Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 23 SB 345/07 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 315/08 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2007 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, das beklagte Land im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.
Bei dem Antragsteller war zuletzt im August 1998 ein GdB von 40 festgestellt worden. Einen Antrag auf Feststellung eines höheren GdB lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 1. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 ab. Dagegen hat der Antragsteller am 3. September 2007 Klage erhoben (S 23 SB 345/07).
Am 13. September 2007 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sinngemäß mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, bei ihm einen GdB von 50 festzustellen. Er hat sich hierzu auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten (Dr. H ) bezogen und weiter geltend gemacht, dass insbesondere die Einstufung der Beeinträchtigung des linken Armes und des Beinvenenleidens zu niedrig erfolgt sei. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Aufgrund seines bisher festgestellten Gesamt-GdB sei er als Lehrkraft mit einer übermäßigen und damit unzumutbaren Belastung konfrontiert. Mit der Feststellung eines GdB von 50 habe er einen Anspruch auf zusätzliche Pausen und müsse keine Vertretungsstunden mehr übernehmen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2007, ergänzt durch Beschluss vom 11. Januar 2008, abgelehnt. Mit der für den Anordnungsanspruch notwendigen Interessenabwägung könne weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide festgestellt werden. Ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides von August 1998 vorgelegen hätten, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei, sei ohne weitere medizinische Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien also offen. Dies hat das Sozialgericht näher ausgeführt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen würden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seine berufliche Tätigkeit als Lehrer ohne zusätzliche Pausen und unter Wahrnehmung der von ihm geforderten Vertretungsstunden auszuüben. Wesentliche Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Sofern er durch seine Arbeit gesundheitlich überfordert sei, bestehe die Möglichkeit einer Befreiung vom Dienst durch Krankschreibung, auf die der Antragsteller zumutbar zu verweisen sei. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 4. Dezember 2007 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat am 4. Januar 2008 Beschwerde eingelegt. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren bedeute für ihn einen wesentlichen Nachteil. Wegen des bestehenden Krankheitsbildes sei es ihm nicht zuzumuten, seine Lehrtätigkeit ohne zusätzliche Pausen und unter Wahrnehmung der von ihm geforderten Vertretungsstunden auszuüben. Hierzu schildert der Antragsteller, dass es ihm aufgrund seiner Verletzung im Bereich des linken Armes nicht mehr möglich sei, die notwendigen Instrumente für die im Physikunterricht durchzuführenden Versuche aufzubauen. Er sei hierbei ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Diese könne nicht immer gewährleistet werden, so dass er nach übermäßiger Kraftanstrengung nach Abhalten des Unterrichts überdurchschnittlich erschöpft sei. Die Gesamtheit der Gesundheitsstörungen erfordere im Übrigen ohnehin zusätzliche, über das normale Maß hinausgehende Ruhepausen. Diese seien im Schulbetrieb nicht immer gewährleistet. Kämen dann noch Vertretungsstunden hinzu, bedeute dies eine Belastung, die eine notwendige Regeneration zwischen den regulär zu gebenden Unterrichtsstunden unmöglich mache. Auf eine Befreiung vom Dienst durch Krankschreibung könne er nicht verwiesen werden. Dies wird näher ausgeführt.
