Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 1215/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 60/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger laufend bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 11. März 2011 gewährte die Beklagte dem am 3. März 1952 in B. geborenen Kläger (ursprünglich staatenloser P., inzwischen deutscher Staatsangehöriger) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 1. November 2010 befristet bis zum 31. März 2013. Mit Bescheid vom 11. März 2013 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 1. April 2013 auf Dauer (insoweit ist über einen vorsorglich eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es müsse die Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 zusätzlich berücksichtigt werden. Zudem habe er vom 27. April 2001 bis zum 31. Oktober 2010 Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen, während diese Zeit im Versicherungsverlauf nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt worden sei. Er sei bis zum Rentenbeginn lückenlos arbeitslos gemeldet und auch in einem "1-Euro-Job" tätig gewesen. Er verstehe auch den im Versicherungsverlauf wiederholt enthaltenen Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" nicht. Weiter begehre er Auskunft, weshalb die Zurechnungszeit nur bis zu seinem 60. Geburtstag berücksichtigt werde. Auch müssten seine Ausbildungszeit ab 1966 in B. und seine "Rentenbeitragsfehlzeiten" ab 10. Januar 1970 wegen seines Asylverfahrens in Deutschland von der Beklagten berücksichtigt werden. Im Versicherungsverlauf fehle außerdem der "Geldbetrag" für verschiedene – vom Kläger im Einzelnen aufgeführte – Zeiträume. Zudem seien in der Anlage 3 zum Rentenbescheid verschiedene – ebenfalls im Einzelnen dargelegte – Rundungsfehler enthalten. Schlussendlich sei es falsch, dass die in der Grundbewertung aufgeführten Monate alle den Wert von 0,0833 erreicht hätten.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger zu den erhobenen Einwänden in allen Einzelheiten Stellung. Sie führte aus, nach Angaben des Jobcenters habe in der Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers ohne Zustimmung kein Leistungsbezug vorgelegen. Der genannte Zeitraum könne daher weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das Ende des Versicherungsverlaufs zum 31. März 2010 erkläre sich aus § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach seien für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, die vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt bzw. zurückgelegt worden seien. Da im Falle des Klägers die volle Erwerbsminderung im März 2010 eingetreten sei, würden Entgeltpunkte für seine Rente auch nur bis zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden. Soweit es den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass während des Bezugs von ALG II nicht in jedem Fall auch Arbeitslosigkeit vorliege, so z.B. bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI komme deshalb in diesem Fällen nicht in Betracht. Die Frage des Klägers nach dem Ende der Zurechnungszeit beantworte sich aus § 59 SGB VI. Danach ende die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die im L. zurückgelegten Zeiten könnten weder nach deutschem Recht noch nach den zurzeit für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkünften über soziale Sicherheit berücksichtigt werden. Etwaige Ansprüche aus diesen Zeiten seien daher direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend zu machen. Soweit der Kläger Lücken im Versicherungsverlauf beanstande, habe die Beklagte alle ihr gemeldeten bzw. anhand der vorgelegten Nachweise gespeicherten Daten im Versicherungsverlauf berücksichtigt. Gegebenenfalls möge der Kläger entsprechende weitere Unterlagen übersenden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit seien während der verschiedenen Zeiträume Besonderheiten zu beachten. So handele es sich beispielsweise bei der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 1986 lediglich um eine Anrechnungszeit, so dass diese im Versicherungsverlauf auch nicht als Pflichtbeitragszeit zu kennzeichnen gewesen sei. Hingegen habe in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers von 2001 bis 2003 Versicherungspflicht gemäß § 3 SGB VI bestanden. Insoweit sei die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht möglich. Die Rundungsmethode folge aus § 121 SGB VI, wonach Berechnungen auf maximal vier Dezimalstellen durchzuführen seien. Soweit der Kläger letztlich die Grundbewertung bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung 0,0833 Entgeltpunkte erhalte, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht habe. Dies sei – wie der Anlage 3 zum Bescheid entnommen werden könne – bei den Monaten Juli 1973 bis Dezember 1973, Januar bis Dezember 1974 und Januar 1975 der Fall. Alle weiteren, in der Anlage 4 zum Bescheid aufgeführten Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten für die Grundbewertung 0,0833 Entgeltpunkte. Nach allem sei der Bescheid vom 11. März 2011 nicht zu beanstanden.
