Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 3 KR 1112/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 62/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2013 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 80,50 EUR und die Mahnkosten in Höhe von 9,02 EUR zu erlassen und sie dem Kläger zurückzuerstatten, soweit sie nicht bereits aufgrund der Endabrechnung gemäß Kontoauszug vom 3. April 2012 erstattet worden sind. Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung insoweit rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden, mit denen die Beklagte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit verbeitragt hat. Darüber hinaus macht der Kläger einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages von 1.111,52 EUR nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 19,94 % ab 1. März 2013 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Zwangsvollstreckung zu ersetzen.
Der 1952 geborene Kläger erhält seit dem 1. Dezember 1995 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er war als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011. Ausweislich der von ihm erstellten Übersicht Einnahmen/Ausgaben, Stand 31. Dezember 2009, erzielte er im Jahre 2009 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in Höhe von insgesamt 15.079,31 EUR. Unter Berücksichtigung von betriebsbedingten Kosten in Höhe von 10.750,09 EUR gab er als monatlichen Nebenverdienst einen Betrag von 369,63 EUR zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Auszahlungsbetrages von 925,95 EUR an.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund eines als Nebenverdienst erzielten monatlichen Arbeitseinkommens von 369,43 EUR ab 1. Juni 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 55,05 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 8,13 EUR, mithin 63,18 EUR zu zahlen habe. Für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2010 machte sie Beiträge in Höhe von 315,90 EUR geltend.
Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, dass sein Nebenverdienst nicht beitragspflichtig sei. Sein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit übersteige nicht den nach § 226 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu berücksichtigenden Grenzwert.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einnahmen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit unterlägen als Arbeitseinkommen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem stünde nicht entgegen, dass der Kläger nicht steuerpflichtig sei. Der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit sei anhand der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben zu ermitteln, so dass sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 369,43 EUR ergebe. Dieser Gewinn sei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und nicht das zu versteuernde Einkommen, welches um anrechenbare Freibeträge gekürzt sei. Die Höhe des Arbeitseinkommens überschreite den nach § 226 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigenden Grenzwert in Höhe von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, die im Jahr 2010 127,75 EUR betragen habe.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren S 3 KR 1112/10 ER beantragt. In diesem Verfahren haben die Beteiligten sich dahingehend verglichen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juni 2010 auf der Grundlage der vom Kläger neu erstellten "Übersicht Einnahmen/Ausgaben", Stand 31. Dezember 2010, von der Beklagten zu berechnen seien. Nach dieser Aufstellung erzielte der Kläger im Jahr 2010 aus freiberuflicher Tätigkeit Einnahmen in Höhe von insgesamt 16.306,27 EUR. Als betriebsbedingte Kosten gab er 12.657,78 EUR, mithin einen monatlichen Nebenverdienst von 304,04 EUR an.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und stellte unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 304,04 EUR ab 1. Juni 2010 die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung mit 45,30 EUR und zur Pflegeversicherung mit 6,69 EUR sowie die Höhe des Gesamtbeitrages mit 51,99 EUR monatlich fest. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 forderte sie monatliche Beiträge in Höhe von 47,13 EUR für die Krankenversicherung bzw. 6,69 EUR für die Pflegeversicherung. Außerdem machte sie eine Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011 in Höhe von insgesamt 471,57 EUR geltend. Da der Kläger die geforderten Beiträge nicht zahlte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2011 das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 8. Februar 2011 wegen des Beitragsrückstandes fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 14. September 2011 lehnte das Sozialgericht Lübeck in dem Verfahren S 3 KR 226/11 ER den am 29. April 2011 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und des Bescheides vom 1. März 2011 über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von rückständigen Beiträgen für die Zeit von Juni 2010 bis April 2011 sowie Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 616,34 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 als unbegründet zurück. In der Folgezeit stellte die Beklagte erneut das Ruhen des Anspruches des Klägers auf Leistungen ab 8. Juni 2011 wegen des Beitragsrückstandes mit Bescheid vom 1. Juni 2011 fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2011 zurück.
Am 27. Mai 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheides vom 23. Mai 2011 über die Forderung der Beiträge für die Zeit von Juni 2010 bis April 2011 nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten gestellt (S 3 KR 311/11 ER). Am 22. August 2011 hat er Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 und den Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 erhoben (S 3 KR 489/11). Zugleich hat er am selben Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (S 3 KR 489/11 ER). Das Sozialgericht hat die Verfahren S 3 KR 489/11 ER und S 3 KR 311/11 ER zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 KR 489/11 ER verbunden.
