L 4 AS 114/17 B ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1031/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 114/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 4. April 2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2017 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antrags-gegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, dem An¬tragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch So¬zial-gesetzbuch (SGB II) zuzusprechen. Einen solchen Anspruch und eine solche Notwen¬dig¬keit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner dürfte es zu Recht unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zustän¬dig¬keit nach § 36 SGB II abgelehnt haben, dem Antragsteller die begehrten Leistungen zu be¬wil¬ligen. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich bei einer Anwendung von § 36 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Zu¬stän¬¬digkeit des Jobcenters in T ... Davon ist jedenfalls für das vorliegende Eilverfah¬ren auch in An¬se¬hung der vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der ausländer¬recht¬lichen Norm vor¬ge¬brachten Bedenken auszugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob diese das ma¬terielle Auslän¬der¬recht betreffenden Bedenken überhaupt auf die verwaltungs¬verfah¬rens¬rechtliche Bestim¬mung der örtlichen Zuständigkeit des Leistungsträgers nach § 36 SGB II durchschlagen könn¬ten. Jedenfalls dürfte der Antragsteller aus den von ihm heran¬gezo¬ge¬nen internationa¬len und europarechtlichen Bestimmungen nicht sich unmittelbar auf die Zu¬ständigkeit der Behörde auswirkende Rechte herleiten können, zumal der Gesetzgeber der Tatbestandswirkung einer ausländerrechtlichen Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG in § 12a Abs. 8 AufenthG ein besonderes Gewicht gegeben hat. Es kommt hinzu, dass der An¬trag¬steller es bisher anscheinend versäumt hat, seine Rechte gegenüber der Ausländer¬be¬hör¬de und auch gegenüber der nach dem Gesetzeswortlaut zuständigen Agentur für Arbeit in T. geltend zu machen. Auch das steht dem Erlass einer einstweiligen Regelung durch das Gericht entgegen.

Unter den gegebenen Umständen hat das Sozialgericht dem Antragsteller auch zu Recht Pro-zesskostenhilfe gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Antrages versagt, und ebenso wenig ist ihm Pro¬zess-kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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