Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 582/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 63/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am xxxxx 1987 geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife im Jahr 2007 erfolgreich eine vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung zum Assistent – Wirtschaftsinformatik und suchte anschließend nach eigenen Angaben zunächst erfolglos nach einem Praktikumsplatz. Nachdem er sich am 1. Oktober 2009 arbeitslos gemeldet hatte, schlossen er und die Beklagte am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 Eingliederungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis April 2010 und dem Ziel einer Arbeitsaufnahme als Assistent für Wirtschaftsinformatik bundesweit. Die Beklagte verpflichtete sich zur Leistung von Förderleistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten und Reisekosten, der Kläger verpflichtete sich unter anderem dazu, seine Eigenbemühungen alle sechs Wochen nachzuweisen. Ebenfalls am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 wurde der Kläger aufgefordert, sich jeweils auf eine bestimmte, von der Beklagten benannte Stelle zu bewerben (eine davon als "Mitarbeiter Netzwerkadministration" mit der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsinformatiker [Fachschule]"). Eingestellt wurde er beide Male nicht.
Zum 10. November 2009 nahm der Kläger ein Praktikum als IT-Systemadministrator bei der G. AG auf, das bis zum 8. Dezember 2009 dauerte. Am 9. Dezember 2009 schlossen er und die G. AG einen Vertrag über eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration, die vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 dauern sollte. Die Vergütung sollte 460 Euro in ersten, 540 Euro im zweiten und 620 Euro im dritten Lehrjahr betragen.
Am 1. März 2010 beantragte der Kläger BAB für die besagte Ausbildung. Die Beklagte führte eine (in ihren Akten nur ansatzweise dokumentierte) Stellensuche durch, die einmal 18 und einmal 20 Seiten mit Ergebnissen erbrachte. Als Berufsbezeichnung wurde in den zur Akte genommenen Ausdrucken überwiegend Fachinformatiker – Systemintegration genannt, teils auch Fachinformatiker – Anwendungsentwicklung und Assistent – Informatik. Die Beklagte bewertete dies intern dahingehend, dass der Kläger in etwa die gleiche Ausbildung in betrieblicher Form mache, die er bereits schulisch absolviert habe.
Mit Bescheid vom 18. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Förderung einer zweiten Ausbildung sei nur möglich, wenn eine berufliche Eingliederung dauerhaft nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Eine Prüfung des Arbeitsmarktes durch die zuständige Arbeitsvermittlung habe allerdings ergeben, dass sich die Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt durch die zweite Ausbildung nicht nennenswert gebessert hätten. Nachhaltige Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit der ersten Ausbildung seien nicht erfolgt. Von einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen habe die Beklagte abgesehen, um dem Kläger "zusätzliche Bemühungen" zu ersparen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausbildung sei jede Berufsausbildung, auch eine Berufsschulausbildung. Bei der Ausbildung zum Technischen Assistenten für Informatik habe es sich um die Erstausbildung des Klägers gehandelt, bei der am 9. Dezember 2009 aufgenommenen Ausbildung daher um eine Zweitausbildung. Eine Zweitausbildung könne nur gefördert werden, wenn die berufliche Eingliederung im Erstberuf dauerhaft nicht durch Vermittlungsbemühungen oder andere Förderinstrumente erreicht werden könne und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung bestehe ein vergleichbarer Kräftebedarf im Erst- wie im Zweitberuf. Die kurz nach Beendigung der Erstausbildung aufgenommene Zweitausbildung sei daher nicht die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Am 12. Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010: Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei als Erstausbildung anzusehen, da eine schulische Ausbildung nicht als Erstausbildung angesehen werden könne. Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei auch die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Nach der Schulausbildung habe er sich arbeitssuchend gemeldet, allerdings habe die Beklagte ihm keine offene Stelle nennen können, da er unterqualifiziert gewesen sei. Selbst eine schulische Weiterbildung sei nicht in Betracht gekommen. Von November 2009 bis Februar 2010 sei er dann täglich von C. nach H. gependelt, da er in H. ein Praktikum habe absolvieren können. Dies sei als nachhaltige Aktivität und als Bemühung um seine berufliche Eingliederung anzusehen. Während des Praktikums sei ihm als Alternative zu einer Anstellung, die nach Auffassung des Arbeitgebers nicht in Betracht gekommen sei, dann die Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten worden. Der Arbeitgeber habe ihm nunmehr auch eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung in Aussicht gestellt.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 13. Juli 2011 ab. Eine Überprüfung anhand der Kriterien aus § 44 SGB X habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Der Kläger legte hiergegen am 8. August 2011 Widerspruch ein: Die Beklagte habe die individuelle Situation des Klägers nicht berücksichtigt. Die Qualifikation durch die schulische Ausbildung habe nicht den praktischen Erfordernissen entsprochen. Auch wenn im Raum H. ein Bedarf an Technischen Assistenten bestanden habe, so sei die Qualifikation des Klägers nicht ausreichend gewesen, um als solcher eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe lediglich einen Praktikumsplatz gefunden, wo ihm dann anstelle eines Arbeitsplatzes eine Ausbildung angeboten worden sei. Der Kläger hat weiterhin auf einen Vermerk in Sachen seines Bruders Celal Acar (vom 4. August 2010) verwiesen, wonach eine dauerhafte Integration in den Beruf des Assistenten-Informatik nicht möglich sei. Auch lägen persönliche Gründe für eine Zweitausbildung vor. Der Kläger wolle sich weiterqualifizieren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. November 2011) zurück: Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 18. März in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sprechen könne. Er hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprächen, dass der die frühere Entscheidung falsch gewesen sei. Daher habe die Beklagte eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 18. März 2010 ablehnen dürfen. Auch im Widerspruchsverfahren berufe sich die Beklagte nun auf Bindungswirkung.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2011 Klage erhoben.
