Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 12 AL 661/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 291/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7/7a AL 30/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückforderung des überzahlten Betrages.
Die Klägerin steht seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie erhielt vom 01.03.2001 bis zum 05.12.2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 05.12.2001 bis zum 31.12.2001 gewährte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 09.01.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 275,87 DM wöchentlich. Es wurde ein Bemessungsentgelt von 650 DM wöchentlich zugrunde gelegt. Anschließend bewilligte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 10.01.2002 der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 224,70 Euro wöchentlich aufgrund eines Bemessungsentgelts in Höhe von 650 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Daraufhin bemerkte die Beklagte, dass die DM/Euro-Umstellung dazu geführt hatte, dass der Klägerin Arbeitslosenhilfe aufgrund eines Bemessungsentgelts von 650 Euro bewilligt worden war, anstelle von 650 DM. Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2002 dahingehend an, dass sie vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 224,70 Euro anstelle von 140,28 Euro bezogen habe und nunmehr der zu Unrecht erbrachte Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurückgefordert werden soll. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 12.02.2003 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 teilweise auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurück. Die Klägerin legte hiergegen am 21.02.2003 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 02.04.2003 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
Die Klägerin behauptet, dass sie nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können, dass der Anspruch ihr in der genannten Höhe nicht zusteht, da sie zwar die Bescheide im Januar 2002 erhalten, aber nicht näher geprüft habe. Sie habe auch ihre Kontoauszüge nicht diesbezüglich überprüft. Zudem habe sie Verlustabrechnungen für die Monate März bis August 2001 bei der Beklagten vorgelegt, so dass sie davon ausgegangen sei, dass sich dadurch evtl. der Arbeitslosenhilfeanspruch erhöht habe. Letztlich habe sie keine genauen Vorstellungen bezüglich der Höhe der Arbeitslosenhilfe gehabt, zumal im Januar 2002 ihr auch noch die Nachzahlung für Dezember 2001 ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte der Klägerin und die Leistungsakte der Klägerin bei der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat hier zu Recht gemäß § 45 Abs. 4, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch - (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 3. Buch - (SGB III) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 01.01.2002 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III muss ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 4 SGB X wiederum darf er rückwirkend für die Vergangenheit nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen. Voraussetzung ist mithin, dass die Klägerin hier bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grob fahrlässig war bzw. die Rechtswidrigkeit kannte.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 war hier von Anfang an teilweise rechtswidrig, da ein fehlerhaftes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden ist. Anstelle von 650,00 DM bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag wurden hier 650,00 EUR zugrunde gelegt. Außerdem handelt es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit, da die Bewilligung rückwirkend ab 01.01.2002 aufgehoben wurde. Die Klägerin handelte bezüglich der Rechtswidrigkeit auch grob fahrlässig, da sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Erforderlich ist dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Fall außer Acht ließ, was jedem hätte einleuchten müssen. Zugrunde zu legen ist hierbei die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtvermögen der Klägerin. Sie hat hier im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgefallen ist. Allerdings hätte sie diese erkennen können. Es bestand zum einen für die Klägerin eine Pflicht zur Prüfung der Bescheide. Erforderlich war mithin, dass die Klägerin beide Bescheide zur Kenntnis nimmt und liest. Sie erhielt hier den einen Bescheid für die rückwirkende Zahlung vom Dezember 2001 am 09.01.2002 und den Bescheid, der die Leistung ab 01.01.2002 gewährt, am 10.01.2002. Sie hätte mithin durch Lesen der beiden Bescheide ohne weiteres erkennen können, dass in dem einen Bescheid ein Bemessungsentgelt von 650,00 DM und in dem anderen ein Bemessungsentgelt von 650,00 EUR zugrunde gelegt wird. Diese Differenz hätte ihr aufgrund der kurzfristigen Abfolge des Erhalts der Bescheide auffallen müssen. Zudem wurde in dem Bescheid vom 09.01.2002 der wöchentliche Leistungsbetrag sowohl in DM als auch in EUR angegeben; angegeben wurde ein wöchentlicher Leistungsbetrag von ca. 140,00 EUR. Sie hätte daher schon bei sorgfaltsgemäßem Verhalten ab dem 09.01.2002 Kenntnis über die Höhe der Arbeitslosenhilfe in Euro-Beträgen haben müssen, so dass es ihr somit ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass ab dem 01.01.2002 nunmehr ein wöchentlicher Leistungsbetrag in doppelter Höhe gewährt wird. Die Klägerin hätte hier daraus schlussfolgern können, dass dies