L 4 AS 192/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 AS 589/13 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 192/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Klagverfahrens aufgrund einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nachdem der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben hatte, erging mit Datum vom 29. März 2012 ein Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger sich mit Fax vom 24. Mai 2012 wendete. Die Nachfrage des Sozialgerichts vom 3. Juli 2012 nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Widerspruchsbescheides und nach einem gegebenenfalls noch vorhandenen Briefumschlag beantwortete der Kläger nicht. Auch die Erinnerung vom 22. August 2012 blieb unbeantwortet. Am 5. Oktober 2012, zugestellt am 11. Oktober 2012, forderte das Sozialgericht – unterzeichnet von der Kammervorsitzenden mit vollem Namen – den Kläger unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 SGG zum Betreiben des Verfahrens innerhalb von drei Monaten durch Beantworten der Anfrage vom 3. Juli 2012 auf. Daraufhin geschah nichts. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte das Sozialgericht den Beteiligten mit, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Am 18. Februar 2013 teilte der Kläger mit, er wolle das Verfahren weiter betreiben.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2013 hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren durch Klagrücknahme erledigt sei. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 2 SGG, deren Voraussetzungen vorlägen.

Gegen den am 26. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Mai 2013 Berufung eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 15. April 2013 das Verfahren S 53 AS 804/12 fortzuführen und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat der Senat das Verfahren auf den Berichterstatter übertragen zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern.

Der Senat hat am 4. März 2015 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung war.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte nach § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.

II. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).

III. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Nach § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betreibensaufforderung leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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