Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 378/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 26/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013 Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung anstelle des bewilligten Alg bei Arbeitslosigkeit zu beanspruchen hat.
Die am xxxxx 1959 geborene Klägerin bezog (nach dem Verlust ihrer Beschäftigung zum 31. Dezember 2011) Alg bei Arbeitslosigkeit, das die Beklagte ihr zunächst für Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. März 2013 bewilligt hatte. Zum 28. Januar 2013 nahm die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme zur "Projektmanagerin (GPM)" auf, bestehend aus am 28. Januar 2013 beginnenden und am 27. April 2013 endenden Unterrichtseinheiten sowie einer Zertifizierungsprüfung, die vom 6. bis 8. Mai 2013 stattfand. Mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin - Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 und - Alg für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 (Eingang bei der Beklagten offenbar am Folgetag) beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide vom 31. Januar 2013 dahingehend, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung bis zum Abschluss der Zertifizierung am 8. Mai 2013 gezahlt werden und der "30-tägige Restanspruch" auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 9. Mai 2013 beginnen möge. Hilfsweise seien die drei auf die Zertifizierung entfallenden Tage an das Ende des zuerkannten Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung anzufügen, so dass der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 1. Mai 2013 beginne. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 4. April 2013, die begehrte Verlängerung könne nicht erfolgen. Die Klägerin legte hiergegen am 16. April 2013 Widerspruch ein und führte aus, sie werde erst nach Ablegung der Prüfung, deren Kosten im Übrigen ebenfalls von der Beklagten übernommen würden, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Beklagte erließ sodann am 27. Mai 2013 drei – unter Hinweis auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begründete – Änderungsbescheide, mit denen sie - den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit zum 27. Januar 2013 enden ließ, - Alg (gemeint ist offenbar: bei beruflicher Weiterbildung) für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 bewilligte und - Alg (gemeint ist offenbar: bei Arbeitslosigkeit) für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013 bewilligte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück: Als Weiterbildung gelte gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, ihr Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 zu bewilligen. Sie hat ergänzend ausgeführt, auch die Wartezeit auf die mündliche Prüfung zähle zur tatsächlichen Unterrichtszeit, da die gesamte Ausbildung auf ihren Abschluss ausgerichtet sei. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls vom 6. bis zum 8. Mai 2013 wegen der Teilnahme an der Prüfung nicht verfügbar gewesen, weswegen die Voraussetzungen aus § 144 Abs. 1 SGB III erfüllt gewesen seien. Weiterhin habe sie am 2. Mai 2013 an einem Probeworkshop teilgenommen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben.
Durch Urteil vom 3. Februar 2016 (der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016) hat das Sozialgericht die Bescheide vom 4. April 2013 und 27. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 verurteilt. Die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung, denn sie habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Da die Beklagte die gesamte Maßnahme einschließlich der Zertifizierung gefördert habe, habe es im Interesse auch der Beklagten gelegen, diese Maßnahme erfolgreich abzuschließen. Somit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht nur während der Unterrichtsveranstaltungen, sondern auch an den Prüfungstagen nicht zur Verfügung gestanden. Auch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine Schlechterstellung gegenüber der Rechtslage zum Unterhaltsgeld nicht beabsichtigt gewesen sei (Hinweis auf BT-Drs. 15/1515, S. 82). Die in der Sitzungsniederschrift enthaltene Fassung des Urteilstenors enthält unter Nr. 3 den Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Ebenso heißt es in der vom Kammervorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichneten handschriftlichen Fassung des Tenors, die der Sitzungsniederschrift beigefügt ist. Der im Urteil selbst enthaltene Tenor enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte hat am 14. März 2016 Berufung eingelegt. Sie führt aus, es habe nicht der Zulassung der Berufung bedurft, denn unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich ein Anspruch auf Alg für weitere 42 Tage (in Höhe von täglich 54,43 Euro). In der Sache sei der Wortlaut von § 