Mit Bescheid vom 17. September 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Beitragsmonat August 2011 ein Beitrag in Höhe von 53,82 EUR nicht beglichen sei und mahnte die Zahlung an. Außerdem stellte sie fest, dass der Kläger einen Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 EUR und Mahnkosten in Höhe von 0,77 EUR zu zahlen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2011 als unbegründet zurück.
Am 7. November 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 erhoben (S 3 KR 841/11).
Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 stellte die Beklagte die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 37,29 EUR bzw. 5,29 EUR neu fest. Dabei legte sie ein Arbeitseinkommen von 240,56 EUR zugrunde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 stellte sie einen Beitragsrückstand von 468,38 EUR fest.
Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 3 KR 1112/10, S 3 KR 489/11 und S 3 KR 841/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 3 KR 1112/10 verbunden.
Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide der Beklagten über die Feststellung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2011 seien rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Unrecht Beiträge auf das aus selbstständiger Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen erhoben. Das Arbeitseinkommen sei beitragsfrei, da er lediglich eine geringfügig selbstständige Tätigkeit ausübe. Eine geringfügige Tätigkeit liege vor, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteige. Gemäß § 7 SGB V in Verbindung mit § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestehe Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Entsprechendes gelte für eine geringfügige Tätigkeit. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sei ebenfalls rechtswidrig. Da kein Beitragsrückstand bestehe, sei die Beklagte auch nicht berechtigt, Säumniszuschläge und Mahnkosten zu erheben.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und die Bescheide vom 1. März 2011 und 17. Februar 2012 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 und des Bescheides vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 3. den Bescheid vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 und den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die angefochtenen Bescheide des Beklagten halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beklagte war berechtigt, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers erzielten Einkünfte zu erheben. Rechtsgrundlage der Erhebung von Beiträgen sind die §§ 5, 223, 237 SGB V bzw. §§ 54 ff. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind in der Krankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die u.a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Gemäß § 223 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahme der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Gemäß § 237 Abs. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen.
Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sind nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessende Beiträge zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Rentner versicherungspflichtig in der gesetzlichen Versicherung. Die zur Krankenversicherung zu entrichteten Beiträge sind bei ihm gemäß § 237 Abs. 1 SGB V auf der Grundlage des Zahlbetrages seiner Rente sowie des von ihm erzielten Arbeitseinkommens zu berechnen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens ist der steuerliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend (Verbandskommentar GRV § 15 SGB IV Rn 2.2). Steuerliche Absetzungen, die erst nach der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden, bleiben unberücksichtigt (a.a.O.).
Sie vermindern lediglich das nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkommen, nicht aber das nach § 15 SGB IV zu ermittelnde Arbeitseinkommen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist bei dem Kläger im Jahre 2010 Einnahmen in Höhe von 3.648,49 EUR jährlich EUR als Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Dieser Betrag entspricht dem Gewinn im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, der sich aus der Differenz der Einnahmen und der Betriebsausgaben ergibt (vgl. § 4 EStG).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei der Beitragsbemessung gemäß § 237 Abs. 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 SGB V liegen vor. Die monatlichen Einnahmen des Klägers aus der freiberuflichen Tätigkeit übersteigen den Grenzwert von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Dieser Grenzwert hatte im Jahr 2010 eine Höhe von 127,75 EUR. Das Arbeitseinkommen des Klägers betrug monatlich durchschnittlich 304,04 EUR.
Der Berücksichtigung des Arbeitseinkommens des Klägers bei der Beitragsbemessung steht auch nicht § 7 SGB V entgegen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung nach den §§ 8, 8a SGB IV ausübt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt § 8 Abs. 1 entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Vorschriften sind im Rahmen des § 237 SGB V nicht anwendbar. § 7 SGB V betrifft die Frage, ob ein Beschäftigter grundsätzlich versicherungsfrei ist. Diese Frage stellt sich für den Fall des Klägers nicht. Es steht fest, dass der Kläger aufgrund seiner Eigenschaft als Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V grundsätzlich versicherungspflichtig ist. Die Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, sind in § 237 SGB V festgelegt. Die Regelung, dass als Einnahmen des versicherungspflichtigen Rentners auch das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sind, wird durch § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV nicht eingeschränkt. Im § 237 SGB V fehlt eine Verweisung auf diese Vorschriften. § 237 Abs. 2 SGB V verweist vielmehr auf § 226 Abs. 2 SGB V und damit auf den nach dieser Vorschrift anzuwendenden Grenzwert. Diese Verweisung wäre sinnwidrig, wenn (auch) der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu beachtende Grenzwert anzuwenden wäre.
