Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 AS 3697/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 372/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung (L 4 AS 50/16) erledigt ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 50/16 durch Rücknahme der Berufung wirksam erledigt ist.
Die am xxxxx 1966 geborene Klägerin befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Leistungen in Höhe von insgesamt 878,18 Euro. Der Bescheid bezeichnete die Klägerin überdies als pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung der "A. H.".
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 14. Juli 2015 "zum Punkt der Krankenversicherung" Widerspruch ein und trug vor, sie sei seit über vier Jahren nicht mehr krankenversichert. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin aufgrund der geltenden Versicherungspflicht weiterhin bei der A. R./ H. Mitglied sei, da sie keinen Nachweis über einen Wechsel der Krankenkasse eingereicht habe (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015).
Mit ihrer am 28. September 2015 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, bereits im Jahr 2011 dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sie ihre Mitgliedschaft in der A. R./ H. gekündigt habe. Sie besitze auch keine Versichertenkarte mehr. Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte die A. R./ H. mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 mit, dass die Klägerin bei ihr seit dem 5. Dezember 1988 bis laufend versicherungspflichtiges Mitglied sei. Eine Kündigung der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin liege nicht vor.
Das Sozialgericht erkannte im Vortrag der Klägerin den sinngemäßen Antrag, "den Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2015 aufzuheben, soweit der Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Mitgliedschaft bei der A. H. bewilligt werden" und wies die Klage sodann nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises und Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, da die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld II der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) unterliege und die Beitragspflicht des Beklagten aus § 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 60 SGB XI folge. Ob die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der A. R./ H. gekündigt habe, könne dahinstehen. Eine Kündigung wäre wegen der bestehenden Versicherungspflicht nur dann wirksam, wenn die Klägerin nahtlos eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken- und Pflegekasse begründet hätte. Solange dies nicht der Fall sei, bleibe die Mitgliedschaft bei der A. R./ H. und die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Beiträge bestehen.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 1. Februar 2016 zugestellt worden. Am 9. Februar 2016 hat die Klägerin Berufung eingelegt (L 4 AS 50/16) und sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen, während der Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt hat.
Mit Beschluss vom 1. März 2016 ist die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Am 6. November 2017 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat darin nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung die Berufung zurückgenommen. Die Erklärung ist mit Tonträger vorläufig aufgezeichnet, vorgespielt und daraufhin von der Klägerin genehmigt worden. Die Sitzungsniederschrift ist anschließend vom Berichterstatter und der das Protokoll vom Tonträger übertragenden Urkundsbeamtin unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt worden.
Mit am 10. November 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin erklärt, "die Entscheidung vom 6.11.17 rückgängig" machen zu wollen. Sie trägt vor, sich am Verhandlungstag in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden zu haben, weshalb sie im Termin nicht in der Lage gewesen sei, "schnell genug zu reagieren". Sie ist außerdem der Ansicht, einen Anwalt benötigt zu haben.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er meint, die Berufung sei schon nicht statthaft, weil kein Urteil bezeichnet worden sei, gegen das sie sich richte.
Entscheidungsgründe:
Nach Vergabe des neuen Aktenzeichens L 4 AS 372/17 hat am 26. März 2018 ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin, wie von ihr mit Schriftsatz 19. März 2018 vorab angekündigt, nicht erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Verhandlung sowie die Prozessakte ergänzend Bezug genommen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 50/16 durch Rücknahme der Berufung wirksam erledigt ist.
Die am xxxxx 1966 geborene Klägerin befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Leistungen in Höhe von insgesamt 878,18 Euro. Der Bescheid bezeichnete die Klägerin überdies als pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung der "A. H.".
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 14. Juli 2015 "zum Punkt der Krankenversicherung" Widerspruch ein und trug vor, sie sei seit über vier Jahren nicht mehr krankenversichert. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin aufgrund der geltenden Versicherungspflicht weiterhin bei der A. R./ H. Mitglied sei, da sie keinen Nachweis über einen Wechsel der Krankenkasse eingereicht habe (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015).
Mit ihrer am 28. September 2015 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, bereits im Jahr 2011 dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sie ihre Mitgliedschaft in der A. R./ H. gekündigt habe. Sie besitze auch keine Versichertenkarte mehr. Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte die A. R./ H. mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 mit, dass die Klägerin bei ihr seit dem 5. Dezember 1988 bis laufend versicherungspflichtiges Mitglied sei. Eine Kündigung der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin liege nicht vor.
Das Sozialgericht erkannte im Vortrag der Klägerin den sinngemäßen Antrag, "den Bewilligungsbescheid vom 12. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2015 aufzuheben, soweit der Klägerin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Mitgliedschaft bei der A. H. bewilligt werden" und wies die Klage sodann nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises und Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die zulässige Anfechtungsklage sei unbegründet, da die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld II der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) unterliege und die Beitragspflicht des Beklagten aus § 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 60 SGB XI folge. Ob die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der A. R./ H. gekündigt habe, könne dahinstehen. Eine Kündigung wäre wegen der bestehenden Versicherungspflicht nur dann wirksam, wenn die Klägerin nahtlos eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken- und Pflegekasse begründet hätte. Solange dies nicht der Fall sei, bleibe die Mitgliedschaft bei der A. R./ H. und die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Beiträge bestehen.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 1. Februar 2016 zugestellt worden. Am 9. Februar 2016 hat die Klägerin Berufung eingelegt (L 4 AS 50/16) und sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen, während der Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt hat.
Mit Beschluss vom 1. März 2016 ist die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Am 6. November 2017 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat darin nach Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung die Berufung zurückgenommen. Die Erklärung ist mit Tonträger vorläufig aufgezeichnet, vorgespielt und daraufhin von der Klägerin genehmigt worden. Die Sitzungsniederschrift ist anschließend vom Berichterstatter und der das Protokoll vom Tonträger übertragenden Urkundsbeamtin unterzeichnet und den Beteiligten übermittelt worden.
Mit am 10. November 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Klägerin erklärt, "die Entscheidung vom 6.11.17 rückgängig" machen zu wollen. Sie trägt vor, sich am Verhandlungstag in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden zu haben, weshalb sie im Termin nicht in der Lage gewesen sei, "schnell genug zu reagieren". Sie ist außerdem der Ansicht, einen Anwalt benötigt zu haben.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Er meint, die Berufung sei schon nicht statthaft, weil kein Urteil bezeichnet worden sei, gegen das sie sich richte.
Entscheidungsgründe:
Nach Vergabe des neuen Aktenzeichens L 4 AS 372/17 hat am 26. März 2018 ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, zu dem die Klägerin, wie von ihr mit Schriftsatz 19. März 2018 vorab angekündigt, nicht erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Verhandlung sowie die Prozessakte ergänzend Bezug genommen.
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