81 SGB III eindeutig (Hinweis auf SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15). Die nach dem für das Unterhaltsgeld geltenden Recht bestehende Möglichkeit der Förderung zwischen dem Ende des Unterrichts und der Prüfung (§ 154 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung), habe der Gesetzgeber bewusst nicht fortgeführt. Dieser gesetzgeberische Wille lasse sich nicht umgehen. Unterrichtsveranstaltungen und Abschlussprüfungen seien bereits begrifflich verschiedene Dinge. Im Übrigen komme es, selbst wenn die Förderung nach Abschluss der Unterrichtszeit nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre, für den Anspruch nach § 144 Abs. 1 SGB III auf das tatsächliche Vorliegen einer Förderung nach § 81 SGB III an, wie sie ebenfalls nicht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung: Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III gehörten Prüfungen bzw. Abschlussprüfungen zu den Unterrichtsveranstaltungen im engeren Sinne. Dies ergebe sich aus § 81 Abs. 2 und 3 SGB III, der jeweils die Weiterbildung bis zum Erreichen einer Berufsausbildung oder des Hauptschulabschlusses erlaube. Der Senat hat die Berufung am 8. Februar 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Sie ist kraft der Zulassung durch das Sozialgericht statthaft gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein entsprechender Ausspruch findet sich zwar nicht im Tenor des schriftlich abgesetzten Urteils, aber in dem Urteilstenor, wie er in der Sitzungsniederschrift enthalten ist. Diese erbringt gemäß § 122 SGG in Verbindung mit § 165 Zivilprozessordnung auch hinsichtlich des verkündeten Tenors Beweis.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG). Es fehlt der Beklagten auch nicht an einer Beschwer. Diese ergibt sich zunächst daraus, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit die Dauer des Anspruchs gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen mindert, für die sie erfolgt ist, während die Erfüllung eines Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung die Anspruchsdauer nur im Verhältnis 1:2 mindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Bereits dies führt nach wohl überwiegendem Verständnis dazu, dass ein Arbeitsloser seinen Alg-Anspruch durch Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung über die in § 147 SGB III normierten Zeitraum hinaus verlängern kann (SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 144 SGB III Rn. 5). Es kommt hinzu, dass diese Minderung wiederum durch § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III "gedeckelt" ist: Damit sichergestellt ist, dass ein Arbeitsloser, der nach Abschluss der Maßnahme nicht unmittelbar einen Arbeitsplatz findet, seinen Versicherungsschutz nicht verliert (zu diesem Hintergrund Brand in Brand, SGB III. 7. Aufl. 2015, § 148 Rn. 15), unterbleibt die Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind bei einer am sozialprozessualen Meistbegünstigungsprinzip (§ 123 SGG) orientierten Auslegung des Klageantrags der den Alg-Anspruch regelnde Bescheid vom 31. Januar 2013 in Gestalt der drei Änderungsbescheide vom 27. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013. Ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 2013 um einen Bescheid gehandelt hat, kann dahinstehen, denn es enthält jedenfalls keinen eigenen Regelungsgehalt, der über den der genannten Entscheidungen hinausginge. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), mit der eine Verlängerung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung bis einschließlich zum 8. Mai 2013 begehrt wird (was auch nach Auffassung der Beklagten eine Verschiebung des in § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III normierten und als solchen bereits bewilligten "Restanspruchs" um 12 Tage nach sich zieht).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013. Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (dem früheren Unterhaltsgeld nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage) hat, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Diese Voraussetzung lag – wie die Beklagte zutreffend ausführt – in der Zeit nach dem 27. April 2013 nicht vor. Als Weiterbildung gilt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil SGB III längstens die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme bei Unterrichtsveranstaltungen. Die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung gehört nicht dazu (SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18; Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 144 SGB III, Rn. 22.1; Reichel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III Rn. 77; Söhngen, SGb 2005, 561 [563]). Dass die Unterrichtsveranstaltungen selbst mit dem 27. April 2013 endeten, ergibt sich aus entsprechenden Äußerungen des Maßnahmeträgers und ist im Übrigen nicht streitig.