Das beklagte Land ist der Beschwerde entgegengetreten. Eine wesentliche Änderung, die einen höheren GdB bedingen könne, liege nicht vor. Die ergänzenden Ausführungen bedingten keinen Anordnungsgrund. Die möglichen Vergünstigungen, ein Anspruch auf zusätzliche Pausen und die Befreiung von der Übernahme von Vertretungsstunden, stellten keinen hinreichenden Anordnungsgrund dar, denn berufliche Nachteile könnten im Rahmen der Festsetzung des GdB nicht berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und die Gerichtsakte des Klageverfahrens S 23 SB 345/07. Diese Vorgänge haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
Der Senat folgt nach eigenständiger Überprüfung im Beschwerdeverfahren der Begründung des Sozialgerichts betreffend die Ausführungen zu dem Anordnungsanspruch. Hier hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nachvollziehbar mit näherer Begründung als offen bewertet. Da in der Beschwerdebegründung hierzu keine entgegenstehenden Ausführungen gemacht worden sind, bedarf es auch hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Der Senat folgt im Ergebnis auch der Feststellung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Eine einstweilige Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Wesentliche Nachteile liegen nur vor, wenn die vorgetragenen Gründe ein solches Gewicht haben, dass sie ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe mit Erschwernissen in der Ausübung seines Berufes als Lehrer haben nicht ein derartiges Gewicht, dass sie die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren begründen könnten. Der Antragsteller verweist auf die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die ihn bei der Ausübung seines Berufes als Lehrer beeinträchtigen. Die geschilderten Erschwernisse in der Berufsausübung können jedoch einen höheren GdB nicht begründen, denn der Grad der Behinderung ist unabhängig vom ausgeübten Beruf zu beurteilen (Nr. 18 Abs. 1 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht [Teil 2 SGB IX], Ausgabe 2008 [AHP 2008]). Deshalb können die Erschwernisse auch keinen unzumutbaren Nachteil i.S. eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen, und sie können damit auch nicht Anlass sein, das beklagte Land im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen (s. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.7.2006 - L 13 B 71/06 SB ER, zitiert nach juris). Der Antragsteller steht im Verhältnis zu einer Vielzahl von Antragstellern und Klägern nicht anders dar als diese, die auch durch die bei ihnen bestehenden Gesundheitsstörungen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten beeinträchtigt sind. Auch diese müssen regelmäßig den Ausgang eines von ihnen betriebenen Hauptsacheverfahrens abwarten, nachdem sie ein Verwaltungsverfahren und ein gerichtliches Hauptsacheverfahren mit dem Ziel der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung eingeleitet und durchgeführt haben. Die gegenüber anderen Antragstellern bzw. Klägern gleiche Interessenlage steht ebenfalls einer Beurteilung der vom Antragsteller geschilderten Nachteile als unzumutbar entgegen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- Sozialgericht
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, das beklagte Land im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen.
Bei dem Antragsteller war zuletzt im August 1998 ein GdB von 40 festgestellt worden. Einen Antrag auf Feststellung eines höheren GdB lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 1. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 ab. Dagegen hat der Antragsteller am 3. September 2007 Klage erhoben (S 23 SB 345/07).
Am 13. September 2007 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sinngemäß mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, bei ihm einen GdB von 50 festzustellen. Er hat sich hierzu auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten (Dr. H ) bezogen und weiter geltend gemacht, dass insbesondere die Einstufung der Beeinträchtigung des linken Armes und des Beinvenenleidens zu niedrig erfolgt sei. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Aufgrund seines bisher festgestellten Gesamt-GdB sei er als Lehrkraft mit einer übermäßigen und damit unzumutbaren Belastung konfrontiert. Mit der Feststellung eines GdB von 50 habe er einen Anspruch auf zusätzliche Pausen und müsse keine Vertretungsstunden mehr übernehmen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2007, ergänzt durch Beschluss vom 11. Januar 2008, abgelehnt. Mit der für den Anordnungsanspruch notwendigen Interessenabwägung könne weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide festgestellt werden. Ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides von August 1998 vorgelegen hätten, eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei, sei ohne weitere medizinische Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien also offen. Dies hat das Sozialgericht näher ausgeführt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen würden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seine berufliche Tätigkeit als Lehrer ohne zusätzliche Pausen und unter Wahrnehmung der von ihm geforderten Vertretungsstunden auszuüben. Wesentliche Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Sofern er durch seine Arbeit gesundheitlich überfordert sei, bestehe die Möglichkeit einer Befreiung vom Dienst durch Krankschreibung, auf die der Antragsteller zumutbar zu verweisen sei. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 4. Dezember 2007 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat am 4. Januar 2008 Beschwerde eingelegt. Es sei ihm nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren bedeute für ihn einen wesentlichen Nachteil. Wegen des bestehenden Krankheitsbildes sei es ihm nicht zuzumuten, seine Lehrtätigkeit ohne zusätzliche Pausen und unter Wahrnehmung der von ihm geforderten Vertretungsstunden auszuüben. Hierzu schildert der Antragsteller, dass es ihm aufgrund seiner Verletzung im Bereich des linken Armes nicht mehr möglich sei, die notwendigen Instrumente für die im Physikunterricht durchzuführenden Versuche aufzubauen. Er sei hierbei ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Diese könne nicht immer gewährleistet werden, so dass er nach übermäßiger Kraftanstrengung nach Abhalten des Unterrichts überdurchschnittlich erschöpft sei. Die Gesamtheit der Gesundheitsstörungen erfordere im Übrigen ohnehin zusätzliche, über das normale Maß hinausgehende Ruhepausen. Diese seien im Schulbetrieb nicht immer gewährleistet. Kämen dann noch Vertretungsstunden hinzu, bedeute dies eine Belastung, die eine notwendige Regeneration zwischen den regulär zu gebenden Unterrichtsstunden unmöglich mache. Auf eine Befreiung vom Dienst durch Krankschreibung könne er nicht verwiesen werden. Dies wird näher ausgeführt.
