Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 9/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 79/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 39/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streiten die Beteiligten wegen der Gewährung von Leistungen für sogenanntes "Essen auf Rädern".
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger am 12.07.2007 einen Zuschuss für die Möglichkeit, "Essen auf Rädern" in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung hat er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises und ein Attest seines Hausarztes, Dr. B., vom 05.07.2007 vorgelegt. Mit Bescheid vom 02.08.2007 hat der Beklagte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.01.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 den Beklagten zu verurteilen, ihm einen kalendertäglichen Zuschuss von 2,30 Euro für "Essen auf Rädern" zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Aus denselben Gründen war der mit Telefax vom 27.03.2012 um 8.34 Uhr beim Sozialgericht eingegangene erneute Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbar missbräuchlich zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen ernstzunehmender psychiatrischer Gutachten, die in den Verfahren und in der Verwaltungsakte vorliegen, zugunsten des Klägers und Antragsstellers davon ausgegangen werden könnte, dass für diese Anträge Zurechnungsfähigkeit und damit eine ernsthafte, rechtlich relevante Willensbetätigungsfähigkeit bestünde, war das Verfahren hier nicht zur erneuten Entscheidung über die Befangenheit auszusetzen. Der Kläger hat hier nämlich nur die Gründe wiederholt, die seinem Befangenheitsgesuch vom 17.03.2012 zugrunde lagen; dieses wurde mit Beschluss vom 22.03.2012 (S 4 SF 30/12 AB) zurückgewiesen. Eine Wiederholung dieser Gründe im neuen Befangenheitsantrag vom 27.03.2012 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zurückzuweisen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 60 Rdn. 10d), hierüber konnte die Kammer deshalb im Urteil entscheiden.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich desöfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers für Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII unterstellend, besteht hier jedoch kein Anspruch auf die Gewährung der konkret geforderten Zuschüsse für "Essen auf Rädern". Die Anspruchsgrundlagen für eine derartige Leistung hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 rechtsfehlerfrei aufgezeigt. Die Gewährung ist insbesondere in Anwendung der §§ 71, 30, 31 und 34 SGB XII möglich. Voraussetzung aller genannten Anspruchsgrundlagen ist jedoch, dass die Gewährung der Leistung notwendig ist, um die regelmäßige Versorgung des Leistungsbeziehers mit gekochten Nahrungsmitteln sicher zu stellen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen bei dem Kläger eindeutig nicht vor. Insbesondere aus dem von ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis und den ärztlichen Attesten seines Hausarztes ergibt sich in keinster Weise, dass es ihm nicht mehr möglich ist, sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Die vom Hausarzt hier erwähnte Tatsache, dass der Kläger insbesondere wegen des bei ihm bestehenden Diabetes Mellitus nicht jede Kost zu sich nehmen könne, beeinflusst die Frage, ob er sich Mahlzeiten selbst zubereiten kann, in keinster Weise. Auch die Tatsache, dass bei ihm das Merkzeichen "G" nach dem Schwerbehindertenrecht anerkannt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Merkzeichen wird nämlich schon dann anerkannt, wenn es einem Antragsteller nicht möglich ist, eine Fußstrecke von 1500 Metern innerhalb einer halben Stunde zurück zu legen. In diesem Grenzbereich ist aber die Besorgung und Zubereitung von Lebensmitteln jederzeit möglich. Seine ausreichende Mobilität hat der Kläger selbst durch seine zahlreichen Gerichtsbesuche nachgewiesen. Wer jedoch teilweise mehrmals wöchentlich die Strecke zwischen Wohnort A-Stadt und dem Sozialgericht Gießen zurücklegen kann, ist in keinster Weise eingeschränkt, sich selbst die Nahrung zuzubereiten. Ein Anspruch auf die Leistung besteht somit unter keiner rechtlichen Grundlage, die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streiten die Beteiligten wegen der Gewährung von Leistungen für sogenanntes "Essen auf Rädern".
