Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 8 KA 188/06
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 B 350/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gibt dem Rechtsanwalt kein eigenständiges, über die Beschwerdemöglichkeiten der Beteiligten hinausgehendes Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 6.6.2006 über die vorläufige Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6.6.2006, mit dem dieses den Streitwert in dem Verfahren S 8 KA 188/06 vorläufig auf 5000,- EUR festgesetzt hat, haben die Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen zu 1 unter Berufung auf das aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende eigenständige Beschwerderecht des Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt mit dem An-trag, den Streitwert vorläufig auf 120.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, systematische Gesichtspunkte sprächen für ein Beschwerderecht des Rechtsanwalts auch gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung. Denn auch bei PKH-Vorschüssen könne der beigeordnete Rechtsanwalt durch eine Beschwerde nach § 56 RVG gegen die Höhe des festgesetzten Vorschusses das Beschwerdegericht dazu zwingen, über die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts zu entscheiden. Hinzu komme, dass die vorläufige Streitwertfestset-zung bereits vor der Beiladung seiner Mandantin erfolgt sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Streitwert zu äußern.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abge-holfen.
II.
Wie das Sozialgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 GKG), geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss, mit dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zah-lung von Kosten abhängig gemacht wird, ist im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ergangen. Da die in § 68 GKG vorgesehene Beschwerde nur gegen den nach § 62 Abs. 2 GKG ergehenden Beschluss über die endgültige Streitwertfestsetzung statthaft ist und Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 "nur" im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden können, ist eine isolierte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen (OLG Celle 17.8.2006 - 6 W 81/06, juris; VGH Baden-Württemberg 7.2.2006 - 11 S 188/06, juris Rn. 5; BayVGH 11.1.2006 - 7 C 05.3321, juris; Hart-mann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rn. 14).
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein darüber hinausgehendes eigenständiges Beschwerderecht, vielmehr begründet diese Bestimmung eine Be-schwerdebefugnis des Rechtsanwalts aus eigenem Recht nur im Rahmen ander-weitig gegebener Beschwerdemöglichkeiten (ebenso OLG Hamm 11.3.2005 - 2 WF 49/05, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Bremen 19.9.2005 - 2 W 71/05, juris Rn. 2 ff.; Hartmann, a.a.O. § 32 RVG Rn. 12, missverständlich Rn. 13). Gegen ein ei-genständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts spricht der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung ausdrück-lich Bezug nimmt auf "Rechtsbehelfe, die gegeben sind", also nach anderweitigen Rechtsvorschriften statthaft sind, und dem Rechtsanwalt nur in diesem Rahmen die Befugnis einräumt, diese Rechtsbehelfe "aus eigenem Recht" einzulegen. Das Beschwerderecht nach Satz 1 dieser Bestimmung gegen eine vermeintlich unzutreffende Wertfestsetzung kann nicht weitergehen, als die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei unterbliebener Wertfestsetzung nach Satz 2 (OLG Hamm a.a.O. Rn. 8).
