L 3 AS 61/11 B

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 7 AS 113/11 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 61/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen nach §§ 97 ff SGB II, insbesondere das Ausbildungsgeld gemäß §§ 104 ff. SGB III, werden von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst. Die Leistungen nach §§ 97 ff. SGB III verfolgen einen über den Leistungszweck der §§ 59 ff. SGB III hinausgehenden Zweck und stellen ein Aliud zu diesen Leistungen dar. Die Verweisungsvorschrift des § 104 Abs. 2 SGB II führt zu den in §§ 59 ff. SGB III enthaltenden Regelungen nicht jedoch zu § 7 Abs. 5 SGB II. Die Benennung des Ausbildungsgeldes in § 22 Abs. 7 SGB II beruht auf einem gesetzgeberischen Irrtum.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2011 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Soweit die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller zu 2) infolge einer nach §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) geförderten Maßnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) erfasst wird.

Die Antragsteller bezogen bis 31.März 2010 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der 1989 geborene Antragsteller zu 2) ist der Sohn der Antragstellerin zu 1). Er ist schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen "G" + "B")und absolviert seit August 2010 im T -S -B werk in H , einer Einrichtung für behinderte Menschen, eine Ausbildung zum Technischen Zeichner, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen nach § 97 ff. SGB III gefördert wird. Dabei bezieht er von der Bundesagentur für Arbeit u. a. Ausbildungsgeld in Höhe von 104,00 EUR monatlich. Der Antragsteller zu 2) hält sich unter der Woche in dem Internat des T -S -B werkes in H auf und erhält dort Kost und Logis. An den Wochenenden kann er dort nicht verbleiben. Diese verbringt er im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin zu 1).

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 25. Oktober 2010 bis 30. April 2011 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine Leistungsgewährung an den Antragsteller zu 2) erfolgte nicht. Dessen Bedarf wurde auch nicht bei der Ermittlung der Leistungshöhe berücksichtigt. Die Unterkunftskosten in Höhe von 440,44 EUR berücksichtigte der Antragsgegner nur in Höhe des hälftigen, auf die Antragstellerin zu 1) entfallenden Anteils. Der Bescheid vom 6. Dezember 2010 wurde bestandskräftig. Einen Überprüfungsantrag der Antragsteller vom 11. Januar 2011, mit dem diese die Hilfegewährung auch an den Antragsteller zu 2) begehrten, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Januar 2011 ab. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsteller vom 17. Januar 2011, der bisher nicht beschieden wurde.

Am 1. Februar 2011 wandten sich die Antragsteller mit dem Begehren des Erlasses einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Lübeck. Die Antragsteller haben vorgetragen, ihres Erachtens bestehe ein Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2) nach dem SGB II. Dieser werde nach ihrer Auffassung nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 5 SGB II nicht erwähne, dass die Empfänger von Ausbildungsgeld wie die von Berufsausbildungsbeihilfe dem Ausschluss unterfielen. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine vergleichbare Ausbildung, die nach den Regeln über die Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig sei. Die Ausbildungszeit betrage 42 Monate und weiche deutlich von der üblichen Ausbildungszeit ab. Eine Ausbildungsvergütung werde nicht gezahlt. Es handele sich um eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation. Eine Vergleichbarkeit mit einer gewöhnlichen Ausbildung sei keinesfalls gegeben. Selbst wenn man der Argumentation des Antragsgegners folgen würde, hätte der Antragsteller zu 2) zumindest einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 7 SGB II. Die Argumentation zu diesem Punkt sei nicht nachzuvollziehen. Der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, da er nunmehr einerseits auf die Finanzierung der Kosten für die Unterbringung durch die Agentur für Arbeit Neumünster verweise, die aber sich nur auf die Zeit unter der Woche beziehe, er andererseits in dem Bescheid vom 13. Januar 2011 aber den Lebensmittelpunkt des Antragstellers zu 2) in der Wohnung der Antragstellerin zu 1) verortet habe und aus diesem Grund eine Übernahme der Kosten der Unterkunft in voller Höhe für die Antragstellerin zu 1) abgelehnt habe.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Bedarfs des Antragstellers zu 2) zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat die Auffassung geäußert, dass das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sei. Zu berücksichtigen sei, dass das Ausbildungsgeld grundsätzlich wie die Berufsbildungsbeihilfe dem Lebensunterhalt diene. Diese Wertung ergebe sich auch aus § 104 Abs. 2 SGB III, wonach die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe für das Ausbildungsgeld entsprechend gelten. Eine Gleichstellung von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld ergebe sich auch aus § 22 Abs. 7 SGB II, der beide Förderungsleistungen nebeneinander stelle. Im Übrigen sei maßgebliches Kriterium nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II allein die Förderfähigkeit der Ausbildung selbst, nicht die des Auszubildenden. Die Differenzierung zwischen Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld betreffe gerade nicht die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach, sondern vielmehr die Person des Auszubildenden. Gleichwohl könne der Antragsteller zu 2) keinen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beanspruchen, denn dieser stehe nach dem Gesetzeswortlaut nur Personen zu, deren Ausbildungsgeld sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB III berechne. Der Bedarf des Antragstellers zu 2) bemesse sich allerdings nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Sozialgericht hat sich dabei die Auffassung des Antragsgegners zu Eigen gemacht und auf dessen Ausführungen Bezug genommen. Gleichzeitig hat es den mit Antragseingang gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt.

Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 4. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom selben Tag. Gleichzeitig haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt und die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beanstandet.

Zur Begründung der Beschwerde wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. In ihrer Ansicht, dass das Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sei, sehen sie sich durch die Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte bestätigt. Auch die Argumentation, wonach sich der Ausschluss aus dem Rückschluss aus § 22 Abs. 7 SGB II ergebe, sei nicht überzeugend. Dabei handele es sich wohl um einen gesetzgeberischen Irrtum. Zu widersprechen sei der Einschätzung des Antragsgegners und des Sozialgerichts, wonach die Existenz des Antragstellers zu 2) bereits durch Leistungen der Agentur für Arbeit gesichert sei. Da der Antragsteller zu 2) am Wochenende nicht im Wohnheim verbleiben könne, bestehe ein zwingender Bedarf für eine Wohnmöglichkeit am Wochenende. Entscheidend dürfte sein, dass ein besonderer Förderungsbedarf eines behinderten Menschen bestehe, der nicht mit einem üblichen Auszubildenden verglichen werden könne.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Bedarfs des Antragstellers zu 2) zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält seine Argumentation aufrecht und sieht sich durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 12. Mai 2010 (S 36 AS 1891/08), die er ausführlich zitiert, bestätigt.

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners (Bd. III) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden und auch nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Regelungen zur Zulässigkeit der Berufung in § 144 SGG nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR übersteigt oder laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend übersteigt der Beschwerdewert den Schwellenwert von 750,00 EUR. Die Antragsteller haben ihren Antrag in zeitlicher Hinsicht zwar nicht eingeschränkt, jedoch ergibt sich für den Senat, der gemäß § 123 SGG nicht an die wörtliche Fassung der Anträge gebunden ist, dass Leistungen ab Eingang des erstinstanzlichen Eilantrages bei dem Sozialgericht Lübeck, also ab 1. Februar 2011, begehrt werden. An einem Begehren, das auf Leistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages gerichtet ist, mangelt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. Da sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen lässt, dass explizit Leistungen für die Vergangenheit (vor Eilantragstellung) begehrt werden, ist das Begehren im Sinne eines beantragten Leistungsbeginns am 1. Februar 2011 auszulegen. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nur zulässig ist, solange und soweit ein Verwaltungsverfahren bzw. ein gerichtliches Hauptsacheverfahren über den Streitgegenstand noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossen ist und das durch den Widerspruch vom 14. Januar 2011 eingeleitete Widerspruchsverfahren nur den Regelungsgehalt des Bescheides vom 6. Dezem¬ber 2011 betrifft, endet der im Rahmen des Eilantrages zu berücksichtigende Zeitraum am 30. April 2011. Mithin sind für die Ermittlung des Streitwertes drei Monate zu berücksichtigen. Die von den Antragstellern geltend gemachten streitigen Leistungen in diesen drei Monaten übersteigen den oben genannten Schwellenwert. Der rechnerische Anteil des Antragstellers zu 2) an den gemeinsamen Unterkunfts¬kosten beträgt monatlich bereits 220,22 EUR, bezogen auf den genannten Dreimonats-Zeitraum also 660,66 EUR. Zudem hat der Antragsgegner im Bescheid vom 4. Mai 2010 unter Anrechnung des Kindergeldes für den Antragsteller zu 2) einen verbleibenden Regelungsleistungsbedarf in Höhe von 153,00 EUR monatlich ermittelt. Der Beschwerdewert wird daher auch unter Berücksichtigung des nunmehr bezogenen Ausbildungsgeldes und der Freibetragsregelung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II deutlich überschritten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen.

