Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 16 KA 216/13
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 17/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Vorverfahren
1. Ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren höher als der Streitwert des Gerichtsverfahrens, kommt insofern eine abweichen Festsetzung nach § 33 RVG in Betracht.
2. Zur materiellen Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 197 SGG
1. Ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren höher als der Streitwert des Gerichtsverfahrens, kommt insofern eine abweichen Festsetzung nach § 33 RVG in Betracht.
2. Zur materiellen Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 197 SGG
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.1.2018 aufgehoben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die dem Rechtsstreit S 16 KA 216/13 vorangegangenen Widerspruchsverfahren wird in folgender Höhe festgesetzt:
a) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR;
b) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR;
c) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR;
d) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR;
e) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR.
1. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S 16 KA 216/13 (Sozialgericht – SG – Mainz) bzw L 5 KA 15/15 (Landessozialgericht – LSG – Rheinland-Pfalz) haben die damaligen Prozessbeteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheides des zuständigen Beschwerdeausschusses (im Folgenden: Beklagter) gestritten; die Antragstellerin war Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers (im Folgenden: Kläger). Vorausgegangen waren fünf Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide des zuständigen Prüfungsausschusses, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hatte; gegen einen Teil der Bescheide hatte auch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hatte durch Bescheid vom 11.7.2013 den Widersprüchen des Klägers teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Das SG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schlossen die damaligen Prozessbeteiligten vor dem Senat am 6.10.2016 einen Vergleich, in dem sie sich ua darauf einigten, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 6.10.2016 auf 48.625,04 EUR fest. Durch Beschluss vom 11.1.2017 entschied das SG ebenfalls: "Der Streitwert wird auf 48.625,04 EUR festgesetzt."; eine Begründung enthielt dieser Beschluss nicht.
Durch Beschluss vom 24.4.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.044,80 EUR fest. Auf die Erinnerungen der Beteiligten setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG durch Teilabhilfebeschluss vom 13.9.2017 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.549,78 EUR fest. Er ging entsprechend den Beschlüssen vom 6.10.2016 und 11.1.2017 von einem Streit-wert für die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich des Vorverfahrens von 48.625,04 EUR aus. Der Kläger hielt seine Erinnerung aufrecht, soweit ihr nicht abgeholfen worden war. Er vertrat die Auffassung, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gelte für ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren nur, soweit der Verfahrensgegenstand identisch sei; dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seinen Widersprüchen teilweise stattgegeben habe. Durch Beschluss vom 18.12.2017 setzte das SG die Höhe der vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Beschlusses vom 13.9.2017 auf 4.561,78 EUR fest und wies die Erinnerung des Klägers im Übrigen zurück. Das SG führte aus, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens sei nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG –19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R) von dem vom SG durch Beschluss vom 11.1.2017 festgesetzten Streitwert von 48.625,04 EUR auszugehen; durch die Klageerhebung im Gerichtsverfahren habe sich nach den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 19.10.2016 (aaO) die Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11.7.2013 erledigt.
Durch Bescheide vom 14.6.2017 lehnte der Beklagte Kostenfestsetzungsanträge des Klägers wegen der Widerspruchsverfahren im Umfang dessen seinerzeitigen Obsiegens ab. Dagegen erhob der Kläger Klage beim SG (S 2 KA 135/17), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 18.1.2018 hat die Antragstellerin in eigenem Namen beantragt, die Streitwerte für die Widerspruchsverfahren bezüglich der Widersprüche gegen die fünf Prüfbescheide des Prüfungsausschusses in folgender Höhe festzusetzen: 1. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR; 2. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR; 3. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR; 4. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR; 5. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR. Unter dem 23.1.2018 (der Antragstellerin zugegangen am 27.1.2018) hat das SG der Antragstellerin mitgeteilt, der Streitwert sei durch den Beschluss des SG vom 11.1.2017 auch für die Vorverfahrenskosten festgesetzt worden; da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht ersichtlich sei, bestehe kein Anlass für ein Tätigwerden des Gerichts.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 5.2.2018 das SG gebeten, einen rechts-mittelfähigen Bescheid nach § 33 Abs 1 RVG zu erteilen; "höchst vorsorglich und fristwahrend" werde Beschwerde nach § 33 Abs 3 RVG gegen das Schreiben des SG vom 23.1.2018 eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Streit-wertfestsetzung für die dem Klageverfahren S 16 KA 216/13 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren sei bisher nicht erfolgt; mit dem Beschluss vom 11.1.2017 sei lediglich der Streitwert für das gerichtliche Verfahren festgesetzt worden.