Dieses Ergebnis entspricht erkennbar auch dem Willen des Gesetzgebers. Während das nach dem bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehene Unterhaltsgeld (als Vorläufer des Alg bei beruflicher Weiterbildung) nach § 153 Nr. 4 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung auch für Zeiten erbracht wurde, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wurde, wurde eine solche Regelung nicht in das ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht übernommen. Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit dem in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienenden Überführung der Regelungen zum Unterhaltsgeld in die rechtlichen Strukturen des Alg sei kein leistungsrechtlicher Nachteil verbunden (so die Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1515, S. 82 zu § 117), dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Redaktionsversehens, denn in der Begründung zum seinerzeit neu geschaffenen § 124a SGB III (der Vorgängerregelung des jetzigen § 144 SGB III) ist ausdrücklich und unter Verweis auf § 77 SGB III (den jetzigen § 81 SGB III) davon die Rede, als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gelte die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag mit Unterrichtsveranstaltungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen solchen Nachteil erkannt und in Kauf genommen hat.
Anhaltspunkte für die von der Klägerin für richtig gehaltene Ausdehnung des Begriffs der Unterrichtsveranstaltungen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III gibt es nicht. Unterricht und Prüfung sind bereits begrifflich verschiedene Dinge, wie der vorliegende Sachverhalt, in dem die Prüfung nicht vom Maßnahmeträger abgenommen wurde, illustriert. Soweit die Klägerin demgegenüber anführt, dass § 81 Abs. 3 SGB III auch die Förderung zum nachträglichen Erwerb bestimmter Schulabschlüsse vorsieht, ist kein Konflikt mit § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III erkennbar, denn die letztgenannte Vorschrift beschreibt den Umfang der Leistungen, Abs. 3 regelt ihren Zweck. Insbesondere lässt sich § 81 Abs. 3 SGB III gerade nicht die Aussage entnehmen, in den dort normierten Fällen seien abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch Wartezeiten auf eine Prüfung (soweit sie dort überhaupt stattfindet) förderungsfähig.
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten spricht nichts für die Sichtweise der Klägerin. Wenn auch die Zeit zwischen Unterrichtsende und der Zertifizierung von der Vorbereitung auf letztere geprägt gewesen sein mag, ist doch nicht erkennbar, dass die anstehende Zertifizierung der Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III) zwingend entgegengestanden hätte. In diesem Zusammenhang gewinnt gerade die Regelung in § 148 Abs. 1 Nr. 7 und insbesondere Abs. 2 Satz 3 SGB III an Bedeutung, die im Ergebnis mindestens einen Monat Alg nach Unterrichtsende garantiert und damit auch solche Härten abfedert, die sich daraus ergeben können, dass der Betreffende noch auf die Prüfung warten muss.
Auch sonst sind die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob angesichts des ausdrücklich auf die "Laufzeit" speziell des Alg bei beruflicher Weiterbildung begrenzten Klageantrags auch die sich aus § 148 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 SGB III ergebende Berechnung der Gesamtdauer des Alg-Bezugs zu überprüfen ist. Jedenfalls sind diesbezüglich keine Fehler ersichtlich. Der ursprünglich bis zum 30. März 2013 zuerkannten Alg-Anspruch verlängerte sich durch die zum 28. Januar 2013 einsetzende Gewährung von Alg bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe von § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III dergestalt, dass am 30. März 2013 noch 31 Tage mit Alg-Anspruch übrig waren. Da die den Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung auslösende Weiterbildungsmaßnahme noch bis zum 27. April 2013 (und somit weitere 28 Tage) dauerte (was wiederum den Alg-Anspruch um 14 Tage minderte), griff sodann § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III zugunsten der Klägerin ein und ihr Alg-Anspruch nach dem Ende der beruflichen Weiterbildung belief sich auf 30 Tage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013 Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung anstelle des bewilligten Alg bei Arbeitslosigkeit zu beanspruchen hat.