Vorliegend sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Zunächst erfüllt der Antragsteller zu 2) die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere ist er auch unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft verbundenen Antragstellerin zu 1) nicht in der Lage, seinen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf zu decken und damit hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Vom Fortbestand der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ist trotz des Aufenthaltes des Antragstellers zu 2.) in der Woche in H in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten auszugehen. Zu Recht hat der Antragsgegner im Bescheid vom 13.01.2011 den Lebensmittelpunkt des Antragstellers zu 2) im Haushalt seiner Mutter verortet und ihn insoweit zutreffend mit anderen Erwerbstätigen verglichen, die berufsbedingt zeitweise ortsabwesend sind.

Einer Leistungsberechtigung steht auch nicht § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Dieser Leistungsausschluss erfasst Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die in den §§ 60 bis 62 SGB III enthaltenen Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe finden in der vorliegenden Konstellation jedoch keine Anwendung. Sie werden vorliegend durch die speziellen Regelungen der §§ 97 ff. SGB III, die die Förderung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben betreffen, verdrängt. Der Antragsteller zu 2) bezieht während einer nach diesen Vorschriften geförderten beruflichen Ausbildung Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Dies schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe aus. Bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III handelt es sich somit um ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III. Demnach kann der für die Berufsausbildungsbeihilfe geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 nicht ohne Weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass er auch für nach §§ 97 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildungen gelten soll. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (vgl. so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. No¬vember 2010, L 6 AS 168/08; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 10/08 AS R; tendenziell auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2010 – L 7 B 633/08 AS – ER – alle zitiert nach juris). Die Leistungen der §§ 97 ff. SGB III gehen auch über die berufliche Eingliederung, welche allein Gegenstand der Ausbildungsförderung nach § 59 ff. SGB III ist, hinaus. Sie zielen insbesondere auf einen behinderungsbezogenen Ausgleich, da sie die nach Art und Schwere der jeweiligen Behinderung erforderlichen Leistungen beinhalten, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Anders als die Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe erfassen die Regelungen nach §§ 97 ff. SGB III in besonderen Fällen gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung. Dieser behinderungsbedingt weitere Anwendungsbereich und die rehabilitationsrechtliche Verankerung dieser Maßnahmen in §§ 33 ff. SGB IX zeigen, dass Grundlage der Förderung vor allem die behinderungsbedingten Defizite des Betroffenen sind und der Förderbedarf weniger pauschaliert gesehen werden kann als bei Nichtbehinderten. Daher ist es auch nicht angezeigt, eine Maßnahme nach §§ 97 ff. allein nach der Förderungsfähigkeit der ihr zugrundeliegende Ausbildung zu beurteilen (vgl. Hessisches LSG a.a.O.). Ein Leistungsauschluss im SGB II ergibt sich daher im vorliegenden Fall nicht allein aus dem Umstand, dass eine Ausbildung zum technischen Zeichner für Auszubildende ohne behinderungsbedingten Sonderförderbedarf auch im Rahmen der §§ 59 ff SGB III förderungsfähig wäre. Die vorliegende Konstellation ist gerade nicht mit den Fällen der Zweitausbildung oder der Altersgrenzenüberschreitung und der Zweitausbildung vergleichbar. In diesen Fällen ist allein auf die objektive Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht auf Ausschlussgründe, die in der Person des Auszubildenden liegen, abzustellen (BSG, Urteil v. 01.07.2009, B 4 AS 67/08 R u.v 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R) Anders als bei der geförderten Ausbildung schwerbehinderter Menschen, ändert eine Ausbildung ihren Charakter aber auch nicht durch das Alter des Auszubildenden oder den Umstand, dass er bereits eine Ausbildung absolviert hat. Demgegenüber ist im Rahmen einer Ausbildung im Sinne von §§ 100 Nr.3, 101 Abs.2, 104 Abs.1 Nr.1 SGB III zwingend auf die jeweiligen behinderungsbedingten Defizite und Besonderheiten des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen. Dies erfordert von den Ausbildern ganz andere didaktische und pädagogische, teilweise auch therapeutische Kompetenzen als im Rahmen einer "normalen" Ausbildung, die der Förderung gemäß §§ 59ff SGB III zugänglich ist. Nicht zuletzt deswegen ist in § 102 Abs.1 S.2 SGB III auch die Ausbildung in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen vorgesehen. Wegen ihrer über die Ausbildungsförderung hinausgehenden Zielsetzung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB III ist eine fortbestehende Leistungsberechtigung auch mit dem Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II vereinbar, wonach mit dem SGB II grundsätzlich kein drittes Fördersystem für die Ausbildungsförderung vorgehalten werden soll.