Das beklagte Land ist der Beschwerde entgegengetreten. Eine wesentliche Änderung, die einen höheren GdB bedingen könne, liege nicht vor. Die ergänzenden Ausführungen bedingten keinen Anordnungsgrund. Die möglichen Vergünstigungen, ein Anspruch auf zusätzliche Pausen und die Befreiung von der Übernahme von Vertretungsstunden, stellten keinen hinreichenden Anordnungsgrund dar, denn berufliche Nachteile könnten im Rahmen der Festsetzung des GdB nicht berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und die Gerichtsakte des Klageverfahrens S 23 SB 345/07. Diese Vorgänge haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
Der Senat folgt nach eigenständiger Überprüfung im Beschwerdeverfahren der Begründung des Sozialgerichts betreffend die Ausführungen zu dem Anordnungsanspruch. Hier hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nachvollziehbar mit näherer Begründung als offen bewertet. Da in der Beschwerdebegründung hierzu keine entgegenstehenden Ausführungen gemacht worden sind, bedarf es auch hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Der Senat folgt im Ergebnis auch der Feststellung des Sozialgerichts, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Eine einstweilige Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Wesentliche Nachteile liegen nur vor, wenn die vorgetragenen Gründe ein solches Gewicht haben, dass sie ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen. Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe mit Erschwernissen in der Ausübung seines Berufes als Lehrer haben nicht ein derartiges Gewicht, dass sie die Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren begründen könnten. Der Antragsteller verweist auf die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die ihn bei der Ausübung seines Berufes als Lehrer beeinträchtigen. Die geschilderten Erschwernisse in der Berufsausübung können jedoch einen höheren GdB nicht begründen, denn der Grad der Behinderung ist unabhängig vom ausgeübten Beruf zu beurteilen (Nr. 18 Abs. 1 "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht [Teil 2 SGB IX], Ausgabe 2008 [AHP 2008]). Deshalb können die Erschwernisse auch keinen unzumutbaren Nachteil i.S. eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung begründen, und sie können damit auch nicht Anlass sein, das beklagte Land im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen (s. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.7.2006 - L 13 B 71/06 SB ER, zitiert nach juris). Der Antragsteller steht im Verhältnis zu einer Vielzahl von Antragstellern und Klägern nicht anders dar als diese, die auch durch die bei ihnen bestehenden Gesundheitsstörungen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten beeinträchtigt sind. Auch diese müssen regelmäßig den Ausgang eines von ihnen betriebenen Hauptsacheverfahrens abwarten, nachdem sie ein Verwaltungsverfahren und ein gerichtliches Hauptsacheverfahren mit dem Ziel der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung eingeleitet und durchgeführt haben. Die gegenüber anderen Antragstellern bzw. Klägern gleiche Interessenlage steht ebenfalls einer Beurteilung der vom Antragsteller geschilderten Nachteile als unzumutbar entgegen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Arndt Kampe Rademacker Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Richterin am Landes- sozialgericht Richter am Landes- Sozialgericht
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