Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 134/10 VR
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 85/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 43/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, inwieweit der Versicherungsbeitrag für den B.-Personenverkehrsrechtsschutz und B.-Fahrerverkehrsrechtsschutz vom Einkommen des Klägers absetztbar ist.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1361, 1478 Verw.-Akte).
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.01.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.07.2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1487 ff. Verw.-Akte).
Der Kläger beantragte am 03.06.2009 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den B.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 EUR für den Zeitraum 03.07.2009 bis 02.07.2010 vom Einkommen (Bl. 1590 Verw.-Akte). Der Antrag wurde durch den Bescheid vom 23.06.2009 abgelehnt (Bl. 1591 Verw.-Akte). Der Widerspruch des Klägers vom 05.07.2009 (Bl. 1597 Verw.-Akte) wurde mit Widerspruchbescheid vom 01.09.2009 zurückgewiesen (Bl. 1591, 1660 Verw.-Akte).
Der Kläger erhob am 24.09.2009 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 150/09 geführt.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21.07.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1618 ff. Verw.-Akte). Die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den Versicherungsbeitrag für den B. und B.-Personenverkehrsrechtsschutz wurde durch den Bescheid vom 21.07.2009 abgelehnt. Der Kläger legte am 09.08.2009 Widerspruch ein (Bl. 1640 Verw.-Akte), der durch Widerspruchbescheid vom 03.09.2009 zurückgewiesen wurde (Bl. 1664 Verw.-Akte).
Der Kläger erhob am 24.09.2009 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 155/09 geführt.
Mit Beschluss vom 16.09.2009 wurden die Verfahren S 20 SO 150/09 und S 20 SO 155/09 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 20 SO 155/09 verbunden.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1754 ff. Verw.-Akte) gewährt.
Der Kläger beantragte am 22.05.2010 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den B.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 EUR für den Zeitraum 03.07.2010 bis 02.07.2011 vom Einkommen (Bl. 2037 Verw.-Akte). Der Antrag wurde durch den Bescheid vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 zurückgewiesen (Bl. 2042, 2238 Verw.-Akte). Der Kläger erhob am 25.09.2010 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 134/10 geführt.
Der Beklagte hat dem Kläger des Weiteren mit Bescheid vom 08.07.2010 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt (Bl. 2135 ff. Verw.-Akte). Mit den Bescheiden vom 17.11.2010 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte (Bl. 2329, 2326 ff. Verw.-Akte).
Mit Beschluss vom 30.04.2012 wurden die Verfahren S 18 SO 155/09 und S 18 SO 134/10 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 134/10 verbunden.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, da er einen Anspruch darauf hätte, dass die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen seien. Der Beklagte verkenne, dass die Versicherungen notwendig seien. Er verweist darauf, dass durch die Versicherungen die volle Kostendeckung bei Rechtsstreiten gegen den Entzug der Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz gedeckt seien. Den geringen Beiträgen stünde die volle Kostendeckung bis zu 25.000,00 EUR gegenüber. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Versicherung, weshalb die Beiträge vom seinem Renteneinkommen absetzbar seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009, den Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2009 sowie den Bescheid vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 41,00 EUR für die Rechtsschutzversicherung im B. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sowie des Weiteren einen existenziell und individuell in der Besonderheit des Einzelfalls über den Regelbedarf hinausgehenden Bedarf gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII geltend welcher entsprechend den individuellen Umständen gedeckt werden muss, da eine Ermessenreduzierung auf Null der Norm folgend besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die angegriffenen Bescheide und ist der Ansicht, dass diese rechtmäßig seien, da kein Anspruch des Klägers auf Absetzung der Versicherungsbeiträge bestünde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten S 20 SO 150/09, S 18/SO 155/09 und S 18 SO 134/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide vom 23.06.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2009, vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.09.2009 und 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.09.2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Versicherungsbeiträge für den B. und B.-Personenverkehrsrechtsschutz nicht vom Einkommen des Klägers absetzbar.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Von dem Einkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
Hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge kann sich der Kläger auf keine Tatbestandsalternative des § 82 Abs. 2 SGB XII berufen. § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 5 SGB XII sind nicht einschlägig, da es sich bei den Beiträgen weder um Steuern noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder um Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches handelt.
