Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 1 KR 553/16 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 176/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.615,37 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R mit einer Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai 2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin Christine K. M. weniger als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Superversion erfolgt.
Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Lübeck die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin spreche, dass die Honorarärzte maßgebenden Einfluss auf ihre Arbeitszeit genommen und in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit keiner fachlichen Überprüfung unterstanden hätten. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV Widerspruch und Klage hinsichtlich statusrechtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung zum Beispiel des LSG Rheinland-Pfalz aufschiebende Wirkung hätten.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen auf den Inhalt des Beitragsbescheides verwiesen. An dessen Rechtmäßigkeit könne nicht gezweifelt werden. Außerdem sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2016 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Bei der Prüfung dieses Antrages sind die Maßstäbe des § 86 a Absatz 3 Satz 2 SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Grundsätzlich muss das Gericht eine eigenständige Abwägung der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen (vgl. § 86 a Absatz 3 SGG) vornehmen und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse abwägen.
Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Abzuwägen sind die Folgen die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Schwere der Belastung und die Möglichkeit späterer Abänderbarkeit zu berücksichtigen, wird man am ehesten durch eine dynamische Betrachtung gerecht. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann, bzw. je größer die Erfolgsaussicht, desto geringer die Anforderungen an einen zusätzliches Aussetzungsinteresse des Betroffenen.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit eine überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht vor und ebenso wenig eine besondere Härte für die Antragstellerin.
Denn die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Thema der Honorarärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen beschäftigt und ist überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass im Krankenhaus tätige Ärzte – auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind – regelmäßig abhängig beschäftigt seien (so zum Bespiel LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016, L 5 R 852/14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf weitere Urteile der 2. Instanz hingewiesen, die ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Honorarärzte in Krankenhäusern ausgegangen sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2014, L 1 KR 405/12, LSG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2014, L 2/12 R 81/12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015, L 7 R 60/12, LSG Baden-Württem-berg, Urteil vom 20. August 2015, L 4 R 1001/15, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2015, L 8 R 584/11 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14). Verallgemeinernd hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (L 8 R 584/11) ausgeführt, dass ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliegt, eine arbeitsbezogene Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhält, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei und er auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen habe und ihm die Betriebsmittel des Krankenhauses zur Verfügung stünden, nicht selbständig tätig sei.
So aber liegt der Fall hier.
Zwar gibt es auch einzelne gegenteilige Entscheidungen, so zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. April 2016, L 11 R 2428/15, wonach ein auf Honorarbasis tätiger Arzt keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er selbst bestimmen könne, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein wolle und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keine Kontrolle der Klinik im Sinne von Einzelanordnungen unterliege. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führe noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik. Diese Entscheidung vermochte die Kammer jedoch nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, angesichts der überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung, auch von dem LSG Baden-Württemberg, eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen.
Die Kammer vermag auch keine unbillige Härte in der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der genannten Höhe zu erkennen, da die Antragstellerin über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung einer derartigen Summe als relativ unproblematisch erscheinen lassen. Deshalb sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Letztlich ist noch festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sich nicht aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB 4 ergibt. In diesem Zusammenhang wird vollinhaltlich auf die Erwiderung des Antrags der Antragsgegnerin Bezug genommen. In der Tat bezieht sich § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV allein auf das Statusfeststellungen in Antragsverfahren nach dieser Vorschrift und lässt sich auf Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Anschluss an Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB 4 nicht analog anwenden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015, L 9 KR 192/15 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, L 8 R 442/15 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2015, L 5 KR 146/15 B ER; a.A.: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, L 12 R 539/15 B ER)."