Auf einen bereits am 4. November 2011 gestellten neuen Antrag auf BAB (in dem zusätzlich zur Ausbildungsvergütung einen Fahrtkostenzuschuss von 100 Euro im ersten und 60 Euro im zweiten und dritten Jahr angeben wurde) hat die Beklagte eine Suche nach Stellenangeboten durchgeführt, deren Ergebnisse wiederum nur ansatzweise in ihrer Akte dokumentiert worden sind. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 hat sie den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erneut durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe ergeben, dass sich die Chancen des Klägers auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung nicht verbesserten, da weiterhin ein Arbeitskräftebedarf im erlernten Erstberuf bestehe.
Der Kläger hat hiergegen am 6. Januar 2012 Widerspruch eingelegt, den er mit denselben Argumenten begründet hat wie seinen Widerspruch vom 8. August 2011. Nachdem ihn die Beklagte aufgefordert hatte, nachzuweisen, dass er sich nach dem Ende der ersten Ausbildung intensiv um Arbeit im erlernten Beruf beworben habe, hat der Kläger verschiedene E-Mail-Ausdrucke vorgelegt und erklärt, er habe bereits bei Abschluss der Ausbildung gewusst, dass es keine Erfolgschancen gebe, einen Arbeitsplatz zu finden. Von ungefähr 25 Schülern seiner Klasse hätten lediglich zwei eine Anstellung gefunden. Dennoch habe er sich umgesehen und beworben. Entsprechende Nachweise habe er gegenüber der Agentur für Arbeit an seinem damaligen Wohnort C. erbracht, die dergleichen auch bestätigen könne. Auch habe die Schule seinerzeit zum ersten Mal eine verkürzte Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten, die allerdings ein zwölfmonatiges Praktikum vorausgesetzt habe. Mangels hinreichender Qualifikation durch die Erstausbildung sei es dem Kläger indes nicht gelungen, einen solchen Praktikumsplatz zu erhalten, so dass er mit der schulischen Zusatzausbildung nicht habe beginnen können. Dem Widerspruch beigefügt hat der Kläger Ausdrucke von E-Mails, wonach sich er bei der D. KG um einen Ausbildungsplatz zum Fachinformatiker AE beworben hatte, bei der O. KG um eine (in der E-Mail nicht näher spezifizierte) Ausbildung und bei der S. GmbH um einen Praktikumsplatz als Fachinformatiker.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen: Da der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als kaufmännischer Assistent Wirtschaftsinformatik verfüge, handele es sich bei der Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration um eine Zweitausbildung. Nach den im vorliegenden Verfahren bestätigten Stellungnahmen der Fachabteilung aus dem vorangegangenen Antrags- und Überprüfungsverfahren bestünden Vermittlungsmöglichkeiten im Erstberuf. Im angestrebten Zweitberuf, der im Übrigen mit dem Erstberuf so gut wie identisch sei, seien die Vermittlungsaussichten ähnlich. Daher würden die Eingliederungsmöglichkeiten durch den Zweitberuf nicht verbessert. Auch sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, einen Arbeitsplatz im Erstberuf zu finden. Allein aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Erstausbildung und dem Beginn des Praktikums im späteren (Zweit-) Ausbildungsbetrieb habe keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob eine Eingliederung auch ohne die Zweitausbildung hätte erreicht werden können. Eigenbemühungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Kläger hat auch hiergegen Klage beim Sozialgericht erhoben (Aktenzeichen S 13 AL 140/12; Berufungsaktenzeichen L 2 AL 62/16).
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, auch die zuständige Sachbearbeiterin sei der Auffassung gewesen, dass er unterqualifiziert sei. Da er von November 2009 bis Februar 2010 täglich von C. nach H. gependelt sei, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe keine nachhaltigen Aktivitäten und Bemühungen unternommen. Sein Bruder habe unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen BAB erhalten, nachdem die zuständige Arbeitsagentur zu dem Ergebnis gekommen sei, der Arbeitsmarkt im Erstberuf sei "wenig positiv". Inzwischen sei er bei der G. AG fest angestellt.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben und hat darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorlägen. Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 140/12 hat die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass eine Leistungsakte bei der Agentur für Arbeit in C. nicht bestehe.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten der berufskundigen Sachverständigen H1, Beraterin für akademische Berufe bei der Agentur für Arbeit E. nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt. Eine Nachfrage beim Statistik-Service N. der Beklagten habe ergeben, dass im August 2009 bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen seien, worunter auch (kaufmännische) Assistenten für Wirtschaftsinformatik fielen. Daneben könne sich ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik auch auf Stellen für Fachinformatiker – Systemintegration bewerben. Die Inhalte beider Ausbildungen seien teilweise identisch, allerdings sei das Anforderungsniveau bei einem Assistenten zunächst niedriger. Ein Fachinformatiker sei breiter einsetzbar und bringe aus seiner Ausbildung bereits praktische Erfahrung mit. Der Arbeitsmarkt für Fachinformatiker sei im Jahr 2009 erheblich günstiger gewesen als für viele andere Berufsgruppen. Im August 2009 seien bundesweit 389 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen gemeldet gewesen. Eine genaue Anzahl derjenigen Stellenangebote zu benennen, für die der Kläger in Betracht gekommen sei, sei nicht möglich. Selbst nach Abzug möglicherweise unpassender Angebote sei davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Anzahl offener Stellen für den Kläger gegeben habe.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Juli 2016) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 18. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sei rechtmäßig und daher nicht gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Weder sei bei der Ablehnung des Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die am 9. Dezember 2009 aufgenommene Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration. Förderungsfähig sei gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (a.F.) die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung könne gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten sei, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf eine andere Weise nicht erreicht werden könne und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Diese Voraussetzungen für die als Ermessensleistung ausgestaltete Berufsausbildungsbeihilfe bei Zweitausbildung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass es sich bei der Förderung der Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration um eine Zweitausbildung handele, stehe außer Zweifel. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nicht mit seiner Erstausbildung schon dauerhaft in den Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Jedenfalls sei aus einer anzunehmenden Verbesserung der Integrationschancen mit der Zweitausbildung nicht abzuleiten, dass die Erstausbildung eine negative Vermittlungsprognose gehabt habe. Dies ergebe sich nicht aus der schulischen Natur der Erstausbildung. Auch sei der Arbeitsmarkt für Fachkräfte im Bereich IT im Jahr 2009 relativ gut gewesen und zwar auch für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Im August 2009 seien bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen. In H. seien es 13 gewesen. Zusätzlich seien aber mit dem Ausbildungsgang auch Stellen, die für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben gewesen seien, für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik in Betracht gekommen. Auch seien Bewerbungen auf Arbeitsstellen mit Bezeichnungen wie Teamassistent, Vertriebsmitarbeiter, Büroassistent oder EDV- Sachbearbeiter möglich gewesen. Dieses ergebe sich aus der Stellungnahme der Sachverständigen. Eine negative Vermittlungsprognose für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik habe nicht abgegeben werden könne. Zwar stelle sich die Situation in dem mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf günstiger dar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass beide Berufe eng beieinander lägen und dass der Kläger sich auch auf zumindest manchen der für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben Stellen habe bewerben können. Zwar möge ein Fachinformatiker über eine größere Kompetenz verfügen als ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik und breiter einsetzbar sein, jedoch komme es für die Förderungsvoraussetzungen einer Zweitausbildung darauf an, ob mit der Erstausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dies ergebe sich aber noch nicht daraus, dass die Zweitausbildung umfassender sei. Auch der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, unmittelbar nach dem Abschluss seiner Erstausbildung im Juli 2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, belege eine negative Vermittlungsprognose nicht. Die Arbeitsagentur C. habe im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 140/12 mitgeteilt, dass dort weder Beratungsvermerke noch eine Leistungsakte vorlägen. Drei vorgelegte E-Mail-Bewerbungen aus dem Jahr 2009 ließen noch keine Rückschlüsse auf die generelle Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik zu. Auch ergebe sich ein solcher Schluss nicht aus der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Information, dass von 25 Schülern der Erstausbildung lediglich zwei eine Arbeit gefunden hätten. Über das Bewerbungsverhalten der anderen 22 Schüler sei nichts bekannt. Auch müsse der Beklagten ein angemessener Zeitraum verbleiben, in dem während der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt Vermittlungsbemühungen angestellt werden könnten. Hier dürfe der Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 8. Dezember 2009 nicht ausreichend gewesen sein, zumal sich der Kläger bereits ab dem 10. November 2009 in einem Praktikum befunden habe. Aus dem Vortrag des Klägers, sein Bruder habe bei gleicher Ausgangslage BAB erhalten, ergebe sich ebenfalls kein Leistungsanspruch. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt habe.
Der Kläger hat am 22. August 2016 Berufung eingelegt. Er führt aus, durch die Zweitausbildung hätten sich die Chancen seiner dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Nur mit seiner Erstausbildung habe er hingegen keinerlei Chance gehabt. Während seines Praktikums habe sich deutlich gezeigt, dass seine Kenntnisse nicht für eine Übernahme gereicht hätten. Er habe sich auch stets erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beklagte habe die Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen unsachgemäß durchgeführt und dokumentiert. Die Prüfung sei erst im Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Auch ergebe sich aus dem Vermerk vom 4. August 2010, dass eine dauerhafte Integration nicht möglich gewesen sei. Wie die im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige zu ihren Feststellungen gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Hierzu lägen keine substantiierten Ausführungen vor. Insbesondere habe sie nicht erklärt, wie viele der im August 2009 gemeldeten 113 Stellen für Wirtschaftsinformatikfachkräfte auf den Beruf der kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik entfallen seien. Auch sei nicht plausibel, dass die beiden fraglichen Berufe eng beieinander lägen. Es handele sich vielmehr um unterschiedliche Berufszweige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Berufung am 5. April 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte des Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 2 AL 62/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, insbesondere ist angesichts des Eingangsstempels auf dem Widerspruchsbescheid von einem Zugang beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2011 auszugehen, weswegen die Klagefrist gewahrt ist. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 18. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 29. Juli 2010, denn er hatte – ungeachtet aller Besonderheiten, die sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ergeben können – bereits von vornherein weder Anspruch auf Gewährung von BAB für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 noch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags.
Zunächst steht einem Anspruch für die Zeit vor dem 1. März 2010 die Vorschrift des § 325 Abs. 1 SGB III entgegen. Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann BAB auch nachträglich beantragt werden, wird dann allerdings gemäß § 325 Abs. 1 SGB III frühestens ab dem Beginn des Antragsmonats geleistet.
Für den restlichen Zeitraum der Ausbildung besteht aus Gründen des materiellen Rechts kein Anspruch auf BAB. Einschlägig sind insoweit die Vorschriften über die BAB in ihrer bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.), da jeder der nach Maßgabe von § 422 Abs. 1 SGB III in Betracht kommenden Zeitpunkte vor der Ersetzung der §§ 59 bis 76 SGB III a.F. durch die §§ 56 bis 72 SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung lag. Nach § 59 SGB III a.F. hatten Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig war, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten [bis 17. September 2010: Lehrgangskosten] (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen. Förderungsfähig war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung konnte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde.
