Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 KR 1612/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 46/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheides und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur gesetzesmäßigen Abfassung von Rechtsbehelfsbelehrungen für die Zukunft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 (Az.: 45B-2TkY-DZ3J) wies die Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. März 2009 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides wurde das Sozialgericht Stade als zuständiges Gericht genannt. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 25 KR 982/09 mit Urteil vom 20. September 2012 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 unter dem Az.: L1 KR 103/12 NZB zurückgewiesen, die eingelegte Berufung durch Beschluss vom 12. September 2013 unter dem Az.: L 1 KR 113/12 verworfen.
Seine am 13. Dezember 2012 beim Sozialgericht Hamburg eingegangene Klage begründet der Kläger damit, dass vor dem Sozialgericht Schleswig die Beklagte anerkannt habe, dass das Sozialgericht Schleswig örtlich zuständig für die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 sei. Dennoch halte der Beklagte außerhalb des Gerichtsverfahrens vor der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig Holstein an der Behauptung fest, für die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid sei das Sozialgericht Stade örtlich zuständig. Dem Beklagten sei seit Jahren bekannt, dass der Unterzeichner keinen festen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stade (mehr) habe. Dennoch gebe der Beklagte reflexartig im Widerspruchsbescheid ausschließlich das Sozialgericht Stade als örtlich zuständiges Sozialgericht an. Der Beklagte sei durch Gesetzesnorm dazu verpflichtet, das örtlich zuständige Sozialgericht korrekt anzugeben. Dazu sind dem Beklagten auch entsprechende Amtsermittlungen vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zumutbar.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes vom 22. April 2014 festzustellen, dass im Widerspruchsbescheid 45B-2TkY-DZ3J nicht das örtlich zuständige Sozialgericht korrekt angegeben ist und die Beklagte zu verpflichten, in Widerspruchsbescheiden in Zukunft das örtlich zuständige Sozialgericht zu benennen und nicht (reflexartig) das Sozialgericht Stade.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2014 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16. Februar 2015, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2015, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 3. März 2015, die Aufhebung des Termins wegen Erkrankung unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 beantragt, in der Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe einer Diagnose bis 9. März 2015 attestiert wird. Des Weiteren hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. In diesem Zusammenhang hat er angegeben, etwa eine Stunde am Stück arbeiten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger einen Verlegungsantrag gestellt hat und nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann – und ggf. muss – jedoch gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl. BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 59/13 B).
Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschl. v. 07.08.2013 – VII B 43/13). Denn Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Aus dem Antrag des Klägers geht jedoch allein hervor, dass er arbeitsunfähig war und nach eigener Angabe etwa eine Stunde am Stück arbeiten könne. Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger unfähig wäre, zu Gericht zu kommen und an der Verhandlung teilzunehmen.
Dem Gericht war es auch – unabhängig von der Frage, inwieweit dies vom Amtsermittlungsgrundsatz gefordert wäre – nicht möglich, weitere Ermittlungen zur der Frage des Bestehens eines Verlegungsgrundes anzustellen. Denn der Kläger hat zum einen den Antrag erst am Samstag, den 28. Februar 2015, zur Post gegeben, so dass er erst am 3. März 2015, also einem Tag vor der Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist. Da zum anderen der Kläger auch keinerlei Kontaktdaten übermittelt hat, die eine schnelle Kommunikation ermöglicht hätten, war es dem Gericht unmöglich, weitere Nachfragen zustellen. Dieses Vorgehen ist umso erstaunlicher, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 datiert, also bei Zugang der Ladung am 17. Februar 2015 bereits vorlag. Dabei waren auch Nachfragen bei dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt nicht möglich, da der Kläger hierfür kein Einverständnis erklärt hat. Schließlich hat auch der Kläger nach Stellung des Antrages keinerlei weitere telefonische Rücksprache mit dem Gericht gehalten.
II. Schließlich war der Termin auch nicht aus dem Grund zu verlegen, um dem Kläger die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht zu ermöglichen. Wie dargelegt, bestand für das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu verlegen. Dem Kläger wäre während der Verhandlung problemlos Akteneinsicht gewährt worden. Die Verhandlung wäre dafür unterbrochen worden.
III. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger sich gegen die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2009 wendet, war die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil dieser Widerspruchsbescheid Gegenstand des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 25 KR 982/09 war. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hindert die damit verbundene Bestandskraft des Bescheides sein weiteres Angreifen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, in Widerspruchsbescheiden in Zukunft das örtlich zuständige Sozialgericht zu benennen, fehlt dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob sein Begehren überhaupt statthaft ist – das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte beabsichtigt, unzuständige Gerichte in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen zu benennen. So hat die Beklagte im Termin am 4. März 2015 auch bestätigt, dass sie – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend – selbstverständlich das jeweils zuständige Gericht in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen angibt. Welches das jeweils zuständige Gericht ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab und kann nicht im Voraus bestimmt werden. Im Übrigen fehlt dem Kläger für sein Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis auch, weil das Gesetz selbst die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in § 66 Abs. 2 SGG geregelt hat. Schließlich ist der Kläger durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht das seiner Ansicht nach zuständige Sozialgericht benennt, in keiner Weise daran gehindert, die Klage bei dem nach seiner Ansicht zuständigen Gericht zu erheben. Und letzten Endes führt die Erhebung bei einem unzuständigen Gericht nach § 98 SGG zur Verweisung an das zuständige Gericht, so dass eine Rechtswegverkürzung nicht zu befürchten ist.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheides und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur gesetzesmäßigen Abfassung von Rechtsbehelfsbelehrungen für die Zukunft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 (Az.: 45B-2TkY-DZ3J) wies die Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. März 2009 zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides wurde das Sozialgericht Stade als zuständiges Gericht genannt. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 25 KR 982/09 mit Urteil vom 20. September 2012 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 unter dem Az.: L1 KR 103/12 NZB zurückgewiesen, die eingelegte Berufung durch Beschluss vom 12. September 2013 unter dem Az.: L 1 KR 113/12 verworfen.
