L 5 KR 110/08

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 1 KR 160/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 110/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der G. - mbH der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Der Kläger begehrte am 1. Juni 2006 bei der Beklagten die Feststellung, dass er seit dem 15. September 1989 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung führte der Kläger aus, er sei seit diesem Zeitpunkt als alleiniger Geschäftsführer der G. tätig. Er sei weisungsfrei hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, zudem alleinvertretungsbe-rechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Au-ßerdem sei er geschäftsführendes Vorstandsmitglied der 100 % Gesellschafterin der G., der Ga. - e.G ... Er verfüge als ein-ziger über Fach- und Branchenkenntnisse im Bereich der Grund-stücks- und Wohnungswirtschaft. Diese Indizien deuteten auf eine unternehmerische Tätigkeit hin.

Laut Feststellungsbogen liege ein Arbeitsvertrag nicht vor. Die Arbeitszeit richte sich nach dem Bedarf. Ein Direktionsrecht der Gesellschaft gebe es nicht. Der Urlaub müsse nicht genehmigt werden, eine Kündigung sei möglich, eine Frist dafür jedoch nicht vereinbart. Die Vergütung betrage monatlich gleichbleibend 8.700,00 EUR und werde im Falle der Arbeitsun-fähigkeit weitergewährt. Lohnsteuer werde entrichtet. Er er-halte pauschal 5.000,00 EUR jährlich als Sonderzahlung. Der Kläger reichte u. a. den Gesellschaftsvertrag sowie den An-stellungsvertrag mit der Ga. ein.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 stellte die Beklagte fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Kläger sei nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Er erhalte eine monatlich gleichbleibende Vergütung sowie eine pauschale jährliche Sonderzahlung. Als alleinvertretungsberechtigter Ge-schäftsführer sei er nicht weisungsgebunden. Nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts fehle jedoch bei Geschäfts-führern ohne Kapitalbeteiligung das unternehmerische Risiko. Die Eingliederung in den Betrieb könne allein ausreichend sein, um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen. Allein aus der Weisungsfreiheit könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. An die Stelle der Weisungsge-bundenheit trete die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung werde in jedem Geschäftsjahr durch den Verband der N. Woh-nungsunternehmen e.V. geprüft. Das spreche für eine abhängige Tätigkeit. Die Gesellschafter machten nicht von ihrer Überwa-chungsbefugnis Gebrauch. Darauf komme es jedoch nicht an.

Hiergegen legte der Kläger am 17. Juli 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, für die Eingliederung sei erforderlich, dass die Dienstleistung in einer von dritter Seite fortlaufend vorgegebenen Ordnung aufginge. Eine solche Ordnung werde nicht von der Gesellschafterversammlung vorgege-ben, er selbst bestimme diese. Er unterwerfe sich nicht dienstbereit der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers. Er sei geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Ga., der 100 %gen Ge-sellschafterin und übe Gesellschafterrechte aus. Daher sei eine Fremdbestimmung nicht gegeben. Laut Bundessozialgericht müsse von dem Direktionsrecht auch Gebrauch gemacht werden. Hier jedoch gebe es keinerlei Einzelanweisungen oder Gesell-schafterbeschlüsse, die seine Arbeit beträfen. Die Überprüfung durch den Verband sei eine solche durch einen Dritten und sage nichts über die Überprüfung durch die Gesellschafter der GmbH aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesent-lichen aus, der Kläger sei gegenüber der Gesellschafterin wei-sungsgebunden. Ein Unternehmerrisiko bestehe nicht, da er ein festes monatliches Gehalt unabhängig von der Ertragslage er-ziele. Er sei nicht faktisch als Alleininhaber der GmbH tätig und dominiere auch nicht persönlich die Gesellschafterin der GmbH. Diese sei von ihm wirtschaftlich nicht abhängig.