Gegen den ihr am 19. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim Sozialgericht Lübeck am 22. Sep-tember 2016. Ergänzend trägt sie darin vor, das Sozialgericht habe sich hinsichtlich seiner Begründung lediglich auf die genannten Urteile bezogen, ohne sich mit Urteilen gegenteiliger Auffassung auseinanderzusetzen. Außerdem habe es den Vortrag der Antragsgegnerin ohne Weiteres als gegeben unterstellt, obgleich die Antragstellerin keinerlei Mitwirkungspflichten unterliege und dementsprechend die Antragsgegnerin beweisbelastet sei. Es gebe auch keinen bestimmten Typus eines Honorararztes, der abhängig tätig sei. Eine weitere Begründung hat die Antragstellerin auch nach Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2016 nicht abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin, abgelehnt.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, orientiert sich die Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, an der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese jedoch bei – wie hier – Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie findet jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Auf eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung der gerichtlichen Aussetzungsanordnung kann allerdings nicht gänzlich verzichtet werden.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine unbillige Härte seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen wird.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz damit grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides verneint und mit dieser Begründung die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide über Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffene Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats unter Berücksichtigung grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf seine auch vom Sozialgericht zitierte Entscheidung vom 17. September 2015 (L 5 KR 146/15 B ER). In seiner Beschwerde-begründung wendet sich die Antragstellerin nicht gegen diese Auffassung, so dass der Senat von einer weiteren Begründung absieht.
Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des § 7 SGB IV. Nach dessen Abs. 1 ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine solche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit lagen nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und insbesondere dem Akteninhalt vor.
Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihren gelebten Beziehungen erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben.
Gemessen an diesen Grundsätzen unterlagen die Honorarärzte im streitbefangenen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. So ergeben sich insbesondere aus den von einzelnen Honorarärzten für die Antragsgegnerin ausgefüllten Fragebögen, dass diese in die von der Antragstellerin geschaffene Organisation des Krankenhauses eingebunden waren und entsprechend dort die vereinbarte Tätigkeit, ärztliche Leistung, zu verrichten hatten. So teilte Dr. H auf seinem Fragebogen mit, dass ihm die Patienten von der Chefärztin bzw. stellvertretenden Chefärztin zugeteilt wurden, die Zeiteinteilung bzw. der Dienst-/Einsatzplan von der Verwaltung bzw. der Klinikleitung übernommen wurde und er Rufbereitschaft, allerdings auf freiwilliger Basis, übernommen hatte. Die Ärztin Christine K -M teilte mit, dass teilweise ihre Verordnungen und alle gutachterlichen Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert wurden, es habe einen genauen Zeitplan gegeben, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden mussten. Die Ärztin K -M und der Arzt Dr. P bestätigten im Übrigen auf dem Fragebogen, dass sie in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen seien und die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter des Auftraggebers ausgeführt hätten. Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt (z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74 m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).
Ein Unternehmerrisiko, wie es typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, ist hier nicht erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Vergütungen bei Abwesenheit der Mitarbeiter z. B. bei Krankheit oder Urlaub ausgeschlossen seien, verkennt, dass sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, nicht an der Vereinbarung hierüber orientiert, sondern danach, ob eine Beschäftigung vorliegt. Überhaupt verkennt die Antragstellerin den Umstand, dass die Betroffenen selbst nicht bestimmen können, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Diese Entscheidung ergeht anhand der dafür maßgebenden Normen, hier, wie genannt, § 7 SGB IV, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Ein Unternehmerrisiko liegt auch nicht darin, bei befristeten Verträgen mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen zu müssen. Dieser Situation ist auch der Beschäftigte, dem vom Arbeitgeber gekündigt werden kann oder der ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ausgesetzt. Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2016 – L 5 KR 49/14). Eine solche Gefahr bestand hier für die Honorarärzte nicht.
Soweit die Antragstellerin ihre Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgelt stützt, verkennt sie, dass dieses Gesetz keine Regelung darüber enthält, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Auch der Umstand, dass, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in einer Vielzahl von landessozialgerichtlichen Entscheidungen die Tätigkeit eines Honorararztes als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde, spricht für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat, ebenso wir das Sozialgericht, davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R mit einer Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai 2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin Christine K. M. weniger als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Superversion erfolgt.
Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt.
Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Lübeck die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin spreche, dass die Honorarärzte maßgebenden Einfluss auf ihre Arbeitszeit genommen und in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit keiner fachlichen Überprüfung unterstanden hätten. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV Widerspruch und Klage hinsichtlich statusrechtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung zum Beispiel des LSG Rheinland-Pfalz aufschiebende Wirkung hätten.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen auf den Inhalt des Beitragsbescheides verwiesen. An dessen Rechtmäßigkeit könne nicht gezweifelt werden. Außerdem sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2016 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Bei der Prüfung dieses Antrages sind die Maßstäbe des § 86 a Absatz 3 Satz 2 SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Grundsätzlich muss das Gericht eine eigenständige Abwägung der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen (vgl. § 86 a Absatz 3 SGG) vornehmen und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse abwägen.
Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Abzuwägen sind die Folgen die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
Den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Schwere der Belastung und die Möglichkeit späterer Abänderbarkeit zu berücksichtigen, wird man am ehesten durch eine dynamische Betrachtung gerecht. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann, bzw. je größer die Erfolgsaussicht, desto geringer die Anforderungen an einen zusätzliches Aussetzungsinteresse des Betroffenen.
Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit eine überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht vor und ebenso wenig eine besondere Härte für die Antragstellerin.
Denn die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Thema der Honorarärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen beschäftigt und ist überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass im Krankenhaus tätige Ärzte – auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind – regelmäßig abhängig beschäftigt seien (so zum Bespiel LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016, L 5 R 852/14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf weitere Urteile der 2. Instanz hingewiesen, die ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Honorarärzte in Krankenhäusern ausgegangen sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2014, L 1 KR 405/12, LSG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2014, L 2/12 R 81/12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015, L 7 R 60/12, LSG Baden-Württem-berg, Urteil vom 20. August 2015, L 4 R 1001/15, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2015, L 8 R 584/11 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14). Verallgemeinernd hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (L 8 R 584/11) ausgeführt, dass ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliegt, eine arbeitsbezogene Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhält, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei und er auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen habe und ihm die Betriebsmittel des Krankenhauses zur Verfügung stünden, nicht selbständig tätig sei.
So aber liegt der Fall hier.
Zwar gibt es auch einzelne gegenteilige Entscheidungen, so zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. April 2016, L 11 R 2428/15, wonach ein auf Honorarbasis tätiger Arzt keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er selbst bestimmen könne, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein wolle und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keine Kontrolle der Klinik im Sinne von Einzelanordnungen unterliege. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führe noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik. Diese Entscheidung vermochte die Kammer jedoch nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, angesichts der überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung, auch von dem LSG Baden-Württemberg, eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen.
Die Kammer vermag auch keine unbillige Härte in der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der genannten Höhe zu erkennen, da die Antragstellerin über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung einer derartigen Summe als relativ unproblematisch erscheinen lassen. Deshalb sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
Letztlich ist noch festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sich nicht aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB 4 ergibt. In diesem Zusammenhang wird vollinhaltlich auf die Erwiderung des Antrags der Antragsgegnerin Bezug genommen. In der Tat bezieht sich § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV allein auf das Statusfeststellungen in Antragsverfahren nach dieser Vorschrift und lässt sich auf Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Anschluss an Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB 4 nicht analog anwenden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015, L 9 KR 192/15 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, L 8 R 442/15 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2015, L 5 KR 146/15 B ER; a.A.: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, L 12 R 539/15 B ER)."
