L 4 AS 202/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 AS 2297/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 202/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Der Kläger bezog seit 2005 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Kenntnisnahme von einem ärztlichen Gutachten, nach dem der Kläger voraussichtlich länger als sechs Monate täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei, forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2014 auf, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der D. zu stellen.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit Widerspruch vom 16. Februar 2014; der Beklagte könne den Antrag für ihn stellen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 stellte der Beklagte formlos einen entsprechenden Antrag für den Kläger. Die D. forderte den Kläger daraufhin auf, einen förmlichen Antrag zu stellen. Dem kam der Kläger am 25. April 2014 nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufforderung sei rechtmäßig gewesen.

Am 30. Juni 2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben. Gegen den – mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – ablehnenden Bescheid der D. vom 1. August 2014 legte der zunächst Widerspruch ein, erhob anschließend Klage und legte schließlich Berufung ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnisses; eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung könne dem Kläger keine Vorteile bringen, nachdem er selbst den Rentenantrag gestellt habe und gegen dessen Ablehnung gerichtlich vorgehe.

Am 2. Juli 2017 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wendet sich weiter gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung und meint, es habe an einer ordnungsgemäßen "Rechtsbelehrung" gefehlt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Juni 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen; darauf wird nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Der Kläger hat ungeachtet seines Widerspruchs gegen die Aufforderung den Rentenantrag letztlich selbst gestellt und entgegen seiner Haltung zur der Aufforderung hat er gegen die Ablehnung des Rentenantrags die möglichen Rechtsmittel ergriffen. Angesichts dieser nachdrücklichen Bemühungen um den Erhalt der Rente ist nicht verständlich, welches Ziel der Kläger hier eigentlich verfolgt, wenn er gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung vorgehen will. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geht es ihm offenbar darum, als erwerbsfähig weiter dem SGB II zu unterfallen – das aber erreicht er nicht, indem er die Aufforderung zur Rentenantragstellung angreift.

In der Sache gilt, dass Hilfebedürftige nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet sind, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehört nach § 12a Satz 1 SGB II auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen anderer Träger; entsprechende Leistungsanträge können gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nach Aufforderung durch den SGB II-Leistungsträger selbst gestellt werden. Danach hat der Beklagte zu Recht erst den Kläger aufgefordert, den Rentenantrag zu stellen, und dies nicht sogleich selbst getan. § 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht diese Verfahrensweise vor, weil der Hilfesuchende, also hier der Kläger, der Anspruchsinhaber und damit primär zur Antragstellung berechtigt ist. Der Senat kann auch keinen Ermessensfehler in dem Aufforderungsbescheid erkennen; insbesondere liegt hier kein atypischer Fall vor, in dem die Umstände des Einzelfalls für ein Absehen von der Antragstellung sprechen. Dass der Bescheid schließlich an einer fehlerhaften "Rechtsbelehrung" litte, wie der Antragsteller meint, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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