Hiergegen hat der Kläger am 30. November 2006 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung hat er im We-sentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und dieses insoweit ergänzt, dass er bei Grundstücksgeschäften im Wert über 100.000,00 DM/51.000,00 EUR Rücksprache mit dem wei-teren ehrenamtlichen Mitglied im Vorstand der Ga. halte. Die Entscheidung würde dann gemeinsam getroffen. Sollte er einmal ausfallen, wäre niemand da, der die Geschäfte der GmbH weiter-führen könnte.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 auf-zuheben und festzustellen, dass er als Geschäftsführer der G. mbH seit dem 15. September 1989 keine abhängige Be-schäftigung im Sinne des § 7 SGB IV ausübt und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid be-zogen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Deut-sche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die DAK Pflegekasse beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der G. - mbh sozialversicherungspflichtig sei. Danach erhalte der Kläger eine monatlich gleichbleibende Vergütung in Höhe von 8700,00 EUR, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit weiter gewährt werde, sowie jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR. Für die Vergütungszahlungen werde Lohnsteuer ab-geführt. Diese Zahlungen seien nicht von der Ertragslage ab-hängig.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der G. seien die Geschäftsführer verpflichtet, die Weisungen des Gesellschafters zu befolgen, insbesondere eine von dem Gesellschafter aufgestellte Ge-schäftsordnung zu beachten und von dem Gesellschafter als zu-stimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit dessen Zu-stimmung vorzunehmen. Dementsprechend bedürften An- und Ver-käufe von Grundstücken und Geschäfte mit einer finanziellen Auswirkung von mehr als 100.000,00 DM der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Gesellschafters oder des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.

Diese vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers belege, dass er in dieser nicht völlig frei, sondern rechtlich und wirtschaftlich in der Berufsausübung eingeschränkt sei. Er könne nicht völlig frei schalten und walten, sei vielmehr entscheidend von dem weiteren Mitglied im Vorstand der Ga. bezüglich größerer Grundstücksan- und –verkäufe abhängig.

Der Kläger sei damit nicht in der Lage, seinen Bindungen aus dem Anstellungsvertrag bei der G. durch Berufung auf seine Vorstandsstellung in der Ga. zu entgehen. Er unterliege dem Weisungsrecht des einzigen Gesellschafters, auch wenn dieses tatsächlich nicht ausgeübt werde. Denn die Nichtausübung dieses Rechts sei unbeacht¬lich, weil diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen worden sei.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als externer Geschäftsführer in der GmbH schalten und walten könnte, wie er wollte, weil er die Gesellschafter persönlich dominiere und weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig seien. Anhaltspunkte für eine derart wirtschaftlich starke Position des Klägers lä-gen nicht vor.

Gegenüber diesen Merkmalen, die für eine abhängige Beschäfti-gung des Klägers bei der G. sprächen, träten die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit angeführt würden, in den Hintergrund. Die grundsätzlich weisungsfreie Tätigkeitsausübung spreche für sich allein noch nicht dafür, dass der Kläger selbstständig tätig sei. Denn zu beachten sei, dass das für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechende Unternehmerrisiko beim Kläger nicht bestehe. Er beziehe monat-lich ein festes Gehalt und sei nicht am Kapital der G. betei-ligt. Auch die Besonderheit, dass der Kläger geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Ga., der einzigen Gesellschafterin der G., sei, vermöge nicht die fehlende Rechtsmacht des Klägers auszugleichen, ohne Rücksicht auf die Gesellschafterin für die G. wirtschaftlich essentielle Entscheidung allein treffen zu können.

Schließlich sei auch die Ordnung der G., in die der Kläger eingegliedert sei, nicht allein von ihm bestimmt, sondern von der Gesellschafterin, der Ga ... Allein die Ausübung von Gesell-schafterrechten begründe nicht das Fehlen einer Fremdbestim-mung, da der Kläger zur Ausübung der Gesellschafterrechte des gesamten Vorstandes der Ga. bedürfe.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich seine Beru-fung, die am 13. No¬vember 2008 bei dem Schleswig-Holsteini¬schen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger verweist darauf, dass er als alleiniger Geschäftsführer der G. maßgeb-lichen Einfluss auf das Unternehmen ausübe. Diese sei eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Ga., deren geschäftsführendes Vorstandsmitglied er sei. Das Sozialgericht habe sich auf die formal rechtlichen Verhältnisse zurückgezogen, insbesondere auf die Regelungen im Gesellschaftervertrag. Dies widerspreche dem Gesetzeszweck und sei mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar. Zu Unrecht sei das Sozialgericht von einem mündli-chen Geschäftsführeranstellungsvertrag ausgegangen und habe nicht die tatsächlichen Verhältnisse beurteilt. Diese seien von Besonderheiten geprägt, wie z. B. das äußerst ungewöhnliche Fehlen eines Anstellungsvertrages, seine lange Erfahrung im Unternehmen, die Gründung der Tochtergesellschaft durch ihn und seine Stellung in der Ga. und der G ... Dass seine Tätigkeit in der G. durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt werde, spiegele die Wirklichkeit nicht richtig wider. Gesellschafter der Ga. seien die Mieter. Entscheidungen könnten allein auf dem schwerfälligen Weg einer Mehrheitsentscheidung getroffen werden. Hinzu komme, dass die Mitgliederversammlung zwar den Kläger als Vorstand der Ga., nicht jedoch als Geschäftsführer der G. abberufen könne. Ein Einfluss der Gesellschafter der Ga. auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der G. scheide daher aus. Einzelanweisungen erfolgten nicht. Es verbleibe allein die theoretische Möglichkeit einer Kontrolle durch den Vorstand und den Aufsichtsrat. Im Vorstand spiele er selbst die tragende Rolle. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sei auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt. Bis auf die Einschränkung bei größeren Grundstücksgeschäften sei er in seinem Handeln völlig frei, dies gelte insbesondere auch für Einstellungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Juli 2008 so-wie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er als Geschäftsführer der G. mbH seit dem 15. September 1989 bis 7. Oktober 2009 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Kläger dem Weisungsrecht des einzigen Ge-sellschafters unterliege, auch wenn dieses tatsächlich nicht ausgeübt werde. Die Nichtausübung dieses Rechts sei unbeacht-lich, solange dieses nicht wirksam abbedungen werde. Daran än-dere auch nichts, dass Entscheidungen allein auf dem schwer-fälligen Wege einer Mehrheitsentscheidung getroffen werden könnte.

