L 2 AL 18/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 662/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 18/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufungen werden zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012.

Die Firma G. GmbH (in H./ E., eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht C.; i.F. Schuldnerin) stellte am 16. Dezember 2011 beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Gericht bestellte den Beigeladenen durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 (Az. 63 IN 456/11) zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 22. Dezember 2011 und 25. Januar 2012 beantragte der Beigeladene die Zustimmung der Beklagten zu einer Vorfinanzierung von Arbeitsentgeltansprüchen von voraussichtlich 130 Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 gemäß § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III, hier in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, gültig bis zum 31. März 2012, a.F.; seither § 170 Abs. 4 SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung) durch die Klägerin. Diese hatte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 Vollmacht erteilt, 1. für die Klägerin die Zustimmung der zuständigen Arbeitsagentur zur Vorfinanzierung des Insg einzuholen, 2. den Antrag auf Insg (Dritte) zur Wahrung der Ausschlussfrist gemäß § 324 Abs. 3 SGB III zu stellen. Dem Antrag (sowie einem im Januar 2012 gestellten Verlängerungsantrag) beigefügt war ein Personalbogen, in dem die Arbeitnehmer und unter Angaben ihrer Personalnummer, der Nummer von Abteilung bzw. Filiale, Geburts- und Eintrittsdatum aufgeführt waren.

Mit Bescheiden vom 22. Dezember 2011 und vom 26. Januar 2012 erteilte die Beklagte ihre Zustimmung für die Monate November und Dezember 2011 bzw. (im letztgenannten Bescheid) für Januar 2012; in beiden Bescheiden heißt es weiter:

"Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III ist der Antrag "Insolvenzgeld Dritte" durch den Vorfinanzierenden innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses (§ 183 Abs. 1 SGB III) zu stellen."

Im Januar 2012 schlossen der Beigeladene und die Klägerin eine Vereinbarung über die Vorfinanzierung von Insg, wonach die Klägerin einen Betrag von 324.500 Euro zur Verfügung stellte und die Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer kaufte. Der Beigeladene verpflichtete die Schuldnerin zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 7,5 Prozent für die Zeit von der Kaufpreiszahlung bis zum Eingang der an die Klägerin verkauften Forderungen zu zahlen. Weiter war die Schuldnerin verpflichtet, die von der Klägerin erworbenen Forderungen zu erfüllen, soweit die Beklagte diese nicht erfülle.

Durch Beschluss vom 1. Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht Cottbus das Insolvenzverfahren, ernannte den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter und setzte für die Anmeldungen von Forderungen eine Frist bis zum 23. März 2012. Mit Schreiben vom 15. März 2012 meldete die Beklagte als Insolvenzgläubigerin eine Forderung mit einem Schätzwert von 750.000 Euro zur Eintragung in die Tabelle nach § 175 Insolvenzordnung an. Zur Begründung hieß es:

"Meiner Forderung liegen Anträge auf Insolvenzgeld (§§ 183 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) zugrunde, denen ich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Die Arbeitsentgeltansprüche sind gem. § 187 SGB III auf mich übergegangen (§ 401 Abs. 2 i.V.m. § 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie sind als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO zu berücksichtigen."

Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 2. März 2012 den Antrag auf Insg "zur Kenntnis und weiteren Verwendung bzw. Veranlassung" der Klägerin übersandt und im April 2012 erfahren hatte, dass dort kein solcher Antrag vorliege, ging am 17. April 2012 der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen (datierend vom selben Tag) ein, in dem es heißt, er übersende als Bevollmächtigter der Klägerin den Antrag auf Insg. Beigefügt war ein ausgefülltes und mit dem Datum 1. März 2012 versehenes Antragsformular. Ergänzend führte der Beigeladene aus, die Anträge auf Zustimmung zur Vorfinanzierung hätten konkludent bereits den Antrag auf Zahlung von Insg an die Klägerin beinhaltet, zumal für den Insg-Antrag keine Formerfordernisse gölten.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Insg für Dritte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Ausschlussfrist aus § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III versäumt. Auch eine Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei nicht einzuräumen. Insbesondere hätten die Anträge auf Zustimmung zur Vorfinanzierung nicht erkennen lassen, dass die Auszahlung von Leistungen anlässlich der Insolvenz begehrt werde. Ein Zustimmungsantrag ziele ausschließlich darauf ab, die Vorfinanzierung durch einen Dritten und damit die Übertragung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu ermöglichen. Im Übrigen genüge ein konkludenter Antrag den gesetzlichen Vorschriften nicht, wenn diese – wie hier – eine ausdrückliche Antragstellung forderten. Eine rein vorsorgliche Beantragung sei nicht ersichtlich. Außerdem hätten die Zustimmungsbescheide eindeutige Hinweise auf die Einhaltung der Ausschlussfrist enthalten.