fehlerhaft ist, da hierfür keinerlei Sachgrund ersichtlich war. Erforderlich ist dafür nicht, dass die Klägerin nachvollziehen kann, wie die Arbeitslosenhilfe berechnet wurde. Es hätte hier jedem mit der Klägerin vergleichbaren Versicherten einleuchten müssen, dass dies nur ein Fehler gewesen sein kann. Dadurch dass sie die Bescheide in keiner Weise überprüft hat, hat sie aber die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in gröblicher Weise verletzt. Zudem hätte ihr aufgrund der monatlich gewährten Zahlung auffallen müssen, dass die nunmehr gewährte Arbeitslosenhilfe nicht geringer ist, als das zuvor gewährte Arbeitslosengeld. Es ist allerdings allgemein bekannt und ergibt sich auch aus dem der Klägerin ausgehändigten Merkblatt 1, dass die Arbeitslosenhilfe niedriger als das zuvor gewährte Arbeitslosengeld ist. Falls die Klägerin die Höhe der monatlichen Beträge nicht zur Kenntnis genommen hat, bzw. die Kontoauszüge nicht in entsprechender Weise überprüft hat, fällt ihr auch hier ein gröblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last. Hätte sie dementsprechend die Beträge überprüft und mit dem wenige Monate zuvor gewährten Arbeitslosengeld verglichen, hätte hier auffallen müssen und hätte sie erkennen können, dass die Arbeitslosenhilfe wesentlich zu hoch ist. Damit hätte sie auch die Rechtswidrigkeit der gewährten Arbeitslosenhilfe erkennen müssen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im Monat Januar sowohl den Betrag von Januar als auch den rückwirkend gewährten Betrag für Dezember erhielt. Es handelte sich hier zwar um die Zahlung für zwei Monate, aber es war der Klägerin zuzumuten und ihre Pflicht, die im Januar gewährte Zahlung zu überprüfen und mit den erlassenen Bescheiden zu vergleichen. Auch danach hätte die Klägerin erkennen können, dass der gewährte Arbeitslosenhilfebetrag im Januar doppelt so hoch ist, wie der für Dezember gewährte Arbeitslosenhilfebetrag. Der Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht damit entkräften, dass die Klägerin dachte, dass die Verlustabrechnungen aus ihrer Nebenbeschäftigung aus dem Jahr 2001 Einfluss auf die Arbeitslosenhilfe haben. Es ist hier nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin, die nach eigenen Angaben keinerlei Vorstellungen von der Höhe der zu gewährenden Arbeitslosenhilfe hatte, hier davon hätte ausgehen können, dass die Verluste die zu gewährende Arbeitslosenhilfe erhöhen. Letztlich ist damit auch nicht erklärlich, wieso die Klägerin davon ausgehen sollte, dass ihr im Dezember ein niedrigerer Betrag und dann ab Januar ein höherer Betrag der Arbeitslosenhilfe, deren Bewilligungszeitraum im Dezember 2001 anfing, zu gewähren war.
Nach alledem ist hier insgesamt der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 143 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückforderung des überzahlten Betrages.
Die Klägerin steht seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie erhielt vom 01.03.2001 bis zum 05.12.2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 05.12.2001 bis zum 31.12.2001 gewährte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 09.01.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 275,87 DM wöchentlich. Es wurde ein Bemessungsentgelt von 650 DM wöchentlich zugrunde gelegt. Anschließend bewilligte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 10.01.2002 der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 224,70 Euro wöchentlich aufgrund eines Bemessungsentgelts in Höhe von 650 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Daraufhin bemerkte die Beklagte, dass die DM/Euro-Umstellung dazu geführt hatte, dass der Klägerin Arbeitslosenhilfe aufgrund eines Bemessungsentgelts von 650 Euro bewilligt worden war, anstelle von 650 DM. Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2002 dahingehend an, dass sie vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 224,70 Euro anstelle von 140,28 Euro bezogen habe und nunmehr der zu Unrecht erbrachte Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurückgefordert werden soll. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 12.02.2003 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 teilweise auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurück. Die Klägerin legte hiergegen am 21.02.2003 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 02.04.2003 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
Die Klägerin behauptet, dass sie nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können, dass der Anspruch ihr in der genannten Höhe nicht zusteht, da sie zwar die Bescheide im Januar 2002 erhalten, aber nicht näher geprüft habe. Sie habe auch ihre Kontoauszüge nicht diesbezüglich überprüft. Zudem habe sie Verlustabrechnungen für die Monate März bis August 2001 bei der Beklagten vorgelegt, so dass sie davon ausgegangen sei, dass sich dadurch evtl. der Arbeitslosenhilfeanspruch erhöht habe. Letztlich habe sie keine genauen Vorstellungen bezüglich der Höhe der Arbeitslosenhilfe gehabt, zumal im Januar 2002 ihr auch noch die Nachzahlung für Dezember 2001 ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte der Klägerin und die Leistungsakte der Klägerin bei der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat hier zu Recht gemäß § 45 Abs. 4, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch - (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 3. Buch - (SGB III) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 01.01.2002 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III muss ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 4 SGB X wiederum darf er rückwirkend für die Vergangenheit nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen. Voraussetzung ist mithin, dass die Klägerin hier bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grob fahrlässig war bzw. die Rechtswidrigkeit kannte.