Die am xxxxx 1959 geborene Klägerin bezog (nach dem Verlust ihrer Beschäftigung zum 31. Dezember 2011) Alg bei Arbeitslosigkeit, das die Beklagte ihr zunächst für Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. März 2013 bewilligt hatte. Zum 28. Januar 2013 nahm die Klägerin eine Weiterbildungsmaßnahme zur "Projektmanagerin (GPM)" auf, bestehend aus am 28. Januar 2013 beginnenden und am 27. April 2013 endenden Unterrichtseinheiten sowie einer Zertifizierungsprüfung, die vom 6. bis 8. Mai 2013 stattfand. Mit zwei Bescheiden vom 31. Januar 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin - Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 und - Alg für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 (Eingang bei der Beklagten offenbar am Folgetag) beantragte die Klägerin eine Änderung der Bescheide vom 31. Januar 2013 dahingehend, dass Alg bei beruflicher Weiterbildung bis zum Abschluss der Zertifizierung am 8. Mai 2013 gezahlt werden und der "30-tägige Restanspruch" auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 9. Mai 2013 beginnen möge. Hilfsweise seien die drei auf die Zertifizierung entfallenden Tage an das Ende des zuerkannten Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung anzufügen, so dass der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit erst am 1. Mai 2013 beginne. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 4. April 2013, die begehrte Verlängerung könne nicht erfolgen. Die Klägerin legte hiergegen am 16. April 2013 Widerspruch ein und führte aus, sie werde erst nach Ablegung der Prüfung, deren Kosten im Übrigen ebenfalls von der Beklagten übernommen würden, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Beklagte erließ sodann am 27. Mai 2013 drei – unter Hinweis auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begründete – Änderungsbescheide, mit denen sie - den Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit zum 27. Januar 2013 enden ließ, - Alg (gemeint ist offenbar: bei beruflicher Weiterbildung) für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 27. April 2013 bewilligte und - Alg (gemeint ist offenbar: bei Arbeitslosigkeit) für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 27. Mai 2013 bewilligte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück: Als Weiterbildung gelte gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, ihr Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 zu bewilligen. Sie hat ergänzend ausgeführt, auch die Wartezeit auf die mündliche Prüfung zähle zur tatsächlichen Unterrichtszeit, da die gesamte Ausbildung auf ihren Abschluss ausgerichtet sei. Im Übrigen sei die Klägerin jedenfalls vom 6. bis zum 8. Mai 2013 wegen der Teilnahme an der Prüfung nicht verfügbar gewesen, weswegen die Voraussetzungen aus § 144 Abs. 1 SGB III erfüllt gewesen seien. Weiterhin habe sie am 2. Mai 2013 an einem Probeworkshop teilgenommen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben.
Durch Urteil vom 3. Februar 2016 (der Beklagten zugestellt am 22. Februar 2016) hat das Sozialgericht die Bescheide vom 4. April 2013 und 27. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Alg bei beruflicher Weiterbildung für die Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 8. Mai 2013 verurteilt. Die Klägerin habe für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung, denn sie habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Da die Beklagte die gesamte Maßnahme einschließlich der Zertifizierung gefördert habe, habe es im Interesse auch der Beklagten gelegen, diese Maßnahme erfolgreich abzuschließen. Somit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht nur während der Unterrichtsveranstaltungen, sondern auch an den Prüfungstagen nicht zur Verfügung gestanden. Auch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine Schlechterstellung gegenüber der Rechtslage zum Unterhaltsgeld nicht beabsichtigt gewesen sei (Hinweis auf BT-Drs. 15/1515, S. 82). Die in der Sitzungsniederschrift enthaltene Fassung des Urteilstenors enthält unter Nr. 3 den Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Ebenso heißt es in der vom Kammervorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichneten handschriftlichen Fassung des Tenors, die der Sitzungsniederschrift beigefügt ist. Der im Urteil selbst enthaltene Tenor enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte hat am 14. März 2016 Berufung eingelegt. Sie führt aus, es habe nicht der Zulassung der Berufung bedurft, denn unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich ein Anspruch auf Alg für weitere 42 Tage (in Höhe von täglich 54,43 Euro). In der Sache sei der Wortlaut von § 81 SGB III eindeutig (Hinweis auf SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15). Die nach dem für das Unterhaltsgeld geltenden Recht bestehende Möglichkeit