L 3 U 165/16 B

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 SF 62/16 E
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 U 165/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe - Verfahrensgebühr - keine Berücksichtigung von vor und ohne Zusammenhang mit PKH-Antragstellung erbrachten Tätigkeiten
Terminsgebühr bei Parallelverfahren
Im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe kann bei der Bemessung der Verfahrensgebühr der Zeit und Arbeitsaufwand, der vor der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe und ohne erkennbaren Zusammenhang damit erbracht wurde, nicht abgestellt werden.
Werden mehrere Verfahren im gleichen Termin verhandelt und ergibt sich aus der Niederschrift keine andere Zuordnung, ist der Zeitaufwand rechnerisch auf die einzelnen Verfahren aufzuteilen.
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 19.08.2016 hat keinen Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Einzelrichterin.
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können die Antragsberechtigten, zu der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Rechtsanwalt gehört, Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hatte in seinem Kostenfestsetzungsantrag eine Vergütung von insgesamt 1.032,33 EUR beansprucht, festgesetzt wurden 746,73 EUR. Die Beschwerde ist auch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung, nämlich noch am Tag der Zustellung, dem 23.08.2016, beim Sozialgericht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Auffassung des Sozialgerichts, die Beschwerde sei nicht zulässig, ist in Ansehung der seit dem 01.08.2013 geltenden Regelung des § 1 Abs. 3 RVG, wonach die Bestimmungen des RVG den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, nicht zutreffend.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung, als ihm im Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts zuerkannt worden ist.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten (Betragsrahmengebühren), ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des ihm obliegenden Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2006, L 1 B 320/05 SF SK, in juris). Allerdings ist hiervon nach herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat und die Einzelrichterin anschließen, nur in den Fällen auszugehen, in denen die Bestimmung des Anwalts die nach Ansicht des Gerichts angemessene Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (sog. Toleranzrahmen; vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2009, L 6 B 261/08 SF; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2007, L 7 B 36/07 AS, jeweils in juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich und vorzunehmen. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unter-schiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2006, aaO.)
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren in dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsgebiet in jeder Hinsicht, also in jedem der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien, insgesamt durchschnittlichen Streitverfahren dar. Davon ausgehend sind Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei kann die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die vom Beschwerdeführer geforderte, über der Mittelgebühr liegende, Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Insoweit ist auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss zu verweisen. Zutreffend ist dort dargelegt, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich zu bewerten ist, weil lediglich der Arbeitsaufwand nach der Beiordnung zu bewerten ist. Die Beiordnung erfolgte laut Beschluss des Sozialgerichts vom 02.06.2015 ab Antragstellung, mithin ab dem 14.11.2014, dem Tag, als der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt worden war. Nach diesem Datum wurden im Verfahren weder Ermittlungen durch das Sozialgericht vorgenommen noch Schriftsätze der Beteiligten eingereicht, es wurde lediglich der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere aus der Regelung des § 48 Abs. 4 RVG sei zu entnehmen, dass auch der Aufwand davor zu berücksichtigen sei, ist dem nicht zu folgen. Satz 1 der Bestimmung lautet: Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Wie oben dargelegt, hatte das Sozialgericht die Beiordnung "ab Antragstellung" ausgesprochen, womit also kein davon abweichender Zeitpunkt bestimmt wurde. Auch aus § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG ergibt sich nicht, dass die vor Antragstellung am 14.11.2014 entfaltete anwaltliche Tätigkeit, etwa die Fertigung von Klageschrift und Klagebegründung, mit zu berücksichtigen wäre. Danach erstreckt sich die Beiordnung auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die genannten anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag standen. Die Klage und die Klagebegründung sind am 19.03. und am 22.09.2014 eingereicht worden, ein weiterer Schriftsatz ist am 13.11.2014 eingesandt worden, ohne dass daraus jeweils hervorgeht, dass diese auch in Hinblick auf ein Prozesskostenhilfebegehren gefertigt wurden. Der Fall unterscheidet sich somit gerade von dem, der in der vom Beschwerdeführer zitierten Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 4 RVG dargestellt ist: Dort wird darauf hingewiesen, dass die Fertigung der Klageschrift auch der Begründung des Prozesshilfeantrags dient, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klage gestellt wird, und grundsätzlich auch die Tätigkeit im Klageverfahren nach Stellung des Antrags bis zur Bewilligung in die Gebührenbemessung mit einbezogen werden soll. Daraus ist gerade nicht zu entnehmen, dass auch die Tätigkeit berücksichtigt werden soll, die, wie hier, lange vor Stellung des Antrags entfaltet wurde und bzgl. derer ein Zusammenhang mit einem späteren Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht erkennbar ist.
Die Tatsache, dass nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Forderungssperre eintritt, die eine Geltendmachung der Gebühren gegenüber dem Vertretenen hindert und nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.02.2008, I ZR 142/06, in juris) auch für bereits zuvor verwirklichte Gebührentatbestände gilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann das, wie hier, zur Folge haben, dass eine im Klageverfahren erbrachte Tätigkeit nicht in die Gebührenbemessung mit eingeht. Dies ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, da es der bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Hand hat, den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. Dass das hier aus besonderen Gründen nicht der Fall war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Im Übrigen ist, selbst wenn man die anwaltliche Tätigkeit vor der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mitbewertet, nicht von einem überdurchschnittlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung sind - außer der nicht näher begründeten Klageschrift - nur zwei weitere Schriftsätze eingereicht worden, die sich mit der Sache inhaltlich auseinandersetzen (ein Schriftsatz vom 08.10.2014 kann sich nach seinem Inhalt nur auf das Parallelverfahren beziehen). Da der Beschwerdeführer auch das Parallelverfahren betreute, das zwar eine andere Streitfrage, aber jedenfalls einen teilweise deckungsgleichen Lebenssachverhalt betraf, ist zudem von Synergieeffekten auszugehen, die lediglich einen unterdurchschnittlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren begründen können. Die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 RVG auch für die Gebührenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren zu beachten (siehe Beschluss vom 30.08.2010, L 3 SF 6/09 E, in juris). Auch wenn man, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache für die Klägerin als überdurchschnittlich ansieht und das Haftungsrisiko miteinbezieht, bleibt es somit insgesamt beim zutreffenden Ansatz der Mittelgebühr.
Auch die Terminsgebühr kann nicht über die Mittelgebühr hinaus angesetzt werden. Für die Bewertung der Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV ist nach der Rechtsprechung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium (L 3 SF 3/17 E, Beschluss vom 24.02.2017, vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, L 15 SF 100/14 E). Damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat. Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen. Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung nach der Niederschrift vom 01.07.2015 von 9.20 Uhr bis 10.05 Uhr, also 45 Minuten. Dabei ist aber zu beachten, dass das Parallelverfahren , in dem der Beschwerdeführer ebenfalls bevollmächtigt war, zu gleicher Zeit verhandelt wurde, wie sich aus der Niederschrift im dortigen Verfahren ergibt. Welcher Zeitaufwand jeweils auf welches Verfahren entfiel, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Es ist mangels anderer Anhaltspunkte daher angemessen, den Zeitaufwand jedem Verfahren zur Hälfte zuzurechnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015, L 19 AS 1475/15 B, in juris). Damit entfiel auf jedes Verfahren eine Zeitdauer von etwa 20 Minuten, was (allenfalls) einem durchschnittlichen sozialgerichtlichen Verfahren entspricht. Unter Berücksichtigung der oben genannten Ermessenskriterien des § 14 RVG, die auch für die Festsetzung der Verfahrensgebühr maßgeblich waren, ist vorliegend keinesfalls eine höhere Terminsgebühr als die festgesetzte angemessen.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 6 RVG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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