Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 28/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 54/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert einer offensiven Konkurrentenklage, die sich auf eine neue Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V richtet, beläuft sich auf die Hälfte des „vollen Zulassungsinteresses“.
(Abweichung von Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Juni 2007 – L 4 B 269/06 KA ER)
(Abweichung von Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Juni 2007 – L 4 B 269/06 KA ER)
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2014 abgeändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 54.825,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts nicht als Einzelrichterin im Sinne der §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG), sondern als Kammer ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat (str., so bereits Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 – L 5 KA 47/14 B; im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2013 – L 4 KR 104/12 B, NZS 2013, 720 (nur Leitsatz); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 – L 5 B 451/08 KA, Breith 2009, 1046; a.A. inzwischen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rn. 9d, jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
Die Beschwerde, die die Klägerin am 11. Dezember 2014 gegen den ihr am 9. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2014 erhoben hat, ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 GKG und den §§ 172, 173 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Der endgültige Streitwert für das – erledigte – Klageverfahren ist auf 54.825,00 Euro festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Grundsätzlich gilt, dass in Zulassungsangelegenheiten des Vertragsarztrechts der Streitwert in der Regel in Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren festzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 1. September 2005 – B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005 – B 6 KA 47/04 B, juris). Lediglich in einem atypischen Fall, in dem feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist, dass der die Zulassung betreibende Arzt nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig werden will, konkrete Angaben über den in Aussicht genommenen oder zu erwartenden Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit aber nicht vorliegen, ist es sachgerecht, für jedes der zwölf Quartale des Dreijahreszeitraums GKG den Regelwert von 5.000 Euro anzusetzen (BSG, Beschluss vom 12. September 2006 – B 6 KA 70/05 B –, SozR 4-1920 § 47 Nr. 1).
Der Senat folgt – im Anschluss an den Beschluss Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2007 (Az. L 4 B 269/06 KA ER, juris), der auch Eingang in den Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit (4. Aufl. 2012, dort Abschnitt C.X.16.8) gefunden hat – der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach diese Grundsätze nur eingeschränkt für das Konkurrentenverfahren um die Auswahl eines Praxisnachfolgers (§ 103 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) gelten können, da der Bewerber im Rahmen dieser Auswahlentscheidung nicht unmittelbar die Zulassung erlangen kann, sondern sich einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern unterziehen muss und daher nur eine anteilige Chance darauf hat, dass die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfällt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Juni 2007 – L 4 B 269/06 KA ER, juris, Rn. 22).
Abweichend von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bewertet der Senat das mit der offensiven Konkurrentenklage verfolgte Rechtsschutzinteresse daran, den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V freizumachen, jedoch höher als mit einem Drittel des nach allgemeinen Kriterien ermittelten "vollen Zulassungsinteresses". Hierbei fällt ins Gewicht, dass auch hinter einer offensiven Konkurrentenklage vor dem rechtlichen Hintergrund des § 103 Abs. 4 SGB V der Rechtsstandpunkt steht (zur Mitberücksichtigung eines solchen Rechtsstandpunkts BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 26/07 R, BSGE 99, 218), den maßgeblichen Auswahlkriterien (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 7 SGB V) im Ergebnis eher zu entsprechen als der vom Zulassungsausschuss ausgewählte Bewerber und daher zumindest einen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung zu haben. Zugleich beschränkt sich die auf eine neue Auswahlentscheidung gerichtete Klage auch nicht etwa auf eine Freihaltung der Praxisnachfolge. In Anbetracht dessen, dass bereits für einen Antrag auf Aufhebung der in einem Beschluss des Berufungsausschusses angeordneten sofortigen Vollziehung im Ergebnis ein Streitwert in Höhe eines Drittels des letztlich verfolgten wirtschaftlichen Interesses angenommen wird (ausführlich dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – L 11 KA 99/13 B ER, juris Rn. 86), erscheint es als unangemessen, denselben Faktor in einer Fallkonstellation in Ansatz zu bringen, in der der Kläger darüber hinaus auch eine neue Auswahlentscheidung anstrebt. Demgegenüber wird eine Reduzierung auf die Hälfte des "vollen Zulassungsinteresses" dem Rechtsschutzbegehren gerecht, zumal das Gesetz in den strukturell vergleichbaren Konkurrentenstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, in denen ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2012 – 1 E 45/12, juris, Rn. 3 ff.), einen Streitwert in Höhe der Hälfte des als Ausgangspunkt gewählten Interesses anordnet (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Verbindung mit Satz 1 der Vorschrift).
Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund eines gesteigerten Kostenrisikos, auf das die Klägerin hinweist und das sich in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art regelmäßig aus der gegenüber anderen sozialgerichtlichen Verfahren gesteigerten Anzahl von Beigeladenen ergibt. Einem hieraus resultierenden Kostenrisiko, das geeignet wäre, den Bewerber von seinen – im Kern durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz garantierten – Rechtsschutzmöglichkeiten abzuhalten, lässt sich allerdings im Wege des gerichtlichen Ermessens bei der Kostengrundentscheidung, ob der Kläger die Kosten auch der Beigeladenen zu erstatten hat (zu diesem Ermessen BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 62/04 R, BSGE 96, 257 = juris, Rn. 16), begegnen (dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 Rn. 7g und § 197a Rn. 30; ausführlich Engelhard, NZS 2004, 299 ff.). Auf die gedanklich von der Kostengrundentscheidung zu trennende Festsetzung des Streitwerts – für die § 52 Abs. 1 GKG ausdrücklich auf die Bedeutung der Sache für den Kläger abstellt – hat die Anzahl der Beigeladenen allerdings keine Bedeutung (ähnlich Engelhard, a.a.O., S. 302).