der Förderung zwischen dem Ende des Unterrichts und der Prüfung (§ 154 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung), habe der Gesetzgeber bewusst nicht fortgeführt. Dieser gesetzgeberische Wille lasse sich nicht umgehen. Unterrichtsveranstaltungen und Abschlussprüfungen seien bereits begrifflich verschiedene Dinge. Im Übrigen komme es, selbst wenn die Förderung nach Abschluss der Unterrichtszeit nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre, für den Anspruch nach § 144 Abs. 1 SGB III auf das tatsächliche Vorliegen einer Förderung nach § 81 SGB III an, wie sie ebenfalls nicht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung: Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III gehörten Prüfungen bzw. Abschlussprüfungen zu den Unterrichtsveranstaltungen im engeren Sinne. Dies ergebe sich aus § 81 Abs. 2 und 3 SGB III, der jeweils die Weiterbildung bis zum Erreichen einer Berufsausbildung oder des Hauptschulabschlusses erlaube. Der Senat hat die Berufung am 8. Februar 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Sie ist kraft der Zulassung durch das Sozialgericht statthaft gemäß § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein entsprechender Ausspruch findet sich zwar nicht im Tenor des schriftlich abgesetzten Urteils, aber in dem Urteilstenor, wie er in der Sitzungsniederschrift enthalten ist. Diese erbringt gemäß § 122 SGG in Verbindung mit § 165 Zivilprozessordnung auch hinsichtlich des verkündeten Tenors Beweis.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG). Es fehlt der Beklagten auch nicht an einer Beschwer. Diese ergibt sich zunächst daraus, dass die Erfüllung eines Anspruchs auf Alg bei Arbeitslosigkeit die Dauer des Anspruchs gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen mindert, für die sie erfolgt ist, während die Erfüllung eines Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung die Anspruchsdauer nur im Verhältnis 1:2 mindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Bereits dies führt nach wohl überwiegendem Verständnis dazu, dass ein Arbeitsloser seinen Alg-Anspruch durch Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung über die in § 147 SGB III normierten Zeitraum hinaus verlängern kann (SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 10/16, § 144 SGB III Rn. 5). Es kommt hinzu, dass diese Minderung wiederum durch § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III "gedeckelt" ist: Damit sichergestellt ist, dass ein Arbeitsloser, der nach Abschluss der Maßnahme nicht unmittelbar einen Arbeitsplatz findet, seinen Versicherungsschutz nicht verliert (zu diesem Hintergrund Brand in Brand, SGB III. 7. Aufl. 2015, § 148 Rn. 15), unterbleibt die Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sind bei einer am sozialprozessualen Meistbegünstigungsprinzip (§ 123 SGG) orientierten Auslegung des Klageantrags der den Alg-Anspruch regelnde Bescheid vom 31. Januar 2013 in Gestalt der drei Änderungsbescheide vom 27. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013. Ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 2013 um einen Bescheid gehandelt hat, kann dahinstehen, denn es enthält jedenfalls keinen eigenen Regelungsgehalt, der über den der genannten Entscheidungen hinausginge. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), mit der eine Verlängerung des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung bis einschließlich zum 8. Mai 2013 begehrt wird (was auch nach Auffassung der Beklagten eine Verschiebung des in § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III normierten und als solchen bereits bewilligten "Restanspruchs" um 12 Tage nach sich zieht).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auch für die Zeit vom 28. April 2013 bis zum 8. Mai 2013. Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung (dem früheren Unterhaltsgeld nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage) hat, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Diese Voraussetzung lag – wie die Beklagte zutreffend ausführt – in der Zeit nach dem 27. April 2013 nicht vor. Als Weiterbildung gilt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 erster Satzteil SGB III längstens die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme bei Unterrichtsveranstaltungen. Die Zeit zwischen dem Unterrichtsende und einer etwaigen späteren Prüfung gehört nicht dazu (SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2015 – S 5 AL 488/15, juris, Rn. 18; Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 144 SGB III, Rn. 22.1; Reichel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III Rn. 77; Söhngen, SGb 2005, 561 [563]). Dass die Unterrichtsveranstaltungen selbst mit dem 27. April 2013 endeten, ergibt sich aus entsprechenden Äußerungen des Maßnahmeträgers und ist im Übrigen nicht streitig.
