Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 74/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 6/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
L 2 U 6/17 S 36 U 74/14 Landessozialgericht Hamburg Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 13. Dezember 2017 durch 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Unfallereignisses als Folge eines Arbeitsunfalls.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2016 abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2016 zugestellt worden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 25. Januar 2017, gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie sei bei einer Fortbildung ausgerutscht sei, da sie aufgrund eines vorangegangen Arbeitsunfalls in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 23. September 2012 Folge des Arbeitsunfalls vom 10. November 2011 war.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist und die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen und ihr hierzu sowie zu möglichen Gründen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 14. März 2017 vorgetragen, dass sie die Berufung pünktlich abgeschickt habe. Es müsse eine Schlamperei der Post sein, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf den erneuten Hinweis des Gerichts bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2017 mitgeteilt, dass sie im Januar 2017 gestürzt sei und sich dabei Becken, Wirbel und Knöchel gebrochen habe. Sie meine, dass sie am 19. Januar ins Krankenhaus gekommen sei, auch wenn laut der beigefügten Krankenhausbescheinigung der stationäre Aufenthalt erst am 22. Januar 2017 begonnen habe. Sie habe nicht schreiben können, weil sie geschwächt in der Chirurgie gelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte ergänzend Bezug genommen.
II. 1. Der Senat verwirft die am 25. Januar 2017 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 durch Be¬schluss als unzulässig.
Das Gericht kann nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Klägerin ist hierzu mit Schreiben des Gerichts vom 11. September 2017 angehört worden.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt, denn sie hat die Berufung gegen das am 22. Dezember 2016 zugestellte und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil erst am 25. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2017 (§ 64 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat sich zunächst darauf berufen, dass sie die am 18. Januar 2017 verfasste Berufung pünktlich zur Post gegeben habe und dort geschlampt worden sein müsse. Genauere Angaben, wann sie die Berufung zur Post gegeben hat, hat sie nicht gemacht. In einem späteren Schreiben beruft sie sich hingegen darauf, dass sie die Berufungsfrist versäumt habe, weil sie ab dem 19. Januar 2017 geschwächt in der Chirurgie gelegen habe und nicht habe schreiben können. Beide Sachverhaltsvarianten schließen einander aus. Insbesondere hat die Klägerin laut Datumsangabe auf ihrem Berufungsschreiben dieses bereits am 18. Januar 2017 verfasst, also vor dem nunmehr als Wiedereinsetzungsgrund angegebenen Krankenhausaufenthalt.
2. Das Schreiben der Klägerin vom 7. September 2017, mit dem sie um Zusendung der erforderlichen Unterlagen bittet, falls sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen müsste, ist im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Antrag auf Prozesskostenhilfe auszulegen. Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht zu gewähren.
Nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Denn Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, durch die der Antragsteller dem Bemittelten gleichzustellen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55, BVerfGE 9, 124, 129 f.; Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Dabei darf die Prüfung der Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu dienen, den Rechtsstreit in das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzuverlagern; dies widerspräche seinem Charakter eines summarischen Verfahrens, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen soll (so BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06, EuGRZ 2007, 62). Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung daher schon dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht.
Wie oben dargelegt, besteht eine solche Erfolgswahrscheinlichkeit nicht. Die Berufung war aufgrund der Versäumung der Berufungsfrist bereits unzulässig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
4.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Unfallereignisses als Folge eines Arbeitsunfalls.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2016 abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2016 zugestellt worden.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 25. Januar 2017, gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie sei bei einer Fortbildung ausgerutscht sei, da sie aufgrund eines vorangegangen Arbeitsunfalls in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 24. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 23. September 2012 Folge des Arbeitsunfalls vom 10. November 2011 war.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Klägerin auf die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist und die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hingewiesen und ihr hierzu sowie zu möglichen Gründen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 14. März 2017 vorgetragen, dass sie die Berufung pünktlich abgeschickt habe. Es müsse eine Schlamperei der Post sein, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf den erneuten Hinweis des Gerichts bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2017 mitgeteilt, dass sie im Januar 2017 gestürzt sei und sich dabei Becken, Wirbel und Knöchel gebrochen habe. Sie meine, dass sie am 19. Januar ins Krankenhaus gekommen sei, auch wenn laut der beigefügten Krankenhausbescheinigung der stationäre Aufenthalt erst am 22. Januar 2017 begonnen habe. Sie habe nicht schreiben können, weil sie geschwächt in der Chirurgie gelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte ergänzend Bezug genommen.
II. 1. Der Senat verwirft die am 25. Januar 2017 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2016 durch Be¬schluss als unzulässig.
Das Gericht kann nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Klägerin ist hierzu mit Schreiben des Gerichts vom 11. September 2017 angehört worden.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt, denn sie hat die Berufung gegen das am 22. Dezember 2016 zugestellte und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil erst am 25. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23. Januar 2017 (§ 64 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegt.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat keinen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat sich zunächst darauf berufen, dass sie die am 18. Januar 2017 verfasste Berufung pünktlich zur Post gegeben habe und dort geschlampt worden sein müsse. Genauere Angaben, wann sie die Berufung zur Post gegeben hat, hat sie nicht gemacht. In einem späteren Schreiben beruft sie sich hingegen darauf, dass sie die Berufungsfrist versäumt habe, weil sie ab dem 19. Januar 2017 geschwächt in der Chirurgie gelegen habe und nicht habe schreiben können. Beide Sachverhaltsvarianten schließen einander aus. Insbesondere hat die Klägerin laut Datumsangabe auf ihrem Berufungsschreiben dieses bereits am 18. Januar 2017 verfasst, also vor dem nunmehr als Wiedereinsetzungsgrund angegebenen Krankenhausaufenthalt.
2. Das Schreiben der Klägerin vom 7. September 2017, mit dem sie um Zusendung der erforderlichen Unterlagen bittet, falls sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen müsste, ist im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Antrag auf Prozesskostenhilfe auszulegen. Prozesskostenhilfe ist jedoch nicht zu gewähren.
Nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Denn Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, durch die der Antragsteller dem Bemittelten gleichzustellen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55, BVerfGE 9, 124, 129 f.; Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Dabei darf die Prüfung der Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu dienen, den Rechtsstreit in das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzuverlagern; dies widerspräche seinem Charakter eines summarischen Verfahrens, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen soll (so BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06, EuGRZ 2007, 62). Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung daher schon dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht.
Wie oben dargelegt, besteht eine solche Erfolgswahrscheinlichkeit nicht. Die Berufung war aufgrund der Versäumung der Berufungsfrist bereits unzulässig.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
4.
Rechtskraft
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