Auch Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen sprechen gegen ein eigenständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG soll eine möglichst schnelle Berechnung der mit Einleitung des Verfahrens fälligen (§ 6 Abs. 1 GKG) Gerichtsgebühren ermöglichen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die vorläufige Festsetzung "sogleich" und "ohne Anhörung der Parteien" zu erfolgen hat. Sofern nicht bereits die weitere Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig ist (§ 12 GKG), sollen Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen sein. Die Beteiligten sind auf die Anfechtung der endgültigen Streitwertfestsetzung verwiesen (§ 63 Abs. 2, § 68 GKG). Das erscheint sachgerecht, da das Gericht, soweit Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, den Umfang des Streitgegens-tandes häufig erst im Laufe des Verfahrens vollständig überblicken kann (OLG Bremen, a.a.O. Rn. 10). Sofern während des Verfahrens mehrfach Anlass für eine Änderung des Streitwerts bestünde und der Rechtsanwalt ein eigenständiges Be-schwerderecht hätte, bestünde das Risiko einer erheblichen Verfahrensverzögerung ohne dass die Verfahrensbeteiligten hierauf Einfluss nehmen könnten. Unter Berücksichtigung der Zwecksetzung und der Interessenlage der Beteiligten und des Rechtsanwalts besteht kein Grund, dem Rechtsanwalt eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen, die über die Beschwerdemöglichkeiten der Beteiligten hinausgeht. Da der Rechtsanwalt nicht Verfahrensbeteiligter ist, wäre er nach den einschlägigen Verfahrensordnungen und dem Gerichtskostengesetz an sich nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt. Der Zweck des § 32 RVG besteht ersicht-lich darin, dem Rechtsanwalt eine solche Beschwerdebefugnis zu verleihen, soweit der gerichtlich festgesetzte Streitwert auch für seine eigenen Gebühren maßgeblich ist. Dem Interesse des Rechtsanwalts an einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist mit der Beschwerdemöglichkeit gegen die endgültige Streitwertfestsetzung ausreichend Rechnung getragen.
Soweit die Gegenmeinung (Schneider, in Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, § 32 Rn. 75 ff. m.w.N.) geltend macht, der Rechtsanwalt habe ein berechtigtes Interesse daran, bereits seinen Vorschussanspruch nach § 9 RVG nach einem zutreffenden Streitwert abzurechnen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das sich daraus für den Rechtsanwalt ergebende Insolvenzrisiko trifft ebenso die Gerichtskasse. Der Rechtsanwalt kann sich dagegen durch eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 RVG mit entsprechender Vorschussregelung schützen (Schnei-der, a.a.O. § 9 Rn. 90).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerdemöglichkeit in Prozess-kostenhilfeangelegenheiten nach § 56 RVG ist mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar. Soweit der Beschwerdeführer auf die fehlende Anhörung bei nachträglicher Beiladung verweist, verkennt er, dass der vorläufige Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG schon nach dem ausdrücklichen Gesetzestext "ohne Anhörung der Parteien" festzusetzen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 analog, ebenso VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 8; BayVGH a.a.O.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6.6.2006, mit dem dieses den Streitwert in dem Verfahren S 8 KA 188/06 vorläufig auf 5000,- EUR festgesetzt hat, haben die Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen zu 1 unter Berufung auf das aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende eigenständige Beschwerderecht des Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt mit dem An-trag, den Streitwert vorläufig auf 120.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, systematische Gesichtspunkte sprächen für ein Beschwerderecht des Rechtsanwalts auch gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung. Denn auch bei PKH-Vorschüssen könne der beigeordnete Rechtsanwalt durch eine Beschwerde nach § 56 RVG gegen die Höhe des festgesetzten Vorschusses das Beschwerdegericht dazu zwingen, über die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts zu entscheiden. Hinzu komme, dass die vorläufige Streitwertfestset-zung bereits vor der Beiladung seiner Mandantin erfolgt sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Streitwert zu äußern.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abge-holfen.
II.
Wie das Sozialgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 GKG), geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss, mit dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zah-lung von Kosten abhängig gemacht wird, ist im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ergangen. Da die in § 68 GKG vorgesehene Beschwerde nur gegen den nach § 62 Abs. 2 GKG ergehenden Beschluss über die endgültige Streitwertfestsetzung statthaft ist und Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 "nur" im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden können, ist eine isolierte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen (OLG Celle 17.8.2006 - 6 W 81/06, juris; VGH Baden-Württemberg 7.2.2006 - 11 S 188/06, juris Rn. 5; BayVGH 11.1.2006 - 7 C 05.3321, juris; Hart-mann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rn. 14).