Nachdem der Kläger auf die Anfrage der Beklagten, ob sich damit der Widerspruch erledigt habe, nicht reagiert hatte, erließ sie den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung aus dem Erläuterungsschreiben vom 20. Juni 2013. Ergänzend führte sie zur Frage der Zurechnungszeit aus: Da der Kläger am 2. März 2012 das 60. Lebensjahr vollendet habe, dauere die Zurechnungszeit gem. § 59 SGB VI vom 1. März 2010 bis 2. März 2012, also 25 Monate.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht und mehrfacher eigener Ankündigung einer Begründung bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nicht begründet hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe für die Rentenberechnung seien zutreffend. Da der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe, sei keine rentenrechtliche Zeit ersichtlich, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei auch die erfolgte Gesamtleistungsbewertung im Rahmen der Rentenberechnung zutreffend.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat immer wieder Fristverlängerung für die Begründung der Berufung beantragt und ist insoweit auch am jeweils letzten Tag zweier Betreibensaufforderungen tätig geworden. Als Teilbegründung seiner Berufung hat er mit Schreiben vom 26. Januar 2017 vorgetragen, seine Ausbildung zum Maschinenbauergesellen von 1980 bis 1981 und seine nebenberufliche Ausbildung zum Maschinenbauerhandwerksmeister von 1982 bis 1985 sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem hätte die ARGE ihn nachversichern müssen. Im Schreiben vom 14. Januar 2018, in dem er auch mitteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde, hat er ergänzt, er wolle, dass das Verfahren ruhe. Da seine Erkrankung ihre Ursache in den entwürdigenden Erlebnissen bei der ARGE habe, müsse er rentenmäßig so gestellt werden, dass seine in 2001 erreichten Rentendaten der späteren 100%-igen Erwerbsminderungsrente berechnungsmäßig zugrunde gelegt werden. Es dürften keine Jahre unberücksichtigt bleiben. Nach über 31 Jahren Zahlung von Renten- und Arbeitlosenversicherungsbeiträgen sei es völlig unverständlich, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente geringer ausfalle als Zahlungen an Hartz-IV-Empfänger. Deswegen könne an der Rentenberechnung etwas nicht stimmen.
Entsprechend seines Vorbringens stellt der Kläger sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 aufzuheben, den Bescheid vom 11. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. März 2013 eine höhere Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid weiter für zutreffend.
Der Kläger erfüllt seit 1. Oktober 2017 die Voraussetzungen für die Regelaltersrente. Über den Rentenantrag ist zurzeit noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2018 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Er hat mit Schreiben vom 14. Januar 2018 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen.
Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte sind die Summe aller Entgeltpunkte für die einzelnen rentenrelevanten Zeiten (vgl. § 66 Abs. 1 SGB VI).
Die vom Kläger erwähnte Ausbildungszeit ist in der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie wirkt sich nicht so günstig aus, wie der Kläger es erwartet. Die Zeit der nebenberuflichen Weiterqualifizierung ist keine eigene rentenrechtliche Zeit und kann deswegen nicht rentenerhöhend wirken. Von der in der Presse angesprochene Rentenreform sind nur Neurenten betroffen, während sich bei laufenden Renten keine Veränderungen ergeben haben. Es sind keinerlei weitere Zeiten ersichtlich, die zu Unrecht in der Rentenberechnung nicht beachtet oder falsch in die Berechnung übernommen wurden. Noch immer behauptet der Kläger nur zusätzliche Zeiten ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Insbesondere hat er keine Ausführungen dazu gemacht, warum die Arbeitslosenversicherung weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit hätte melden müssen, nachdem die Beklagte ihm das Ergebnis ihrer Ermittlungen bei der ARGE und dem Jobcenter mitgeteilt hatte.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht daher die auf Gewährung einer höheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht im Weiteren Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. November 2013 (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 2 SGG).