Seine am 13. Dezember 2012 beim Sozialgericht Hamburg eingegangene Klage begründet der Kläger damit, dass vor dem Sozialgericht Schleswig die Beklagte anerkannt habe, dass das Sozialgericht Schleswig örtlich zuständig für die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2009 sei. Dennoch halte der Beklagte außerhalb des Gerichtsverfahrens vor der Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig Holstein an der Behauptung fest, für die Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid sei das Sozialgericht Stade örtlich zuständig. Dem Beklagten sei seit Jahren bekannt, dass der Unterzeichner keinen festen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stade (mehr) habe. Dennoch gebe der Beklagte reflexartig im Widerspruchsbescheid ausschließlich das Sozialgericht Stade als örtlich zuständiges Sozialgericht an. Der Beklagte sei durch Gesetzesnorm dazu verpflichtet, das örtlich zuständige Sozialgericht korrekt anzugeben. Dazu sind dem Beklagten auch entsprechende Amtsermittlungen vor der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zumutbar.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes vom 22. April 2014 festzustellen, dass im Widerspruchsbescheid 45B-2TkY-DZ3J nicht das örtlich zuständige Sozialgericht korrekt angegeben ist und die Beklagte zu verpflichten, in Widerspruchsbescheiden in Zukunft das örtlich zuständige Sozialgericht zu benennen und nicht (reflexartig) das Sozialgericht Stade.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2014 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16. Februar 2015, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2015, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 3. März 2015, die Aufhebung des Termins wegen Erkrankung unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 beantragt, in der Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe einer Diagnose bis 9. März 2015 attestiert wird. Des Weiteren hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. In diesem Zusammenhang hat er angegeben, etwa eine Stunde am Stück arbeiten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger einen Verlegungsantrag gestellt hat und nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann – und ggf. muss – jedoch gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl. BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 59/13 B).
Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschl. v. 07.08.2013 – VII B 43/13). Denn Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Aus dem Antrag des Klägers geht jedoch allein hervor, dass er arbeitsunfähig war und nach eigener Angabe etwa eine Stunde am Stück arbeiten könne. Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger unfähig wäre, zu Gericht zu kommen und an der Verhandlung teilzunehmen.
Dem Gericht war es auch – unabhängig von der Frage, inwieweit dies vom Amtsermittlungsgrundsatz gefordert wäre – nicht möglich, weitere Ermittlungen zur der Frage des Bestehens eines Verlegungsgrundes anzustellen. Denn der Kläger hat zum einen den Antrag erst am Samstag, den 28. Februar 2015, zur Post gegeben, so dass er erst am 3. März 2015, also einem Tag vor der Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist. Da zum anderen der Kläger auch keinerlei Kontaktdaten übermittelt hat, die eine schnelle Kommunikation ermöglicht hätten, war es dem Gericht unmöglich, weitere Nachfragen zustellen. Dieses Vorgehen ist umso erstaunlicher, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 datiert, also bei Zugang der Ladung am 17. Februar 2015 bereits vorlag. Dabei waren auch Nachfragen bei dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt nicht möglich, da der Kläger hierfür kein Einverständnis erklärt hat. Schließlich hat auch der Kläger nach Stellung des Antrages keinerlei weitere telefonische Rücksprache mit dem Gericht gehalten.
II. Schließlich war der Termin auch nicht aus dem Grund zu verlegen, um dem Kläger die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht zu ermöglichen. Wie dargelegt, bestand für das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu verlegen. Dem Kläger wäre während der Verhandlung problemlos Akteneinsicht gewährt worden. Die Verhandlung wäre dafür unterbrochen worden.
III. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger sich gegen die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2009 wendet, war die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil dieser Widerspruchsbescheid Gegenstand des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 25 KR 982/09 war. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hindert die damit verbundene Bestandskraft des Bescheides sein weiteres Angreifen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, in Widerspruchsbescheiden in Zukunft das örtlich zuständige Sozialgericht zu benennen, fehlt dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob sein Begehren überhaupt statthaft ist – das Rechtsschutzbedürfnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte beabsichtigt, unzuständige Gerichte in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen zu benennen. So hat die Beklagte im Termin am 4. März 2015 auch bestätigt, dass sie – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend – selbstverständlich das jeweils zuständige Gericht in ihren Rechtsbehelfsbelehrungen angibt. Welches das jeweils zuständige Gericht ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab und kann nicht im Voraus bestimmt werden. Im Übrigen fehlt dem Kläger für sein Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis auch, weil das Gesetz selbst die Folgen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in § 66 Abs. 2 SGG geregelt hat. Schließlich ist der Kläger durch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht das seiner Ansicht nach zuständige Sozialgericht benennt, in keiner Weise daran gehindert, die Klage bei dem nach seiner Ansicht zuständigen Gericht zu erheben. Und letzten Endes führt die Erhebung bei einem unzuständigen Gericht nach § 98 SGG zur Verweisung an das zuständige Gericht, so dass eine Rechtswegverkürzung nicht zu befürchten ist.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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