Der Beschwerdeausschuss trägt vor, aus dem Beschluss des SG vom 18.12.2017 gehe hervor, dass sowohl für "das" Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren nur einheitlich der vom SG festgesetzte Streitwert von 48.625,04 EUR zugrunde gelegt werden könne.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da nichts Neues vorgetragen worden sei; auf die Ausführungen des Schreibens vom 23.1.2018 werde verwiesen.
II.
Über eine Beschwerde nach § 33 Abs 3 RVG entscheidet grundsätzlich der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs 8 Satz 1 RVG). Der Berichterstatter hat jedoch die vorliegende Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§ 33 Abs 8 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 33 Abs 3 RVG. Das Schreiben des SG vom 23.1.2018 stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, in der das SG die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren nach § 33 Abs 1 RVG abgelehnt hat. Ob die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt (§ 33 Abs 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten. Beschwerdeberechtigt ist entsprechend § 33 Abs 2 Satz 2 RVG auch der Rechtsanwalt selbst.
Für die Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren. Ein im Verhältnis zum Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren höherer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren kann trotz grundsätzlicher Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 18.12.2017 (vgl § 197 Abs 2 SGG) zu einem höheren Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten führen. Denn die Rechtskraft nach § 141 SGG – diese Vorschrift gilt für Beschlüsse entsprechend (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 142 Rn 3) wirkt nicht, soweit sich eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Beschlusses ergibt. Auch eine Änderung der Rechtslage durch ein Gesetz mit Rückwirkung in Bezug auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine wesentliche Änderung in diesem Sinne begründen (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, § 121 Rn 118). Entsprechend ist die Rechtslage im vorliegenden Fall. Der vorliegende Beschluss über die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren wirkt sich mit konstitutiver Wirkung – ähnlich einer rückwirkenden Gesetzesänderung – auf die Kostenfestsetzung iSd § 197 SGG aus. Insoweit handelt es sich nicht nur um eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung, die nach allgemeiner Auffassung die Rechtskraft nicht aufhebt (vgl Keller aaO). Im Übrigen ist die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren für die Höhe des Vergütungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Kläger maßgebend.
Die Beschwerde ist auch begründet. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (1. Alt) oder fehlt es an einem solchen Wert (2. Alt), setzt das Gericht des Rechtszuges nach § 33 Abs 1 RVG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal "in einem gerichtlichen Verfahren", auch wenn es vorliegend um die Kosten dem Rechtsstreit vorangegangener Widerspruchsverfahren geht. Nach allgemeiner Meinung ist zwar eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs 1 RVG nur möglich, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, § 33 Rn 10; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 33 Rn 16). Das Wort "in" (einem gerichtlichen Verfahren) iSd § 33 Abs 1 RVG bedarf jedoch einer einschränkenden Auslegung (vgl Römermann aaO). So wird es als nicht erforderlich angesehen, dass der Rechtsanwalt für das Gericht erkennbar tätig geworden ist (Römermann aaO). Eine einschränkende Auslegung des Wor-tes "in" ist auch bei der vorliegenden Fallgestaltung notwendig. Dies beruht darauf, dass sich die Kostenentscheidung des Bescheides des Beklagten nach § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hat, weil gegen den Bescheid vom 11.7.2013 Klage erhoben wurde (vgl insoweit BSG 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R, juris Rn 13). Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 19.10.2016 (aaO) gelten auch für Gerichtsverfahren, bei denen sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG richtet, da ein Grund für eine abweichende rechtliche Beurteilung im Verhältnis zu iSd § 183 SGG kostenfreien Verfahren nicht ersichtlich ist. Bei einer solchen Fallgestaltung muss es für den Rechtsanwalt, der in dem/den Widerspruchsverfahren teilweise erfolgreich war, möglich sein, eine im Verhältnis zur Streitwertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren höhere Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das/die Widerspruchsverfahren zu erhalten. Dafür kommt, soweit ersichtlich, prozessual nur der Weg über § 33 Abs 1 RVG in Betracht.