Gegen den ihr am 19. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim Sozialgericht Lübeck am 22. Sep-tember 2016. Ergänzend trägt sie darin vor, das Sozialgericht habe sich hinsichtlich seiner Begründung lediglich auf die genannten Urteile bezogen, ohne sich mit Urteilen gegenteiliger Auffassung auseinanderzusetzen. Außerdem habe es den Vortrag der Antragsgegnerin ohne Weiteres als gegeben unterstellt, obgleich die Antragstellerin keinerlei Mitwirkungspflichten unterliege und dementsprechend die Antragsgegnerin beweisbelastet sei. Es gebe auch keinen bestimmten Typus eines Honorararztes, der abhängig tätig sei. Eine weitere Begründung hat die Antragstellerin auch nach Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2016 nicht abgegeben.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin, abgelehnt.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, orientiert sich die Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, an der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese jedoch bei – wie hier – Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie findet jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Auf eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung der gerichtlichen Aussetzungsanordnung kann allerdings nicht gänzlich verzichtet werden.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine unbillige Härte seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen wird.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz damit grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides verneint und mit dieser Begründung die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide über Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffene Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats unter Berücksichtigung grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf seine auch vom Sozialgericht zitierte Entscheidung vom 17. September 2015 (L 5 KR 146/15 B ER). In seiner Beschwerde-begründung wendet sich die Antragstellerin nicht gegen diese Auffassung, so dass der Senat von einer weiteren Begründung absieht.
Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des § 7 SGB IV. Nach dessen Abs. 1 ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine solche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit lagen nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und insbesondere dem Akteninhalt vor.
Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihren gelebten Beziehungen erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben.
Gemessen an diesen Grundsätzen unterlagen die Honorarärzte im streitbefangenen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. So ergeben sich insbesondere aus den von einzelnen Honorarärzten für die Antragsgegnerin ausgefüllten Fragebögen, dass diese in die von der Antragstellerin geschaffene Organisation des Krankenhauses eingebunden waren und entsprechend dort die vereinbarte Tätigkeit, ärztliche Leistung, zu verrichten hatten. So teilte Dr. H auf seinem Fragebogen mit, dass ihm die Patienten von der Chefärztin bzw. stellvertretenden Chefärztin zugeteilt wurden, die Zeiteinteilung bzw. der Dienst-/Einsatzplan von der Verwaltung bzw. der Klinikleitung übernommen wurde und er Rufbereitschaft, allerdings auf freiwilliger Basis, übernommen hatte. Die Ärztin Christine K -M teilte mit, dass teilweise ihre Verordnungen und alle gutachterlichen Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert wurden, es habe einen genauen Zeitplan gegeben, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden mussten. Die Ärztin K -M und der Arzt Dr. P bestätigten im Übrigen auf dem Fragebogen, dass sie in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen seien und die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter des Auftraggebers ausgeführt hätten. Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt (z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74 m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).
Ein Unternehmerrisiko, wie es typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, ist hier nicht erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Vergütungen bei Abwesenheit der Mitarbeiter z. B. bei Krankheit oder Urlaub ausgeschlossen seien, verkennt, dass sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, nicht an der Vereinbarung hierüber orientiert, sondern danach, ob eine Beschäftigung vorliegt. Überhaupt verkennt die Antragstellerin den Umstand, dass die Betroffenen selbst nicht bestimmen können, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Diese Entscheidung ergeht anhand der dafür maßgebenden Normen, hier, wie genannt, § 7 SGB IV, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Ein Unternehmerrisiko liegt auch nicht darin, bei befristeten Verträgen mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen zu müssen. Dieser Situation ist auch der Beschäftigte, dem vom Arbeitgeber gekündigt werden kann oder der ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ausgesetzt. Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2016 – L 5 KR 49/14). Eine solche Gefahr bestand hier für die Honorarärzte nicht.
Soweit die Antragstellerin ihre Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgelt stützt, verkennt sie, dass dieses Gesetz keine Regelung darüber enthält, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Auch der Umstand, dass, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in einer Vielzahl von landessozialgerichtlichen Entscheidungen die Tätigkeit eines Honorararztes als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde, spricht für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat, ebenso wir das Sozialgericht, davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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