Ihren am 29. Juni 2012 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin (vertreten durch den Beigeladenen) damit, die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III greife nur in den Fällen, in denen die Beklagte von dem Insolvenzereignis und ihrer Eintrittspflicht keine Kenntnis habe. Sie solle durch die kurze Frist in die Lage versetzt werden, die gesetzlich angeordneten Anspruchsübergänge rechtzeitig geltend zu machen. Im vorliegenden Fall seien ihre Rechte jedoch gewahrt. Im Übrigen sei der Klägerin – wie sie mit Schreiben vom 10. August 2012 ergänzte – jedenfalls "Wiedereinsetzung" nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu gewähren. Der Beigeladene habe durch Anfrage bei der Beklagten am 12. April 2012 erfahren, dass der Insg-Antrag der Klägerin dort noch nicht vorliege. Er habe daraufhin am selben Tag die Klägerin informiert, nachdem er mit der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten (Frau K.) so verblieben sei, dass zunächst nachgeforscht werden solle, wo der Antrag geblieben sei und ob er nicht doch bei der Beklagten übersehen worden sei. Zudem habe der Beigeladene vorsorglich den Antrag am 17. April 2012 noch einmal eingereicht. Überdies habe die Beklagte bereits am 15. März 2012 einen geschätzten Betrag von 750.000 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet und dies damit begründet, dass sie Anträgen auf Insg entsprochen habe. Dies lasse darauf schließen, dass der Antrag doch rechtzeitig gestellt worden sei.

Am 17. Juli 2012 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2012 und Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Insg in Höhe von 329.205,49 Euro. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. August 2012 (Az. S 18 AL 417/12 ER) mit der Begründung ab, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.

Die Klägerin hat am 5. November 2012 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2012 zur Zahlung von Insg zu verurteilen.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 zurückgewiesen: Das für den Lauf der Frist maßgebliche Insolvenzereignis habe in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. Februar 2012 gelegen. Die zweimonatige Ausschlussfrist habe damit am 2. April 2012 geendet, ohne dass innerhalb dieser Frist ein entsprechender Antrag bei der Beklagten eingegangen sei. Zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 9. April 2012 habe es keinerlei Kontakt mit der Klägerin oder dem Beigeladenen wegen der Vorfinanzierung oder einem Anspruch auf Insg gegeben. Dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Vorfinanzierung erteilt und auch vom Insolvenzereignis gewusst habe, entbinde die Klägerin nicht von der Notwendigkeit, einen eigenen Antrag zu stellen. Ein konkludenter Antrag sei auch nicht in den Anträgen auf Zustimmung zur Vorfinanzierung zu sehen, die einen anderen Rechtscharakter, andere Voraussetzungen und andere Zielsetzungen aufwiesen. Außerdem seien die Anträge vor Eintritt des Insolvenzereignisses gestellt worden. Eine derart komplexe Willenserklärung wie die, dass Insg für den Fall des Eintritts eines Insolvenzereignisses beantragt werde, lasse sich nicht konkludent in eine andere Erklärung hineininterpretieren, die auf eine völlig andere Rechtsfolge gerichtet sei. Im Übrigen sei ein bedingter Insg-Antrag vor Eintritt des Insolvenzereignisses auch nur für Arbeitnehmer statthaft, nicht aber für einen Insolvenzverwalter als zentraler Figur des Insolvenzverfahrens.

Da die Beklagte außerdem in beiden Zustimmungsbescheiden auf die Notwendigkeit, einen eigenen Insg-Antrag zu stellen, hingewiesen habe, sei der Klägerin bekannt gewesen, dass Insg nur nach einem ausdrücklichen Antrag gewährt werden würde.

Die Klägerin sei auch nicht daran gehindert gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Da ihr Bevollmächtigter zugleich die Rolle des Insolvenzverwalters innehabe, sei ihm auch das Insolvenzereignis bekannt gewesen. Diese Kenntnis müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, ebenso einen Irrtum darüber, dass der Antrag bereits gestellt worden sei. Da die Stellung eines solchen Antrags dazu führe, dass die Beklagte die Insolvenzbescheinigung beim Insolvenzverwalter anfordere, habe dem Beigeladenen auffallen müssen, dass dies vor April 2012 nicht geschehen sei. Er habe daher innerhalb der Ausschlussfrist nachfragen müssen, ohne dass es eines weiteren Hinweises der Beklagten bedurft habe. Somit habe die Klägerin die Versäumung der Ausschlussfrist zu vertreten.

Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle sei erfolgt, nachdem zehn Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von der Klägerin vorfinanziert worden sei, selbst Insg beantragt hätten. Angesichts dessen sei die Beklagte zur Vermeidung von Nachteilen (Kosten der Forderungsprüfung, Verlust ihres Ranges als Insolvenzgläubigerin oder nur teilweise Berücksichtigung bei der Befriedigung) gehalten gewesen, die Anmeldung bis zum 23. Februar 2012 vorzunehmen. Die geschätzte Höhe habe sich an dem Betrag orientiert, der bei rechtzeitiger Antragstellung durch die Klägerin auf die Beklagten übergegangen wäre. Soweit die Klägerin ihre Klage damit begründet habe, die Beklagte habe ihr den Eingang des Antrags bestätigt, entbehre dies jeder Grundlage.

Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, Insg könne auch formlos beantragt werden und auch ein konkludenter Antrag sei möglich (Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2011 – L 2 AL 87/08). Ein solcher konkludenter Insg-Antrag habe in den Anträgen auf Zustimmung zur Vorfinanzierung gelegen. Aus den Gesamtumständen (insbesondere der Bevollmächtigung des Beigeladenen mit der Stellung eines Insg-Antrags) habe sich ergeben, dass die Klägerin über die Zustimmung zur Vorfinanzierung hinaus auch die Auszahlung von Insg ab dem voraussichtlichen Insolvenzereignis beantragt habe. Beide Begehren seien auch erkennbar von einem einheitlichen Willen getragen gewesen, da die Klägerin kein Interesse nur an der Vorfinanzierung gehabt habe. Dass die Beklagte dies auch erkannt habe, folge daraus, dass sie den Beigeladenen dazu aufgefordert habe, die Rücknahme der bereits von den Arbeitnehmern gestellten Insg-Anträge zu veranlassen. Somit sei mit Eintritt des Insolvenzereignisses ein Antrag wirksam gestellt gewesen, insbesondere habe die Beklagte über alle erforderlichen Informationen verfügt. Im Übrigen sei auch eine Antragstellung vor Eintritt des Insolvenzereignisses zulässig.

Einen förmlichen Antrag habe der Beigeladene am 2. März 2012 an die Klägerin gesandt, die angesichts ihrer Vereinbarung mit dem Beigeladenen und der bereits erteilten Vollmacht davon ausgegangen sei, dass dieser den Antrag zugleich an die Beklagte versandt habe. Von dieser vereinbarten Praxis sei nur in verschiedenen Fällen dergestalt abgewichen worden, dass die Klägerin den Antrag selbst bei der Beklagten eingereicht habe, dennoch habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene den Antrag im vorliegenden Fall selbst stellen werde, denn sein Anschreiben an die Klägerin habe keinen konkreten Auftrag zur Weiterleitung an die Beklagte enthalten.

Weiter hätten Klägerin und Beigeladener angesichts der Anmeldung einer Forderung von 750.000 Euro zur Insolvenztabelle davon ausgehen dürfen, dass Anträge auf Insg gestellt und bereits beschieden worden seien. Aus dem Schreiben vom 15. März 2012 ergebe sich gerade nicht, dass die Beklagte entsprechende Anträge lediglich erwartet habe. Der Schätzwert von 750.000 Euro ergebe auch nur dann Sinn, wenn die Forderung der Klägerin miteingestellt worden sei. Ergäbe er sich nur aus den Insg-Ansprüchen von zehn Arbeitnehmern, so habe die Beklagte ein Monatsgehalt von je 25.000 Euro zugrunde gelegt. Jedenfalls habe die Beklagte durch die Forderungsanmeldung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der dazu führe, dass die Klägerin und der Beigeladene eine Versäumung der Ausschlussfrist nicht zu vertreten gehabt hätten. Auf ihre Hinweise in den Zustimmungsbescheiden könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Klägerin den Insg-Antrag bereits zuvor gestellt habe; außerdem habe die Beklagte unzutreffend darauf hingewiesen, dass es eines schriftlichen Antrags bedürfe. Ihren Antrag auf Beiladung des Insolvenzverwalters hat die Klägerin unter Hinweis auf die zwischen ihr und dem Beigeladenen geschlossene Vereinbarung zur Vorfinanzierung von Insg begründet.

Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat seinen Antrag auf Beiladung damit begründet, dass im vorliegenden Verfahren auch darüber gestritten werde, wem die zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche zustünden. Verliere die Klägerin den Prozess, so stünden die Ansprüche der Beklagten zu. Da er selbst über die die angemeldeten Ansprüche zu entscheiden habe, sei er beizuladen. In der Sache hat er ausgeführt, es habe gängiger Praxis zwischen ihm und der Klägerin entsprochen, dass er den Insolvenzantrag vorbereitet und ihn sodann der Klägerin übersandt habe, die die Frist zur Antragstellung selbst überwacht und den Antrag selbst bei der Beklagten eingereicht habe. Als Zeugen hierfür biete er einen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin sowie einen Anwalt seiner eigenen Kanzlei an. Auch im vorliegenden Fall sei dies so geschehen. Er habe den vorbereiteten förmlichen Antrag der Klägerin übersandt; ferner sei eine Kopie davon an die Beklagte gesandt worden, wofür aber nur Beweis durch die bereits benannten Zeugen angeboten werden könne. Die Beklagte sei auch selbst davon ausgegangen, dass ein solcher Antrag vorliege, wie die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zeige. Außerdem sei der Antrag jedenfalls in dem Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung enthalten gewesen, denn die Klägerin habe deutlich gemacht, dass sie sich mit Insg-Ansprüchen an die Beklagte wenden werde. Auch hätten einzelne Arbeitnehmer auch selbst Insg-Anträge gestellt, woraufhin die Beklagte den Beigeladenen dazu veranlasst habe, für eine Rücknahme dieser Anträge zu sorgen, da sonst eine Abtretung der Ansprüche an die Klägerin nicht mehr möglich sei. Diese Auffassung sei unrichtig, da § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auch die Abtretung und somit den Verkauf bereits beantragter Leistungen vorsehe. Durch die Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin sei die Wirkung des jeweiligen Antrags bestehen geblieben. Somit könne die Klägerin das Insg, das denjenigen Arbeitnehmer zustehen, die ihre Ansprüche bereits angemeldet hätten, ohne weiteres beanspruchen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen aus § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III vor. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. September 2003 – C-125/01).