Die Gebühren berechnen sich vorliegend iS von § 33 Abs 1 1. Alt RVG nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Diese Alternative des § 33 Abs 1 RVG greift ein, wenn der für die Gerichtsgebühren zugrunde zu legende Wert für die anwaltliche Tätigkeit wegen § 2 Abs 1 RVG nicht maßgebend ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Anwalt nur einen Streitgenossen vertritt und die übrigen Streitgenossen entweder Ansprüche anderer Art oder anderer Höhe geltend machen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 33 RVG Rn 5). Entsprechend ist die vorliegende Fallkonstellation zu beurteilen. Da der Kläger in den Widerspruchsverfahren teilweise obsiegt hat, ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für diese (insgesamt) höher als der Streitwert für das anschließende Klageverfahren festzusetzen. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt in einem solchen Fall für das/die Widerspruchsverfahren nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern auf Antrag nach § 33 Abs 1 RVG.
Über den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren ist bisher keine Entscheidung des SG erfolgt. Eine Auslegung, dass sich der Streitwertbeschluss des SG vom 11.1.2017 auch auf den Wert der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren beziehe, ist schon wegen der abweichenden Verfahrenswege – einerseits Streitwertfestsetzung nach dem GKG, andererseits Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG – nicht möglich.
Der Streitwert für das Klageverfahren ist auch nicht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zwingend in gleicher Höhe wie der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren insgesamt festzusetzen (anders – unzutreffend – Beschluss des SG vom 18.12.2017). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt nur für die Kostenquote in der einzelnen Instanz (vgl Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 197a Rn 5), nicht jedoch für die Streitwertbemessung.
Zu Recht begehrt die Antragstellerin eine Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit getrennt für die einzelnen Widerspruchsverfahren, bei denen es sich nicht um dieselbe Angelegenheit iSd § 15 Abs 2 RVG handelt. Selbst bei einer Verbindung mehrerer Verfahren bleiben die vor dieser angefallenen Gebühren unberührt; die Praxis billigt dem während des gesamten Verfahrens tätigen Anwalt lediglich ein Wahlrecht zu, statt der Gebühren für die Einzelverfahren eine einheitliche Gebühr nach dem addierten Streit- bzw Gegenstandswert zu berechnen (vgl Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 93 Rn 16). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die die einzelnen Widersprüche betreffenden Verfahren nicht verbunden, sondern lediglich in seinem Bescheid vom 11.7.2013 gemeinsam über alle Widersprüche entschieden. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Anwalt erst recht zur getrennten Berechnung der Gebühren für alle Einzelverfahren berechtigt.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren war daher in der aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses folgenden Höhe festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs 9 RVG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 33 Abs 4 Satz 3 RVG).
a) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR;
b) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR;
c) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR;
d) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR;
e) Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR.
1. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S 16 KA 216/13 (Sozialgericht – SG – Mainz) bzw L 5 KA 15/15 (Landessozialgericht – LSG – Rheinland-Pfalz) haben die damaligen Prozessbeteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheides des zuständigen Beschwerdeausschusses (im Folgenden: Beklagter) gestritten; die Antragstellerin war Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers (im Folgenden: Kläger). Vorausgegangen waren fünf Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide des zuständigen Prüfungsausschusses, gegen die der Kläger Widerspruch eingelegt hatte; gegen einen Teil der Bescheide hatte auch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hatte durch Bescheid vom 11.7.2013 den Widersprüchen des Klägers teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Das SG wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schlossen die damaligen Prozessbeteiligten vor dem Senat am 6.10.2016 einen Vergleich, in dem sie sich ua darauf einigten, dass der Kläger und der Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen. Der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 6.10.2016 auf 48.625,04 EUR fest. Durch Beschluss vom 11.1.2017 entschied das SG ebenfalls: "Der Streitwert wird auf 48.625,04 EUR festgesetzt."; eine Begründung enthielt dieser Beschluss nicht.
Durch Beschluss vom 24.4.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.044,80 EUR fest. Auf die Erinnerungen der Beteiligten setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG durch Teilabhilfebeschluss vom 13.9.2017 die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.549,78 EUR fest. Er ging entsprechend den Beschlüssen vom 6.10.2016 und 11.1.2017 von einem Streit-wert für die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich des Vorverfahrens von 48.625,04 EUR aus. Der Kläger hielt seine Erinnerung aufrecht, soweit ihr nicht abgeholfen worden war. Er vertrat die Auffassung, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gelte für ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren nur, soweit der Verfahrensgegenstand identisch sei; dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seinen Widersprüchen teilweise stattgegeben habe. Durch Beschluss vom 18.12.2017 setzte das SG die Höhe der vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Beschlusses vom 13.9.2017 auf 4.561,78 EUR fest und wies die Erinnerung des Klägers im Übrigen zurück. Das SG führte aus, für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens sei nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG –19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R) von dem vom SG durch Beschluss vom 11.1.2017 festgesetzten Streitwert von 48.625,04 EUR auszugehen; durch die Klageerhebung im Gerichtsverfahren habe sich nach den Grundsätzen des Urteils des BSG vom 19.10.2016 (aaO) die Kostenentscheidung im Bescheid des Beklagten vom 11.7.2013 erledigt.
