stellungnahme vom 16.01.2006 die Gesamt-MdE integrierend mit 15 v. H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 08.03.2006 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 15.07.2002 als Arbeitsunfall mit folgenden Unfallfolgen an:
"Reizlose Stirn- und Hinterhauptnarben nach Halo-Fixateur-Behandlung, endgradig eingeschränkte Drehfähigkeit des Kopfes auf der Halswirbelsäule (HWS) nach rechts, lokale Belastungsbeschwerden der oberen HWS, röntgenologisch erkennbare Veränderungen im ehemaligen Bruchbereich sowie leichte Störung der Aufmerksamkeits- und Belastungsfähigkeit als Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Atlasberstungsbruch (Jefferson-Fraktur Typ III)."
In demselben Bescheid lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit der Begründung ab, es bestehe keine MdE von mindestens 20 v. H. Den von der Klägerin hiergegen am 15.03.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2006 zurück.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.08.2006 beim Sozialgericht Fulda eingegangenen Klage, die mit Beschluss vom 29.11.2007 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei integrierender Betrachtung sei bei ihr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade festzustellen.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des Bescheids vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die im Verwaltungsverfahren insbesondere durch den Gutachter Prof. AV., F-Stadt, getroffenen Feststellungen seien richtig. Zur weiteren Begründung legt sie im Verfahren eine Stellungnahme des Gutachters Prof. AV. vom 16.10.2008 vor. Sie ist hierzu der Ansicht, dass Prof. AV., obwohl er kein Beratungsarzt der Beklagten sei, auch im Gerichtsverfahren habe gehört werden können, da die Klägerin ursprünglich im Verwaltungsverfahren ihre Zustimmung zur Einholung eines Gutachtens bei Prof. AV. erklärt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Amts wegen bei Dr. D., D-Stadt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 20.03.2008 zu dem Ergebnis, die MdE sei bei der Klägerin ab 09.03.2006 mit 20 v. H. zu bewerten. Im vorliegenden Fall werde es der Unfallverletzung nicht gerecht, wenn ausschließlich die Bewegungseinschränkung im Kopfgelenk als solche beschrieben werde, ohne auf die entsprechenden Auswirkungen des cervicoencephalen Systems einzugehen. In dem Werk von H.-D. Wolff, Die Sonderstellung des Kopfgelenks, Springer-Verlag, Berlin, sei nachzulesen, dass es sich bei der stattgehabten Verletzung um eine sehr schwere Beschleunigungsverletzung handele mit einer knöchernen Verletzung eines Wirbels und dass daraus resultierend sich eine so genannte encephale Symptomatik entwickeln könne, welche sich in Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und auch psychischen Störungen manifestieren könne. Wolff führe in seinem Buch weiter aus, dass bei dieser sehr schweren Beschleunigungsverletzung der HWS eine Mindest-MdE von 30 v. H. bis zum Ablauf des zweiten Unfalljahres gegeben sei. Anlehnend an diese Ausführungen müssten die speziellen, individuellen Unfallfolgen in die Bewertung der MdE einfließen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2009 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2006 war abzuändern, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, eine Rente. Dabei gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein zweistufiges Rentenprinzip. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Nach § 62 Abs. 3 SGB VII wird dann spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach der vorläufigen Entschädigung von dem Vom-Hundert-Satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der vorläufigen Entschädigung eine abweichende Feststellung getroffen werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Damit soll gewährleistet werden, dass etwaige körperliche Anpassungs- und Gewöhnungsprozesse bei der Feststellung einer Dauerrente berücksichtigt werden können. Letztlich kommt es bei Feststellung der Dauerrente somit einzig auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand an.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Um die MdE in Folge eines Versicherungsfalles festzustellen, ist die vor dem Versicherungsfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit eines Versicherten (Ausgangswert) mit demjenigen danach zu vergleichen (Beziehungswert). Dabei hängt der Grad der MdE nicht nur von der medizinischen Beurteilung ab, welche körperlichen Schäden und Funktionsausfälle vorliegen, sondern auch davon, welche Arbeiten der Verletzte bei seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann. Die Frage nach dem Grad der unfallbedingten MdE ist deshalb in erster Linie eine Rechtsfrage. Eine Bindung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht (BSGE 4, 147). Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen oder/und Funktionssystemen hinterlassen, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Eine schematische Zusammenrechnung, der für die einzelnen Leiden in Ansatz gebrachten Sätze darf nicht erfolgen. Die Gesamt-MdE ist deshalb nicht rechnerisch aus einzelnen MdE-Graden zu ermitteln, sondern auf einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Minderungen zu bemessen (BSGE 48, 22).
Für die Messung der MdE haben sich in der Rechtssprechung und Praxis der Unfallversicherungsträger Grundlagen gebildet, die im einschlägigen Schrifttum (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) zusammengefasst sind. Diese Grundlagen sind zu beachten, weil sie sich aufgrund ihrer immer wiederkehrenden Bestätigung durch Gutachter, Unfallversicherungsträger, Gerichte sowie ihrer Annahme durch die Betroffenen als wirklichkeits- und maßstabsgerecht erwiesen haben. Es sind Erfahrungswerte, die nicht zuletzt einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Verletzten dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1976 – BSGE 43, 53, 54; BSG, Urteil vom 26.06.1985 – SOZR 2200 § 581 RVO Nr. 23).
In Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund des im Gerichtsverfahren bei Dr. D. eingeholten Gutachtens fest, dass wegen der korrekt mit Bescheid vom 08.03.2006 anerkannten Unfallfolgen eine MdE von 20 v. H. festzustellen ist. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Bemessung der MdE um eine jeweils individuelle Feststellung, die den Funktionseinschränkungen der konkreten Versicherten gerecht werden muss. Die in den genannten Werken festgelegten MdE-Sätze sind dafür nur Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass bei gemischten MdE-Sätzen mit mehreren funktionalen Beeinträchtigungen, die sich gegenseitig beeinflussen, in den oben genannten Werken praktisch keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Insoweit sind insbesondere in diesen Fällen individualisierte Feststellungen erforderlich, die nur aufgrund einzelner medizinischer Gutachten getroffen werden können. Dies hat Dr. D. ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei für die Kammer dargestellt. Beim Verletzungsbild der Klägerin handelt es sich um einen Fall, bei dem eine MdE knapp unter bzw. gerade im (20 v. H.) rentenberechtigenden Grade im Streite steht. So haben die im Verwaltungsverfahren bei Prof. AV. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie C. VI. eingeholten Gutachten jeweils Einzel-MdE-Sätze von 10 v. H. ergeben. Prof. AV. hat dies zu einer Gesamt-MdE von 15 v. H., also knapp unterhalb des rentenberechtigenden Grades, zusammengefasst. Schon daraus allein folgt, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt. Die im Gutachten von Dr. D. genannten Argumente zur Feststellung einer MdE im rentenberechtigenden Grade überzeugen die Kammer hier jedoch mehr. Dr. D. hat ausführlich dargestellt, dass es sich um ein kompliziertes Verletzungsbild mit gegenseitigen Beeinflussungen der Funktionseinschränkungen auf chirurgischem Fachgebiet und neurologischer Störungen handelt. Er hat sich dabei auf die Ausführungen von H.-D. Wolff in seinem im Gutachten exakt zitierten Standardwerk bezogen. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar. Im Übrigen ist die Beklagte daran festzuhalten, dass sie mit dem streitigen Bescheid vom 08.03.2006 selbst eingeräumt hat, dass nicht nur die körperliche Funktionseinbuße bei der Bewertung der MdE herangezogen werden muss, sondern dass auch und insbesondere noch 3 ½ Jahre nach dem Unfall Funktionseinschränkungen auf psychischem Fachgebiet bestehen, die auf den Unfall zurückzuführen sind. In der Gesamtbetrachtung führt dies zur Überzeugung der Kammer zur Feststellung einer MdE von 20 v. H.
Die in das Verfahren von der Beklagten eingeführten Stellungnahmen von Prof. AV. vom 24.04.2008 und 16.10.2008 konnten demgegenüber keine Berücksichtigung finden, denn sie verstießen gegen die prozessualen Beweisverwertungsgrundsätze und insbesondere gegenüber den speziell im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Einschränkungen der Übermittlungsbefugnisse nach § 200 SGB VII. Insbesondere nach letzterer Vorschrift besteht das für den Versicherten geltende Gutachterauswahlrecht des § 200 SGB VII und die damit einhergehende Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, auch im Gerichtsverfahren (vgl. grundsätzlich: BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R – SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 – SGb 2009, 40). Danach kann ein Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren weitere medizinische Ermittlungen nur vornehmen, wenn er ein neues Gutachterauswahlverfahren zuvor gegenüber dem Versicherten durchgeführt hat, oder wenn er sich lediglich zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten ärztlich beraten lässt. Nach den näheren Ausführungen der oben genannten grundsätzlichen Entscheidung des BSG kann sich der Versicherungsträger aber nur ärztlich im Gerichtsverfahren durch einen Arzt beraten lassen, der als interner Sachverständiger (so genannter "Beratungsarzt") tätig ist. Damit sollen die Sozialdaten des Versicherten davor geschützt werden, unbefugten Dritten zur Kenntnis zu gelangen. Vorliegend handelt es sich bei Prof. AV. jedoch um keinen Beratungsarzt, dies hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt. Prof. AV. war lediglich im vorherigen Verwaltungsverfahren (externer) Gutachter. Das in diesem Verwaltungsverfahren vorgenommene Gutachterauswahlverfahren gilt jedoch nicht für das sich anschließende Gerichtsverfahren fort. Die Stellungnahmen von Prof. AV. konnten deshalb bei der Urteilsbildung keine Verwertung finden. Das erkennende Gericht hat sie, entgegen der oben genannten Rechtsprechung des BSG, jedoch nicht aus der Akte entfernt, da hierüber gegebenenfalls das Landessozialgericht als zweite Tatsacheninstanz neu befinden könnte. Erst dem LSG obliegt es, über die endgültige Aussonderung aus der Verfahrensakte zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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