Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 24/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Berücksichtigung eines Synergieeffektes aus mehreren zeitgleich erhobenen und parallel geführten ähnlichen Rechtsstreitigkeiten erfolgt durch eine gleichmäßige Gebührenreduktion auf alle Verfahren.
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2015 geändert und die Vergütung auf 399,84 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Antragstellerin war der Klägerin in dem Klageverfahren S 34 AS 1034/11 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Gegenstand des Klageverfahrens waren für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten höhere Unterkunftskosten. Mit Urteil vom 18. September 2012 gab das Sozialgericht Kiel der Klage teilweise statt. Hiergegen legte die Beklagte am 16. Oktober 2012 Berufung ein. Für das Berufungsverfahren wurde die Antragstellerin ebenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht änderte mit Urteil vom 18. Februar 2015 auf die Berufung das sozialgerichtliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.
In ihrer Kostenrechnung vom 2. April 2015 hat die Antragstellerin die Festsetzung von 570,16 EUR beantragt, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 310,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 135,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,80 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 91,03 EUR Gesamtsumme 570,16 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar auf
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 206,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 66,67 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten (1/6) Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,51 EUR Gesamtbetrag 360,18 EUR
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kürzung folge daraus, dass wegen weiterer Verfahren ein geringerer anwaltlicher Aufwand entstanden sei. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheine eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr als angemessen. Bei der Terminsgebühr sei die Dauer der mündlichen Verhandlung von 102 Minuten durch die Anzahl der insgesamt sechs Verfahren zu teilen. Zu berücksichtigen sei auch eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, da eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei. Die anteiligen Fahrtkosten (1/6) seien für 120 km auf 6,00 EUR festzusetzen.
Hiergegen richten sich die Erinnerungen beider Beteiligter. Die Antragstellerin begründet ihre Erinnerung damit, dass für den Fall, dass gleichlautende Schriftsätze zu einer Reduzierung der Honorierung führten, jedenfalls in einem der Verfahren dieser Umstand nicht umfangsreduzierend berücksichtigt werden dürfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zwar zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung mehrere Verfahren verhandelt worden seien. Eine Einstufung als deutlich unterdurchschnittlich sei jedoch systemwidrig. Die Einordnung der Schwierigkeit des Termins als unterdurchschnittlich könne mit der fehlenden Beweiserhebung nicht begründet werden.
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht begründet seine Erinnerung damit, dass in den Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin für unterschiedliche Zeiträume gestritten worden sei. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zueinander rechtfertige der Synergie-Effekt eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr. Auch bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass hier mehrere Verfahren durchgeführt worden seien, allerdings sei von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Er beantrage daher folgende Gebührenfestsetzung:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 155,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tagegeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 54,02 EUR Gesamtbetrag 338,35 EUR
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Erinnerungen haben nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3204 VV RVG ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Rahmengebühr und betrug zum damaligen Zeitpunkt 50,00 bis 570,00 EUR (Mittelgebühr 310,00 EUR). Zutreffend haben sowohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als auch der Kostenprüfungsbeamte bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt, dass die Antragstellerin in weiteren Verfahren weitestgehend gleichlautend vorgetragen hat und damit eine Kürzung der zu erstattenden Verfahrensgebühr begründet. So weist der Kostenprüfungsbeamte zutreffend darauf hin, dass in insgesamt drei der Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin gestritten und dabei lediglich unterschiedliche Zeiträume in Bezug genommen wurden. Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren die Berücksichtigung der Durchführung weiterer Verfahren und des damit einhergehenden Synergie-Effektes als gebührenmindernd gewertet (Beschlüsse vom 22. Januar 2016 – L 5 SF 7/15 B E – und vom 15. Januar 2014 – L 5 SF 12/13 E). In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass maßgeblich für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, maßgebend ist. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, das Parallelverfahren, noch zudem mit, wie hier, den gleichen Beteiligten und dem gleichen Streitstoff, Arbeitserleichterungen beinhalten. Das ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Synergie-Effektes ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Effekt umso deutlicher zum Tragen kommt, je mehr Verfahren geführt werden, die in großer inhaltlicher Nähe zueinander stehen. Wie der Synergie-Effekt allerdings auf die Verfahren aufzuteilen ist, unterscheidet sich danach, ob die Verfahren, die in inhaltlicher Nähe zueinander stehen, weitestgehend nebeneinander geführt werden – hier verringert sich die Arbeit des Anwalts für jedes zu bearbeitende Verfahren in etwa konstant im Verhältnis zu den übrigen Verfahren – oder ob der Anwalt im ersten Verfahren die volle Arbeit leisten musste, ohne auf Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus gleichgelagerten Streitigkeiten zurückgreifen zu können. Hier ist für das erste Verfahren ein Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 11. 9. 2013 – L 8 AS 858/12 B KO; LSG Bayern, Beschluss vom 6. 6. 2013 – L 15 SF 190/12).