Durch Bescheide vom 14.6.2017 lehnte der Beklagte Kostenfestsetzungsanträge des Klägers wegen der Widerspruchsverfahren im Umfang dessen seinerzeitigen Obsiegens ab. Dagegen erhob der Kläger Klage beim SG (S 2 KA 135/17), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 18.1.2018 hat die Antragstellerin in eigenem Namen beantragt, die Streitwerte für die Widerspruchsverfahren bezüglich der Widersprüche gegen die fünf Prüfbescheide des Prüfungsausschusses in folgender Höhe festzusetzen: 1. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR; 2. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR; 3. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR; 4. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR; 5. Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR. Unter dem 23.1.2018 (der Antragstellerin zugegangen am 27.1.2018) hat das SG der Antragstellerin mitgeteilt, der Streitwert sei durch den Beschluss des SG vom 11.1.2017 auch für die Vorverfahrenskosten festgesetzt worden; da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht ersichtlich sei, bestehe kein Anlass für ein Tätigwerden des Gerichts.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 5.2.2018 das SG gebeten, einen rechts-mittelfähigen Bescheid nach § 33 Abs 1 RVG zu erteilen; "höchst vorsorglich und fristwahrend" werde Beschwerde nach § 33 Abs 3 RVG gegen das Schreiben des SG vom 23.1.2018 eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Streit-wertfestsetzung für die dem Klageverfahren S 16 KA 216/13 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren sei bisher nicht erfolgt; mit dem Beschluss vom 11.1.2017 sei lediglich der Streitwert für das gerichtliche Verfahren festgesetzt worden.
Der Beschwerdeausschuss trägt vor, aus dem Beschluss des SG vom 18.12.2017 gehe hervor, dass sowohl für "das" Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren nur einheitlich der vom SG festgesetzte Streitwert von 48.625,04 EUR zugrunde gelegt werden könne.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da nichts Neues vorgetragen worden sei; auf die Ausführungen des Schreibens vom 23.1.2018 werde verwiesen.
II.
Über eine Beschwerde nach § 33 Abs 3 RVG entscheidet grundsätzlich der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs 8 Satz 1 RVG). Der Berichterstatter hat jedoch die vorliegende Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen (§ 33 Abs 8 Satz 2 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 33 Abs 3 RVG. Das Schreiben des SG vom 23.1.2018 stellt eine beschwerdefähige Entscheidung dar, in der das SG die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren nach § 33 Abs 1 RVG abgelehnt hat. Ob die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG vorliegen, ist im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt (§ 33 Abs 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 33 Abs 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten. Beschwerdeberechtigt ist entsprechend § 33 Abs 2 Satz 2 RVG auch der Rechtsanwalt selbst.
Für die Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das Beschwerdeverfahren. Ein im Verhältnis zum Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren höherer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren kann trotz grundsätzlicher Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 18.12.2017 (vgl § 197 Abs 2 SGG) zu einem höheren Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten führen. Denn die Rechtskraft nach § 141 SGG – diese Vorschrift gilt für Beschlüsse entsprechend (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 142 Rn 3) wirkt nicht, soweit sich eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Beschlusses ergibt. Auch eine Änderung der Rechtslage durch ein Gesetz mit Rückwirkung in Bezug auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine wesentliche Änderung in diesem Sinne begründen (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, § 121 Rn 118). Entsprechend ist die Rechtslage im vorliegenden Fall. Der vorliegende Beschluss über die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren wirkt sich mit konstitutiver Wirkung – ähnlich einer rückwirkenden Gesetzesänderung – auf die Kostenfestsetzung iSd § 197 SGG aus. Insoweit handelt es sich nicht nur um eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung, die nach allgemeiner Auffassung die Rechtskraft nicht aufhebt (vgl Keller aaO). Im Übrigen ist die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren für die Höhe des Vergütungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Kläger maßgebend.
