Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 135/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 12/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. streitig.
Der am xxxxx 1950 geborene Kläger war in der Zeit vom xxxxx 1976 bis xxxxx 2007 mit der am xxxxx 1953 geborenen Versicherten U.G. verheiratet. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-B. vom xxxxx 2007. Schon seit 2002 hatten die Eheleute, zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung, getrennt gelebt. Im Jahre 2007 war die Versicherte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und im Jahre 2008 an die O. gezogen, wo zunächst der gemeinsame erwachsene Sohn mit eingezogen war. Später zog der Kläger anstelle des Sohnes mit bei der Versicherten ein, bei der im xxxxx 2010 eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Während des anlässlich dieser Erkrankung erfolgten Krankenhausaufenthaltes heirateten der Kläger und die Versicherte am xxxxx 2010 im Rahmen einer Nottrauung erneut. Am 23. Juli 2010 verstarb die Versicherte. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 unter Hinweis auf die kurze Dauer der Ehe ab, weil von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen sei.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht medizinische Unterlagen über die verstorbene Versicherte beigezogen und im Termin am 12. Dezember 2013 den Sohn des Klägers und der Versicherten als Zeugen gehört. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2013 Bezug genommen. Durch sein Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage dann mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe des § 46 Absatz 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht widerlegt sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der bevorstehende Tod der Versicherten sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach den Unterlagen des Krankenhauses ohne Zweifel absehbar gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der nach den Angaben des Klägers vorliegende gemeinsame Wunsch nach einer Wiederheirat nicht zu einem früheren Zeitpunkt umgesetzt worden sei. Überzeugende Umstände, die dem entgegengestanden hätten, seien weder für das Jahr 2009 noch das erste Halbjahr 2010 ersichtlich. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts, die dem Kläger am 6. Januar 2014 zugestellt worden ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 6. Februar 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die kurze Zeit der Trennung der Eheleute gegenüber der langjährigen Ehe nicht ins Gewicht fallen dürfe. Zu der Nottrauung sei es gekommen, weil es der Herzenswunsch der Versicherten gewesen sei, wieder mit ihm, dem Kläger, verheiratet zu sein, zumal sie ihren Rentenanspruch durchgesetzt gehabt habe und nicht mehr abhängig vom Job-Center gewesen sei. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine Lebenserwartung der Versicherten von etwa zwei Jahren bestanden, die nur durch die fehlerhafte Chemotherapie verkürzt worden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift seien nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge zu vermitteln.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2015 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der Versicherten U.G. unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung und Darlegung der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI und der Möglichkeit zu deren Widerlegung zutreffend dargelegt, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis widerlegt ist und es schon deshalb an den rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Hinterbliebenenrente fehlt. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine – neuen – Erkenntnisse erbracht, die den klägerischen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Soweit sich der Kläger auf die frühere, über 30-jährige Ehe bezieht, verkennt er, dass dieser hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der neuen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe handelt, keine Bedeutung zukommt. Durch den bei der Scheidung der ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich ist die alte Ehe rentenversicherungsrechtlich endgültig abgeschlossen. Hinsichtlich der neuen, nur zwölf Tage dauernden Ehe müssten besondere Umstände ersichtlich sein, die belegten, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt. Derartige Umstände sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Krankenhaus erfolgten Nottrauung und der Eintragungen im Pflegeprotokoll der A. Klinik W. für den Hochzeitstag, aus denen sich ohne Zweifel eine nur noch sehr kurze Lebenserwartung und auch ablesen lässt, dass dies dem Kläger bekannt war, gerade nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sowohl in seiner Berufungsschrift als auch mehrfach während der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, dass zumindest für die Versicherte der Rentenanspruch durchaus für die Eheschließung und deren Zeitpunkt von nicht unerheblicher Bedeutung war. Der Umstand, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2015 auf Nachfrage des Gerichts das Datum seiner Verlobung mit der Versicherten nicht korrekt benennen konnte, rundet den vom Gericht gewonnenen Eindruck von den Verhältnissen lediglich noch ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. streitig.