Die Beklagte hat ausgeführt, der am 1. März 2012 vom Beigeladenen unterzeichnete Antrag sei auch nach nochmaliger Befragung der zuständigen Mitarbeiterin Frau K. erstmals am 17. April 2012 bei der Beklagten eingegangen. Das Verschulden des Beigeladenen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Beigeladene könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zumindest einige der Arbeitnehmer selbst Anträge auf Insg gestellt hätten: Bei einem Ankauf der Arbeitsentgeltforderung durch die Klägerin sei der Arbeitnehmer (als Verkäufer) endgültig befriedigt und könne auch dann nicht mehr auf Rückzahlung des vorfinanzierten Arbeitsentgelts in Anspruch genommen werden, wenn die Bank später kein Insg erhalte. Somit sei der Arbeitnehmer auch nicht mehr berechtigt, im Namen des Kreditgebebers Rechtshandlungen vorzunehmen. Stelle er dennoch einen Insg-Antrag, so sei dieser gemäß § 180 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, solange ihn die Bank nicht vor Fristablauf genehmige. Für letzteres sei nichts ersichtlich.

Durch Urteil vom 11. März 2015 (das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2015 und denen des Beigeladenen am 7. April 2015 zugestellt worden ist) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nach ihrer Umstellung als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und stattdessen gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III versäumt. Die Frist habe am Montag, dem 2. April 2012 geendet, und der Antrag auf Insg sei erst am 17. April 2012 bei der Beklagten eingegangen. Etwaige Insg-Anträge der Arbeitnehmer hätten diese Frist nicht gewahrt, da die Arbeitnehmer infolge der wirksamen Abtretung der Insg-Ansprüche an die Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert gewesen seien. Auch eine "Rückabtretung" habe hieran nichts geändert. Nach einem Forderungskauf sei der Arbeitnehmer endgültig befriedigt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bevollmächtigt sei, für die Klägerin im Hinblick auf diese Forderung Rechtshandlungen vorzunehmen. Eine spätere Genehmigung reiche nicht aus, weil der Antrag bis zum Fristablauf voll wirksam vorliegen müsse, und Anhaltspunkte für eine Genehmigung innerhalb der Ausschlussfrist gebe es nicht.

Ebensowenig liege ein konkludent gestellter Antrag innerhalb der Frist vor. Zwar sei der Insolvenzgeldantrag weder an eine bestimmte Form gebunden noch sei ein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Es sei ausreichend, dass der Berechtigte in erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. August 1984 – 10 RAr 18/8316). Einen Kontakt habe es zwischen den Beteiligten in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2012 (Eingang des Schreibens des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beigeladenen vom 25. Januar 2012) und dem 10. April 2012 (E-Mail Kontakt) nicht gegeben.

Dem am 21. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Genehmigung der Vorfinanzierung von Insg sei nicht die Wirkung eines konkludent gestellten Antrags zuzumessen. Hierbei sei zweifelhaft, ob der ausdrücklich auf Genehmigung der Vorfinanzierung gerichtete Antrag überhaupt auslegungsfähig sei. Aus den Gesamtumständen folge, dass weder die Klägerin noch der Insolvenzverwalter dem im Dezember 2011 gestellten Antrag die Bedeutung eines Insg-Antrags beigemessen hätten. Da die der Beklagten vorgelegte Vollmacht vom 22. Dezember 2011 ausdrücklich zwischen einer Bevollmächtigung für die vorbehaltlose Zustimmung der Arbeitsagentur zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds und einer Bevollmächtigung zur Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III unterschieden habe, sei auch die die Klägerin von zwei unterschiedlichen Vorgängen ausgegangen. Dies sei auch folgerichtig, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen ergebe, dass diese stets im Rahmen ihrer jahrelangen Geschäftsbeziehung nach Bewilligung der Zustimmung zur Vorfinanzierung zusätzlich noch einen Antrag auf Insg gestellt hätten. Dementsprechend habe auch die Beklagte in ihren Bewilligungsbescheiden vom 22. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III der Antrag durch den Vorfinanzierenden innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen sei. Demgegenüber könne nicht eingewendet werden, dass die Klägerin nur ein wirtschaftliches Interesse an der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds habe und immer auch eine Gegenleistung in Form von Insg erwarte. Dieser Umstand habe weder die Klägerin noch den Insolvenzverwalter in der Vergangenheit davon abgehalten, stets zwischen der Vorfinanzierung und der Stellung des Insg-Antrags durch Einreichung von zwei verschiedenen Anträgen und eine entsprechende Differenzierung in der Vollmacht zu unterscheiden. Umstände, dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sein könnte, hätten sich nicht ergeben. Im Gegenteil hätten die Klägerin und der Beigeladene übereinstimmend vorgetragen, davon ausgegangen zu sein, dass der jeweils andere den Insg-Antrag innerhalb der Frist noch bei der Beklagten einreichen würde. Dies wäre nicht mehr erforderlich gewesen, wenn sie der Überzeugung gewesen wären, ein Antrag sei bereits konkludent gestellt worden, und bestätige die Annahme, dass weder die Klägerin noch der Insolvenzverwalter bei der Einreichung des Antrags auf Zustimmung zur Vorfinanzierung im Dezember 2011 von einer konkludenten Antragstellung ausgegangen seien. Etwas anderes sei auch darin nicht zu sehen, dass die Beklagte den Beigeladenen Ende des Jahres 2011 telefonisch aufgefordert habe, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin etwaige gestellte Anträge auf Insg wieder zurücknähmen. Die Beklagte habe damit nur ihrer Pflicht genüge getan, bei Anträgen, die erkennbar von einem Nichtberechtigten gestellt worden seien, den Berechtigten auf die Unwirksamkeit des Antrags hinzuweisen. Eine auch nur konkludente Antragstellung durch die Klägerin könne darin nicht gesehen werden.

