Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 R 515/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 R 85/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI).
Die Klägerin heiratete am xxxxx 1967 in M., G., Herrn A.K ... Die Ehe wurde am xxxxx 2006 vor dem Amtsgericht H. geschieden. Am xxxxx 2012 verstarb Herr K ... Am 4. April 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn K ... Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2014 abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch am 26. Juni 2014 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass sie nach g. Recht nicht geschieden worden und damit weiterhin Witwe sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. September 2014 zurückgewiesen.
Ihre am 2.Oktober 2014 erhobene Klage hat die Klägerin nicht begründet.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente. Nach § 46 SGB VI sei nur der überlebende Ehegatte, der bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen sei, anspruchsberechtigt. Ob eine gültige Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden habe, sei anhand der gesetzlichen Regelungen des Familien- und Personenstandsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klären. Da die Ehe der Klägerin mit Herrn A.K. durch das Urteil des Amtsgerichts H. am xxxxx 2006 geschieden worden sei, sei die Klägerin nicht bis zum Tod des Herrn K. am xxxxx 2012 mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet im Sinne des § 46 SGB VI gewesen. Eine wirksam im Ausland geschlossene Ehe verliere ihre Gültigkeit durch eine rechtswirksame Scheidung im Inland, unabhängig davon, ob die Scheidung auch im Ausland als wirksam anerkannt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 – B 13 RJ 17/98; Bohlken, in: jurisPK, SGB VI, § 46, Rn. 38). Für die Gewährung einer Witwenrente nach deutschem Recht komme es deshalb nicht darauf an, ob das deutsche Scheidungsurteil in G. gültig sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 17. August 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. August 2016 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, eine Witwenrente beanspruchen zu können, da ihre Ehe in G. nicht als geschieden gölte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Witwenrente in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung und sieht im Übrigen von einer Stellungnahme ab.
Mit Beschluss vom 22. September 2016 wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat über die Berufung am 14. Dezember 2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenso wie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2016 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle ihres Ausbleibens ein Urteil auch nach Lage der Akten ergehen könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG). Nach dem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie sich in Kurzzeitpflege befinde und wegen eines gebrochen Beines den Termin nicht wahrnehmen könne, ist die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens aufgehoben und ihr mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, gegebenenfalls auch ohne ihre Anhörung zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe versichert gewesen ist und es nicht darauf ankommt, ob das deutsche Scheidungsurteil in G. Anerkennung findet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich zur Ergänzung und Verdeutlichung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Begriff der Witwe im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI voraussetzt, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 5). Die Beantwortung dieser Vorfrage richtet sich nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht. Soweit das Sozialversicherungsrecht – wie in § 46 SGB VI – familienrechtliche Begriffe ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebietes anknüpft, folgt es dem bürgerlichen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1977 – 4 RJ 7/77, SozR 2200 § 1264 Nr. 1). Für die internationale Gestaltungswirkung von Scheidungsurteilen wird zwar nach dem rechtlichen Zusammenhang differenziert, in welchem sich die Frage der Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils stellt. Da aber das vorliegende Verfahren eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die Klägerin im Inland wohnt, kommt es auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht an (vgl. BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 – B 13 RJ 17/98 R, BSGE 83, 200, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2), so dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil z.B. wegen einer fehlenden förmlichen Anerkennung im Ausland keine Wirksamkeit entfaltet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente gemäß § 46 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI).
Die Klägerin heiratete am xxxxx 1967 in M., G., Herrn A.K ... Die Ehe wurde am xxxxx 2006 vor dem Amtsgericht H. geschieden. Am xxxxx 2012 verstarb Herr K ... Am 4. April 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn K ... Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2014 abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch am 26. Juni 2014 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sie aus, dass sie nach g. Recht nicht geschieden worden und damit weiterhin Witwe sei. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22. September 2014 zurückgewiesen.
Ihre am 2.Oktober 2014 erhobene Klage hat die Klägerin nicht begründet.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente. Nach § 46 SGB VI sei nur der überlebende Ehegatte, der bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen sei, anspruchsberechtigt. Ob eine gültige Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden habe, sei anhand der gesetzlichen Regelungen des Familien- und Personenstandsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klären. Da die Ehe der Klägerin mit Herrn A.K. durch das Urteil des Amtsgerichts H. am xxxxx 2006 geschieden worden sei, sei die Klägerin nicht bis zum Tod des Herrn K. am xxxxx 2012 mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet im Sinne des § 46 SGB VI gewesen. Eine wirksam im Ausland geschlossene Ehe verliere ihre Gültigkeit durch eine rechtswirksame Scheidung im Inland, unabhängig davon, ob die Scheidung auch im Ausland als wirksam anerkannt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 – B 13 RJ 17/98; Bohlken, in: jurisPK, SGB VI, § 46, Rn. 38). Für die Gewährung einer Witwenrente nach deutschem Recht komme es deshalb nicht darauf an, ob das deutsche Scheidungsurteil in G. gültig sei.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 17. August 2016 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. August 2016 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, eine Witwenrente beanspruchen zu können, da ihre Ehe in G. nicht als geschieden gölte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. August 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Witwenrente in gesetzlich bestimmter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung und sieht im Übrigen von einer Stellungnahme ab.
Mit Beschluss vom 22. September 2016 wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Senat hat über die Berufung am 14. Dezember 2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenso wie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2016 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle ihres Ausbleibens ein Urteil auch nach Lage der Akten ergehen könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG). Nach dem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie sich in Kurzzeitpflege befinde und wegen eines gebrochen Beines den Termin nicht wahrnehmen könne, ist die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens aufgehoben und ihr mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, gegebenenfalls auch ohne ihre Anhörung zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der überlebende Ehegatte bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe versichert gewesen ist und es nicht darauf ankommt, ob das deutsche Scheidungsurteil in G. Anerkennung findet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des Sozialgerichts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich zur Ergänzung und Verdeutlichung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Begriff der Witwe im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI voraussetzt, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat (Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 46 Rn. 5). Die Beantwortung dieser Vorfrage richtet sich nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht. Soweit das Sozialversicherungsrecht – wie in § 46 SGB VI – familienrechtliche Begriffe ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebietes anknüpft, folgt es dem bürgerlichen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1977 – 4 RJ 7/77, SozR 2200 § 1264 Nr. 1). Für die internationale Gestaltungswirkung von Scheidungsurteilen wird zwar nach dem rechtlichen Zusammenhang differenziert, in welchem sich die Frage der Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsurteils stellt. Da aber das vorliegende Verfahren eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die Klägerin im Inland wohnt, kommt es auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht an (vgl. BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 – B 13 RJ 17/98 R, BSGE 83, 200, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2), so dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil z.B. wegen einer fehlenden förmlichen Anerkennung im Ausland keine Wirksamkeit entfaltet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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