Der am xxxxx 1950 geborene Kläger war in der Zeit vom xxxxx 1976 bis xxxxx 2007 mit der am xxxxx 1953 geborenen Versicherten U.G. verheiratet. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-B. vom xxxxx 2007. Schon seit 2002 hatten die Eheleute, zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung, getrennt gelebt. Im Jahre 2007 war die Versicherte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und im Jahre 2008 an die O. gezogen, wo zunächst der gemeinsame erwachsene Sohn mit eingezogen war. Später zog der Kläger anstelle des Sohnes mit bei der Versicherten ein, bei der im xxxxx 2010 eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Während des anlässlich dieser Erkrankung erfolgten Krankenhausaufenthaltes heirateten der Kläger und die Versicherte am xxxxx 2010 im Rahmen einer Nottrauung erneut. Am 23. Juli 2010 verstarb die Versicherte. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 unter Hinweis auf die kurze Dauer der Ehe ab, weil von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen sei.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht medizinische Unterlagen über die verstorbene Versicherte beigezogen und im Termin am 12. Dezember 2013 den Sohn des Klägers und der Versicherten als Zeugen gehört. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2013 Bezug genommen. Durch sein Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage dann mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe des § 46 Absatz 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht widerlegt sei. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der bevorstehende Tod der Versicherten sowohl nach den Angaben des Klägers als auch nach den Unterlagen des Krankenhauses ohne Zweifel absehbar gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der nach den Angaben des Klägers vorliegende gemeinsame Wunsch nach einer Wiederheirat nicht zu einem früheren Zeitpunkt umgesetzt worden sei. Überzeugende Umstände, die dem entgegengestanden hätten, seien weder für das Jahr 2009 noch das erste Halbjahr 2010 ersichtlich. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts, die dem Kläger am 6. Januar 2014 zugestellt worden ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 6. Februar 2014 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die kurze Zeit der Trennung der Eheleute gegenüber der langjährigen Ehe nicht ins Gewicht fallen dürfe. Zu der Nottrauung sei es gekommen, weil es der Herzenswunsch der Versicherten gewesen sei, wieder mit ihm, dem Kläger, verheiratet zu sein, zumal sie ihren Rentenanspruch durchgesetzt gehabt habe und nicht mehr abhängig vom Job-Center gewesen sei. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine Lebenserwartung der Versicherten von etwa zwei Jahren bestanden, die nur durch die fehlerhafte Chemotherapie verkürzt worden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente nach der am xxxxx 1953 geborenen und am xxxxx 2010 verstorbenen Versicherten U.G. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift seien nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge zu vermitteln.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2015 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach der Versicherten U.G. unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt hat es unter Beachtung und Darlegung der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zu der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46 Abs. 2a SGB VI und der Möglichkeit zu deren Widerlegung zutreffend dargelegt, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis widerlegt ist und es schon deshalb an den rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Hinterbliebenenrente fehlt. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen für überzeugend, schließt sich ihnen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine – neuen – Erkenntnisse erbracht, die den klägerischen Anspruch stützen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Soweit sich der Kläger auf die frühere, über 30-jährige Ehe bezieht, verkennt er, dass dieser hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der neuen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe handelt, keine Bedeutung zukommt. Durch den bei der Scheidung der ersten Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich ist die alte Ehe rentenversicherungsrechtlich endgültig abgeschlossen. Hinsichtlich der neuen, nur zwölf Tage dauernden Ehe müssten besondere Umstände ersichtlich sein, die belegten, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt. Derartige Umstände sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Krankenhaus erfolgten Nottrauung und der Eintragungen im Pflegeprotokoll der A. Klinik W. für den Hochzeitstag, aus denen sich ohne Zweifel eine nur noch sehr kurze Lebenserwartung und auch ablesen lässt, dass dies dem Kläger bekannt war, gerade nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sowohl in seiner Berufungsschrift als auch mehrfach während der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, dass zumindest für die Versicherte der Rentenanspruch durchaus für die Eheschließung und deren Zeitpunkt von nicht unerheblicher Bedeutung war. Der Umstand, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2015 auf Nachfrage des Gerichts das Datum seiner Verlobung mit der Versicherten nicht korrekt benennen konnte, rundet den vom Gericht gewonnenen Eindruck von den Verhältnissen lediglich noch ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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