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug bei dem beklagten Landkreis, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), nunmehr nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Dies hat zu zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Seit Inkrafttreten des SGB XII und damit der Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreite nach dem SGB XII haben die Beteiligten insgesamt 334 Streitsachen (Klage- und Beschlussverfahren) in Sozialhilfeangelegenheiten beim Sozialgericht Giessen anhängig gemacht, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen aktuell in 112 Verfahren noch Entscheidungen in der Hauptsache aus.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger am 12.07.2007 einen Zuschuss für die Möglichkeit, "Essen auf Rädern" in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung hat er eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises und ein Attest seines Hausarztes, Dr. B., vom 05.07.2007 vorgelegt. Mit Bescheid vom 02.08.2007 hat der Beklagte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.01.2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des Bescheides vom 02.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 den Beklagten zu verurteilen, ihm einen kalendertäglichen Zuschuss von 2,30 Euro für "Essen auf Rädern" zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die übrigen Gerichtsakten der 20. Kammer in allen bisherigen Rechtsstreiten zwischen den Beteiligten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 entscheiden, denn die Beteiligten sind mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Den wiederholten Vertagungsanträgen des Klägers war nicht stattzugeben, da der Rechtsstreit ausgeschrieben war und wesentliche Gründe für eine Vertagung nicht vorgetragen worden sind. Insbesondere ist auch durch die wiederholten Atteste nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger zwingend und permanent stationär untergebracht ist; insoweit wird auf die Verfügung des Gerichts vom 16.03.2012 Bezug genommen. Weitere beachtliche Gründe für eine Terminsverlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 17.02.2010 – B 1 KR 112/09 B; Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B; Beschluss vom 18.01.2011 – B 4 AS 129/10 B; Beschluss vom 01.07.2010 – B 13 R 561/09 B) waren hier nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass vorliegend bei mehreren Jahren alten Verfahren der Anspruch eines Beteiligten auf Terminsverlegung mit dem Anspruch aller Beteiligten auf ein zügiges Verfahren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20.11.2007 - 31102/04; BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 1 BvR 331/10 und BSG, Beschluss vom 04.09.2007 - B 2 U 308/06 B), der zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber auch in einer Änderung des § 198 GVG mit Einführung der sogenannten Verzögerungsrüge seinen Niederschlag gefunden hat, gegeneinander abzuwägen war. Das Gericht hat in Abwägung aller Umstände dem Recht auf ein zügiges Verfahren, insbesondere in Sozialhilfeangelegenheiten, einen absoluten Vorrang eingeräumt, zumal der Kläger vor dem angerufenen Gericht schon mehrmals die Möglichkeit auf ausführliche Darstellung aller seiner Rechtspositionen in mündlichen Verhandlungen hatte und gleichzeitig im anhängigen Verfahren schriftlich schon alle zu beachtenden Aspekte ausführlich dargestellt hat. Letztlich hat das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 16.03.2012 nochmals auf die Möglichkeit einer Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hingewiesen; von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht.
Aus denselben Gründen war der mit Telefax vom 27.03.2012 um 8.34 Uhr beim Sozialgericht eingegangene erneute Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit als offenbar missbräuchlich zurückzuweisen. Selbst wenn entgegen ernstzunehmender psychiatrischer Gutachten, die in den Verfahren und in der Verwaltungsakte vorliegen, zugunsten des Klägers und Antragsstellers davon ausgegangen werden könnte, dass für diese Anträge Zurechnungsfähigkeit und damit eine ernsthafte, rechtlich relevante Willensbetätigungsfähigkeit bestünde, war das Verfahren hier nicht zur erneuten Entscheidung über die Befangenheit auszusetzen. Der Kläger hat hier nämlich nur die Gründe wiederholt, die seinem Befangenheitsgesuch vom 17.03.2012 zugrunde lagen; dieses wurde mit Beschluss vom 22.03.2012 (S 4 SF 30/12 AB) zurückgewiesen. Eine Wiederholung dieser Gründe im neuen Befangenheitsantrag vom 27.03.2012 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und zurückzuweisen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 60 Rdn. 10d), hierüber konnte die Kammer deshalb im Urteil entscheiden.