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Versicherungsbeiträge keine notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente darstellen.
Ein Anspruch auf Absetzung der Beiträge vom Einkommen folgt auch nicht aus § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB XII sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, vom Einkommen abzusetzen.
Bei den Versicherungsbeiträgen für den B. und B.-Verkehrsrechtsschutz handelt es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Beiträge. Auch die Übernahme nach der zweiten Alternative scheidet hier aus, denn die Beiträge für den B. und B.-Verkehrsrechtsschutz sind weder dem Grund noch der Höhe nach angemessen.
Die Versicherungsbeiträge sind nicht von dem Renteneinkommen des Klägers absetzbar, da dessen Mitgliedschaft im B. und B.-Verkehrsrechtsschutz nicht zur Lebensführung notwendig sind.
Zwar mag der durch die Mitgliedschaft im B.-Verkehrsrechtsschutz gewährte Rechtsschutz für den Kläger hoch attraktiv sein, jedoch ist dieser nicht notwendig, da der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Da die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.02.2011, Az.: S 1 SO 5181/10, Rdnr. 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 13/08 R, Rdnr. 22; Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rdnr. 56, Stand Dezember 2004).
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Absatz 4 enthält die Ausnahmen von der Zahlung von Regelsätzen. Nach Satz 1 kann der Regelsatz im Einzelfall abweichend festgesetzt werden, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar also aus nicht zu vermeidenden Gründen erheblich von durchschnittlichen Bedarfen abweicht. Damit wird der Inhalt des geltenden § 28 Abs. 1 Satz 2 in sprachlich ergänzter Form ("im Einzelfall" und "individueller Bedarf") übernommen (BT-Druck 17/3404, S. 120). Jedoch ist zu beachten, dass die Norm auf die sich der Kläger beruft erst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingeführt wurde, welches zum 01.01.2011 und damit nach dem Erlass der Bescheide in Kraft getreten ist (BGBl. I 2011, 453), so dass der Kläger sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht auf die Vorschrift berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, inwieweit der Versicherungsbeitrag für den B.-Personenverkehrsrechtsschutz und B.-Fahrerverkehrsrechtsschutz vom Einkommen des Klägers absetztbar ist.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1361, 1478 Verw.-Akte).
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.01.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.07.2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1487 ff. Verw.-Akte).
Der Kläger beantragte am 03.06.2009 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den B.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 EUR für den Zeitraum 03.07.2009 bis 02.07.2010 vom Einkommen (Bl. 1590 Verw.-Akte). Der Antrag wurde durch den Bescheid vom 23.06.2009 abgelehnt (Bl. 1591 Verw.-Akte). Der Widerspruch des Klägers vom 05.07.2009 (Bl. 1597 Verw.-Akte) wurde mit Widerspruchbescheid vom 01.09.2009 zurückgewiesen (Bl. 1591, 1660 Verw.-Akte).
Der Kläger erhob am 24.09.2009 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 150/09 geführt.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21.07.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1618 ff. Verw.-Akte). Die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den Versicherungsbeitrag für den B. und B.-Personenverkehrsrechtsschutz wurde durch den Bescheid vom 21.07.2009 abgelehnt. Der Kläger legte am 09.08.2009 Widerspruch ein (Bl. 1640 Verw.-Akte), der durch Widerspruchbescheid vom 03.09.2009 zurückgewiesen wurde (Bl. 1664 Verw.-Akte).
Der Kläger erhob am 24.09.2009 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 155/09 geführt.
Mit Beschluss vom 16.09.2009 wurden die Verfahren S 20 SO 150/09 und S 20 SO 155/09 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 20 SO 155/09 verbunden.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2009 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bl. 1754 ff. Verw.-Akte) gewährt.
Der Kläger beantragte am 22.05.2010 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den B.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 EUR für den Zeitraum 03.07.2010 bis 02.07.2011 vom Einkommen (Bl. 2037 Verw.-Akte). Der Antrag wurde durch den Bescheid vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 zurückgewiesen (Bl. 2042, 2238 Verw.-Akte). Der Kläger erhob am 25.09.2010 Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 134/10 geführt.
