Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 20 KR 21/17 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 133/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- verfahren L 5 KR 133/17 B ER unter Beiordnung von Rechtsanwältin , , zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Haushaltshilfe und Krankengeld. Ihren darauf gerichteten Antrag hat das Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hinsichtlich des Krankengeldes für die Zeit vom 9. Juni bis 19. Juli 2017, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, stattgegeben, hinsichtlich der Haushaltshilfe den Antrag jedoch abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 2. August 2017 Beschwerde eingelegt, "soweit die Erforderlichkeit der Haushaltshilfe ab Antragstellung bis 17. Juli 2017 nicht anerkannt wurde". Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die in ihrem Haushalt anfallenden Verrichtungen auszuüben. Die Antragsgegnerin hat am 22. August 2017 gegen den ihr am 13. Juli 2017 zugestellten sozialgerichtlichen Beschluss Anschlussbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, diese betreffe das Krankengeld und sei begründet, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch fehle. Insoweit werde auf die Stellungnahme des MDK Nord verwiesen. Es fehle darüber hinaus an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, da die Antragstellerin seit 7. Juni 2017 Arbeitslosengeld I beziehe. Zudem bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Zahlungen der Haushaltshilfe. Die Beschwerde der Antragstellerin könne keinen Erfolg haben, weil es unmöglich sei, für die vergangene Zeit einen Sachleistungsanspruch (Haushaltshilfe) zu gewähren. Ein Kostenerstattungsanspruch sei nicht geltend gemacht worden und es sei auch weder ersichtlich noch dargetan, mit welchen Kosten die Antragstellerin belastet sei. Im Übrigen sei die Begründung des Sozialgerichts für die Ablehnung zutreffend.
Nach gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Haushaltshilfe in einen Erstattungsantrag geändert und hinsichtlich der Arbeitslosengeldzahlung darauf hingewiesen, dass diese aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2017 am 1. August 2017 erstmals erfolgt sei.
In seiner gerichtlichen Verfügung vom 27. September 2017 hat der Senat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass diese weder dargetan habe, sich die Leistungen selbst beschafft zu haben noch insoweit mit Kosten belastet zu sein. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht vorgetragen. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs sei ebenfalls nicht erfolgt. Im Hinblick auf den Umfang der beantragten Haushaltshilfe sei auch darauf hinzuweisen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Beschwerdewert gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde. Daraufhin hat die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen und um Bescheidung des PKH-Antrages gebeten.
II.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren fehlt.
Hinsichtlich ihrer Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der vorläufigen Bewilligung von Haushaltshilfe wendet, folgt der Senat dem Sozialgericht in seiner Begründung, mit der es einen solchen Anspruch überzeugend abgelehnt hat. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf dessen Ausführungen Bezug. Überdies und insbesondere geht der Senat zudem davon aus, dass die Beschwerde der Antragstellerin unzulässig ist, weil, worauf der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2017 hingewiesen hat, die notwendige Beschwerdesumme nicht erreicht wird. Insoweit bestimmen §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG einen Mindestwert von mehr als 750,00 EUR. In seiner Verfügung vom 27. September 2015 hat der Senat, von der Antragstellerin unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass ausgehend von 27 Einsatztagen einer Haushaltshilfe und dem Tagessatz von 22,75 EUR lediglich ein Betrag von allenfalls 614,25 EUR eingefordert werden kann. Überdies fehlt es dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Erstattungsanspruch an entsprechenden Nachweisen, wie sie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 27. September 2017 eingefordert wurden.
Aber auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Anschlussbeschwerde, bezogen auf die Gewährung von Krankengeld, fehlt es an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Voraussetzungen. Zwar ist Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu gewähren, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Antragsteller um die Aufrechterhaltung einer für ihn positiven Entscheidung der Vorinstanz streitet. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn der Gegner lediglich ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel eingelegt hat und Prozesskostenhilfe für das Hauptrechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden kann (BFH, Beschluss vom 15. September 2006 – VII S 16/05 (PKH); Knittel in Hauck/Behrend, SGG-Kommentar, § 73a Rz. 21). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten, gebietet es nicht, Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren, wenn es ausnahmsweise eine einfachere, sichere und kostengünstigere Möglichkeit für die Antragstellerin gibt, das gleiche Rechtsschutzziel zu erreichen.