Vorliegend sind alle Berufungen der Verfahren L 6 AS 141 bis 143/12 gleichzeitig eingelegt und geführt worden, so dass von einer gleichmäßigen Aufteilung auszugehen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass lediglich drei Verfahren in großer inhaltlicher Nähe zueinander standen und deshalb der Senat die Berücksichtigung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mir zwei Drittel der Mittelgebühr für angemessen ansieht. Die von ihr zugrunde gelegten 206,67 EUR entsprechen im Übrigen auch dem Betrag, der im Falle eines vorgezogenen Verfahrens entstanden wäre. Dann hätte nämlich die Gebühr des 1. Falles bei 310,00 EUR gelegen (die Mittelgebühr wäre angemessen, da sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2015 umfassend mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzte) und die Gebühr der weiteren Verfahren bei je 155,00 EUR entsprechend des Ansatzes des Kostenprüfungsbeamten, zusammen 620,00 EUR. Dies geteilt durch drei ergibt den von der Urkundsbeamtin angesetzten Betrag von 206,67 EUR.
Hinsichtlich der Terminsgebühr schließt sich der Senat der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten an, der entgegen der Urkundsbeamtin nicht ein Drittel der Gebühr als ausreichend ansieht, sondern die Hälfte der Mittelgebühr für angemessen erachtet. Denn er geht im Einvernehmen mit der Antragstellerin zutreffend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, da eine Beweiserhebung nicht zum durchschnittlichen Berufungsverfahren gehört. Allerdings ist hier, was letztlich auch die Antragstellerin nicht bestreitet, die auf das einzelne Verfahren fallende kurze Zeitdauer von 17 Minuten zu berücksichtigen, die als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Ist mithin der Umfang des Termins als unterdurchschnittlich anzusehen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als weit unterdurchschnittlich, dagegen die Schwierigkeit und die Bedeutung als durchschnittlich, ist die Hälfte der Mittelgebühr für die Festsetzung der Terminsgebühr als angemessen anzusehen.
Damit berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 206,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tagegeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,84 EUR Gesamtbetrag 399,84 EUR
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Antragstellerin war der Klägerin in dem Klageverfahren S 34 AS 1034/11 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Gegenstand des Klageverfahrens waren für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten höhere Unterkunftskosten. Mit Urteil vom 18. September 2012 gab das Sozialgericht Kiel der Klage teilweise statt. Hiergegen legte die Beklagte am 16. Oktober 2012 Berufung ein. Für das Berufungsverfahren wurde die Antragstellerin ebenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht änderte mit Urteil vom 18. Februar 2015 auf die Berufung das sozialgerichtliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.
In ihrer Kostenrechnung vom 2. April 2015 hat die Antragstellerin die Festsetzung von 570,16 EUR beantragt, und zwar
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 310,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 135,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 10,80 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 91,03 EUR Gesamtsumme 570,16 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar auf
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 206,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 66,67 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten (1/6) Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,51 EUR Gesamtbetrag 360,18 EUR
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kürzung folge daraus, dass wegen weiterer Verfahren ein geringerer anwaltlicher Aufwand entstanden sei. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheine eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr als angemessen. Bei der Terminsgebühr sei die Dauer der mündlichen Verhandlung von 102 Minuten durch die Anzahl der insgesamt sechs Verfahren zu teilen. Zu berücksichtigen sei auch eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, da eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei. Die anteiligen Fahrtkosten (1/6) seien für 120 km auf 6,00 EUR festzusetzen.
Hiergegen richten sich die Erinnerungen beider Beteiligter. Die Antragstellerin begründet ihre Erinnerung damit, dass für den Fall, dass gleichlautende Schriftsätze zu einer Reduzierung der Honorierung führten, jedenfalls in einem der Verfahren dieser Umstand nicht umfangsreduzierend berücksichtigt werden dürfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zwar zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung mehrere Verfahren verhandelt worden seien. Eine Einstufung als deutlich unterdurchschnittlich sei jedoch systemwidrig. Die Einordnung der Schwierigkeit des Termins als unterdurchschnittlich könne mit der fehlenden Beweiserhebung nicht begründet werden.