Auch der Umstand, dass die Beklagte selbst ihre Forderungen in Höhe von 750.000 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet habe, führe nicht dazu, von einer schlüssigen Antragstellung auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Kenntnis der Beklagten vom Insolvenzereignis und den näheren Umständen eine Antragstellung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auf eine Antragstellung – sei sie auch nur schlüssig oder konkludent – könne nicht verzichtet werden. Sie könne auch nicht als bloße Förmelei abgetan werden, da das Gesetz selbst in § 323 Abs. 1 SGB III festlege, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag erbracht würden. Schließlich unterscheide das Gesetz weiter zwischen Verfügungen über das Arbeitsentgelt (§ 170 SGB III) – also vor Stellung des Antrags auf Insg wie im vorliegenden Fall – und Verfügungen über das Insg (§ 171 SGB III) nach Beantragung des Insg, was ebenso dagegen spreche, zwangsläufig im Falle der Beantragung einer Zustimmung zur Vorfinanzierung stets auch von einer Antragstellung auf Insg auszugehen.

Der Klägerin könne auch keine Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III gewährt werden, denn sie habe das Fristversäumnis zu vertreten. Sie müsse sich mindestens das Verhalten ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen, der als Insolvenzverwalter mit allen Fragen des Insolvenzverfahrens bestens vertraut gewesen sei. Aufgrund der vorangegangenen teilweise uneinheitlichen Handhabung und daraus resultierenden Unsicherheiten hinsichtlich der Handhabung, wer den Insolvenzgeldantrag an die Beklagte weiterreichen müsse, habe es auch im Hinblick auf die vorliegende Vollmacht sowie auf die Höhe des streitigen Betrages von ca. 330.000 Euro nahe gelegen, bei der Beklagten nachzufragen, ob der Antrag bereits eingegangen sei. Gleiches gelte allerdings auch für die Klägerin selbst. Zu berücksichtigen sei hier, dass die Klägerin offenbar über eine eigene Fachabteilung verfüge, die Fragen der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt/Insg regele und aus dem Grunde offenbar hinreichend kundig gewesen sei, was die Einhaltung von Fristen in diesem Verfahren anbelange. Dennoch habe eine Mitarbeiterin der Beklagten den Originalantrag auf Insg abgeheftet, anstatt ihn an die Beklagte zu weiterzuleiten und habe damit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt. Die Klägerin trage nicht nur die Folgen ihres eigenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns, sondern auch die Folgen fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns ihres Prozessbevollmächtigten. Dabei genüge bereits leichte Fahrlässigkeit um die Einräumung einer Nachfrist auszuschließen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L1 AL 61/07, juris).

Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe sie den Insg-Antrag fristgemäß gestellt. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht erkennbar. Der telefonische Hinweis der Beklagten, dass Anträge auf Insg nicht durch Arbeitnehmer nach Abtretung gestellt werden dürften, stelle eine Pflicht und keinen Beratungsfehler dar. Auch der Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2012 eigene Ansprüche zur Insolvenzgeldtabelle angemeldet und gleichzeitig erklärt habe, dass der Forderung Anträge auf Insg zugrunde lägen, denen entsprochen worden sei, führe nicht zu einer Hinweispflicht der Beklagten, dass der Insg-Antrag der Klägerin noch nicht eingegangen sei. Abgesehen davon, dass auch nach Eingang dieses Schreibens noch eine fristgemäße Antragstellung möglich gewesen sei, von deren Eingang die Beklagte im Zweifel ausgegangen sei, hätten schlichtweg zwei verschiedene Verfahren vorgelegen. Bei dem einen gehe es um die Anmeldung von Gläubigeransprüchen zur Insolvenzgeldtabelle im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Insolvenzgericht, wohingegen im vorliegenden Verfahren Insg-Ansprüche gegenüber der Beklagten infrage stünden. Unabhängig davon ergebe sich aus den Gesamtumständen des Sachverhalts, dass die Anmeldung von Gläubigeransprüchen zur Insolvenztabelle nicht zu einem "guten Glauben" beim Insolvenzverwalter und früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt habe. Dieser habe selbst vorgetragen, aufgrund der früher üblichen Handhabung davon ausgegangen zu sein, die Klägerin habe den Insg-Antrag bei der Beklagten eingereicht. Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung der Beklagten – welche das Gericht hier ausdrücklich nicht erkenne –, gelange das Gericht bei wertender Betrachtung zu dem Ergebnis, dass eine – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten angesichts der enormen Fachkenntnisse sowohl des Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als auch der Klägerin mit der ihr eigenen Fachabteilung zur Bearbeitung genau dieser Fragen deutlich weniger schwer wiege als das Fehlverhalten der Klägerin und ihres Bevollmächtigten.

Am 30. April 2015 haben sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene Berufung eingelegt.

