L 4 SO 10/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 204/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 10/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2014 (Az. S 7 SO 204/14) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskünfte im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die am xxxxx 1940 in Finnland geborene Klägerin steht im Leistungsbezug nach dem SGB XII. Seit dem Jahre 2008 führt die Klägerin zahlreiche Klage-, Antrags- und Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozial-gericht und trägt ihre Anliegen in einer Vielzahl von Schriftsätzen vor.

Am 8. April 2014 hat die Klägerin unter Vorlage eines Bescheids vom 31. März 2010 des Rentenversicherungsträgers - Knappschaft Bahn See – über eine Rentennachzahlung Klage vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 7 SO 204/14 erhoben. Aus dem vorgelegten Bescheid ging hervor, dass die Beklagte auf die Nachzahlung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 290,23 EUR angemeldet hatte. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung sinngemäß geltend gemacht, dass sie hierüber von der Beklagten nicht informiert worden sei. In ihrer Klagerwiderung vom 27. Mai 2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie im Jahre 2010 gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsantrag in Höhe von 5.263,65 EUR für Zahlungen der Grundsicherung in der Zeit vom 5. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2010 gestellt habe. Die Beklagte hat der Klagerwiderung ein entsprechendes Schreiben an den Rentenversicherungsträger vom 16. März 2010 beigefügt. Die Klägerin hat in der Folgezeit geltend gemacht, dass ihr die genannten Summen nicht verständlich seien.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2014 abgewiesen. Ob die Klage bereits unzulässig sei, weil das Klageziel nicht bestimmt genug formuliert sei, könne dahinstehen. Auch soweit man als Klageziel die Erläuterung des Einbehalts von der Nachzahlung durch die Knappschaft Bahn See ansehe, sei die Klage gegenüber der Beklagten jedenfalls unbegründet, da der von der Klägerin eingereichte Bescheid nicht von der Beklagten stamme, sondern von der Knappschaft Bahn See.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 gegen den ihr am 20. Dezember 2014 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und mit Beschluss vom 21. Juli 2015 das Verfahren auf den Berichterstatter zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2015 hat die Klägerin zum vorliegenden Verfahren erklärt, dass der Betrag von 290,23 EUR, der in dem Schreiben der Knappschaft Bahn See vom 31. März 2010 stehe, für sie nicht nachvollziehbar sei. Sie wolle im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 16. März 2010 eine Aufstellung haben, wie der dort genannte Betrag in Höhe von 5.263,65 EUR zu Stande gekommen sei. An die Rentenversicherung habe sie sich nach Erhalt des Schreibens vom 31. März 2010 nicht gewandt.

Die Klägerin beantragt nach Erörterung der Sach- und Rechtslage,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die im Schreiben vom 16. März 2010 genannte Leistung in Höhe von 5.263,65 EUR nachvollziehbar darzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung sei weder zulässig noch begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entscheidung übertragen hat.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich das Begehren der Klägerin (nunmehr) auf die Verpflichtung der Beklagten richtet, die in der Zeit von Mai 2008 bis Februar 2010 bewilligten Leistungen in einer – aus Sicht der Klägerin – nachvollziehbaren Weise darzustellen, so fehlt der Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es dann, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn. 16a). Es ist im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, welche Vorteile die Darstellung der für einen länger zurückliegenden Zeitraum bewilligten Leistungen für die Klägerin haben könnte und was sich die Klägerin mit einer solchen Aufstellung erhofft. Eine Überprüfung früherer Leistungsbescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könnte eine Aufstellung nicht günstig beeinflussen, zumal die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen für den betreffenden Zeitraum durch die in § 116a SGB XII i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X genannten Fristen ausgeschlossen sein dürfte. Zu einer Korrektur des im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 31. März 2010 genannten Betrags von 290,23 EUR wird die von der Klägerin geforderte Aufschlüsselung der gewährten Leistungen gleichfalls nicht führen. Die Klägerin selbst hat zur Begründung nur angegeben, dass der genannte Betrag für sie nicht verständlich sei. Dies reicht aber nicht aus, um das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraus-setzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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