Die Ausbildung des Klägers bei der G. AG stellte eine zweite Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. dar. Für die Frage, ob eine erste Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. oder eine zweite Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vorliegt, kommt es nicht darauf an, dass auch die vorherige Ausbildung als solche förderungsfähig im Sinne der §§ 59 Nr. 1, 60 SGB war. Es genügt, wenn der Betreffende zuvor in einer auch schulischen Ausbildung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hat, der einer Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R –, BSGE 100, 6 = juris, Rn. 11; Wagner in Mutscher/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 57 Rn. 54). Somit kann auch eine landes(schul)rechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. dahingehend erfüllen, dass eine später begonnene Ausbildung, die für sich gesehen die Förderungsvoraussetzungen aus § 60 Abs. 1 SGB III a.F. erfüllt, an den strengeren Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung zu messen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2005 – L 3 AL 92/04, juris, Rn. 34 f.). An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Ausbildung des Klägers als Erstausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB III a.F., denn es handelte sich ausweislich der von der Beklagten zu ihren Akten genommenen Auszüge aus dem Informationssystem BERUFENET um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen, die zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert an den Voraussetzungen der §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. Es war nicht zu erwarten, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte. § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. setzt auf Tatbestandsseite eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung voraus, in deren Rahmen insbesondere der Vorrang der Vermittlung nach § 4 SGB III zu beachten ist (hierzu und zum Folgenden Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2015 – L 3 AL 147/13, juris, Rn. 16). Somit ist im Rahmen der Prognose zu bewerten, ob eine Eingliederung auch überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann. Das Wesen einer Prognoseentscheidung und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit hat das Bundessozialgericht wie folgt beschrieben (BSG, Urteil vom 3. August 2016 – B 6 KA 20/15 R, juris, Rn. 24):
"Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24). Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 27). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 28); Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein (BSG aaO RdNr 30). Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 26).
In Bezug auf die zu treffende Prognose - dh der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 9f) - ist vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (Keller aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 44 Nr 47). Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 28; Keller aaO; vgl auch BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31)."
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mit der zweiten Berufsausbildung vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wurde, der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 = juris, Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2016 – L 18 AL 296/14, juris, Rn. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2015 – L 3 AL 147/13, juris, Rn. 17). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann (und nur dann) nicht unberücksichtigt bleiben, wenn er die Prognoseentscheidung widerlegt. Das Festhalten an einer Misserfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre wirklichkeitsfremd (BSG, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25).
An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Entscheidung der Beklagten zwar insbesondere hinsichtlich der weitgehenden Gleichsetzung der beiden in Rede stehenden Ausbildungen defizitär, dennoch ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass eine berufliche Eingliederung auf der Grundlage der Erstausbildung aussichtslos erschienen wäre. Gleichsam absolute Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, eine Arbeit im erlernten Beruf zu finden, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Stattdessen hat sich der Kläger zur Begründung seines deutlich nach Aufnahme der Zweitausbildung gestellten Antrags darauf berufen, die Erstausbildung habe ihm keine hinreichende Qualifikation vermittelt. Dieser Feststellung steht zunächst das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten entgegen. Weiterhin steht ihr entgegen, dass sich eine belastbare negative Vermittlungsprognose – beruhe sie nun allgemein auf der Struktur des Arbeitsmarktes oder individuell auf Umständen in der Person der Betroffenen – in der Regel erst treffen lässt, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben (Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2016 – L 2 AL 57/15, juris, Rn. 32, und vom 23. September 2015 – L 2 AL 57/13, juris, Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 – L 9 AL 81/13, juris, Rn. 45). Soweit der Kläger meint, eine Arbeitssuche auf der Grundlage seiner Erstausbildung sei aussichtslos gewesen, erschließt sich dies nicht. Dokumentiert ist, dass er sich auf Aufforderung der Beklagten erfolglos im Oktober und November 2009 auf zwei Stellen beworben hat. Die von ihm außerdem vorgelegten Nachweise betreffen einen Ausbildungs- und einen Praktikumsplatz. Soweit der Kläger der Agentur für Arbeit C. weitere Nachweise über erfolglose Bemühungen nachgewiesen haben will, hat sich dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verifizieren lassen. Im Übrigen nahm der Kläger, der offenbar schon frühzeitig zu einer weiteren Ausbildung entschlossen war, bereits am 10. November 2009 (d.h. rund sechs Wochen nach Arbeitsuchendmeldung und eine Woche vor Abschluss der zweiten Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel einer Arbeitsaufnahme) das Praktikum bei der Firma G. auf, das schließlich in die Zweitausbildung mündete. Soweit er daher eine unsachgemäße und verspätete Prüfung sowie eine unzureichende Dokumentation der individuellen Förderungsvoraussetzungen rügt, geht dies ins Leere. Die Beklagte, an die sich der Kläger erst im dritten Monat nach Ausbildungsbeginn wegen BAB gewandt hatte, war in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände nicht verpflichtet, weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und Überlegungen zu einer Eingliederung durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, anzustellen. Dass sie in einem anderen Fall offenbar zugunsten eines Bruders des Klägers anders entschieden hatte, ist diesbezüglich ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Beklagte nach längeren Vermittlungsversuchen möglicherweise zugunsten der Zweitausbildung entschieden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am xxxxx 1987 geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife im Jahr 2007 erfolgreich eine vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung zum Assistent – Wirtschaftsinformatik und suchte anschließend nach eigenen Angaben zunächst erfolglos nach einem Praktikumsplatz. Nachdem er sich am 1. Oktober 2009 arbeitslos gemeldet hatte, schlossen er und die Beklagte am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 Eingliederungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis April 2010 und dem Ziel einer Arbeitsaufnahme als Assistent für Wirtschaftsinformatik bundesweit. Die Beklagte verpflichtete sich zur Leistung von Förderleistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten und Reisekosten, der Kläger verpflichtete sich unter anderem dazu, seine Eigenbemühungen alle sechs Wochen nachzuweisen. Ebenfalls am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 wurde der Kläger aufgefordert, sich jeweils auf eine bestimmte, von der Beklagten benannte Stelle zu bewerben (eine davon als "Mitarbeiter Netzwerkadministration" mit der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsinformatiker [Fachschule]"). Eingestellt wurde er beide Male nicht.