Die Klägerin führt aus, Insg könne auch konkludent und auch vor Eintritt des Insolvenzereignisses beantragt werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Insolvenzereignis eintreten könne. Im vorliegenden Fall habe es gerade angesichts irreführender Hinweise in den Zustimmungsbescheiden keines förmlichen Insg-Antrags mehr bedurft. Soweit die dem Beigeladenen erteilte Vollmacht auch die Stellung eines Insg-Antrags umfasst habe, deute dies gerade auf den engen Zusammenhang zwischen Vorfinanzierung und Insg hin. Das Sozialgericht habe diesen einheitlichen Willen in unzulässiger Weise aufgespalten. Es habe außerdem verkannt, dass auch die Beklagte von einem bereits schlüssig gestellten Insg-Antrag ausgegangen sei. Aber auch bei Unterstellung eines Fristversäumnisses hätten dies weder die Klägerin noch der Beigeladene zu vertreten, denn die Beklagte habe bis zum Ablauf der Ausschlussfrist stets zu verstehen gegeben, dass sie dem Auszahlungsbegehren nachkommen werde. Sie habe durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Da die Anmeldung der Ansprüche nur zulässig gewesen sei, soweit die angemeldeten Ansprüche tatsächlich bereits auf die Beklagte übergegangen seien, sei die Anmeldung als klares Zeichen für eine rechtzeitige Antragstellung bei der Beklagten zu werten.

Der Beigeladene wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass er der Beklagten eine Kopie des im Auftrag der Kläger ausgefüllten Vordrucks übersandt habe. Dies sei als Antragstellung zu werten. Da die Angaben im Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung im Wesentlichen denen in einem Insg-Antrag entsprächen, könne auch der Zustimmungsantrag als Insg-Antrag ausgelegt werden. Auch seien die Willensrichtungen in beiden Fällen identisch. Jedenfalls sei der Klägerin eine Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu gewähren. Nachdem die Beklagte die aus der Gewährung von Insg herrührende Forderung von geschätzt 750.000 Euro mit Schreiben vom 15. März 2012 zur Insolvenztabelle angemeldet und dabei erklärt habe, sie habe der Forderung bereits entsprochen, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei. Anderslautende Hinweise in den Zustimmungsbescheiden stünden dem nicht entgegen, denn diese hätten zeitlich vor der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gelegen. Nachdem die Klägerin dann erfahren habe, dass der Antrag nicht eingegangen sei, habe sie diesen unverzüglich nachgeholt. Im Übrigen sei § 324 Abs. 3 SGB III im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Insg-Anträge anwendbar, die nicht der Arbeitnehmer, sondern der Vorfinanzierende stelle.

Die Klägerin und der Beigeladenen beantragen jeweils,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Januar 2012 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den Rechtsstreit am 20. April 2016 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen S 18 AL 417/12 ER verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Sie sind beide zulässig, aber unbegründet.

I.) Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist unproblematisch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Auch die Berufung des Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere ist auch er rechtsmittelbefugt. Legt ein Beigeladener ein Rechtsmittel ein, so muss er geltend machen können, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (BSG, Urteil vom 24. Mai 2012 – B 9 V 2/11 R, BSGE 111, 79). Ob er in der in der Vorinstanz eigene Anträge gestellt hat und somit eine formelle Beschwer vorliegt, ist unmaßgeblich (BSG, a.a.O., Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 Rn. 270). Die erforderliche materielle Beschwer liegt vor, wenn nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbare Auswirkungen auf eigene subjektive Rechte des Beigeladenen hat (BSG, Urteil vom 12. Mai 2011 – B 11 AL 24/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr. 4). In vorliegenden Fall ergibt sich eine solche Beschwer aus der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung über die Vorfinanzierung, die die Schuldnerin zur Erfüllung der von der Klägerin erworbenen Entgeltforderungen verpflichtet, soweit die Beklagte nicht zur Leistung von Insg verpflichtet ist.

II.) Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die nach Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig gewordene Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Insg.

Nach dem Grundsatz des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Eine Sonderregelung für das Insg enthält § 324 Abs. 3 SGB III. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden, da um Insg-Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten der – im Übrigen inhaltsgleichen – Neuregelung gestritten wird und auch das Insolvenzereignis (der Beschluss des Amtsgerichts C. von 1. Februar 2012) vorher stattgefunden hat. Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. war Insg innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hatte der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hatte, so wurde Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wurde (§ 342 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.). Der Arbeitnehmer hatte die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hatte (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F.)

1.) Die Vorschrift galt und gilt nicht nur für Anträge der Arbeitnehmer, sondern auch für die Anträge Dritter. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III allgemein formuliert und nicht – wie die Sätze 2 und 3 der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung – auf den Arbeitnehmer bezogen ist. Im Übrigen diente die Neufassung der Sätze 2 und 3 allein der Anpassung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der sprachlichen Überarbeitung (BR-Drs. 313/11, S. 222) und stellte somit keine inhaltliche Rechtsänderung dar. Da ein Zessionar voll in die Rechtsstellung des "ursprünglich" berechtigten Arbeitnehmers eintritt, hat auch er die Vorschriften über die Gewährung von Insg zu beachten (so bereits BSG, Urteil vom 23. August 1989 – 10 RAr 1/89, SozR 4100 § 141b Nr. 48 = juris, Rn. 18, zum Konkursausfallgeld). Hierzu gehört die Antragsfrist (BSG, a.a.O; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB, § 170 SGB III Rn. 59; Kühl in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 170 Rn. 5) und auch das gedanklich vorgelagerte Antragserfordernis. Für die Sichtweise des Beigeladenen, Anträge eines vorfinanzierenden Dritten seien im Wege der teleologischen Reduktion vom Erfordernis des § 324 SGB III auszunehmen, da die Beklagte Kenntnis vom Insolvenzereignis habe, findet sich keine Stütze. Im Interesse eines rechtmäßigen Gesetzesvollzugs kann es gerade in dem mehrpoligen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Insolvenzverwalter, Vorfinanzierer und der Beklagten nicht Sache der Verwaltung sein, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Insg vorliegen. Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung zur Vorfinanzierung auch dann beantragt und erteilt werden kann, wenn ein Insolvenzereignis noch nicht eingetreten ist.

