Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 412/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 29/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung.
Der 57 Jahre alte Kläger bezieht laufend eine Rente wegen Erwerbsminderung und steht im laufenden Bezug von aufstockenden Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Grad der Behinderung von 80 ist u.a. wegen einer psychischen Störung und wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen anerkannt. Der Kläger erhält aufgrund der psychischen Störung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (ppm – personenbezogene Hilfen für psychische kranke Menschen).
Im Oktober 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Mehrbedarfszuschlag we-gen kostenaufwändiger Ernährung. Er reichte hierzu eine Bescheinigung seines Hausarztes Dr. H. vom 31. Oktober 2011 ein, mit der das Vorliegen einer allergiebedingten Neurodermitis und die Notwendigkeit einer individuellen, allergiefreien Kost bestätigt wurde. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2012 ab, wogegen der Kläger am 23. Februar 2012 Widerspruch erhob. In einer Bescheinigung vom 27. April 2012 bestätigte der Hautarzt Dr. H1 eine allergische Rhinitis mit einem oralen Allergie-Syndrom. Der Kläger vertrage kein Kernobst und wenig Steinobst. Nüsse würden ebenfalls nicht vertragen. Diese Lebensmittel solle der Kläger nur eingeschränkt zu sich nehmen. Eine Allergie-Testung erscheine zurzeit nicht sinnvoll. Der Bescheinigung war das Ergebnis eines Pricktestes aus August 2010 beigefügt. Soweit ersichtlich waren dabei Allergien gegen Anis, Selleriewurzel und Histamine gefunden worden. In einer umweltmedizinischen Stellungnahme des praktischen Arztes Dr. W. wird dem Kläger ein Mangel an Vitamin C und Selen bestätigt, der durch eine antioxidantienreiche und ökologisch-basierte Diät auszugleichen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2010 zurück. In dem vom Kläger ebenfalls wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs gegen den Träger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geführten Verfahren, dem die Beklagte beigeladen war, habe das Gericht einen Mehrbedarf wegen der allergischen Rhinitis abgelehnt.
Zur Begründung seiner am 5. September 2012 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger auf seine Multimorbidität hingewiesen – verschiedene psychische Erkrankungen, Spannungskopfschmerzen, Erkrankung der Halswirbelsäule, Fibromyalgie, Taubheitsgefühle an den Händen, Allergien, Neurodermitis, Magen-Darm-Probleme, Nagelbetterkrankung – und auf die vorliegenden Befundberichte Bezug genommen. Nach einem ersten Erörterungstermin im August 2013, in dem der Kläger u.a. eine Liste der ihn behandelnden Ärzte vorgelegt hat, hat das Sozialgericht den Hausarzt Dr. H. und den praktischen Arzt Dr. P. jeweils um eine Auskunft gebeten zu der Frage, welche Erkrankungen bei dem Kläger vorlägen und ob es sich dabei um verzehrende Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen handele oder um solche, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen. Dr. H. hat im Oktober 2013 mitgeteilt, der Kläger sei seit einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung. Erkrankungen der genannten Art seien in seiner Praxis nicht bekannt geworden. Dr. P. hat mitgeteilt, dass er keine sinnvollen Angaben machen könne. Eine nervenärztliche Stellungnahme sei weiterführender.
Nach einem weiteren Erörterungstermin im Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Mehrbedarfszuschlag nicht zu. Gemäß §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII werde für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach den Empfehlungen des D. sei ein solcher Mehrbedarf bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen und solchen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen, zu bejahen. Sei dagegen nur eine spezielle Kostform wie lipidsenkende oder Diätkost erforderlich, bestehe kein Mehrbedarf gegenüber der angemessenen Ernährung in Form von gesunder Mischkost oder Vollkost. Bei Nahrungsmittelintoleranzen könne der Ersatz unverträglicher Lebensmittel zu einem Mehrbedarf führen, der aber im Einzelfall zu prüfen sei. Das Vorliegen einer in diesem Sinne relevanten Erkrankung des Klägers könne den vorliegenden Berichten nicht entnommen werden. Die Empfehlungen des D. seien weder Rechtsnorm noch antizipiertes Sachverständigengutachten, seien aber in der Fassung aus dem Jahr 2014 als geeignete Entscheidungsgrundlage in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und könnten somit der Entscheidung des Sozialgerichts zu Grunde gelegt werden.