Mit einem Ruhen des Verfahrens hat sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt. Sie war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht hat unabhängig davon dem Kläger über mehrere Jahre und damit sehr lange Zeit gegeben, sein Anliegen zu begründen. Damit ist dem Kläger jedenfalls ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger laufend bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 11. März 2011 gewährte die Beklagte dem am 3. März 1952 in B. geborenen Kläger (ursprünglich staatenloser P., inzwischen deutscher Staatsangehöriger) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 1. November 2010 befristet bis zum 31. März 2013. Mit Bescheid vom 11. März 2013 bewilligte die Beklagte diese Rente ab 1. April 2013 auf Dauer (insoweit ist über einen vorsorglich eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, es müsse die Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 zusätzlich berücksichtigt werden. Zudem habe er vom 27. April 2001 bis zum 31. Oktober 2010 Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen, während diese Zeit im Versicherungsverlauf nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt worden sei. Er sei bis zum Rentenbeginn lückenlos arbeitslos gemeldet und auch in einem "1-Euro-Job" tätig gewesen. Er verstehe auch den im Versicherungsverlauf wiederholt enthaltenen Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" nicht. Weiter begehre er Auskunft, weshalb die Zurechnungszeit nur bis zu seinem 60. Geburtstag berücksichtigt werde. Auch müssten seine Ausbildungszeit ab 1966 in B. und seine "Rentenbeitragsfehlzeiten" ab 10. Januar 1970 wegen seines Asylverfahrens in Deutschland von der Beklagten berücksichtigt werden. Im Versicherungsverlauf fehle außerdem der "Geldbetrag" für verschiedene – vom Kläger im Einzelnen aufgeführte – Zeiträume. Zudem seien in der Anlage 3 zum Rentenbescheid verschiedene – ebenfalls im Einzelnen dargelegte – Rundungsfehler enthalten. Schlussendlich sei es falsch, dass die in der Grundbewertung aufgeführten Monate alle den Wert von 0,0833 erreicht hätten.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger zu den erhobenen Einwänden in allen Einzelheiten Stellung. Sie führte aus, nach Angaben des Jobcenters habe in der Zeit vom 9. bis 22. Februar 2009 wegen einer Ortsabwesenheit des Klägers ohne Zustimmung kein Leistungsbezug vorgelegen. Der genannte Zeitraum könne daher weiterhin nicht berücksichtigt werden. Das Ende des Versicherungsverlaufs zum 31. März 2010 erkläre sich aus § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach seien für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, die vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt bzw. zurückgelegt worden seien. Da im Falle des Klägers die volle Erwerbsminderung im März 2010 eingetreten sei, würden Entgeltpunkte für seine Rente auch nur bis zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden. Soweit es den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass während des Bezugs von ALG II nicht in jedem Fall auch Arbeitslosigkeit vorliege, so z.B. bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI komme deshalb in diesem Fällen nicht in Betracht. Die Frage des Klägers nach dem Ende der Zurechnungszeit beantworte sich aus § 59 SGB VI. Danach ende die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die im L. zurückgelegten Zeiten könnten weder nach deutschem Recht noch nach den zurzeit für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkünften über soziale Sicherheit berücksichtigt werden. Etwaige Ansprüche aus diesen Zeiten seien daher direkt beim ausländischen Versicherungsträger geltend zu machen. Soweit der Kläger Lücken im Versicherungsverlauf beanstande, habe die Beklagte alle ihr gemeldeten bzw. anhand der vorgelegten Nachweise gespeicherten Daten im Versicherungsverlauf berücksichtigt. Gegebenenfalls möge der Kläger entsprechende weitere Unterlagen übersenden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit seien während der verschiedenen Zeiträume Besonderheiten zu beachten. So handele es sich beispielsweise bei der Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 1986 lediglich um eine Anrechnungszeit, so dass diese im Versicherungsverlauf auch nicht als Pflichtbeitragszeit zu kennzeichnen gewesen sei. Hingegen habe in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers von 2001 bis 2003 Versicherungspflicht gemäß § 3 SGB VI bestanden. Insoweit sei die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nicht möglich. Die Rundungsmethode folge aus § 121 SGB VI, wonach Berechnungen auf maximal vier Dezimalstellen durchzuführen seien. Soweit der Kläger letztlich die Grundbewertung bemängele, sei darauf hinzuweisen, dass jeder Kalendermonat mit Beitragszeiten einer beruflichen Ausbildung 0,0833 Entgeltpunkte erhalte, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits diesen Wert erreicht habe. Dies sei – wie der Anlage 3 zum Bescheid entnommen werden könne – bei den Monaten Juli 1973 bis Dezember 1973, Januar bis Dezember 1974 und Januar 1975 der Fall. Alle weiteren, in der Anlage 4 zum Bescheid aufgeführten Zeiten der beruflichen Ausbildung erhielten für die Grundbewertung 0,0833 Entgeltpunkte. Nach allem sei der Bescheid vom 11. März 2011 nicht zu beanstanden.
