Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 KN 170/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 22/06 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1947 geborene Kläger hatte am 02.06.2003 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Bei Antragstellung hatte er die Fragen, ob Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung für den Fall, dass keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung bestätigt werde, bzw. ob Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung, weil sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, beantragt würden, jeweils mit "Nein" beantwortet. Mit Bescheid vom 13.10.2003 hatte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.06.2003 bis 31.10.2004 bewilligt. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass zu dieser Rente auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung geleistet würden, sofern eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehe. Es werde in diesem Fall empfohlen, möglichst umgehend einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 27.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 16.08.2004, beantragte der Kläger die Gewährung von Beitragszuschuss mit der Bitte, diesen auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren, weil er in der Vergangenheit wegen schwerer Depression gehindert gewesen sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Mit Bescheid vom 30.09.2004 bewilligte die Beklagte Beitragszuschuss ab dem 01.08.2004. Hiergegen erhob der Kläger am 29.10.2004 Widerspruch. Die Beklagte sei auf seinen Widereinsetzungsantrag nicht eingegangen. Das sei keine professionelle Arbeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2004 zurück. Am 06.12.2004 erhob der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beitragszuschuss bereits ab dem 01.06.2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu dem auf Dienstag, den 31.05.2005, bestimmten Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, wobei nicht ersichtlich ist, ob ihm die Terminsmitteilung zugegangen ist. Jedenfalls ist das entsprechende Empfangsbekenntnis von ihm nicht zurückgereicht worden. Mehrfache Anfragen der Kammer hat der Kläger unbeantwortet gelassen. Auch hat er das ihm übermittelte Formblatt S 17c nicht zurückgereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Das Gericht konnte über die Klage auch durch Gerichtsbescheid entscheiden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Der Bescheid vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschuss zur Rente des Klägers lediglich ab dem 01.08.2004 bewilligt. Das ergibt sich aus § 108 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach wird der Zuschuss von dem Kalendermonat der Antragstellung an geleistet, weil der Antrag erst nach dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt waren. Ob der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit, also vor August 2004, durch schwere Depression gehindert gewesen war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Trotz Erinnerung hat er das ihm überlassene Formblatt S 17c (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) nicht zurückgereicht. Dem Gericht war es daher verwehrt, bei den den Kläger behandelnden Ärzten Ermittlungen anzustellen und Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen.
Es war daher – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1947 geborene Kläger hatte am 02.06.2003 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Bei Antragstellung hatte er die Fragen, ob Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung für den Fall, dass keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung bestätigt werde, bzw. ob Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung, weil sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, beantragt würden, jeweils mit "Nein" beantwortet. Mit Bescheid vom 13.10.2003 hatte die Beklagte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.06.2003 bis 31.10.2004 bewilligt. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass zu dieser Rente auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung sowie für die Pflegeversicherung geleistet würden, sofern eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehe. Es werde in diesem Fall empfohlen, möglichst umgehend einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 27.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 16.08.2004, beantragte der Kläger die Gewährung von Beitragszuschuss mit der Bitte, diesen auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren, weil er in der Vergangenheit wegen schwerer Depression gehindert gewesen sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Mit Bescheid vom 30.09.2004 bewilligte die Beklagte Beitragszuschuss ab dem 01.08.2004. Hiergegen erhob der Kläger am 29.10.2004 Widerspruch. Die Beklagte sei auf seinen Widereinsetzungsantrag nicht eingegangen. Das sei keine professionelle Arbeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2004 zurück. Am 06.12.2004 erhob der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage.
Er hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Beitragszuschuss bereits ab dem 01.06.2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu dem auf Dienstag, den 31.05.2005, bestimmten Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, wobei nicht ersichtlich ist, ob ihm die Terminsmitteilung zugegangen ist. Jedenfalls ist das entsprechende Empfangsbekenntnis von ihm nicht zurückgereicht worden. Mehrfache Anfragen der Kammer hat der Kläger unbeantwortet gelassen. Auch hat er das ihm übermittelte Formblatt S 17c nicht zurückgereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den der den Kläger betreffenden beigezogenen Rentenakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben.
Das Gericht konnte über die Klage auch durch Gerichtsbescheid entscheiden. Denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet und war abzuweisen. Der Bescheid vom 30.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2004 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschuss zur Rente des Klägers lediglich ab dem 01.08.2004 bewilligt. Das ergibt sich aus § 108 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Danach wird der Zuschuss von dem Kalendermonat der Antragstellung an geleistet, weil der Antrag erst nach dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt waren. Ob der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit, also vor August 2004, durch schwere Depression gehindert gewesen war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Trotz Erinnerung hat er das ihm überlassene Formblatt S 17c (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) nicht zurückgereicht. Dem Gericht war es daher verwehrt, bei den den Kläger behandelnden Ärzten Ermittlungen anzustellen und Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen.
Es war daher – wie geschehen – zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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