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht begründet seine Erinnerung damit, dass in den Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin für unterschiedliche Zeiträume gestritten worden sei. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zueinander rechtfertige der Synergie-Effekt eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr. Auch bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass hier mehrere Verfahren durchgeführt worden seien, allerdings sei von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Er beantrage daher folgende Gebührenfestsetzung:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 155,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tagegeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 54,02 EUR Gesamtbetrag 338,35 EUR
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Erinnerungen haben nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3204 VV RVG ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Rahmengebühr und betrug zum damaligen Zeitpunkt 50,00 bis 570,00 EUR (Mittelgebühr 310,00 EUR). Zutreffend haben sowohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als auch der Kostenprüfungsbeamte bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt, dass die Antragstellerin in weiteren Verfahren weitestgehend gleichlautend vorgetragen hat und damit eine Kürzung der zu erstattenden Verfahrensgebühr begründet. So weist der Kostenprüfungsbeamte zutreffend darauf hin, dass in insgesamt drei der Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin gestritten und dabei lediglich unterschiedliche Zeiträume in Bezug genommen wurden. Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren die Berücksichtigung der Durchführung weiterer Verfahren und des damit einhergehenden Synergie-Effektes als gebührenmindernd gewertet (Beschlüsse vom 22. Januar 2016 – L 5 SF 7/15 B E – und vom 15. Januar 2014 – L 5 SF 12/13 E). In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass maßgeblich für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste, maßgebend ist. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, das Parallelverfahren, noch zudem mit, wie hier, den gleichen Beteiligten und dem gleichen Streitstoff, Arbeitserleichterungen beinhalten. Das ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Synergie-Effektes ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Effekt umso deutlicher zum Tragen kommt, je mehr Verfahren geführt werden, die in großer inhaltlicher Nähe zueinander stehen. Wie der Synergie-Effekt allerdings auf die Verfahren aufzuteilen ist, unterscheidet sich danach, ob die Verfahren, die in inhaltlicher Nähe zueinander stehen, weitestgehend nebeneinander geführt werden – hier verringert sich die Arbeit des Anwalts für jedes zu bearbeitende Verfahren in etwa konstant im Verhältnis zu den übrigen Verfahren – oder ob der Anwalt im ersten Verfahren die volle Arbeit leisten musste, ohne auf Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus gleichgelagerten Streitigkeiten zurückgreifen zu können. Hier ist für das erste Verfahren ein Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 11. 9. 2013 – L 8 AS 858/12 B KO; LSG Bayern, Beschluss vom 6. 6. 2013 – L 15 SF 190/12).
Vorliegend sind alle Berufungen der Verfahren L 6 AS 141 bis 143/12 gleichzeitig eingelegt und geführt worden, so dass von einer gleichmäßigen Aufteilung auszugehen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass lediglich drei Verfahren in großer inhaltlicher Nähe zueinander standen und deshalb der Senat die Berücksichtigung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mir zwei Drittel der Mittelgebühr für angemessen ansieht. Die von ihr zugrunde gelegten 206,67 EUR entsprechen im Übrigen auch dem Betrag, der im Falle eines vorgezogenen Verfahrens entstanden wäre. Dann hätte nämlich die Gebühr des 1. Falles bei 310,00 EUR gelegen (die Mittelgebühr wäre angemessen, da sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2015 umfassend mit der rechtlichen Problematik auseinandersetzte) und die Gebühr der weiteren Verfahren bei je 155,00 EUR entsprechend des Ansatzes des Kostenprüfungsbeamten, zusammen 620,00 EUR. Dies geteilt durch drei ergibt den von der Urkundsbeamtin angesetzten Betrag von 206,67 EUR.
Hinsichtlich der Terminsgebühr schließt sich der Senat der Auffassung des Kostenprüfungsbeamten an, der entgegen der Urkundsbeamtin nicht ein Drittel der Gebühr als ausreichend ansieht, sondern die Hälfte der Mittelgebühr für angemessen erachtet. Denn er geht im Einvernehmen mit der Antragstellerin zutreffend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, da eine Beweiserhebung nicht zum durchschnittlichen Berufungsverfahren gehört. Allerdings ist hier, was letztlich auch die Antragstellerin nicht bestreitet, die auf das einzelne Verfahren fallende kurze Zeitdauer von 17 Minuten zu berücksichtigen, die als unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Ist mithin der Umfang des Termins als unterdurchschnittlich anzusehen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als weit unterdurchschnittlich, dagegen die Schwierigkeit und die Bedeutung als durchschnittlich, ist die Hälfte der Mittelgebühr für die Festsetzung der Terminsgebühr als angemessen anzusehen.
Damit berechnen sich die zu erstattenden Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 206,67 EUR Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,00 EUR Tagegeld Nr. 7005 VV RVG 3,33 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,84 EUR Gesamtbetrag 399,84 EUR
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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