Nachdem der Kläger auf die Anfrage der Beklagten, ob sich damit der Widerspruch erledigt habe, nicht reagiert hatte, erließ sie den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung aus dem Erläuterungsschreiben vom 20. Juni 2013. Ergänzend führte sie zur Frage der Zurechnungszeit aus: Da der Kläger am 2. März 2012 das 60. Lebensjahr vollendet habe, dauere die Zurechnungszeit gem. § 59 SGB VI vom 1. März 2010 bis 2. März 2012, also 25 Monate.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht und mehrfacher eigener Ankündigung einer Begründung bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nicht begründet hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angegriffene Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe für die Rentenberechnung seien zutreffend. Da der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe, sei keine rentenrechtliche Zeit ersichtlich, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei auch die erfolgte Gesamtleistungsbewertung im Rahmen der Rentenberechnung zutreffend.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat immer wieder Fristverlängerung für die Begründung der Berufung beantragt und ist insoweit auch am jeweils letzten Tag zweier Betreibensaufforderungen tätig geworden. Als Teilbegründung seiner Berufung hat er mit Schreiben vom 26. Januar 2017 vorgetragen, seine Ausbildung zum Maschinenbauergesellen von 1980 bis 1981 und seine nebenberufliche Ausbildung zum Maschinenbauerhandwerksmeister von 1982 bis 1985 sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem hätte die ARGE ihn nachversichern müssen. Im Schreiben vom 14. Januar 2018, in dem er auch mitteilt, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde, hat er ergänzt, er wolle, dass das Verfahren ruhe. Da seine Erkrankung ihre Ursache in den entwürdigenden Erlebnissen bei der ARGE habe, müsse er rentenmäßig so gestellt werden, dass seine in 2001 erreichten Rentendaten der späteren 100%-igen Erwerbsminderungsrente berechnungsmäßig zugrunde gelegt werden. Es dürften keine Jahre unberücksichtigt bleiben. Nach über 31 Jahren Zahlung von Renten- und Arbeitlosenversicherungsbeiträgen sei es völlig unverständlich, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente geringer ausfalle als Zahlungen an Hartz-IV-Empfänger. Deswegen könne an der Rentenberechnung etwas nicht stimmen.
Entsprechend seines Vorbringens stellt der Kläger sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 aufzuheben, den Bescheid vom 11. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. März 2013 eine höhere Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2015 zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid weiter für zutreffend.
Der Kläger erfüllt seit 1. Oktober 2017 die Voraussetzungen für die Regelaltersrente. Über den Rentenantrag ist zurzeit noch nicht entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2018 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Er hat mit Schreiben vom 14. Januar 2018 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen.
Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des SGB VI anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte sind die Summe aller Entgeltpunkte für die einzelnen rentenrelevanten Zeiten (vgl. § 66 Abs. 1 SGB VI).
Die vom Kläger erwähnte Ausbildungszeit ist in der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie wirkt sich nicht so günstig aus, wie der Kläger es erwartet. Die Zeit der nebenberuflichen Weiterqualifizierung ist keine eigene rentenrechtliche Zeit und kann deswegen nicht rentenerhöhend wirken. Von der in der Presse angesprochene Rentenreform sind nur Neurenten betroffen, während sich bei laufenden Renten keine Veränderungen ergeben haben. Es sind keinerlei weitere Zeiten ersichtlich, die zu Unrecht in der Rentenberechnung nicht beachtet oder falsch in die Berechnung übernommen wurden. Noch immer behauptet der Kläger nur zusätzliche Zeiten ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Insbesondere hat er keine Ausführungen dazu gemacht, warum die Arbeitslosenversicherung weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit hätte melden müssen, nachdem die Beklagte ihm das Ergebnis ihrer Ermittlungen bei der ARGE und dem Jobcenter mitgeteilt hatte.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht daher die auf Gewährung einer höheren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht im Weiteren Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. November 2013 (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 2 SGG).
Mit einem Ruhen des Verfahrens hat sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt. Sie war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht hat unabhängig davon dem Kläger über mehrere Jahre und damit sehr lange Zeit gegeben, sein Anliegen zu begründen. Damit ist dem Kläger jedenfalls ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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