Der Beklagte hat dem Kläger des Weiteren mit Bescheid vom 08.07.2010 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt (Bl. 2135 ff. Verw.-Akte). Mit den Bescheiden vom 17.11.2010 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.07.2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte (Bl. 2329, 2326 ff. Verw.-Akte).
Mit Beschluss vom 30.04.2012 wurden die Verfahren S 18 SO 155/09 und S 18 SO 134/10 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 134/10 verbunden.
Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, da er einen Anspruch darauf hätte, dass die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen seien. Der Beklagte verkenne, dass die Versicherungen notwendig seien. Er verweist darauf, dass durch die Versicherungen die volle Kostendeckung bei Rechtsstreiten gegen den Entzug der Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz gedeckt seien. Den geringen Beiträgen stünde die volle Kostendeckung bis zu 25.000,00 EUR gegenüber. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Versicherung, weshalb die Beiträge vom seinem Renteneinkommen absetzbar seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2009, den Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2009 sowie den Bescheid vom 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, 41,00 EUR für die Rechtsschutzversicherung im B. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sowie des Weiteren einen existenziell und individuell in der Besonderheit des Einzelfalls über den Regelbedarf hinausgehenden Bedarf gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII geltend welcher entsprechend den individuellen Umständen gedeckt werden muss, da eine Ermessenreduzierung auf Null der Norm folgend besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die angegriffenen Bescheide und ist der Ansicht, dass diese rechtmäßig seien, da kein Anspruch des Klägers auf Absetzung der Versicherungsbeiträge bestünde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten S 20 SO 150/09, S 18/SO 155/09 und S 18 SO 134/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide vom 23.06.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2009, vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 03.09.2009 und 25.05.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22.09.2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Versicherungsbeiträge für den B. und B.-Personenverkehrsrechtsschutz nicht vom Einkommen des Klägers absetzbar.
Der Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Von dem Einkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches.
Hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge kann sich der Kläger auf keine Tatbestandsalternative des § 82 Abs. 2 SGB XII berufen. § 82 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 5 SGB XII sind nicht einschlägig, da es sich bei den Beiträgen weder um Steuern noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder um Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten Buches handelt.
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Versicherungsbeiträge keine notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente darstellen.
Ein Anspruch auf Absetzung der Beiträge vom Einkommen folgt auch nicht aus § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz SGB XII sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, vom Einkommen abzusetzen.
Bei den Versicherungsbeiträgen für den B. und B.-Verkehrsrechtsschutz handelt es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Beiträge. Auch die Übernahme nach der zweiten Alternative scheidet hier aus, denn die Beiträge für den B. und B.-Verkehrsrechtsschutz sind weder dem Grund noch der Höhe nach angemessen.
Die Versicherungsbeiträge sind nicht von dem Renteneinkommen des Klägers absetzbar, da dessen Mitgliedschaft im B. und B.-Verkehrsrechtsschutz nicht zur Lebensführung notwendig sind.
Zwar mag der durch die Mitgliedschaft im B.-Verkehrsrechtsschutz gewährte Rechtsschutz für den Kläger hoch attraktiv sein, jedoch ist dieser nicht notwendig, da der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Da die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe besteht, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.02.2011, Az.: S 1 SO 5181/10, Rdnr. 44 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 13/08 R, Rdnr. 22; Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rdnr. 56, Stand Dezember 2004).
Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Absatz 4 enthält die Ausnahmen von der Zahlung von Regelsätzen. Nach Satz 1 kann der Regelsatz im Einzelfall abweichend festgesetzt werden, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar also aus nicht zu vermeidenden Gründen erheblich von durchschnittlichen Bedarfen abweicht. Damit wird der Inhalt des geltenden § 28 Abs. 1 Satz 2 in sprachlich ergänzter Form ("im Einzelfall" und "individueller Bedarf") übernommen (BT-Druck 17/3404, S. 120). Jedoch ist zu beachten, dass die Norm auf die sich der Kläger beruft erst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingeführt wurde, welches zum 01.01.2011 und damit nach dem Erlass der Bescheide in Kraft getreten ist (BGBl. I 2011, 453), so dass der Kläger sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht auf die Vorschrift berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft.
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