Zum 10. November 2009 nahm der Kläger ein Praktikum als IT-Systemadministrator bei der G. AG auf, das bis zum 8. Dezember 2009 dauerte. Am 9. Dezember 2009 schlossen er und die G. AG einen Vertrag über eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration, die vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 dauern sollte. Die Vergütung sollte 460 Euro in ersten, 540 Euro im zweiten und 620 Euro im dritten Lehrjahr betragen.
Am 1. März 2010 beantragte der Kläger BAB für die besagte Ausbildung. Die Beklagte führte eine (in ihren Akten nur ansatzweise dokumentierte) Stellensuche durch, die einmal 18 und einmal 20 Seiten mit Ergebnissen erbrachte. Als Berufsbezeichnung wurde in den zur Akte genommenen Ausdrucken überwiegend Fachinformatiker – Systemintegration genannt, teils auch Fachinformatiker – Anwendungsentwicklung und Assistent – Informatik. Die Beklagte bewertete dies intern dahingehend, dass der Kläger in etwa die gleiche Ausbildung in betrieblicher Form mache, die er bereits schulisch absolviert habe.
Mit Bescheid vom 18. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Förderung einer zweiten Ausbildung sei nur möglich, wenn eine berufliche Eingliederung dauerhaft nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Eine Prüfung des Arbeitsmarktes durch die zuständige Arbeitsvermittlung habe allerdings ergeben, dass sich die Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt durch die zweite Ausbildung nicht nennenswert gebessert hätten. Nachhaltige Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit der ersten Ausbildung seien nicht erfolgt. Von einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen habe die Beklagte abgesehen, um dem Kläger "zusätzliche Bemühungen" zu ersparen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausbildung sei jede Berufsausbildung, auch eine Berufsschulausbildung. Bei der Ausbildung zum Technischen Assistenten für Informatik habe es sich um die Erstausbildung des Klägers gehandelt, bei der am 9. Dezember 2009 aufgenommenen Ausbildung daher um eine Zweitausbildung. Eine Zweitausbildung könne nur gefördert werden, wenn die berufliche Eingliederung im Erstberuf dauerhaft nicht durch Vermittlungsbemühungen oder andere Förderinstrumente erreicht werden könne und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung bestehe ein vergleichbarer Kräftebedarf im Erst- wie im Zweitberuf. Die kurz nach Beendigung der Erstausbildung aufgenommene Zweitausbildung sei daher nicht die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Am 12. Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010: Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei als Erstausbildung anzusehen, da eine schulische Ausbildung nicht als Erstausbildung angesehen werden könne. Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei auch die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Nach der Schulausbildung habe er sich arbeitssuchend gemeldet, allerdings habe die Beklagte ihm keine offene Stelle nennen können, da er unterqualifiziert gewesen sei. Selbst eine schulische Weiterbildung sei nicht in Betracht gekommen. Von November 2009 bis Februar 2010 sei er dann täglich von C. nach H. gependelt, da er in H. ein Praktikum habe absolvieren können. Dies sei als nachhaltige Aktivität und als Bemühung um seine berufliche Eingliederung anzusehen. Während des Praktikums sei ihm als Alternative zu einer Anstellung, die nach Auffassung des Arbeitgebers nicht in Betracht gekommen sei, dann die Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten worden. Der Arbeitgeber habe ihm nunmehr auch eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung in Aussicht gestellt.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 13. Juli 2011 ab. Eine Überprüfung anhand der Kriterien aus § 44 SGB X habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.
Der Kläger legte hiergegen am 8. August 2011 Widerspruch ein: Die Beklagte habe die individuelle Situation des Klägers nicht berücksichtigt. Die Qualifikation durch die schulische Ausbildung habe nicht den praktischen Erfordernissen entsprochen. Auch wenn im Raum H. ein Bedarf an Technischen Assistenten bestanden habe, so sei die Qualifikation des Klägers nicht ausreichend gewesen, um als solcher eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe lediglich einen Praktikumsplatz gefunden, wo ihm dann anstelle eines Arbeitsplatzes eine Ausbildung angeboten worden sei. Der Kläger hat weiterhin auf einen Vermerk in Sachen seines Bruders Celal Acar (vom 4. August 2010) verwiesen, wonach eine dauerhafte Integration in den Beruf des Assistenten-Informatik nicht möglich sei. Auch lägen persönliche Gründe für eine Zweitausbildung vor. Der Kläger wolle sich weiterqualifizieren.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. November 2011) zurück: Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 18. März in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sprechen könne. Er hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprächen, dass der die frühere Entscheidung falsch gewesen sei. Daher habe die Beklagte eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 18. März 2010 ablehnen dürfen. Auch im Widerspruchsverfahren berufe sich die Beklagte nun auf Bindungswirkung.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2011 Klage erhoben.
Auf einen bereits am 4. November 2011 gestellten neuen Antrag auf BAB (in dem zusätzlich zur Ausbildungsvergütung einen Fahrtkostenzuschuss von 100 Euro im ersten und 60 Euro im zweiten und dritten Jahr angeben wurde) hat die Beklagte eine Suche nach Stellenangeboten durchgeführt, deren Ergebnisse wiederum nur ansatzweise in ihrer Akte dokumentiert worden sind. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 hat sie den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erneut durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe ergeben, dass sich die Chancen des Klägers auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung nicht verbesserten, da weiterhin ein Arbeitskräftebedarf im erlernten Erstberuf bestehe.