Die jeweils form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen die Anträge des Klägers zurückgewiesen, denn dieser hat keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen.
Grundsätzlich hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis nach den Vorschriften der §§ 19, 41 SGB XII gehört, denn es steht letztlich nicht fest, dass der Kläger nicht über erhebliches Einkommen bzw. Vermögen verfügt, mit dem er seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dass er ursprünglich erhebliches Vermögen besaß, steht fest. Leistungsberechtigung wurde bisher nur angenommen, weil der Kläger bekundet hat, er habe dies in einer Spielbank verspielt (vgl. SG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2006– S 20 SO 62/05). Allerdings hat er durch sein späteres tatsächliches Handeln erhebliche Zweifel an seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit begründet. So hat er sich nachweislich desöfteren Behandlungen in Privatkliniken unterzogen, bei denen kein dritter Kostenträger für die Maßnahmen nachgewiesen ist. Auch ist seine Medikamentenversorgung Streitgegenstand mehrerer vor dem erkennenden Gericht anhängiger Rechtsstreite, auch hier ist nicht nachgewiesen, mit welchen finanziellen Mitteln er sich diese verschafft hat; dasselbe gilt für zahlreiche andere Gegenstände des täglichen Lebens, deren Beschaffung erheblicher Barmittel bedarf, die nicht durch die tatsächlich vom Beklagten getätigten Geldleistungen nach dem SGB XII gedeckt sind. Der Beklagte ist deshalb aufgefordert, die Vermögenslosigkeit in einem Verwaltungsverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller Beweismittel nachzuprüfen. Soweit dies noch nicht geschehen ist, geht die Kammer unter Zurückstellung erheblicher Bedenken (noch) von einer grundsätzlichen Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII aus.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers für Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII unterstellend, besteht hier jedoch kein Anspruch auf die Gewährung der konkret geforderten Zuschüsse für "Essen auf Rädern". Die Anspruchsgrundlagen für eine derartige Leistung hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 rechtsfehlerfrei aufgezeigt. Die Gewährung ist insbesondere in Anwendung der §§ 71, 30, 31 und 34 SGB XII möglich. Voraussetzung aller genannten Anspruchsgrundlagen ist jedoch, dass die Gewährung der Leistung notwendig ist, um die regelmäßige Versorgung des Leistungsbeziehers mit gekochten Nahrungsmitteln sicher zu stellen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen bei dem Kläger eindeutig nicht vor. Insbesondere aus dem von ihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis und den ärztlichen Attesten seines Hausarztes ergibt sich in keinster Weise, dass es ihm nicht mehr möglich ist, sich selbst Mahlzeiten zuzubereiten. Die vom Hausarzt hier erwähnte Tatsache, dass der Kläger insbesondere wegen des bei ihm bestehenden Diabetes Mellitus nicht jede Kost zu sich nehmen könne, beeinflusst die Frage, ob er sich Mahlzeiten selbst zubereiten kann, in keinster Weise. Auch die Tatsache, dass bei ihm das Merkzeichen "G" nach dem Schwerbehindertenrecht anerkannt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Merkzeichen wird nämlich schon dann anerkannt, wenn es einem Antragsteller nicht möglich ist, eine Fußstrecke von 1500 Metern innerhalb einer halben Stunde zurück zu legen. In diesem Grenzbereich ist aber die Besorgung und Zubereitung von Lebensmitteln jederzeit möglich. Seine ausreichende Mobilität hat der Kläger selbst durch seine zahlreichen Gerichtsbesuche nachgewiesen. Wer jedoch teilweise mehrmals wöchentlich die Strecke zwischen Wohnort A-Stadt und dem Sozialgericht Gießen zurücklegen kann, ist in keinster Weise eingeschränkt, sich selbst die Nahrung zuzubereiten. Ein Anspruch auf die Leistung besteht somit unter keiner rechtlichen Grundlage, die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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