Die Anwendbarkeit der Ausschlussregel des § 7 Abs. 5 SGB II ergibt sich auch nicht aus § 104 Abs. 2 SGB III. Danach gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe zwar für das Ausbildungsgeld entsprechend, jedoch verweist diese Vorschrift systematisch lediglich auf die im selben Gesetz in § 59 ff. enthaltenen Vorschriften. § 7 Abs. 5 SGB II ist gerade keine Vorschrift über die Berufsausbildungsbeihilfe, sondern eine Vorschrift über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Auch aus der Benennung des Ausbildungsgeldes in § 22 Abs. 7 SGB II ergibt sich nichts anderes. Die Benennung des Ausbildungsgeldes in dieser Norm beruht auf einem gesetzgeberischen Irrtum. Bis zum Inkrafttreten von § 22 Abs. 7 SGB II zum 1. Januar 2007 ist weder § 7 Abs. 5 SGB II noch die Vorgängerregelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Sinne eines Ausschlusses der Ausbildungsgeld Beziehenden erweiternd ausgelegt worden(vgl. Hessisches LSG und LSG Berlin-Brandenburg a.a.O. m. w. N.). Gleichwohl ging der Gesetzgeber bei Einfügung des § 22 Abs. 7 SGB II zum 1. Januar 2007 davon aus, dass Auszubildende, die Ausbildungsgeld beziehen, vom Anspruchsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II betroffen seien (vgl. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundestagsdrucksache 16/1410, Seite 24, www.bundestag.de/dokumente/drucksachen). Es erscheint nicht sachgerecht, aufgrund eines gesetzgeberischen Irrtums eine bis dato als anspruchsausschließende Ausnahmevorschrift zu Recht eng ausgelegte Norm nunmehr über den Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen. Der allein auf den Wortlaut des § 22 Abs. 7 SGB II gestützten Argumentation des Sozialgerichts Dresden, welche sich der Antragsgegner zu Eigen gemacht hat, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.

Ein Anordnungsgrund ist im Hinblick auf die umfangreiche Bedarfsunterdeckung, insbesondere hinsichtlich der Unterkunftskosten, und auf die glaubhaft vorgetragenen Schwierigkeiten zur Begleichung der diesbezüglichen Außenstände gegeben.

Hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss konnte die Beschwerde hingegen mangels Bedürftigkeit der Antragsteller im Sinne von § 114 ZPO keinen Erfolg (mehr) haben, denn die Antragsteller haben durch die hier getroffene unanfechtbare Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und folgt der Sachentscheidung.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Bedürftigkeit der Antragsteller in Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner abzulehnen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG die Beschwerde nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved