Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 VS 12/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 6/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1942 in H. geborene, seit 1988 in A. lebende Kläger begehrt Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Kläger leistete von Januar 1966 bis Juni 1967 seinen Grundwehrdienst bei der B. ab. Am 12. Oktober 1966 (nach einem anderen, wohl unzutreffenden, Eintrag in den Gesundheitsunterlagen der B. am 19. Oktober 1966) fiel ihm während eines Manövers ein nicht eingerasteter Panzerlukendeckel auf den Kopf. Am 16. Oktober 1966, nach Abschluss des Manövers, wurde er deswegen wegen Kopf- und Nackenschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und dort behandelt.
Am 9. Februar 2005 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Versorgungsverwaltung in N. und teilte mit, dass er einen Antrag nach dem SVG stellen wolle. Am 16. März 2005 stellte er diesen Antrag schriftlich und gab an, dass er unter Rückgratproblemen leide, die auf den genannten Unfall bei der B. zurückzuführen seien.
Die Versorgungsverwaltung in N. leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Versorgungsamt H1 weiter. Das Versorgungsamt H1 zog die Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung bei, holte eine Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes ein und veranlasste dann über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in S./ A. eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Prof. Dr. S1. Die Untersuchung fand am 20. Oktober 2005 statt. Hierbei berichtete der Kläger u.a., dass er nach einer Ausbildung ab 1969 von 1972 bis 1986 als Schreiner gearbeitet habe und hierbei regelmäßig kleine Schränke mit einem Gewicht mit maximal 100 kg habe heben müssen. Von 1988 bis 2005 habe er in A. in einem ähnlichen Tätigkeitsfeld gearbeitet. 1997 seien nach einem ganztägigen Heben von Sicherheitstüren mit einem geschätzten Gewicht von ca. 70 kg anhaltende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule aufgetreten.
Prof. Dr. S1 fand bei seiner Untersuchung am Kopf keine Krankheitsbefunde. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule erwiesen sich die Lendenwirbelsäule und die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit als deutlich reduziert. Zeichen für wesentliche traumatische Veränderungen an der Wirbelsäule fand Prof. Dr. S1 jedoch auch bei der Auswertung bildgebender Untersuchungen nicht. Im Ergebnis verneinte er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Seines Erachtens könnten die mäßiggradigen Veränderungen in der Halswirbelsäule nicht auf den Unfall von 1966 zurückgeführt werden. Hierfür fehle es seit 1967 an klinischen Symptomen im Bereich der Halswirbelsäule bei zudem hoher beruflicher Exposition und Zeichen allgemeiner Degeneration. Die Rückenprobleme des Klägers seien auf eine bereits bei der Musterung am 3. November 1965 diagnostizierte linkskonvexe Skoliose, die berufliche Belastung sowie allgemeine degenerative Prozesse zurückzuführen.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte das Versorgungsamt H1 mit Bescheid vom 25. November 2005 die Gewährung von Versorgung ab. Im Widerspruchsverfahren holte es zunächst eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes ein und veranlasste sodann, wiederum über das deutsche Generalkonsulat in S./ A. eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Neurochirurgen Dr. C., der in diesem Rahmen am 18. August 2007 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns veranlasste. In seinem Gutachten vom 14. September 2007 legte Dr. C. dar, dass er keine Anzeichen für eine Knochenverletzung am Schädel habe feststellen können, auch keine sonstigen Anzeichen oder verbliebenen Komplikationen einer Kopfverletzung oder Symptome einer größeren traumatischen Hirnverletzung mit Relevanz für die Gehirnstrukturen. Allerdings zeige sich eine diffuse cerebrale Atrophie (Verlust von Hirnsubstanz), d.h. eine allgemeine Erkrankung der Hirngefäße ohne Zusammenhang mit dem Unfall 1966.
Das Versorgungsamt H1 ließ auch dieses Gutachten durch seinen versorgungsärztlichen Dienst auswerten und wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2008 zurück. Es bestehe kein Versorgungsanspruch; denn beim Kläger seien, wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe, Folgen einer Wehrdienstbeschädigung vom 12. Oktober 1966 nicht verblieben.
Am 7. August 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Nürnberg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er halte die Gutachten für nicht überzeugend und meine, er habe Anspruch auf eine Rentenzahlung rückwirkend seit dem Unfallgeschehen. Im Übrigen klage er nicht gegen das Versorgungsamt in H1, sondern gegen die Versorgungsverwaltung in N ...
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 22. Juni 2011 dem Kläger seine Rechtsauffassung und die daraus resultierende fehlende Erfolgsaussicht der Klage dargelegt. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat es – nach entsprechender Anhörung, die ebenfalls ohne eine Reaktion des Klägers geblieben ist – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, da keine gesundheitlichen Folgen der früheren Wehrdienstschädigung feststellbar seien.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nie gegen die Stadt H1, sondern immer gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen wollen, die für die B. in ganz Deutschland zuständig sei. Der Gerichtsbescheid sei schon zu spät bei ihm (dem Kläger) eingegangen und deswegen bereits indiskutabel. Aufgrund der Wehrdienstschädigung stehe ihm (dem Kläger) ein Betrag von 424000 Euro an Rente seit dem Unfallgeschehen zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2014 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer am 12. Oktober 1966 erlittenen Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenrente nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG rückwirkend ab Oktober 1966 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Versorgungsamt H1 hat im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Beklagtenwechsel durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 38) eingetreten sei, wonach ab 1. Januar 2015 die Zuständigkeiten der Länder für die Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und die Hinterbliebenenversorgung auf den Bund überging. Die Berufung müsse sich daher gegen den Bund, d. h. hier das Bundesamt für das Personalmanagement der B. richten. Das genannte Amt hat das Verfahren auf Beklagtenseite übernommen und sich zur Begründung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Auf Nachfrage des Berufungsgerichts hat der Kläger sich (wohl) positiv zum Beklagtenwechsel geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Versorgungsakte sowie die Beschädigtenalte der Wehrbereichsverwaltung verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Der Senat geht davon aus, dass sich der Einwand des Klägers, er wolle nicht gegen das Versorgungsamt H1 prozessieren, nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel auf die jetzige Beklagte erledigt hat.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Entschädigung wegen Wehrdienstverletzung gerichtete Klage abgewiesen und die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe dieses Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2008 (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 2, SGG). Die vom Kläger mit Fax vom 7. Juni 2017 eingereichten Unterlagen bestätigen die Richtigkeit dieses Ergebnisses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1942 in H. geborene, seit 1988 in A. lebende Kläger begehrt Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der Kläger leistete von Januar 1966 bis Juni 1967 seinen Grundwehrdienst bei der B. ab. Am 12. Oktober 1966 (nach einem anderen, wohl unzutreffenden, Eintrag in den Gesundheitsunterlagen der B. am 19. Oktober 1966) fiel ihm während eines Manövers ein nicht eingerasteter Panzerlukendeckel auf den Kopf. Am 16. Oktober 1966, nach Abschluss des Manövers, wurde er deswegen wegen Kopf- und Nackenschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und dort behandelt.
Am 9. Februar 2005 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Versorgungsverwaltung in N. und teilte mit, dass er einen Antrag nach dem SVG stellen wolle. Am 16. März 2005 stellte er diesen Antrag schriftlich und gab an, dass er unter Rückgratproblemen leide, die auf den genannten Unfall bei der B. zurückzuführen seien.
Die Versorgungsverwaltung in N. leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Versorgungsamt H1 weiter. Das Versorgungsamt H1 zog die Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung bei, holte eine Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes ein und veranlasste dann über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in S./ A. eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Prof. Dr. S1. Die Untersuchung fand am 20. Oktober 2005 statt. Hierbei berichtete der Kläger u.a., dass er nach einer Ausbildung ab 1969 von 1972 bis 1986 als Schreiner gearbeitet habe und hierbei regelmäßig kleine Schränke mit einem Gewicht mit maximal 100 kg habe heben müssen. Von 1988 bis 2005 habe er in A. in einem ähnlichen Tätigkeitsfeld gearbeitet. 1997 seien nach einem ganztägigen Heben von Sicherheitstüren mit einem geschätzten Gewicht von ca. 70 kg anhaltende Beschwerden an der Lendenwirbelsäule aufgetreten.
Prof. Dr. S1 fand bei seiner Untersuchung am Kopf keine Krankheitsbefunde. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule erwiesen sich die Lendenwirbelsäule und die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit als deutlich reduziert. Zeichen für wesentliche traumatische Veränderungen an der Wirbelsäule fand Prof. Dr. S1 jedoch auch bei der Auswertung bildgebender Untersuchungen nicht. Im Ergebnis verneinte er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Seines Erachtens könnten die mäßiggradigen Veränderungen in der Halswirbelsäule nicht auf den Unfall von 1966 zurückgeführt werden. Hierfür fehle es seit 1967 an klinischen Symptomen im Bereich der Halswirbelsäule bei zudem hoher beruflicher Exposition und Zeichen allgemeiner Degeneration. Die Rückenprobleme des Klägers seien auf eine bereits bei der Musterung am 3. November 1965 diagnostizierte linkskonvexe Skoliose, die berufliche Belastung sowie allgemeine degenerative Prozesse zurückzuführen.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte das Versorgungsamt H1 mit Bescheid vom 25. November 2005 die Gewährung von Versorgung ab. Im Widerspruchsverfahren holte es zunächst eine weitere Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes ein und veranlasste sodann, wiederum über das deutsche Generalkonsulat in S./ A. eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch den Neurochirurgen Dr. C., der in diesem Rahmen am 18. August 2007 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Gehirns veranlasste. In seinem Gutachten vom 14. September 2007 legte Dr. C. dar, dass er keine Anzeichen für eine Knochenverletzung am Schädel habe feststellen können, auch keine sonstigen Anzeichen oder verbliebenen Komplikationen einer Kopfverletzung oder Symptome einer größeren traumatischen Hirnverletzung mit Relevanz für die Gehirnstrukturen. Allerdings zeige sich eine diffuse cerebrale Atrophie (Verlust von Hirnsubstanz), d.h. eine allgemeine Erkrankung der Hirngefäße ohne Zusammenhang mit dem Unfall 1966.
Das Versorgungsamt H1 ließ auch dieses Gutachten durch seinen versorgungsärztlichen Dienst auswerten und wies sodann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2008 zurück. Es bestehe kein Versorgungsanspruch; denn beim Kläger seien, wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe, Folgen einer Wehrdienstbeschädigung vom 12. Oktober 1966 nicht verblieben.
Am 7. August 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Nürnberg sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er halte die Gutachten für nicht überzeugend und meine, er habe Anspruch auf eine Rentenzahlung rückwirkend seit dem Unfallgeschehen. Im Übrigen klage er nicht gegen das Versorgungsamt in H1, sondern gegen die Versorgungsverwaltung in N ...
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 22. Juni 2011 dem Kläger seine Rechtsauffassung und die daraus resultierende fehlende Erfolgsaussicht der Klage dargelegt. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat es – nach entsprechender Anhörung, die ebenfalls ohne eine Reaktion des Klägers geblieben ist – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, da keine gesundheitlichen Folgen der früheren Wehrdienstschädigung feststellbar seien.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nie gegen die Stadt H1, sondern immer gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen wollen, die für die B. in ganz Deutschland zuständig sei. Der Gerichtsbescheid sei schon zu spät bei ihm (dem Kläger) eingegangen und deswegen bereits indiskutabel. Aufgrund der Wehrdienstschädigung stehe ihm (dem Kläger) ein Betrag von 424000 Euro an Rente seit dem Unfallgeschehen zu.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2014 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Wirbelsäulenbeschwerden als Folge einer am 12. Oktober 1966 erlittenen Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenrente nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG rückwirkend ab Oktober 1966 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Versorgungsamt H1 hat im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass ein gesetzlicher Beklagtenwechsel durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 38) eingetreten sei, wonach ab 1. Januar 2015 die Zuständigkeiten der Länder für die Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und die Hinterbliebenenversorgung auf den Bund überging. Die Berufung müsse sich daher gegen den Bund, d. h. hier das Bundesamt für das Personalmanagement der B. richten. Das genannte Amt hat das Verfahren auf Beklagtenseite übernommen und sich zur Begründung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Auf Nachfrage des Berufungsgerichts hat der Kläger sich (wohl) positiv zum Beklagtenwechsel geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Versorgungsakte sowie die Beschädigtenalte der Wehrbereichsverwaltung verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Gericht konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat, die nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Übertragungsbeschluss ist den Beteiligten zugestellt worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Der Senat geht davon aus, dass sich der Einwand des Klägers, er wolle nicht gegen das Versorgungsamt H1 prozessieren, nach dem gesetzlichen Beklagtenwechsel auf die jetzige Beklagte erledigt hat.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Entschädigung wegen Wehrdienstverletzung gerichtete Klage abgewiesen und die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe dieses Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2008 (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 2, SGG). Die vom Kläger mit Fax vom 7. Juni 2017 eingereichten Unterlagen bestätigen die Richtigkeit dieses Ergebnisses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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