Der Kläger hat hiergegen am 6. Januar 2012 Widerspruch eingelegt, den er mit denselben Argumenten begründet hat wie seinen Widerspruch vom 8. August 2011. Nachdem ihn die Beklagte aufgefordert hatte, nachzuweisen, dass er sich nach dem Ende der ersten Ausbildung intensiv um Arbeit im erlernten Beruf beworben habe, hat der Kläger verschiedene E-Mail-Ausdrucke vorgelegt und erklärt, er habe bereits bei Abschluss der Ausbildung gewusst, dass es keine Erfolgschancen gebe, einen Arbeitsplatz zu finden. Von ungefähr 25 Schülern seiner Klasse hätten lediglich zwei eine Anstellung gefunden. Dennoch habe er sich umgesehen und beworben. Entsprechende Nachweise habe er gegenüber der Agentur für Arbeit an seinem damaligen Wohnort C. erbracht, die dergleichen auch bestätigen könne. Auch habe die Schule seinerzeit zum ersten Mal eine verkürzte Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten, die allerdings ein zwölfmonatiges Praktikum vorausgesetzt habe. Mangels hinreichender Qualifikation durch die Erstausbildung sei es dem Kläger indes nicht gelungen, einen solchen Praktikumsplatz zu erhalten, so dass er mit der schulischen Zusatzausbildung nicht habe beginnen können. Dem Widerspruch beigefügt hat der Kläger Ausdrucke von E-Mails, wonach sich er bei der D. KG um einen Ausbildungsplatz zum Fachinformatiker AE beworben hatte, bei der O. KG um eine (in der E-Mail nicht näher spezifizierte) Ausbildung und bei der S. GmbH um einen Praktikumsplatz als Fachinformatiker.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen: Da der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als kaufmännischer Assistent Wirtschaftsinformatik verfüge, handele es sich bei der Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration um eine Zweitausbildung. Nach den im vorliegenden Verfahren bestätigten Stellungnahmen der Fachabteilung aus dem vorangegangenen Antrags- und Überprüfungsverfahren bestünden Vermittlungsmöglichkeiten im Erstberuf. Im angestrebten Zweitberuf, der im Übrigen mit dem Erstberuf so gut wie identisch sei, seien die Vermittlungsaussichten ähnlich. Daher würden die Eingliederungsmöglichkeiten durch den Zweitberuf nicht verbessert. Auch sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, einen Arbeitsplatz im Erstberuf zu finden. Allein aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Erstausbildung und dem Beginn des Praktikums im späteren (Zweit-) Ausbildungsbetrieb habe keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob eine Eingliederung auch ohne die Zweitausbildung hätte erreicht werden können. Eigenbemühungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Kläger hat auch hiergegen Klage beim Sozialgericht erhoben (Aktenzeichen S 13 AL 140/12; Berufungsaktenzeichen L 2 AL 62/16).
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, auch die zuständige Sachbearbeiterin sei der Auffassung gewesen, dass er unterqualifiziert sei. Da er von November 2009 bis Februar 2010 täglich von C. nach H. gependelt sei, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe keine nachhaltigen Aktivitäten und Bemühungen unternommen. Sein Bruder habe unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen BAB erhalten, nachdem die zuständige Arbeitsagentur zu dem Ergebnis gekommen sei, der Arbeitsmarkt im Erstberuf sei "wenig positiv". Inzwischen sei er bei der G. AG fest angestellt.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben und hat darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null nicht vorlägen. Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 140/12 hat die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass eine Leistungsakte bei der Agentur für Arbeit in C. nicht bestehe.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten der berufskundigen Sachverständigen H1, Beraterin für akademische Berufe bei der Agentur für Arbeit E. nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt. Eine Nachfrage beim Statistik-Service N. der Beklagten habe ergeben, dass im August 2009 bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen seien, worunter auch (kaufmännische) Assistenten für Wirtschaftsinformatik fielen. Daneben könne sich ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik auch auf Stellen für Fachinformatiker – Systemintegration bewerben. Die Inhalte beider Ausbildungen seien teilweise identisch, allerdings sei das Anforderungsniveau bei einem Assistenten zunächst niedriger. Ein Fachinformatiker sei breiter einsetzbar und bringe aus seiner Ausbildung bereits praktische Erfahrung mit. Der Arbeitsmarkt für Fachinformatiker sei im Jahr 2009 erheblich günstiger gewesen als für viele andere Berufsgruppen. Im August 2009 seien bundesweit 389 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen gemeldet gewesen. Eine genaue Anzahl derjenigen Stellenangebote zu benennen, für die der Kläger in Betracht gekommen sei, sei nicht möglich. Selbst nach Abzug möglicherweise unpassender Angebote sei davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Anzahl offener Stellen für den Kläger gegeben habe.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Juli 2016) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 18. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sei rechtmäßig und daher nicht gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Weder sei bei der Ablehnung des Antrages auf Berufsausbildungsbeihilfe das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die am 9. Dezember 2009 aufgenommene Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration. Förderungsfähig sei gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (a.F.) die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung könne gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten sei, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf eine andere Weise nicht erreicht werden könne und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Diese Voraussetzungen für die als Ermessensleistung ausgestaltete Berufsausbildungsbeihilfe bei Zweitausbildung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass es sich bei der Förderung der Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration um eine Zweitausbildung handele, stehe außer Zweifel. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nicht mit seiner Erstausbildung schon dauerhaft in den Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Jedenfalls sei aus einer anzunehmenden Verbesserung der Integrationschancen mit der Zweitausbildung nicht abzuleiten, dass die Erstausbildung eine negative Vermittlungsprognose gehabt habe. Dies ergebe sich nicht aus der schulischen Natur der Erstausbildung. Auch sei der Arbeitsmarkt für Fachkräfte im Bereich IT im Jahr 2009 relativ gut gewesen und zwar auch für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Im August 2009 seien bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen. In H. seien es 13 gewesen. Zusätzlich seien aber mit dem Ausbildungsgang auch Stellen, die für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben gewesen seien, für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik in Betracht gekommen. Auch seien Bewerbungen auf Arbeitsstellen mit Bezeichnungen wie Teamassistent, Vertriebsmitarbeiter, Büroassistent oder EDV- Sachbearbeiter möglich gewesen. Dieses ergebe sich aus der Stellungnahme der Sachverständigen. Eine negative Vermittlungsprognose für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik habe nicht abgegeben werden könne. Zwar stelle sich die Situation in dem mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf günstiger dar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass beide Berufe eng beieinander lägen und dass der Kläger sich auch auf zumindest manchen der für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben Stellen habe bewerben können. Zwar möge ein Fachinformatiker über eine größere Kompetenz verfügen als ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik und breiter einsetzbar sein, jedoch komme es für die Förderungsvoraussetzungen einer Zweitausbildung darauf an, ob mit der Erstausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dies ergebe sich aber noch nicht daraus, dass die Zweitausbildung umfassender sei. Auch der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, unmittelbar nach dem Abschluss seiner Erstausbildung im Juli 2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, belege eine negative Vermittlungsprognose nicht. Die Arbeitsagentur C. habe im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 140/12 mitgeteilt, dass dort weder Beratungsvermerke noch eine Leistungsakte vorlägen. Drei vorgelegte E-Mail-Bewerbungen aus dem Jahr 2009 ließen noch keine Rückschlüsse auf die generelle Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik zu. Auch ergebe sich ein solcher Schluss nicht aus der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Information, dass von 25 Schülern der Erstausbildung lediglich zwei eine Arbeit gefunden hätten. Über das Bewerbungsverhalten der anderen 22 Schüler sei nichts bekannt. Auch müsse der Beklagten ein angemessener Zeitraum verbleiben, in dem während der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt Vermittlungsbemühungen angestellt werden könnten. Hier dürfe der Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 8. Dezember 2009 nicht ausreichend gewesen sein, zumal sich der Kläger bereits ab dem 10. November 2009 in einem Praktikum befunden habe. Aus dem Vortrag des Klägers, sein Bruder habe bei gleicher Ausgangslage BAB erhalten, ergebe sich ebenfalls kein Leistungsanspruch. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt habe.
Der Kläger hat am 22. August 2016 Berufung eingelegt. Er führt aus, durch die Zweitausbildung hätten sich die Chancen seiner dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Nur mit seiner Erstausbildung habe er hingegen keinerlei Chance gehabt. Während seines Praktikums habe sich deutlich gezeigt, dass seine Kenntnisse nicht für eine Übernahme gereicht hätten. Er habe sich auch stets erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beklagte habe die Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen unsachgemäß durchgeführt und dokumentiert. Die Prüfung sei erst im Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Auch ergebe sich aus dem Vermerk vom 4. August 2010, dass eine dauerhafte Integration nicht möglich gewesen sei. Wie die im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige zu ihren Feststellungen gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Hierzu lägen keine substantiierten Ausführungen vor. Insbesondere habe sie nicht erklärt, wie viele der im August 2009 gemeldeten 113 Stellen für Wirtschaftsinformatikfachkräfte auf den Beruf der kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik entfallen seien. Auch sei nicht plausibel, dass die beiden fraglichen Berufe eng beieinander lägen. Es handele sich vielmehr um unterschiedliche Berufszweige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Berufung am 5. April 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte des Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 2 AL 62/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht, insbesondere ist angesichts des Eingangsstempels auf dem Widerspruchsbescheid von einem Zugang beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2011 auszugehen, weswegen die Klagefrist gewahrt ist. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 18. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 29. Juli 2010, denn er hatte – ungeachtet aller Besonderheiten, die sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ergeben können – bereits von vornherein weder Anspruch auf Gewährung von BAB für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 noch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags.
Zunächst steht einem Anspruch für die Zeit vor dem 1. März 2010 die Vorschrift des § 325 Abs. 1 SGB III entgegen. Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III kann BAB auch nachträglich beantragt werden, wird dann allerdings gemäß § 325 Abs. 1 SGB III frühestens ab dem Beginn des Antragsmonats geleistet.
Für den restlichen Zeitraum der Ausbildung besteht aus Gründen des materiellen Rechts kein Anspruch auf BAB. Einschlägig sind insoweit die Vorschriften über die BAB in ihrer bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.), da jeder der nach Maßgabe von § 422 Abs. 1 SGB III in Betracht kommenden Zeitpunkte vor der Ersetzung der §§ 59 bis 76 SGB III a.F. durch die §§ 56 bis 72 SGB III in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung lag. Nach § 59 SGB III a.F. hatten Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig war, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten [bis 17. September 2010: Lehrgangskosten] (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen. Förderungsfähig war gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung konnte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde.