Dieses Ergebnis entspricht erkennbar auch dem Willen des Gesetzgebers. Während das nach dem bis zum 31. Dezember 2004 vorgesehene Unterhaltsgeld (als Vorläufer des Alg bei beruflicher Weiterbildung) nach § 153 Nr. 4 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung auch für Zeiten erbracht wurde, die zwischen dem Ende des Unterrichts und dem Ende der Prüfung lagen, wenn die Prüfung innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Unterrichts abgeschlossen wurde, wurde eine solche Regelung nicht in das ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht übernommen. Zwar heißt es in der Begründung zum Entwurf eines dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, mit dem in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dienenden Überführung der Regelungen zum Unterhaltsgeld in die rechtlichen Strukturen des Alg sei kein leistungsrechtlicher Nachteil verbunden (so die Begründung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1515, S. 82 zu § 117), dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Redaktionsversehens, denn in der Begründung zum seinerzeit neu geschaffenen § 124a SGB III (der Vorgängerregelung des jetzigen § 144 SGB III) ist ausdrücklich und unter Verweis auf § 77 SGB III (den jetzigen § 81 SGB III) davon die Rede, als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gelte die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag mit Unterrichtsveranstaltungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen solchen Nachteil erkannt und in Kauf genommen hat.
Anhaltspunkte für die von der Klägerin für richtig gehaltene Ausdehnung des Begriffs der Unterrichtsveranstaltungen im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III gibt es nicht. Unterricht und Prüfung sind bereits begrifflich verschiedene Dinge, wie der vorliegende Sachverhalt, in dem die Prüfung nicht vom Maßnahmeträger abgenommen wurde, illustriert. Soweit die Klägerin demgegenüber anführt, dass § 81 Abs. 3 SGB III auch die Förderung zum nachträglichen Erwerb bestimmter Schulabschlüsse vorsieht, ist kein Konflikt mit § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB III erkennbar, denn die letztgenannte Vorschrift beschreibt den Umfang der Leistungen, Abs. 3 regelt ihren Zweck. Insbesondere lässt sich § 81 Abs. 3 SGB III gerade nicht die Aussage entnehmen, in den dort normierten Fällen seien abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch Wartezeiten auf eine Prüfung (soweit sie dort überhaupt stattfindet) förderungsfähig.
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten spricht nichts für die Sichtweise der Klägerin. Wenn auch die Zeit zwischen Unterrichtsende und der Zertifizierung von der Vorbereitung auf letztere geprägt gewesen sein mag, ist doch nicht erkennbar, dass die anstehende Zertifizierung der Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III) zwingend entgegengestanden hätte. In diesem Zusammenhang gewinnt gerade die Regelung in § 148 Abs. 1 Nr. 7 und insbesondere Abs. 2 Satz 3 SGB III an Bedeutung, die im Ergebnis mindestens einen Monat Alg nach Unterrichtsende garantiert und damit auch solche Härten abfedert, die sich daraus ergeben können, dass der Betreffende noch auf die Prüfung warten muss.
Auch sonst sind die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob angesichts des ausdrücklich auf die "Laufzeit" speziell des Alg bei beruflicher Weiterbildung begrenzten Klageantrags auch die sich aus § 148 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 SGB III ergebende Berechnung der Gesamtdauer des Alg-Bezugs zu überprüfen ist. Jedenfalls sind diesbezüglich keine Fehler ersichtlich. Der ursprünglich bis zum 30. März 2013 zuerkannten Alg-Anspruch verlängerte sich durch die zum 28. Januar 2013 einsetzende Gewährung von Alg bei beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe von § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III dergestalt, dass am 30. März 2013 noch 31 Tage mit Alg-Anspruch übrig waren. Da die den Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung auslösende Weiterbildungsmaßnahme noch bis zum 27. April 2013 (und somit weitere 28 Tage) dauerte (was wiederum den Alg-Anspruch um 14 Tage minderte), griff sodann § 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III zugunsten der Klägerin ein und ihr Alg-Anspruch nach dem Ende der beruflichen Weiterbildung belief sich auf 30 Tage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved