Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 KR 983/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 53/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurück gewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nichtzugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine datenschutzrechtliche Maßnahme sowie Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten, Herrn B., und bemängelte einen von der DAK im Hinblick auf eine medizinische Rehabilitationsleistung unterbreiteten Vergleichsvorschlag. In seinem Antwortschreiben vom 24. Oktober 2008 benutzte Herr B. unter anderem die Formulierung "Selbst ihr behandelnder Arzt ist laut Auskunft des Fachbereichs nicht gewillt, ihnen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen.".
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 wandte sich der Kläger daraufhin wieder an Herrn B. und beanstandete, dass die Aussage, der behandelnde Arzt sei nicht gewillt, eine stationäre Reha-Maßnahme zu verordnen, wahrheitswidrig sei. Sowohl der behandelnde Orthopäde wie der behandelnde Psychiater und der Hausarzt dürften wegen eines vom Gesetzgeber geforderten Befähigungsnachweises die Maßnahme nicht verordnen. Der Kläger fragte, ob Herr B. bei seiner wahrheitswidrigen Aussage, dass seine behandelnden Ärzte nicht gewillt seien, stationäre Reha-Maßnahmen zu verordnen, bleibe.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Kläger auch an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten, begehrte Akteneinsicht und verlangte, die Behandlung der so nicht zutreffenden Angaben in den Akten der Beklagten zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilte die Beklagte für Herrn B. mit, dass es zutreffe, dass der behandelnde Arzt keine Verordnung für eine Rehabilitationsmaßnahme ausstellen dürfe, weil er dazu nicht befugt sei. Der Kläger habe Recht, dass die Ausstellung derartiger Verordnungen bestimmten Ärzten vorbehalten sei.
In einem weiteren Schreiben vom 11. November 2008 führt die Beklagte wiederum im Namen des Herrn B. und im Namen des Datenschutzbeauftragten aus, dass Herr B. es ausdrücklich bedauere, dass die gewählte Formulierung für den Kläger missverständlich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 hat der Kläger Klage gegen den Verwaltungsrat der Beklagten erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die bestrittenen personenbezogenen Daten nach dem Datenschutzgesetz zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu den Vorgängen beim Verwaltungsrat zu gewähren.
Das Sozialgericht hat dem Kläger auf dessen Antrag Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang des Beklagten gewährt. Es hat sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2012 mit der Begründung abgewiesen, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Für das Gericht sei nicht erkennbar, um welche personenbezogenen Daten des Klägers es gehe, in welche Akten er Einsicht verlange und aus welchen Gründen er die Akteneinsicht begehre.
Gegen den ihm am 28. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Mai 2012 mit der Begründung Berufung eingelegt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen hat er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen.
Er beantragt nach Aktenlage,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 26. April 2012 zu verurteilen, die bestrittenen personenbezogenen Daten nach dem Datenschutzgesetz zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu den Vorgängen beim Verwaltungsrat zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2014 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16. Februar 2015, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2015, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 3. März 2015, die Aufhebung des Termins wegen Erkrankung unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 beantragt, in der Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe einer Diagnose bis 9. März 2015 attestiert wird. Des Weiteren hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. In diesem Zusammenhang hat er angegeben, etwa eine Stunde am Stück arbeiten zu können.
Das Gericht hatte zuvor einen für den 16. Mai 2013 terminierten Verhandlungstermin auf Antrag des Klägers aufgehoben. Der Kläger hatte damals im Schreiben vom 5. April 2013 angegeben, einen Schlaganfall erlitten zu haben. Er stehe dem Gericht zur medizinischen Begutachtung zur Verfügung. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 10. April 2013 Gelegenheit zu ergänzenden Angaben, insbesondere zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, gegeben hatte, um die Gründe für die Terminverlegung glaubhaft zu machen, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 21. April 2013 eine ärztliche Bescheinigung vom 18. April 2013, die Arbeitsunfähigkeit bis 18. Mai 2013 attestierte und die Diagnose I63.8.6 mit partieller Rechtsparese und die Gehstockpflicht angab. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen hob das Gericht damals den Termin wegen bestehender Reiseunfähigkeit des Klägers mit Verfügung vom 30. April 2013 auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger einen Verlegungsantrag gestellt hat und nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann – und ggf. muss – jedoch gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 59/13 B).
Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschl. v. 07.08.2013 – VII B 43/13). Denn Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Aus dem Antrag des Klägers geht jedoch allein hervor, dass er arbeitsunfähig war und nach eigener Angabe etwa eine Stunde am Stück arbeiten könne. Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger unfähig wäre, zu Gericht zu kommen und an der Verhandlung teilzunehmen.
Dem Gericht war es auch – unabhängig von der Frage, inwieweit dies vom Amtsermittlungsgrundsatz gefordert wäre – nicht möglich, weitere Ermittlungen zur der Frage des Bestehens eines Verlegungsgrundes anzustellen. Denn der Kläger hat zum einen den Antrag erst am Samstag, den 28. Februar 2015, zur Post gegeben, so dass er erst am 3. März 2015, also einem Tag vor der Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist. Da zum anderen der Kläger auch keinerlei Kontaktdaten übermittelt hat, die eine schnelle Kommunikation ermöglicht hätten, war es dem Gericht unmöglich, weitere Nachfragen zustellen. Dieses Vorgehen ist umso erstaunlicher, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 datiert, also bei Zugang der Ladung am 17. Februar 2015 bereits vorlag. Dabei waren auch Nachfragen bei dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt nicht möglich, da der Kläger hierfür kein Einverständnis erklärt hat. Schließlich hat auch der Kläger nach Stellung des Antrages keinerlei weitere telefonische Rücksprache mit dem Gericht gehalten.
Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit der vergleichbar, die dem Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 24.10.2013 (Az.: B 13 R 59/13 B) zugrunde lag. Denn war dort bei dem vorausgehenden Verlegungsantrag eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als ausreichend angesehen worden – woraus das BSG ein berechtigtes Vertrauen des Klägers abgeleitet hat, dass in Folgefällen auch so verfahren wird –, war ein entsprechendes Vertrauen vorliegend nicht begründet worden, da sich die Situation bei der vorherigen Terminverlegung grundlegend von der aktuellen Situation unterschieden hat. Der Verlegungsantrag vom 5. April 2013 hat die Angaben beinhaltet, dass der Kläger einen Schlaganfall erlitten habe und hat damit den Grund der Erkrankung angegeben. Das Gericht hat dies nicht ausreichen lassen, sondern eine weitere Glaubhaftmachung, insbesondere in Form einer ärztlichen Bescheinigung, empfohlen. Die sodann eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt eine konkrete Diagnose und konkrete Hinweise auf die Auswirkungen dieser Erkrankung. Das Gericht hat sodann nach weiteren medizinischen Ermittlungen nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen einer Reiseunfähigkeit den Termin aufgehoben. Zudem hat der Kläger sich damals einer medizinischen Begutachtung zur Verfügung gestellt und den Verlegungsantrag mit einem zeitlichen Vorlauf vor dem Verhandlungstermin gestellt, der weitere Ermittlungen und Nachfragen ermöglichte. Bei dieser Sachlage konnte bei dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bestehen, dass allein die Übersendung einer keine weiteren Angaben enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar vor dem Termin zu einer Aufhebung des Termins führen würde.
II. Schließlich war der Termin auch nicht aus dem Grund zu verlegen, um dem Kläger die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht zu ermöglichen. Wie dargelegt, bestand für das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu verlegen. Dem Kläger wäre während der Verhandlung problemlos Akteneinsicht gewährt worden. Die Verhandlung wäre dafür unterbrochen worden. Da der Kläger bereits kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Akteneinsicht genommen hatte, war der für den Kläger neue Akteninhalt des Berufungsverfahrens sehr übersichtlich und daher ohne weiteres innerhalb kurzer Zeit einsehbar.
III. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers die DAK selbst und nicht ihr Verwaltungsrat ist, da es sich bei diesen nicht um eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt.
Das Gericht versteht das Begehren des Klägers dahingehend, dass es ihm um eine besondere datenschutzrechtliche Behandlung der genannten Formulierung in dem Schreiben des Herrn B. vom 24. Oktober 2008 sowie um Akteneinsicht in den dazugehörigen Verwaltungsvorgang geht.
Was die datenschutzrechtliche Behandlung betrifft, so kann es nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen, was der Kläger damit genau auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen meint. Denn in jedem Fall fehlt für ein derartiges Vorgehen ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte und insbesondere Herr B. in den genannten Schreiben vom 3. und 11. November 2008 deutlich gemacht haben, dass die von Herrn B. gewählte Formulierung bedauerlicher Weise missverständlich gewesen sei und es zutreffe, dass der behandelnde Arzt eine entsprechende Bescheinigung nicht ausstellen durfte. Damit ist die Beklagte sogar über das offensichtlich Begehren des Klägers, die Formulierung des Herrn B. als streitig zu kennzeichnen, hinausgegangen.
Auch hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er diese im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erhalten hat.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine datenschutzrechtliche Maßnahme sowie Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten, Herrn B., und bemängelte einen von der DAK im Hinblick auf eine medizinische Rehabilitationsleistung unterbreiteten Vergleichsvorschlag. In seinem Antwortschreiben vom 24. Oktober 2008 benutzte Herr B. unter anderem die Formulierung "Selbst ihr behandelnder Arzt ist laut Auskunft des Fachbereichs nicht gewillt, ihnen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen.".
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 wandte sich der Kläger daraufhin wieder an Herrn B. und beanstandete, dass die Aussage, der behandelnde Arzt sei nicht gewillt, eine stationäre Reha-Maßnahme zu verordnen, wahrheitswidrig sei. Sowohl der behandelnde Orthopäde wie der behandelnde Psychiater und der Hausarzt dürften wegen eines vom Gesetzgeber geforderten Befähigungsnachweises die Maßnahme nicht verordnen. Der Kläger fragte, ob Herr B. bei seiner wahrheitswidrigen Aussage, dass seine behandelnden Ärzte nicht gewillt seien, stationäre Reha-Maßnahmen zu verordnen, bleibe.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Kläger auch an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten, begehrte Akteneinsicht und verlangte, die Behandlung der so nicht zutreffenden Angaben in den Akten der Beklagten zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilte die Beklagte für Herrn B. mit, dass es zutreffe, dass der behandelnde Arzt keine Verordnung für eine Rehabilitationsmaßnahme ausstellen dürfe, weil er dazu nicht befugt sei. Der Kläger habe Recht, dass die Ausstellung derartiger Verordnungen bestimmten Ärzten vorbehalten sei.
In einem weiteren Schreiben vom 11. November 2008 führt die Beklagte wiederum im Namen des Herrn B. und im Namen des Datenschutzbeauftragten aus, dass Herr B. es ausdrücklich bedauere, dass die gewählte Formulierung für den Kläger missverständlich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 13. August 2009 hat der Kläger Klage gegen den Verwaltungsrat der Beklagten erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die bestrittenen personenbezogenen Daten nach dem Datenschutzgesetz zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu den Vorgängen beim Verwaltungsrat zu gewähren.
Das Sozialgericht hat dem Kläger auf dessen Antrag Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang des Beklagten gewährt. Es hat sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2012 mit der Begründung abgewiesen, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Für das Gericht sei nicht erkennbar, um welche personenbezogenen Daten des Klägers es gehe, in welche Akten er Einsicht verlange und aus welchen Gründen er die Akteneinsicht begehre.
Gegen den ihm am 28. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Mai 2012 mit der Begründung Berufung eingelegt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen hat er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen.
Er beantragt nach Aktenlage,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 26. April 2012 zu verurteilen, die bestrittenen personenbezogenen Daten nach dem Datenschutzgesetz zu behandeln und ihm Akteneinsicht zu den Vorgängen beim Verwaltungsrat zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2014 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 16. Februar 2015, dem Kläger zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2015, zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 geladen. In der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen könne.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am 3. März 2015, die Aufhebung des Termins wegen Erkrankung unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 beantragt, in der Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe einer Diagnose bis 9. März 2015 attestiert wird. Des Weiteren hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. In diesem Zusammenhang hat er angegeben, etwa eine Stunde am Stück arbeiten zu können.
Das Gericht hatte zuvor einen für den 16. Mai 2013 terminierten Verhandlungstermin auf Antrag des Klägers aufgehoben. Der Kläger hatte damals im Schreiben vom 5. April 2013 angegeben, einen Schlaganfall erlitten zu haben. Er stehe dem Gericht zur medizinischen Begutachtung zur Verfügung. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 10. April 2013 Gelegenheit zu ergänzenden Angaben, insbesondere zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, gegeben hatte, um die Gründe für die Terminverlegung glaubhaft zu machen, übersandte der Kläger mit Schreiben vom 21. April 2013 eine ärztliche Bescheinigung vom 18. April 2013, die Arbeitsunfähigkeit bis 18. Mai 2013 attestierte und die Diagnose I63.8.6 mit partieller Rechtsparese und die Gehstockpflicht angab. Nach weiteren medizinischen Ermittlungen hob das Gericht damals den Termin wegen bestehender Reiseunfähigkeit des Klägers mit Verfügung vom 30. April 2013 auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2015, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger einen Verlegungsantrag gestellt hat und nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht – wie vorliegend – auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann – und ggf. muss – jedoch gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschl. v. 24.10.2013 – B 13 R 59/13 B).
Nach dieser Maßgabe war dem Verlegungsantrag des Klägers nicht stattzugeben. Der Antrag war nicht hinreichend substantiiert und der Verlegungsgrund damit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. BFH, Beschl. v. 07.08.2013 – VII B 43/13). Denn Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Aus dem Antrag des Klägers geht jedoch allein hervor, dass er arbeitsunfähig war und nach eigener Angabe etwa eine Stunde am Stück arbeiten könne. Aus diesen Angaben lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger unfähig wäre, zu Gericht zu kommen und an der Verhandlung teilzunehmen.
