Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 13 R 251/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 133/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 60/80 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 verurteilt, der Klägerin Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwenrente.
Die 1957 geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 08.02.2005 verstorbenen Versicherten C. Ihre Ehe mit dem Verstorbenen war am 28.05.2004 geschlossen worden.
Am 17.02.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2005 ab. Die Ehezeit habe kein Jahr bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.04.2005 Widerspruch. Sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet. Trotz seiner Herzkrankheit sei sein Tod nicht absehbar gewesen. Todesursache sei eine Überanstrengung beim Schneeräumen gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 zurück. Die Ehe sei zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen worden. So habe der Verstorbene bereits im November 2003 eine Absicherung der Klägerin im Rahmen einer Hinterbliebenenrente geprüft. In dem im Dezember 2003 geschlossenen Ehevertrag sei Gütertrennung vereinbart worden. Zudem habe die Klägerin einen umfassenden Erbverzicht erklärt. Dies beweise, dass der Verstorbene ausdrücklich andere Familienmitglieder im Falle des Ablebens begünstigen wollte. Eine finanzielle Versorgung der Klägerin sollte über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen.
Am 18.05.2006 erhob die Klägerin unter ausführlicher Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage. Sie beantragt,
den Bescheid vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der die Klägerin betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 musste als rechtswidrig aufgehoben werden. Der Klägerin steht nach dem Tode ihres am 08.02.2005 verstorbenen Ehemannes C. Hinterbliebenenrente in gesetzlicher Höhe zu. Das steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar bestand die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten C. nicht ein Jahr. Gleichwohl ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe entgegen der Auffassung der Beklagten widerlegt. Weil Liebe nie beweisbar sein kann und beweisbar sein wird, unterstellt die Kammer, dass der Vortrag der Klägerin, es habe sich bei ihrer Heirat um eine Liebesheirat gehandelt, zutreffend ist. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Tod des Versicherten C. trotz dessen Herzerkrankung nicht absehbar war. Die Kammer beruft sich dabei auf die Bescheinigung der Notärztegruppe D-Stadt, hier des Ärztlichen Leiters des Notarztstandortes D-Stadt, Dr. E., vom 30.06.2005, wonach der Tod des Herrn C. plötzlich und nicht vorhersehbar ohne Prodromalsymptome typischerweise im Zusammenhang mit der körperlichen Belastung beim Schneeräumen aufgetreten sei. Die Tatsache, dass sich der Verstorbene im November 2003 bereits nach den Bedingungen für die Gewährung einer Witwenrente erkundigt hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden. Erkundigungen beim Rentenversicherungsträger einzuholen ist legal und zeugt von Verantwortung. Der Kammer ist bekannt, dass der Rentenversicherungsträger in einer Vielzahl anderer Fälle darauf hinweist, dass Versicherte naheliegende Überlegungen nicht angestellt und sich nicht informiert haben. Die Kammer wertet auch den am 19.12.2003 geschlossenen Ehevertrag nicht zu Lasten der Klägerin. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Verstorbene das von ihm und seiner vorverstorbenen Ehefrau erwirtschaftete Vermögen zugunsten der gemeinsamen Tochter sichern wollte. Die Klägerin sollte hierauf nicht zurückgreifen können. Dies allein schließt bereits einen im Vordergrund stehenden oder beabsichtigten Versorgungseffekt aus. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles steht damit fest, dass es der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten ausschließlich um ein gemeinsam zu verbringendes Leben ging und wirtschaftliche Aspekte außer Betracht blieben.
Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten, weil sie in dem Verfahren unterlegen ist.
II. Die Beklagte hat die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwenrente.
Die 1957 geborene Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 08.02.2005 verstorbenen Versicherten C. Ihre Ehe mit dem Verstorbenen war am 28.05.2004 geschlossen worden.
Am 17.02.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2005 ab. Die Ehezeit habe kein Jahr bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.04.2005 Widerspruch. Sie habe ihren Ehemann aus Liebe geheiratet. Trotz seiner Herzkrankheit sei sein Tod nicht absehbar gewesen. Todesursache sei eine Überanstrengung beim Schneeräumen gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2006 zurück. Die Ehe sei zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen worden. So habe der Verstorbene bereits im November 2003 eine Absicherung der Klägerin im Rahmen einer Hinterbliebenenrente geprüft. In dem im Dezember 2003 geschlossenen Ehevertrag sei Gütertrennung vereinbart worden. Zudem habe die Klägerin einen umfassenden Erbverzicht erklärt. Dies beweise, dass der Verstorbene ausdrücklich andere Familienmitglieder im Falle des Ablebens begünstigen wollte. Eine finanzielle Versorgung der Klägerin sollte über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen.
Am 18.05.2006 erhob die Klägerin unter ausführlicher Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage. Sie beantragt,
den Bescheid vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der die Klägerin betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Sachlich ist sie auch begründet. Der Bescheid vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 musste als rechtswidrig aufgehoben werden. Der Klägerin steht nach dem Tode ihres am 08.02.2005 verstorbenen Ehemannes C. Hinterbliebenenrente in gesetzlicher Höhe zu. Das steht zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar bestand die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten C. nicht ein Jahr. Gleichwohl ist die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe entgegen der Auffassung der Beklagten widerlegt. Weil Liebe nie beweisbar sein kann und beweisbar sein wird, unterstellt die Kammer, dass der Vortrag der Klägerin, es habe sich bei ihrer Heirat um eine Liebesheirat gehandelt, zutreffend ist. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Tod des Versicherten C. trotz dessen Herzerkrankung nicht absehbar war. Die Kammer beruft sich dabei auf die Bescheinigung der Notärztegruppe D-Stadt, hier des Ärztlichen Leiters des Notarztstandortes D-Stadt, Dr. E., vom 30.06.2005, wonach der Tod des Herrn C. plötzlich und nicht vorhersehbar ohne Prodromalsymptome typischerweise im Zusammenhang mit der körperlichen Belastung beim Schneeräumen aufgetreten sei. Die Tatsache, dass sich der Verstorbene im November 2003 bereits nach den Bedingungen für die Gewährung einer Witwenrente erkundigt hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden. Erkundigungen beim Rentenversicherungsträger einzuholen ist legal und zeugt von Verantwortung. Der Kammer ist bekannt, dass der Rentenversicherungsträger in einer Vielzahl anderer Fälle darauf hinweist, dass Versicherte naheliegende Überlegungen nicht angestellt und sich nicht informiert haben. Die Kammer wertet auch den am 19.12.2003 geschlossenen Ehevertrag nicht zu Lasten der Klägerin. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Verstorbene das von ihm und seiner vorverstorbenen Ehefrau erwirtschaftete Vermögen zugunsten der gemeinsamen Tochter sichern wollte. Die Klägerin sollte hierauf nicht zurückgreifen können. Dies allein schließt bereits einen im Vordergrund stehenden oder beabsichtigten Versorgungseffekt aus. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles steht damit fest, dass es der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten ausschließlich um ein gemeinsam zu verbringendes Leben ging und wirtschaftliche Aspekte außer Betracht blieben.
Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten, weil sie in dem Verfahren unterlegen ist.
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