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein darüber hinausgehendes eigenständiges Beschwerderecht, vielmehr begründet diese Bestimmung eine Be-schwerdebefugnis des Rechtsanwalts aus eigenem Recht nur im Rahmen ander-weitig gegebener Beschwerdemöglichkeiten (ebenso OLG Hamm 11.3.2005 - 2 WF 49/05, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Bremen 19.9.2005 - 2 W 71/05, juris Rn. 2 ff.; Hartmann, a.a.O. § 32 RVG Rn. 12, missverständlich Rn. 13). Gegen ein ei-genständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts spricht der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung ausdrück-lich Bezug nimmt auf "Rechtsbehelfe, die gegeben sind", also nach anderweitigen Rechtsvorschriften statthaft sind, und dem Rechtsanwalt nur in diesem Rahmen die Befugnis einräumt, diese Rechtsbehelfe "aus eigenem Recht" einzulegen. Das Beschwerderecht nach Satz 1 dieser Bestimmung gegen eine vermeintlich unzutreffende Wertfestsetzung kann nicht weitergehen, als die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei unterbliebener Wertfestsetzung nach Satz 2 (OLG Hamm a.a.O. Rn. 8).
Auch Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen sprechen gegen ein eigenständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG soll eine möglichst schnelle Berechnung der mit Einleitung des Verfahrens fälligen (§ 6 Abs. 1 GKG) Gerichtsgebühren ermöglichen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die vorläufige Festsetzung "sogleich" und "ohne Anhörung der Parteien" zu erfolgen hat. Sofern nicht bereits die weitere Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig ist (§ 12 GKG), sollen Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen sein. Die Beteiligten sind auf die Anfechtung der endgültigen Streitwertfestsetzung verwiesen (§ 63 Abs. 2, § 68 GKG). Das erscheint sachgerecht, da das Gericht, soweit Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, den Umfang des Streitgegens-tandes häufig erst im Laufe des Verfahrens vollständig überblicken kann (OLG Bremen, a.a.O. Rn. 10). Sofern während des Verfahrens mehrfach Anlass für eine Änderung des Streitwerts bestünde und der Rechtsanwalt ein eigenständiges Be-schwerderecht hätte, bestünde das Risiko einer erheblichen Verfahrensverzögerung ohne dass die Verfahrensbeteiligten hierauf Einfluss nehmen könnten. Unter Berücksichtigung der Zwecksetzung und der Interessenlage der Beteiligten und des Rechtsanwalts besteht kein Grund, dem Rechtsanwalt eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen, die über die Beschwerdemöglichkeiten der Beteiligten hinausgeht. Da der Rechtsanwalt nicht Verfahrensbeteiligter ist, wäre er nach den einschlägigen Verfahrensordnungen und dem Gerichtskostengesetz an sich nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt. Der Zweck des § 32 RVG besteht ersicht-lich darin, dem Rechtsanwalt eine solche Beschwerdebefugnis zu verleihen, soweit der gerichtlich festgesetzte Streitwert auch für seine eigenen Gebühren maßgeblich ist. Dem Interesse des Rechtsanwalts an einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist mit der Beschwerdemöglichkeit gegen die endgültige Streitwertfestsetzung ausreichend Rechnung getragen.
Soweit die Gegenmeinung (Schneider, in Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, § 32 Rn. 75 ff. m.w.N.) geltend macht, der Rechtsanwalt habe ein berechtigtes Interesse daran, bereits seinen Vorschussanspruch nach § 9 RVG nach einem zutreffenden Streitwert abzurechnen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das sich daraus für den Rechtsanwalt ergebende Insolvenzrisiko trifft ebenso die Gerichtskasse. Der Rechtsanwalt kann sich dagegen durch eine Honorarvereinbarung gemäß § 4 RVG mit entsprechender Vorschussregelung schützen (Schnei-der, a.a.O. § 9 Rn. 90).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerdemöglichkeit in Prozess-kostenhilfeangelegenheiten nach § 56 RVG ist mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar. Soweit der Beschwerdeführer auf die fehlende Anhörung bei nachträglicher Beiladung verweist, verkennt er, dass der vorläufige Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG schon nach dem ausdrücklichen Gesetzestext "ohne Anhörung der Parteien" festzusetzen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 analog, ebenso VGH Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 8; BayVGH a.a.O.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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