Die Ausbildung des Klägers bei der G. AG stellte eine zweite Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. dar. Für die Frage, ob eine erste Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. oder eine zweite Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vorliegt, kommt es nicht darauf an, dass auch die vorherige Ausbildung als solche förderungsfähig im Sinne der §§ 59 Nr. 1, 60 SGB war. Es genügt, wenn der Betreffende zuvor in einer auch schulischen Ausbildung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben hat, der einer Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R –, BSGE 100, 6 = juris, Rn. 11; Wagner in Mutscher/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 57 Rn. 54). Somit kann auch eine landes(schul)rechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. dahingehend erfüllen, dass eine später begonnene Ausbildung, die für sich gesehen die Förderungsvoraussetzungen aus § 60 Abs. 1 SGB III a.F. erfüllt, an den strengeren Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung zu messen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2005 – L 3 AL 92/04, juris, Rn. 34 f.). An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Ausbildung des Klägers als Erstausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB III a.F., denn es handelte sich ausweislich der von der Beklagten zu ihren Akten genommenen Auszüge aus dem Informationssystem BERUFENET um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen, die zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert an den Voraussetzungen der §§ 59 Nr. 1, 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. Es war nicht zu erwarten, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte. § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. setzt auf Tatbestandsseite eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung voraus, in deren Rahmen insbesondere der Vorrang der Vermittlung nach § 4 SGB III zu beachten ist (hierzu und zum Folgenden Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2015 – L 3 AL 147/13, juris, Rn. 16). Somit ist im Rahmen der Prognose zu bewerten, ob eine Eingliederung auch überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann. Das Wesen einer Prognoseentscheidung und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit hat das Bundessozialgericht wie folgt beschrieben (BSG, Urteil vom 3. August 2016 – B 6 KA 20/15 R, juris, Rn. 24):
"Sachgerechte Prognosen beruhen auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24). Dabei sind alle bei der Prognosestellung für die Beurteilung der künftigen Entwicklung erkennbaren Umstände zu berücksichtigen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25), die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und Einfluss auf die zu beurteilenden Umstände haben (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 27). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung (BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 28); Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein (BSG aaO RdNr 30). Spätere Entwicklungen, die bei Beginn des entscheidungserheblichen Zeitraums noch nicht erkennbar waren, können eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 26).
In Bezug auf die zu treffende Prognose - dh der Feststellung einer hypothetischen Tatsache (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 9f) - ist vom Gericht zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die hypothetische Tatsache erlaubt (Keller aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 44 Nr 47). Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 28; Keller aaO; vgl auch BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31)."
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mit der zweiten Berufsausbildung vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wurde, der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 7 AL 18/99 R, SozR 3-4100 § 36 Nr. 5 = juris, Rn. 19; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2016 – L 18 AL 296/14, juris, Rn. 24; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2015 – L 3 AL 147/13, juris, Rn. 17). Allerdings kann bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognoseentscheidung der spätere Geschehensablauf dann (und nur dann) nicht unberücksichtigt bleiben, wenn er die Prognoseentscheidung widerlegt. Das Festhalten an einer Misserfolgsprognose, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der Wirklichkeit widerlegt wurde, wäre wirklichkeitsfremd (BSG, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25).
An diesen Maßstäben gemessen erscheint die Entscheidung der Beklagten zwar insbesondere hinsichtlich der weitgehenden Gleichsetzung der beiden in Rede stehenden Ausbildungen defizitär, dennoch ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass eine berufliche Eingliederung auf der Grundlage der Erstausbildung aussichtslos erschienen wäre. Gleichsam absolute Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, eine Arbeit im erlernten Beruf zu finden, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Stattdessen hat sich der Kläger zur Begründung seines deutlich nach Aufnahme der Zweitausbildung gestellten Antrags darauf berufen, die Erstausbildung habe ihm keine hinreichende Qualifikation vermittelt. Dieser Feststellung steht zunächst das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten entgegen. Weiterhin steht ihr entgegen, dass sich eine belastbare negative Vermittlungsprognose – beruhe sie nun allgemein auf der Struktur des Arbeitsmarktes oder individuell auf Umständen in der Person der Betroffenen – in der Regel erst treffen lässt, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen der Beklagten stattgefunden haben (Urteile des erkennenden Senats vom 29. Juni 2016 – L 2 AL 57/15, juris, Rn. 32, und vom 23. September 2015 – L 2 AL 57/13, juris, Rn. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2013 – L 9 AL 81/13, juris, Rn. 45). Soweit der Kläger meint, eine Arbeitssuche auf der Grundlage seiner Erstausbildung sei aussichtslos gewesen, erschließt sich dies nicht. Dokumentiert ist, dass er sich auf Aufforderung der Beklagten erfolglos im Oktober und November 2009 auf zwei Stellen beworben hat. Die von ihm außerdem vorgelegten Nachweise betreffen einen Ausbildungs- und einen Praktikumsplatz. Soweit der Kläger der Agentur für Arbeit C. weitere Nachweise über erfolglose Bemühungen nachgewiesen haben will, hat sich dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verifizieren lassen. Im Übrigen nahm der Kläger, der offenbar schon frühzeitig zu einer weiteren Ausbildung entschlossen war, bereits am 10. November 2009 (d.h. rund sechs Wochen nach Arbeitsuchendmeldung und eine Woche vor Abschluss der zweiten Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel einer Arbeitsaufnahme) das Praktikum bei der Firma G. auf, das schließlich in die Zweitausbildung mündete. Soweit er daher eine unsachgemäße und verspätete Prüfung sowie eine unzureichende Dokumentation der individuellen Förderungsvoraussetzungen rügt, geht dies ins Leere. Die Beklagte, an die sich der Kläger erst im dritten Monat nach Ausbildungsbeginn wegen BAB gewandt hatte, war in Anbetracht der geschilderten Gesamtumstände nicht verpflichtet, weitergehende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und Überlegungen zu einer Eingliederung durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, anzustellen. Dass sie in einem anderen Fall offenbar zugunsten eines Bruders des Klägers anders entschieden hatte, ist diesbezüglich ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Beklagte nach längeren Vermittlungsversuchen möglicherweise zugunsten der Zweitausbildung entschieden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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