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 war hier von Anfang an teilweise rechtswidrig, da ein fehlerhaftes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden ist. Anstelle von 650,00 DM bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag wurden hier 650,00 EUR zugrunde gelegt. Außerdem handelt es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit, da die Bewilligung rückwirkend ab 01.01.2002 aufgehoben wurde. Die Klägerin handelte bezüglich der Rechtswidrigkeit auch grob fahrlässig, da sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Erforderlich ist dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Fall außer Acht ließ, was jedem hätte einleuchten müssen. Zugrunde zu legen ist hierbei die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtvermögen der Klägerin. Sie hat hier im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgefallen ist. Allerdings hätte sie diese erkennen können. Es bestand zum einen für die Klägerin eine Pflicht zur Prüfung der Bescheide. Erforderlich war mithin, dass die Klägerin beide Bescheide zur Kenntnis nimmt und liest. Sie erhielt hier den einen Bescheid für die rückwirkende Zahlung vom Dezember 2001 am 09.01.2002 und den Bescheid, der die Leistung ab 01.01.2002 gewährt, am 10.01.2002. Sie hätte mithin durch Lesen der beiden Bescheide ohne weiteres erkennen können, dass in dem einen Bescheid ein Bemessungsentgelt von 650,00 DM und in dem anderen ein Bemessungsentgelt von 650,00 EUR zugrunde gelegt wird. Diese Differenz hätte ihr aufgrund der kurzfristigen Abfolge des Erhalts der Bescheide auffallen müssen. Zudem wurde in dem Bescheid vom 09.01.2002 der wöchentliche Leistungsbetrag sowohl in DM als auch in EUR angegeben; angegeben wurde ein wöchentlicher Leistungsbetrag von ca. 140,00 EUR. Sie hätte daher schon bei sorgfaltsgemäßem Verhalten ab dem 09.01.2002 Kenntnis über die Höhe der Arbeitslosenhilfe in Euro-Beträgen haben müssen, so dass es ihr somit ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass ab dem 01.01.2002 nunmehr ein wöchentlicher Leistungsbetrag in doppelter Höhe gewährt wird. Die Klägerin hätte hier daraus schlussfolgern können, dass dies fehlerhaft ist, da hierfür keinerlei Sachgrund ersichtlich war. Erforderlich ist dafür nicht, dass die Klägerin nachvollziehen kann, wie die Arbeitslosenhilfe berechnet wurde. Es hätte hier jedem mit der Klägerin vergleichbaren Versicherten einleuchten müssen, dass dies nur ein Fehler gewesen sein kann. Dadurch dass sie die Bescheide in keiner Weise überprüft hat, hat sie aber die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in gröblicher Weise verletzt. Zudem hätte ihr aufgrund der monatlich gewährten Zahlung auffallen müssen, dass die nunmehr gewährte Arbeitslosenhilfe nicht geringer ist, als das zuvor gewährte Arbeitslosengeld. Es ist allerdings allgemein bekannt und ergibt sich auch aus dem der Klägerin ausgehändigten Merkblatt 1, dass die Arbeitslosenhilfe niedriger als das zuvor gewährte Arbeitslosengeld ist. Falls die Klägerin die Höhe der monatlichen Beträge nicht zur Kenntnis genommen hat, bzw. die Kontoauszüge nicht in entsprechender Weise überprüft hat, fällt ihr auch hier ein gröblicher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last. Hätte sie dementsprechend die Beträge überprüft und mit dem wenige Monate zuvor gewährten Arbeitslosengeld verglichen, hätte hier auffallen müssen und hätte sie erkennen können, dass die Arbeitslosenhilfe wesentlich zu hoch ist. Damit hätte sie auch die Rechtswidrigkeit der gewährten Arbeitslosenhilfe erkennen müssen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im Monat Januar sowohl den Betrag von Januar als auch den rückwirkend gewährten Betrag für Dezember erhielt. Es handelte sich hier zwar um die Zahlung für zwei Monate, aber es war der Klägerin zuzumuten und ihre Pflicht, die im Januar gewährte Zahlung zu überprüfen und mit den erlassenen Bescheiden zu vergleichen. Auch danach hätte die Klägerin erkennen können, dass der gewährte Arbeitslosenhilfebetrag im Januar doppelt so hoch ist, wie der für Dezember gewährte Arbeitslosenhilfebetrag. Der Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht damit entkräften, dass die Klägerin dachte, dass die Verlustabrechnungen aus ihrer Nebenbeschäftigung aus dem Jahr 2001 Einfluss auf die Arbeitslosenhilfe haben. Es ist hier nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin, die nach eigenen Angaben keinerlei Vorstellungen von der Höhe der zu gewährenden Arbeitslosenhilfe hatte, hier davon hätte ausgehen können, dass die Verluste die zu gewährende Arbeitslosenhilfe erhöhen. Letztlich ist damit auch nicht erklärlich, wieso die Klägerin davon ausgehen sollte, dass ihr im Dezember ein niedrigerer Betrag und dann ab Januar ein höherer Betrag der Arbeitslosenhilfe, deren Bewilligungszeitraum im Dezember 2001 anfing, zu gewähren war.
Nach alledem ist hier insgesamt der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 143 SGG.
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