Die Beschwerde ist auch begründet. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (1. Alt) oder fehlt es an einem solchen Wert (2. Alt), setzt das Gericht des Rechtszuges nach § 33 Abs 1 RVG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal "in einem gerichtlichen Verfahren", auch wenn es vorliegend um die Kosten dem Rechtsstreit vorangegangener Widerspruchsverfahren geht. Nach allgemeiner Meinung ist zwar eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs 1 RVG nur möglich, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, § 33 Rn 10; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 33 Rn 16). Das Wort "in" (einem gerichtlichen Verfahren) iSd § 33 Abs 1 RVG bedarf jedoch einer einschränkenden Auslegung (vgl Römermann aaO). So wird es als nicht erforderlich angesehen, dass der Rechtsanwalt für das Gericht erkennbar tätig geworden ist (Römermann aaO). Eine einschränkende Auslegung des Wor-tes "in" ist auch bei der vorliegenden Fallgestaltung notwendig. Dies beruht darauf, dass sich die Kostenentscheidung des Bescheides des Beklagten nach § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hat, weil gegen den Bescheid vom 11.7.2013 Klage erhoben wurde (vgl insoweit BSG 19.10.2016 – B 14 AS 50/15 R, juris Rn 13). Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 19.10.2016 (aaO) gelten auch für Gerichtsverfahren, bei denen sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG richtet, da ein Grund für eine abweichende rechtliche Beurteilung im Verhältnis zu iSd § 183 SGG kostenfreien Verfahren nicht ersichtlich ist. Bei einer solchen Fallgestaltung muss es für den Rechtsanwalt, der in dem/den Widerspruchsverfahren teilweise erfolgreich war, möglich sein, eine im Verhältnis zur Streitwertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren höhere Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das/die Widerspruchsverfahren zu erhalten. Dafür kommt, soweit ersichtlich, prozessual nur der Weg über § 33 Abs 1 RVG in Betracht.
Die Gebühren berechnen sich vorliegend iS von § 33 Abs 1 1. Alt RVG nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Diese Alternative des § 33 Abs 1 RVG greift ein, wenn der für die Gerichtsgebühren zugrunde zu legende Wert für die anwaltliche Tätigkeit wegen § 2 Abs 1 RVG nicht maßgebend ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Anwalt nur einen Streitgenossen vertritt und die übrigen Streitgenossen entweder Ansprüche anderer Art oder anderer Höhe geltend machen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 33 RVG Rn 5). Entsprechend ist die vorliegende Fallkonstellation zu beurteilen. Da der Kläger in den Widerspruchsverfahren teilweise obsiegt hat, ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für diese (insgesamt) höher als der Streitwert für das anschließende Klageverfahren festzusetzen. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt in einem solchen Fall für das/die Widerspruchsverfahren nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern auf Antrag nach § 33 Abs 1 RVG.
Über den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren ist bisher keine Entscheidung des SG erfolgt. Eine Auslegung, dass sich der Streitwertbeschluss des SG vom 11.1.2017 auch auf den Wert der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren beziehe, ist schon wegen der abweichenden Verfahrenswege – einerseits Streitwertfestsetzung nach dem GKG, andererseits Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach dem RVG – nicht möglich.
Der Streitwert für das Klageverfahren ist auch nicht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zwingend in gleicher Höhe wie der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Widerspruchsverfahren insgesamt festzusetzen (anders – unzutreffend – Beschluss des SG vom 18.12.2017). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt nur für die Kostenquote in der einzelnen Instanz (vgl Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage, § 197a Rn 5), nicht jedoch für die Streitwertbemessung.
Zu Recht begehrt die Antragstellerin eine Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit getrennt für die einzelnen Widerspruchsverfahren, bei denen es sich nicht um dieselbe Angelegenheit iSd § 15 Abs 2 RVG handelt. Selbst bei einer Verbindung mehrerer Verfahren bleiben die vor dieser angefallenen Gebühren unberührt; die Praxis billigt dem während des gesamten Verfahrens tätigen Anwalt lediglich ein Wahlrecht zu, statt der Gebühren für die Einzelverfahren eine einheitliche Gebühr nach dem addierten Streit- bzw Gegenstandswert zu berechnen (vgl Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 93 Rn 16). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die die einzelnen Widersprüche betreffenden Verfahren nicht verbunden, sondern lediglich in seinem Bescheid vom 11.7.2013 gemeinsam über alle Widersprüche entschieden. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Anwalt erst recht zur getrennten Berechnung der Gebühren für alle Einzelverfahren berechtigt.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in den Widerspruchsverfahren war daher in der aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses folgenden Höhe festzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs 9 RVG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 33 Abs 4 Satz 3 RVG).
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