So liegt der Fall hier. Da die Antragsgegnerin nur eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde eingelegt hat, die hinfällig wird, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen wird (§ 73a SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO), konnte die Antragstellerin einer im Beschwerdeverfahren möglicherweise drohenden Verböserung dadurch entgehen, dass sie ihre Beschwerde zurücknahm, was sie ja auch letztlich getan hat. Das schließt eine Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Auffassung des Senats jedenfalls dann aus (insoweit weiter BFH a. a. O.), wenn, wie hier, das durch das Anschlussrechtsmittel (hier: Anschlussbeschwerde) in Bezug genommene Hauptrechtsmittel (Beschwerde) offensichtlich unzulässig oder (hier: und) unbegründet ist. §§ 73a SGG i.V.m. 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmen nicht nur den Verlust der Wirksamkeit des Anschlussrechtsmittels für den Fall der Rücknahme des Hauptrechtsmittels, sondern auch für den Fall, dass dieses als unzulässig verworfen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Haushaltshilfe und Krankengeld. Ihren darauf gerichteten Antrag hat das Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hinsichtlich des Krankengeldes für die Zeit vom 9. Juni bis 19. Juli 2017, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, stattgegeben, hinsichtlich der Haushaltshilfe den Antrag jedoch abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 2. August 2017 Beschwerde eingelegt, "soweit die Erforderlichkeit der Haushaltshilfe ab Antragstellung bis 17. Juli 2017 nicht anerkannt wurde". Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die in ihrem Haushalt anfallenden Verrichtungen auszuüben. Die Antragsgegnerin hat am 22. August 2017 gegen den ihr am 13. Juli 2017 zugestellten sozialgerichtlichen Beschluss Anschlussbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, diese betreffe das Krankengeld und sei begründet, weil es bereits an einem Anordnungsanspruch fehle. Insoweit werde auf die Stellungnahme des MDK Nord verwiesen. Es fehle darüber hinaus an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, da die Antragstellerin seit 7. Juni 2017 Arbeitslosengeld I beziehe. Zudem bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der von der Antragstellerin behaupteten Zahlungen der Haushaltshilfe. Die Beschwerde der Antragstellerin könne keinen Erfolg haben, weil es unmöglich sei, für die vergangene Zeit einen Sachleistungsanspruch (Haushaltshilfe) zu gewähren. Ein Kostenerstattungsanspruch sei nicht geltend gemacht worden und es sei auch weder ersichtlich noch dargetan, mit welchen Kosten die Antragstellerin belastet sei. Im Übrigen sei die Begründung des Sozialgerichts für die Ablehnung zutreffend.
Nach gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Haushaltshilfe in einen Erstattungsantrag geändert und hinsichtlich der Arbeitslosengeldzahlung darauf hingewiesen, dass diese aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2017 am 1. August 2017 erstmals erfolgt sei.
In seiner gerichtlichen Verfügung vom 27. September 2017 hat der Senat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass diese weder dargetan habe, sich die Leistungen selbst beschafft zu haben noch insoweit mit Kosten belastet zu sein. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht vorgetragen. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs sei ebenfalls nicht erfolgt. Im Hinblick auf den Umfang der beantragten Haushaltshilfe sei auch darauf hinzuweisen, dass Überwiegendes dafür spreche, dass der Beschwerdewert gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde. Daraufhin hat die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen und um Bescheidung des PKH-Antrages gebeten.
II.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren fehlt.
Hinsichtlich ihrer Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der vorläufigen Bewilligung von Haushaltshilfe wendet, folgt der Senat dem Sozialgericht in seiner Begründung, mit der es einen solchen Anspruch überzeugend abgelehnt hat. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf dessen Ausführungen Bezug. Überdies und insbesondere geht der Senat zudem davon aus, dass die Beschwerde der Antragstellerin unzulässig ist, weil, worauf der Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2017 hingewiesen hat, die notwendige Beschwerdesumme nicht erreicht wird. Insoweit bestimmen §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG einen Mindestwert von mehr als 750,00 EUR. In seiner Verfügung vom 27. September 2015 hat der Senat, von der Antragstellerin unwidersprochen, darauf hingewiesen, dass ausgehend von 27 Einsatztagen einer Haushaltshilfe und dem Tagessatz von 22,75 EUR lediglich ein Betrag von allenfalls 614,25 EUR eingefordert werden kann. Überdies fehlt es dem im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Erstattungsanspruch an entsprechenden Nachweisen, wie sie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 27. September 2017 eingefordert wurden.
Aber auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Anschlussbeschwerde, bezogen auf die Gewährung von Krankengeld, fehlt es an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Voraussetzungen. Zwar ist Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu gewähren, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Antragsteller um die Aufrechterhaltung einer für ihn positiven Entscheidung der Vorinstanz streitet. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn der Gegner lediglich ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel eingelegt hat und Prozesskostenhilfe für das Hauptrechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden kann (BFH, Beschluss vom 15. September 2006 – VII S 16/05 (PKH); Knittel in Hauck/Behrend, SGG-Kommentar, § 73a Rz. 21). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten, gebietet es nicht, Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren, wenn es ausnahmsweise eine einfachere, sichere und kostengünstigere Möglichkeit für die Antragstellerin gibt, das gleiche Rechtsschutzziel zu erreichen.
So liegt der Fall hier. Da die Antragsgegnerin nur eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde eingelegt hat, die hinfällig wird, wenn die Hauptbeschwerde zurückgenommen wird (§ 73a SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO), konnte die Antragstellerin einer im Beschwerdeverfahren möglicherweise drohenden Verböserung dadurch entgehen, dass sie ihre Beschwerde zurücknahm, was sie ja auch letztlich getan hat. Das schließt eine Anwendung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach Auffassung des Senats jedenfalls dann aus (insoweit weiter BFH a. a. O.), wenn, wie hier, das durch das Anschlussrechtsmittel (hier: Anschlussbeschwerde) in Bezug genommene Hauptrechtsmittel (Beschwerde) offensichtlich unzulässig oder (hier: und) unbegründet ist. §§ 73a SGG i.V.m. 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmen nicht nur den Verlust der Wirksamkeit des Anschlussrechtsmittels für den Fall der Rücknahme des Hauptrechtsmittels, sondern auch für den Fall, dass dieses als unzulässig verworfen wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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