2.) Der erforderliche Antrag wurde erst am 17. April 2012 und somit außerhalb der mit Ablauf des 2. April 2012 endenden Frist gestellt.

a) Der Insg-Antrag war nicht bereits – ausdrücklich oder konkludent – in den Anträgen auf Zustimmung zur Vorfinanzierung enthalten. Hierbei ist der Klägerin und dem Beigeladenen zuzugeben, dass der Antrag als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vorbehaltlich einer spezialgesetzlichen Regelung) nach den Grundsätzen des § 133 BGB dergestalt auszulegen ist, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände auf den erkennbaren wirklichen Willen des Antragstellers ankommt (st. Rspr., aus neuerer Zeit insbesondere BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 29/13 R, BSGE 115, 225), wobei nach dem Meistbegünstigungsprinzip davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 41/00 R, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5). Stellt der Antragsteller einen ausdrücklich auf eine bestimmte Leistung gerichteten Antrag, so kann er sich nur dann auf das Meistbegünstigungsprinzip berufen, wenn er erkennbar den Willen zum Ausdruck bringt, daneben noch weitere Leistungen zu begehren. Dies setzt voraus, dass er sich zugleich auf diejenigen Umstände beruft (und die hierfür erforderlichen Angaben macht), aus denen auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser anderen Leistungen zu schließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 29/13 R, BSGE 115, 225 = juris, Rn. 17).

Allerdings steht der Annahme eines wirksamen Insg-Antrags durch Stellung der Zustimmungsanträge bereits entgegen, dass ein Insg-Antrag vor Beginn der Frist aus § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwar grundsätzlich möglich ist, dass jedoch hierfür nicht schon – wie die Klägerin meint – hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Insolvenzereignisses genügen, sondern dass vielmehr die zur Stellung dieses Antrags erforderlichen Angaben bereits bekannt sein müssen (Winkler in LPK-SGB III, 2. Aufl. 2015, § 324 Rn. 15; Schaumberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 324 Rn. 37). Den Zustimmungsanträgen lässt sich indes nicht entnehmen, welches der möglichen Insolvenzereignisse eintreten werde und wann. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt für eine dem Insolvenzereignis vorausgehende wirksame Antragstellung nicht bereits die hinreichende Möglichkeit eines zukünftigen Insolvenzereignisses. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Insg-Anspruch nicht allein an den Eintritt eines Insolvenzereignisses anknüpft, sondern dieses Ereignis auch zum rückblickenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Insg-Zeitraums und somit letztlich die Höhe der Leistung macht.

Im Übrigen sprechen auch noch andere Gesichtspunkte dagegen, in den Zustimmungsanträgen einen konkludenten Insg-Antrag zu sehen. Zweifel an dieser Sichtweise ergeben sich zunächst daraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Auslegung von Anträgen auf Sozialleistungen nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar sind, denn bei der Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III (bzw. § 188 Abs. 4 SGB III a.F.) handelt es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I. An der Übertragbarkeit der zum Meistbegünstigungsprinzip entwickelten Grundsätze bestehen auch deswegen Zweifel, weil dies in erster Linie den Schutz des rechtsunkundigen und durch eine soziale Ausnahmesituation belasteten Antragstellers bezweckt, der sich mit einer – aus seiner Sicht – überlegenen Verwaltung konfrontiert sieht. Eine Bank, die sich von einem Insolvenzverwalter vertreten lässt, ist nicht im selben Maße schutzbedürftig.

Gegen eine Auslegung des Zustimmungsantrags als Insg-Antrag spricht weiterhin die völlig unterschiedliche Natur des jeweils begehrten behördlichen Verhaltens. Die Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III (§ 188 Abs. 4 SGB III a.F.) schafft – aus Sicht des Kreditgebers betrachtet – eine Sicherheit, indem sie einer zukünftigen Gewährung von Insg den Weg ebnet, obwohl der originär anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst (anders als § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III es verlangt) seinen Lohn bereits erhalten hat. Indem die Zustimmung sicherstellt, dass ein Antrag des Kreditgebers auf Insg weder wegen fehlender Aktivlegitimation noch wegen des Fehlens offener Entgeltansprüche abgelehnt werden kann, schafft sie eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine spätere Zahlung von Insg an den vorfinanzierenden Kreditgeber (und ist insoweit Instituten wie der Überleitung von Ansprüchen auf Sozialleistungsträger vergleichbar).

