Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 50 AS 285/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 301/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 16. September 2014 bis zum 15. März 2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt, nachdem der Kläger die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hatte.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 26. Januar 2015 Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Beklagte die Bescheide vom 16. September 2014 und 9. Januar 2015 aufgehoben mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 23.6.2016 – B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R). Danach seien die Bescheide nämlich rechtswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Richtig verstanden begehre der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts. Diese Klage sei aber unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Der Beklagte habe schließlich selbst den Bescheid für rechtswidrig gehalten und aufgehoben.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein Arbeitsloser einem Eingliederungsverwaltungsakt unterworfen werden solle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. September 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 25. Januar 2018 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger kann sich nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Eingliederungsvereinbarung ohne Bezug zu einer eigenen Betroffenheit wenden und ihre Verfassungswidrigkeit geltend machen. Denn er ist nicht zu einer Normenkontrolle befugt; vielmehr prüft das Gericht nur im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtmäßigkeit der einer konkreten Eingliederungsvereinbarung bzw. einem konkreten Eingliederungsverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach Aufhebung der Verwaltungsakte allein in Betracht kommt, ist indes unzulässig. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ist kein beachtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mehr erkennbar. Der Beklagte beachtet offenbar nunmehr die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes noch nicht existente Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Ein weiterer Ansatzpunkt für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 16. September 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum vom 16. September 2014 bis zum 15. März 2015 einen Eingliederungsverwaltungsakt, nachdem der Kläger die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hatte.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2015 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 26. Januar 2015 Klage erhoben. Im Klageverfahren hat der Beklagte die Bescheide vom 16. September 2014 und 9. Januar 2015 aufgehoben mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 23.6.2016 – B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R). Danach seien die Bescheide nämlich rechtswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Richtig verstanden begehre der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts. Diese Klage sei aber unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Der Beklagte habe schließlich selbst den Bescheid für rechtswidrig gehalten und aufgehoben.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein Arbeitsloser einem Eingliederungsverwaltungsakt unterworfen werden solle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 11. September 2017 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 25. Januar 2018 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger kann sich nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des SGB II zur Eingliederungsvereinbarung ohne Bezug zu einer eigenen Betroffenheit wenden und ihre Verfassungswidrigkeit geltend machen. Denn er ist nicht zu einer Normenkontrolle befugt; vielmehr prüft das Gericht nur im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtmäßigkeit der einer konkreten Eingliederungsvereinbarung bzw. einem konkreten Eingliederungsverwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die nach Aufhebung der Verwaltungsakte allein in Betracht kommt, ist indes unzulässig. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ist kein beachtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mehr erkennbar. Der Beklagte beachtet offenbar nunmehr die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes noch nicht existente Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden kann. Ein weiterer Ansatzpunkt für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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