Gegen den ihm am 1. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Mai 2015 Berufung eingelegt. Es sei mittels Attest nachgewiesen worden, dass ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG), denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedarf insbesondere keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Der Antrag des Klägers ist nicht für einen konkreten Zeit-raum gestellt und von der Beklagten in ihrem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid nicht beschränkt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG i.V.m. § 193 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 1. April 2015 lief die Frist für die Einreichung der Berufung nicht vor dem 4. Mai 2015 ab, weil der 1. Mai 2015 ein Freitag war, dem das Wochenende vom 2. und 3. Mai 2015 folgte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung nach §§ 41, 42 Nr. 2, 30 Abs. 5 SGB XII. Zur Begründung wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren eine Erkrankung, die nach Maßgabe der auch vom Senat zu Grunde gelegten Empfehlungen des D. e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (4. Auflage 2014) zu einem Mehrbedarf führt, nicht geltend gemacht und belegt. Darüber hinaus ist bis heute nicht festzustellen, dass der von Dr. H. erwähnten allergiebedingten Neurodermitis und den bestehenden Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht mit einem bloßen Verzicht oder – wie von Dr. H1 als Facharzt für Dermatologie vorgeschlagen – mit einem nur eingeschränkten Konsum begegnet werden kann. Insbesondere ist die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Substitution dieser Lebensmittel zur Verhinderung von Mangelerscheinungen nicht belegt. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2017 erstmalig erwähnte Zusammenhang von Ernährung und Depressionen mag Gegenstand von Studien gewesen sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht aber für eine Anspruchsbegründung nicht aus. Sie erfordert auch keine weitergehenden Ermittlungen, denn das Gericht hat Tatsachen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten, nicht zu erforschen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.1997 – 11 Rar 61/97, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn. 4). Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor, denn weder hat der den Kläger behandelnde Psychiater sich zu einem Einfluss der Ernährung des Klägers auf seine depressive Erkrankung geäußert noch haben andere Ärzte einen derartigen Zusammenhang erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung.
Der 57 Jahre alte Kläger bezieht laufend eine Rente wegen Erwerbsminderung und steht im laufenden Bezug von aufstockenden Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Grad der Behinderung von 80 ist u.a. wegen einer psychischen Störung und wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen anerkannt. Der Kläger erhält aufgrund der psychischen Störung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (ppm – personenbezogene Hilfen für psychische kranke Menschen).
Im Oktober 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Mehrbedarfszuschlag we-gen kostenaufwändiger Ernährung. Er reichte hierzu eine Bescheinigung seines Hausarztes Dr. H. vom 31. Oktober 2011 ein, mit der das Vorliegen einer allergiebedingten Neurodermitis und die Notwendigkeit einer individuellen, allergiefreien Kost bestätigt wurde. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2012 ab, wogegen der Kläger am 23. Februar 2012 Widerspruch erhob. In einer Bescheinigung vom 27. April 2012 bestätigte der Hautarzt Dr. H1 eine allergische Rhinitis mit einem oralen Allergie-Syndrom. Der Kläger vertrage kein Kernobst und wenig Steinobst. Nüsse würden ebenfalls nicht vertragen. Diese Lebensmittel solle der Kläger nur eingeschränkt zu sich nehmen. Eine Allergie-Testung erscheine zurzeit nicht sinnvoll. Der Bescheinigung war das Ergebnis eines Pricktestes aus August 2010 beigefügt. Soweit ersichtlich waren dabei Allergien gegen Anis, Selleriewurzel und Histamine gefunden worden. In einer umweltmedizinischen Stellungnahme des praktischen Arztes Dr. W. wird dem Kläger ein Mangel an Vitamin C und Selen bestätigt, der durch eine antioxidantienreiche und ökologisch-basierte Diät auszugleichen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juli 2010 zurück. In dem vom Kläger ebenfalls wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs gegen den Träger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geführten Verfahren, dem die Beklagte beigeladen war, habe das Gericht einen Mehrbedarf wegen der allergischen Rhinitis abgelehnt.
Zur Begründung seiner am 5. September 2012 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger auf seine Multimorbidität hingewiesen – verschiedene psychische Erkrankungen, Spannungskopfschmerzen, Erkrankung der Halswirbelsäule, Fibromyalgie, Taubheitsgefühle an den Händen, Allergien, Neurodermitis, Magen-Darm-Probleme, Nagelbetterkrankung – und auf die vorliegenden Befundberichte Bezug genommen. Nach einem ersten Erörterungstermin im August 2013, in dem der Kläger u.a. eine Liste der ihn behandelnden Ärzte vorgelegt hat, hat das Sozialgericht den Hausarzt Dr. H. und den praktischen Arzt Dr. P. jeweils um eine Auskunft gebeten zu der Frage, welche Erkrankungen bei dem Kläger vorlägen und ob es sich dabei um verzehrende Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen handele oder um solche, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen. Dr. H. hat im Oktober 2013 mitgeteilt, der Kläger sei seit einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung. Erkrankungen der genannten Art seien in seiner Praxis nicht bekannt geworden. Dr. P. hat mitgeteilt, dass er keine sinnvollen Angaben machen könne. Eine nervenärztliche Stellungnahme sei weiterführender.
Nach einem weiteren Erörterungstermin im Februar 2015 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2015 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Mehrbedarfszuschlag nicht zu. Gemäß §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII werde für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach den Empfehlungen des D. sei ein solcher Mehrbedarf bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen und solchen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergingen, zu bejahen. Sei dagegen nur eine spezielle Kostform wie lipidsenkende oder Diätkost erforderlich, bestehe kein Mehrbedarf gegenüber der angemessenen Ernährung in Form von gesunder Mischkost oder Vollkost. Bei Nahrungsmittelintoleranzen könne der Ersatz unverträglicher Lebensmittel zu einem Mehrbedarf führen, der aber im Einzelfall zu prüfen sei. Das Vorliegen einer in diesem Sinne relevanten Erkrankung des Klägers könne den vorliegenden Berichten nicht entnommen werden. Die Empfehlungen des D. seien weder Rechtsnorm noch antizipiertes Sachverständigengutachten, seien aber in der Fassung aus dem Jahr 2014 als geeignete Entscheidungsgrundlage in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und könnten somit der Entscheidung des Sozialgerichts zu Grunde gelegt werden.
Gegen den ihm am 1. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Mai 2015 Berufung eingelegt. Es sei mittels Attest nachgewiesen worden, dass ein ernährungsbedingter Mehrbedarf bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG), denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis hiermit erklärt.
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedarf insbesondere keiner Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Der Antrag des Klägers ist nicht für einen konkreten Zeit-raum gestellt und von der Beklagten in ihrem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid nicht beschränkt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG i.V.m. § 193 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 1. April 2015 lief die Frist für die Einreichung der Berufung nicht vor dem 4. Mai 2015 ab, weil der 1. Mai 2015 ein Freitag war, dem das Wochenende vom 2. und 3. Mai 2015 folgte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung nach §§ 41, 42 Nr. 2, 30 Abs. 5 SGB XII. Zur Begründung wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren eine Erkrankung, die nach Maßgabe der auch vom Senat zu Grunde gelegten Empfehlungen des D. e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (4. Auflage 2014) zu einem Mehrbedarf führt, nicht geltend gemacht und belegt. Darüber hinaus ist bis heute nicht festzustellen, dass der von Dr. H. erwähnten allergiebedingten Neurodermitis und den bestehenden Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht mit einem bloßen Verzicht oder – wie von Dr. H1 als Facharzt für Dermatologie vorgeschlagen – mit einem nur eingeschränkten Konsum begegnet werden kann. Insbesondere ist die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Substitution dieser Lebensmittel zur Verhinderung von Mangelerscheinungen nicht belegt. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2017 erstmalig erwähnte Zusammenhang von Ernährung und Depressionen mag Gegenstand von Studien gewesen sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht aber für eine Anspruchsbegründung nicht aus. Sie erfordert auch keine weitergehenden Ermittlungen, denn das Gericht hat Tatsachen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten, nicht zu erforschen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.1997 – 11 Rar 61/97, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn. 4). Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor, denn weder hat der den Kläger behandelnde Psychiater sich zu einem Einfluss der Ernährung des Klägers auf seine depressive Erkrankung geäußert noch haben andere Ärzte einen derartigen Zusammenhang erwähnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 nicht vorliegen.
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