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2010 die G. und die Ga. zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, dass der Kläger als so genannter Fremdgeschäftsführer (ohne Anteil am Gesell-schaftsvermögen der GmbH) versicherungspflichtig sei. Dem Klä-ger fehle in der zu beurteilenden Tätigkeit ein eigenes Unter-nehmerrisiko und zudem unterliege er dem Weisungsrecht der Ge-sellschaft. Nach den Grundsätzen der "funktionsgerecht dienen-den Teilhabe am Arbeitsprozess" reduziere sich die Weisung bei Diensten höherer Art oftmals auf ein Minimum. Allein die Mög-lichkeit einer Abberufung des Geschäftsführers gegen dessen Willen führe dazu, dass kein maßgeblicher Einfluss gegenüber der Gesellschaft bestehe.

Die Beteiligten haben sich zu Protokoll bzw. schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne (weitere) mündliche Verhandlung nach dem vertagten Termin zur mündlichen Verhand-lung am 11. März 2010 einverstanden erklärt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 erklärt, dass mit Wirkung zum 8. Ok¬tober 2009 ein Aufhebungsvertrag mit der G. und der Ga. geschlossen worden sei. Aufgrund von Meinungsver-schiedenheiten seien die Voraussetzungen für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen. Er sei ar-beitslos gemeldet und erhalte von der Agentur für Arbeit Leis-tungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2010 und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass die vom Klä-ger angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, denn der Kläger unterlag entgegen seiner Auffassung wäh-rend des gesamten Zeitraums seiner Tätigkeit als Geschäftsfüh-rer der G. mbh vom 15. September 1989 bis zum 7. Oktober 2009 der Sozialversicherungspflicht.

Die Sozialversicherungspflicht setzt eine abhängige Beschäfti-gung im Sinne des § 7 SGB IV voraus. Das folgt für die Ar-beitslosenversicherung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, für die Rentenversicherung aus § 1 Nr. 1 SGB VI und für die soziale Pflegeversicherung aus § 20 Nr. 1 SGB XI. Nach diesen Vorschriften sind Angestellte oder Personen, die gegen Ar-beitsentgelt beschäftigt sind, in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (angefügt durch G vom 20. Dezember 1999 BGBl. I 2000, Seite 2) sind Anhaltspunkte für die Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beschäftigter ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterordnung unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht kann zwar erheblich einge-schränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Die Beschäftigung setzt eine fremdbezogene Tätigkeit voraus, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Dies hat vor allem bei der Verrichtung von Diensten höherer Art Bedeutung und bei solchen Tätigkeiten, die weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt werden. Hier wandelt sich die Weisungsunterwor¬fenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit in eine so genannte funktionsgerecht dienende Teilnahme am fremd vor-gegebenen Arbeitsprozess (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 1962, 3 RK 74/57; Urteil des Senats vom 26. April 2006, L 5 KR 37/05). Wenn ein Weisungsrecht in diesem Sinne nicht vorhanden ist, der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen einer selbst vorgegebenen Arbeitsorganisation verrichten kann oder wenn er sich nur in die von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebes einfügt, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Un-ternehmerrisiko gekennzeichnet ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Dezember 1977, 12/32 RK 39/74; Urteil des Senats vom 22. März 2006, L 5 KR 126/04).

Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind im Rahmen einer Gesamt-betrachtung gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat dabei lediglich indizielle Wirkung. Die Abgrenzung ist ausgehend von der Rechtslage vorzunehmen, die zwischen den Beteiligten des Arbeitsprozesses bestanden hat. Maßgeblich sind die Vertrags-vereinbarungen oder, wenn solche nicht getroffen worden sind, der weitere rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Arbeiten verrichtet werden. Eine im Widerspruch hierzu stehende tat-sächliche Ausgestaltung der Beziehungen oder die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligte des Arbeitsprozes-ses geht der insoweit nur formalen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Andererseits ist es unerheblich, wenn eine Rechtsposition tatsächlich nicht ausgeübt worden ist, solange sie nicht wirksam abbedungen ist. Entscheidend ist hierbei auf die jeweilige Rechtsmacht der am Arbeitsprozess Beteiligten abzustellen (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der gesamten Um-stände dieses Falles kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung des Klägers überwiegen.

Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialge-richts, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapi-tal nicht (oder nur unwesentlich) beteiligt ist (so genannter Fremdgeschäftsführer), grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und versicherungspflichtig ist und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Ausführungen Bezug. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R mit weiteren Nachweisen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter besonderen Umständen insbesondere bei Familiengesellschaften in Betracht, wenn ein externer Geschäftsführer die Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führt, "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder sie wirtschaftlich von ihm abhängig sind. Diese Situation ist im Falle des Klägers nicht gegeben und außerhalb von Familiengesellschaften auch kaum denkbar. Dass der Kläger faktisch – bis auf bei größeren Grundstücksgeschäften – auch frei "schalten und walten" konnte, wie er wollte, reicht allein nicht aus, um eine abhängige Beschäftigung zu verneinen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers spricht vor allem das Fehlen eines Unter-nehmerrisikos. Er erhielt monatlich auf sein privates Konto ein Gehalt zuzüglich Sonderzahlungen und Sonderleistungen in nicht unerheblicher Höhe unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens und hatte Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krank-heitsfall sowie bezahlten Urlaub. Dies sind für den Senat in einer wertenden Betrachtung herausragende Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein Unternehmerrisiko sprechen. Der Kläger hatte für die GmbH seine Arbeitskraft, nicht aber eigenes Kapital einzusetzen. Dieser Arbeitseinsatz des Klägers kann dem Wagniskapital eines Unternehmers nicht gleichgesetzt werden (vgl. Bundessozialgericht ebenda).

Demgegenüber hat der Umstand, dass der Kläger seine Arbeit als Geschäftsführer der GmbH selbst einteilen, er Zeit, Ort und Art ihrer Ausführung selbst bestimmen konnte und er insoweit keinen Weisungen Dritter unterlag, keine entscheidende, gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Bedeutung. Dies ist bei so genannten Diensten höherer Art nicht ungewöhnlich. Entscheidend ist auch insoweit auf die jeweilige Rechtsmacht abzustellen. Unerheblich ist insoweit, dass eine Rechtsposition tatsächlich nicht ausgeübt wird, solange sie nicht wirksam abbedungen ist. Die Gesellschafter haben hier dem Kläger weitgehend freie Hand gelassen bei der Unternehmensführung bis zu herausragenden organisatorischen und strukturellen Entscheidungen. Ihre Rechtsmacht haben die Gesellschafter jedoch nie aufgegeben. Deutlich ist das letztlich bei der Beendigung der Anstellung des Klägers zum Ausdruck gekommen. Unterschiedliche Auffassungen in der Unternehmensführung und persönliche Diffe-renzen zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern haben nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu geführt, dass er das Unternehmen verlassen musste. Dies zeigt, dass der Kläger eben nicht die Rechtsmacht eines selbstständigen Unternehmers besaß, der seine Interessen auch bei Meinungsverschiedenheiten durchsetzen kann. Solange der Kläger die Unternehmensentscheidungen im Sinne der Gesell-schafter getroffen hatte, blieb seine tatsächlich (fehlende) Rechtsmacht vielmehr lediglich im Hintergrund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

Bundessozialgericht Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundesso-zialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit ver-gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

• selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-setzung, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft, Vereinigungen, deren sat-zungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Ver-tretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. Die genannten Organisationen dürfen nur ihre jeweiligen Mitglieder vertreten und müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorste-hend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder ent-sprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be-vollmächtigten haftet. Sie müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,

• jeder Rechtsanwalt,

• jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt.

Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflege-versicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss

• die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder

• die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder

• ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialge-richtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundes-sozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Er-klärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebe-nenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Be-schwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

- - -
Rechtskraft
Aus
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