Dem Gericht war es auch – unabhängig von der Frage, inwieweit dies vom Amtsermittlungsgrundsatz gefordert wäre – nicht möglich, weitere Ermittlungen zur der Frage des Bestehens eines Verlegungsgrundes anzustellen. Denn der Kläger hat zum einen den Antrag erst am Samstag, den 28. Februar 2015, zur Post gegeben, so dass er erst am 3. März 2015, also einem Tag vor der Verhandlung, bei Gericht eingegangen ist. Da zum anderen der Kläger auch keinerlei Kontaktdaten übermittelt hat, die eine schnelle Kommunikation ermöglicht hätten, war es dem Gericht unmöglich, weitere Nachfragen zustellen. Dieses Vorgehen ist umso erstaunlicher, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Januar 2015 datiert, also bei Zugang der Ladung am 17. Februar 2015 bereits vorlag. Dabei waren auch Nachfragen bei dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt nicht möglich, da der Kläger hierfür kein Einverständnis erklärt hat. Schließlich hat auch der Kläger nach Stellung des Antrages keinerlei weitere telefonische Rücksprache mit dem Gericht gehalten.
Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit der vergleichbar, die dem Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 24.10.2013 (Az.: B 13 R 59/13 B) zugrunde lag. Denn war dort bei dem vorausgehenden Verlegungsantrag eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als ausreichend angesehen worden – woraus das BSG ein berechtigtes Vertrauen des Klägers abgeleitet hat, dass in Folgefällen auch so verfahren wird –, war ein entsprechendes Vertrauen vorliegend nicht begründet worden, da sich die Situation bei der vorherigen Terminverlegung grundlegend von der aktuellen Situation unterschieden hat. Der Verlegungsantrag vom 5. April 2013 hat die Angaben beinhaltet, dass der Kläger einen Schlaganfall erlitten habe und hat damit den Grund der Erkrankung angegeben. Das Gericht hat dies nicht ausreichen lassen, sondern eine weitere Glaubhaftmachung, insbesondere in Form einer ärztlichen Bescheinigung, empfohlen. Die sodann eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt eine konkrete Diagnose und konkrete Hinweise auf die Auswirkungen dieser Erkrankung. Das Gericht hat sodann nach weiteren medizinischen Ermittlungen nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen einer Reiseunfähigkeit den Termin aufgehoben. Zudem hat der Kläger sich damals einer medizinischen Begutachtung zur Verfügung gestellt und den Verlegungsantrag mit einem zeitlichen Vorlauf vor dem Verhandlungstermin gestellt, der weitere Ermittlungen und Nachfragen ermöglichte. Bei dieser Sachlage konnte bei dem Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bestehen, dass allein die Übersendung einer keine weiteren Angaben enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmittelbar vor dem Termin zu einer Aufhebung des Termins führen würde.
II. Schließlich war der Termin auch nicht aus dem Grund zu verlegen, um dem Kläger die gleichzeitig beantragte Akteneinsicht zu ermöglichen. Wie dargelegt, bestand für das Gericht keine Veranlassung, den Verhandlungstermin zu verlegen. Dem Kläger wäre während der Verhandlung problemlos Akteneinsicht gewährt worden. Die Verhandlung wäre dafür unterbrochen worden. Da der Kläger bereits kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Akteneinsicht genommen hatte, war der für den Kläger neue Akteninhalt des Berufungsverfahrens sehr übersichtlich und daher ohne weiteres innerhalb kurzer Zeit einsehbar.
III. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers die DAK selbst und nicht ihr Verwaltungsrat ist, da es sich bei diesen nicht um eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt.
Das Gericht versteht das Begehren des Klägers dahingehend, dass es ihm um eine besondere datenschutzrechtliche Behandlung der genannten Formulierung in dem Schreiben des Herrn B. vom 24. Oktober 2008 sowie um Akteneinsicht in den dazugehörigen Verwaltungsvorgang geht.
Was die datenschutzrechtliche Behandlung betrifft, so kann es nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen, was der Kläger damit genau auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen meint. Denn in jedem Fall fehlt für ein derartiges Vorgehen ein Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte und insbesondere Herr B. in den genannten Schreiben vom 3. und 11. November 2008 deutlich gemacht haben, dass die von Herrn B. gewählte Formulierung bedauerlicher Weise missverständlich gewesen sei und es zutreffe, dass der behandelnde Arzt eine entsprechende Bescheinigung nicht ausstellen durfte. Damit ist die Beklagte sogar über das offensichtlich Begehren des Klägers, die Formulierung des Herrn B. als streitig zu kennzeichnen, hinausgegangen.
Auch hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da er diese im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erhalten hat.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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