Im Übrigen hat die Klägerin bei Stellung der Zustimmungsanträge auch nicht etwa solche Angaben gemacht, aus denen sich ergeben hätte, dass sie der Sache nach Insg begehrt. Abgesehen von der bereits angesprochenen Frage des Insolvenzereignisses hat sie zwar die Namen jedenfalls der meisten betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt, nicht jedoch die Höhe der noch offenen Entgeltansprüche. Letzteres war in Zusammenhang mit einem Antrag auf Zustimmung auch nicht erforderlich, da die Zustimmung gleichsam eine Vorstufe zur Gewährung von Insg darstellt und sich auch nicht nach den Kriterien von § 165 SGB III beurteilt. Auch wenn dahinstehen kann, ob Anträge auf Zustimmung und auf Insg überhaupt zeitgleich gestellt werden können, musste die Beklagte dem Verhalten der Klägerin nicht den Inhalt eines Insg-Antrags beimessen.

b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beigeladene den erforderlichen Antrag bereits Anfang März 2012 bei der Beklagten eingereicht hätte. Die materielle Beweislast für seinen Vortrag, er habe bei der Beklagten eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks eingereicht, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Beigeladene. In den Akten der Beklagten findet sich nichts, was den Vortrag des Beigeladenen stützt, und auch sonst sind keine den Senat drängenden Ermittlungsansätze ersichtlich. Im Übrigen kann in der Übersendung einer Kopie eines Antragsentwurfs auch keine Antragstellung gesehen werden.

3.) Auch § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III a.F. – in denen ein besonderer Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand normiert war – greifen nicht zugunsten der Klägerin ein. Hatte der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hatte, so wurde Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wurde (§ 342 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F.). Der Arbeitnehmer hatte die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hatte (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III a.F.). Die Vorschriften galten – wie bereits dargestellt – entsprechend für Fälle, in denen nicht der Arbeitnehmer, sondern ein Dritter den Insg-Antrag stellte.

Die Klägerin hat die Frist aus § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aus Gründen versäumt, die sie zu vertreten hatte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob nach ihrer Vereinbarung mit dem Beigeladenen sie selbst oder der Beigeladene für die Stellung des Insg-Antrags verantwortlich war. Auch wenn dies im "Innenverhältnis" zwischen ihr und dem Beigeladenen Sache des Beigeladenen gewesen wäre, so führt dessen wirksame Bevollmächtigung im "Außenverhältnis" gegenüber der Beklagten dazu, dass sich die Klägerin das Verhalten des Beigeladenen (und damit auch dessen Unterlassen) zurechnen lassen muss. Im Rahmen von § 324 Abs. 3 SGB III gilt wie sonst in der Rechtsordnung auch, dass sich der Vertretene ein Verschulden des wirksam bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 10 RAr 14/91, SozR 3-4100 § 141e Nr. 2; Radüge in Hauck/Noftz, SGB, § 324 SGB III Rn. 33; Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 324 Rn. 45).

Weiterhin durfte die Klägerin (bzw. der Beigeladene als ihr Vertreter) auch angesichts des Schreibens der Beklagten vom 15. März 2012 nicht davon ausgehen, sie habe alles Erforderliche zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bereits getan. Sie wusste – bei wechselseitiger Wissenszurechnung zwischen ihr und dem Beigeladenen – von den Umständen, aus denen sich das Fehlen einer wirksamen Antragstellung ergab, und hatte auch Kenntnis davon, dass sie keine Zahlungen der Beklagten erhalten hatte, obwohl in der Anmeldung zur Insolvenztabelle von erbrachtem Insg die Rede gewesen war. Somit bot das Schreiben vom 15. März 2012 aus Sicht eines Volljuristen, zu dessen regulärem Geschäft auch Fragen des Insolvenzgelds zählen, Anlass zumindest zu einer weiteren Nachfrage bei der Beklagten, die innerhalb der noch bis zum 2. April 2012 laufenden Antragsfrist auch problemlos möglich gewesen wäre.

Der Beigeladene kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2003 (Az. C-125/01) berufen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Ausschlussfrist, binnen derer ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers stellen muss, nicht so ausgestaltet sein darf, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität; dazu EuGH, a.a.O, juris, Rn. 46). Hiervon kann in der vorliegenden Fallkonstellation keine Rede sein.

4.) Insg steht der Klägerin auch nicht etwa deswegen zu, weil – zumindest nach den Behauptungen des Beigeladenen – mehrere der betroffenen Arbeitnehmer selbst fristgerecht Insolvenzgeldanträge gestellt hatten. Nach Abtretung des Insg-Anspruchs ist der Arbeitnehmer nicht mehr zur Stellung eines Insg-Antrags berechtigt. Hatte ihn der Empfänger der Abtretung nicht entsprechend bevollmächtigt, so ist der Antrag jedenfalls dann nicht rechtzeitig gestellt, wenn der Abtretungsempfänger ihn erst nach Ablauf der Antragsfrist (hier aus § 324 Abs. 3 SGB III) genehmigt (zu alledem BSG, Urteil vom 23. Oktober 1984 – 10 RAr 6/83, SozR 4100 § 141e Nr. 7). Sollten daher tatsächlich Arbeitnehmer selbstständig wirksame Insg-Anträge gestellt haben, so ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin sie hierzu wirksam bevollmächtigt oder aber die vollmachtlos gestellten Anträge rechtzeitig genehmigt hätte.

III.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Da die Klägerin den streitigen Insg-Anspruch – wenn er denn bestünde – im Wege des § 188 Abs. 1 SGB III a.F. erworben hätte, wäre sie kraft Gesetzes in die Rechtsstellung der betroffenen Arbeitnehmer eingetreten (zu dieser Konstellation BSG, Urteil vom 5. Dezember 2006 – B 11a AL 19/05 R, juris, Rn. 26).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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