L 5 KA 6/15 B

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 27 KA 99/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 6/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 30. April 2015 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Oktober 2014 (der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2014 zugegangen ist) ist wegen Verfristung unzulässig, denn sie ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 16. März 2015 eingelegt worden.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG, hier anwendbar aufgrund der Verweisung in § 197a Sozialgerichtsgesetz [SGG]) in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 letzter Satzteil GKG noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht hat sich durch Zugang der mit Schriftsatz vom 12. September 2014 erklärten Klagerücknahme im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG anderweitig erledigt, denn nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Besagter Schriftsatz vom 12. September 2014 ist beim Sozialgericht am 15. September 2015 eingegangen, so dass sich an diesem Tag das Verfahren erledigt hat. Der mit der vorliegenden Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts vom 28. Oktober 2014 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. November 2014 zugegangen, mithin früher als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist aus den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG. Nach alledem hätte die Beschwerde vor dem Ablauf von Montag, dem 16. März 2015, eingelegt werden müssen.

Auch dem mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 (Eingang bei Gericht am selben Tag) gestellten Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu entsprechen.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist aus den §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG einzuhalten, ist ihm gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG (hier in Verbindung mit § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.

Die Klägerin hat diese Frist versäumt. Selbst wenn der Senat ihren Vortrag, wonach eine in unmissverständlicher Weise instruierte Angestellte ihres Prozessbevollmächtigten die Frist weisungswidrig nicht ab dem Datum der Klagerücknahme berechnet und notiert habe, in vollem Umfang als wahr unterstellt und ihn rechtlich als Wiedereinsetzungsgrund würdigt, hat die Klägerin ihren Wiedereinsetzungsantrag außerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gestellt.

Beseitigt im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG ist das Hindernis, wenn die bisherige Ursache der Verhinderung weggefallen oder aber das Fortbestehen dieser Verhinderung nicht mehr als von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten unverschuldet anzusehen ist (Jung, in Roos/Wahrendorf, SGG, § 67 Rn. 48 m.w.N. zur Parallelvorschrift in § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Im Fall der unverschuldet falschen Eintragung einer Rechtsmittelfrist beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag daher nicht erst mit Eintritt des Fristversäumnisses zu laufen, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, an dem die falsch eingetragene Rechtsmittelfrist dem Bevollmächtigten im Rahmen der späteren Bearbeitung der Sache bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte auffallen müssen (Wolff-Dellen, in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., 2014, § 67 Rn. 44).

Ein Rechtsanwalt, dem eine Akte nach Ablauf einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, hat – spätestens am Tag nach der Vorlage und unabhängig von der inhaltlichen Bearbeitung der Sache – eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Ende einer ggf. laufenden Rechtsmittelfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist (BGH, Beschluss vom 25. April 2007 – VI ZB 66/06, NJW 2007, 2332; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391, st. Rpsr.). Nach diesen Grundsätzen hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin spätestens am Tag der Einlegung der vorliegenden Beschwerde (dem 30. April 2015) erkennen müssen, dass die Beschwerdefrist aus den oben genannten Gründen bereits verstrichen gewesen ist. Auch unter Zugrundelegung dieses denkbar späten Beginns der Wiedereinsetzungsfrist ist diese Frist mit Ablauf des 14. Mai 2015 verstrichen. Beantragt hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch erstmals am 11. Juni 2015.

Die Entscheidung über die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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