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts nicht als Einzelrichterin im Sinne der §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG), sondern als Kammer ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat (str., so bereits Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 – L 5 KA 47/14 B; im Ergebnis ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2013 – L 4 KR 104/12 B, NZS 2013, 720 (nur Leitsatz); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 – L 5 B 451/08 KA, Breith 2009, 1046; a.A. inzwischen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rn. 9d, jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
Die Beschwerde, die die Klägerin am 11. Dezember 2014 gegen den ihr am 9. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2014 erhoben hat, ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 GKG und den §§ 172, 173 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Der endgültige Streitwert für das – erledigte – Klageverfahren ist auf 54.825,00 Euro festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Grundsätzlich gilt, dass in Zulassungsangelegenheiten des Vertragsarztrechts der Streitwert in der Regel in Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren festzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 1. September 2005 – B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005 – B 6 KA 47/04 B, juris). Lediglich in einem atypischen Fall, in dem feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist, dass der die Zulassung betreibende Arzt nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig werden will, konkrete Angaben über den in Aussicht genommenen oder zu erwartenden Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit aber nicht vorliegen, ist es sachgerecht, für jedes der zwölf Quartale des Dreijahreszeitraums GKG den Regelwert von 5.000 Euro anzusetzen (BSG, Beschluss vom 12. September 2006 – B 6 KA 70/05 B –, SozR 4-1920 § 47 Nr. 1).
Der Senat folgt – im Anschluss an den Beschluss Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2007 (Az. L 4 B 269/06 KA ER, juris), der auch Eingang in den Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit (4. Aufl. 2012, dort Abschnitt C.X.16.8) gefunden hat – der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach diese Grundsätze nur eingeschränkt für das Konkurrentenverfahren um die Auswahl eines Praxisnachfolgers (§ 103 Abs. 4 Sätze 3 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) gelten können, da der Bewerber im Rahmen dieser Auswahlentscheidung nicht unmittelbar die Zulassung erlangen kann, sondern sich einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern unterziehen muss und daher nur eine anteilige Chance darauf hat, dass die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfällt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. Juni 2007 – L 4 B 269/06 KA ER, juris, Rn. 22).
Abweichend von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bewertet der Senat das mit der offensiven Konkurrentenklage verfolgte Rechtsschutzinteresse daran, den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V freizumachen, jedoch höher als mit einem Drittel des nach allgemeinen Kriterien ermittelten "vollen Zulassungsinteresses". Hierbei fällt ins Gewicht, dass auch hinter einer offensiven Konkurrentenklage vor dem rechtlichen Hintergrund des § 103 Abs. 4 SGB V der Rechtsstandpunkt steht (zur Mitberücksichtigung eines solchen Rechtsstandpunkts BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 26/07 R, BSGE 99, 218), den maßgeblichen Auswahlkriterien (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 7 SGB V) im Ergebnis eher zu entsprechen als der vom Zulassungsausschuss ausgewählte Bewerber und daher zumindest einen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung zu haben. Zugleich beschränkt sich die auf eine neue Auswahlentscheidung gerichtete Klage auch nicht etwa auf eine Freihaltung der Praxisnachfolge. In Anbetracht dessen, dass bereits für einen Antrag auf Aufhebung der in einem Beschluss des Berufungsausschusses angeordneten sofortigen Vollziehung im Ergebnis ein Streitwert in Höhe eines Drittels des letztlich verfolgten wirtschaftlichen Interesses angenommen wird (ausführlich dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014 – L 11 KA 99/13 B ER, juris Rn. 86), erscheint es als unangemessen, denselben Faktor in einer Fallkonstellation in Ansatz zu bringen, in der der Kläger darüber hinaus auch eine neue Auswahlentscheidung anstrebt. Demgegenüber wird eine Reduzierung auf die Hälfte des "vollen Zulassungsinteresses" dem Rechtsschutzbegehren gerecht, zumal das Gesetz in den strukturell vergleichbaren Konkurrentenstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, in denen ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2012 – 1 E 45/12, juris, Rn. 3 ff.), einen Streitwert in Höhe der Hälfte des als Ausgangspunkt gewählten Interesses anordnet (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in Verbindung mit Satz 1 der Vorschrift).
Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund eines gesteigerten Kostenrisikos, auf das die Klägerin hinweist und das sich in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art regelmäßig aus der gegenüber anderen sozialgerichtlichen Verfahren gesteigerten Anzahl von Beigeladenen ergibt. Einem hieraus resultierenden Kostenrisiko, das geeignet wäre, den Bewerber von seinen – im Kern durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz garantierten – Rechtsschutzmöglichkeiten abzuhalten, lässt sich allerdings im Wege des gerichtlichen Ermessens bei der Kostengrundentscheidung, ob der Kläger die Kosten auch der Beigeladenen zu erstatten hat (zu diesem Ermessen BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 62/04 R, BSGE 96, 257 = juris, Rn. 16), begegnen (dazu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197 Rn. 7g und § 197a Rn. 30; ausführlich Engelhard, NZS 2004, 299 ff.). Auf die gedanklich von der Kostengrundentscheidung zu trennende Festsetzung des Streitwerts – für die § 52 Abs. 1 GKG ausdrücklich auf die Bedeutung der Sache für den Kläger abstellt – hat die Anzahl der Beigeladenen allerdings keine Bedeutung (ähnlich Engelhard, a.a.O., S. 302).
Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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