Auch im Übrigen halten die angefochtenen Bescheide der Beklagten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat die Höhe der Beiträge zur Pflegversicherung nach Maßgabe der §§ 54 ff. SGB XI zutreffend festgestellt. Insbesondere war sie gemäß § 57 Abs.1 Satz 1SGB XI i. V. m. § 237 SGB V berechtigt, auch das streitbefangene Arbeitseinkommen des Klägers der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Schließlich ist die Beklage auch berechtigt, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu fordern. Rechtsgrundlage für die Säumniszuschläge ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Fällig sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten bzw. § 11 Abs. 1 der Satzung der TK Pflegeversicherung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Beklagte ist auch berechtigt, Mahnkosten zu fordern. Rechtsgrundlage dafür ist § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz i. V m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m.
§ 12 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bzw. § 11 Abs. 2 der Satzung der TK Pflegeversicherung. Der Tatbestand dieser Vorschriften ist erfüllt.
Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Gründe für die Zulassung der Sprungrevision gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 161 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor."
Gegen den ihm am 25. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 28. Juni 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, das Sozialgericht habe verkannt, dass er seine Tätigkeiten nicht freiberuflich, sondern auf geringfügiger Basis selbstständig ausgeübt habe und er daher nicht der Versicherungspflicht unterliege. Außerdem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte am 19. Januar 2012 rechtswidrig im Wege der Zwangsvollstreckung einen Betrag von 1.111,52 EUR einschließlich angeblicher Mahnkosten und Säumniszuschläge beigetrieben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 sowie die Bescheide vom 1. März 2011 und 17. Februar 2012 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm den am 19. Februar 2012 durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrag von 1.111,52 EUR nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 19,94 % ab 1. März 2013 zu erstatten, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Zwangsvollstreckung zu ersetzen.
Die Beklagte hat zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Erörterung der nach Auffassung des erkennenden Senats nicht schlüssigen Höhe der Säumniszuschläge und Mahnkosten hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 erklärt, sie verpflichte sich, die mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 80,50 EUR und die Mahnkosten in Höhe von 9,02 EUR zu erlassen, dem Kläger zurückzuerstatten, soweit sie nicht bereits aufgrund der Endabrechnung gemäß Kontoauszug vom 3. April 2012 erstattet worden seien und hebe die angefochtenen Bescheide insoweit auf. Sie erkenne die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit an. Sie erkläre zudem ihr Einverständnis, dass der erkennende Senat über die Frage der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung, die bereits in erster Instanz anhängig gewesen sei, mitentscheide.
Daraufhin beantragte die Beklagte nur noch,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht mit heutigem Teilanerkenntnis der Anspruch anerkannt wurde.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 das Verfahren des vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs von diesem Verfahren getrennt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, soweit ihr nicht aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch Anerkenntnisurteil stattzugeben war.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Anfechtungsklagen gegen die Beitragsbescheide abgewiesen. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, soweit die grundsätzliche Frage im Streit ist, ob die Beklagte berechtigt war, das Arbeitseinkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit zu verbeitragen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die Höhe des von ihm erzielten Arbeitseinkommens angegeben und die Beklagte zuletzt auch lediglich den angegebenen Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 240,56 EUR für das Jahr 2011 bzw. in Höhe von monatlich 304,04 EUR im Jahr 2010 berücksichtigt hat und somit auch den im Verfahren S 3 KR 1112/10 ER geschlossenen Vergleich beachtet hat, mit dem sie sich verpflichtete, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juni 2010 auf der Grundlage der vom Kläger neu erstellten Übersicht Einnahmen/Ausgaben, Stand 31. Dezember 2010, zu berechnen, besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Beitragshöhe im streitbefangenen Zeitraum von der Beklagten unzutreffend ermittelt worden ist.
Nach der Trennung des Verfahrens des vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist über diesen Streitgegenstand in diesem Verfahren nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden, mit denen die Beklagte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit verbeitragt hat. Darüber hinaus macht der Kläger einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages von 1.111,52 EUR nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 19,94 % ab 1. März 2013 geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Zwangsvollstreckung zu ersetzen.
Der 1952 geborene Kläger erhält seit dem 1. Dezember 1995 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er war als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2011. Ausweislich der von ihm erstellten Übersicht Einnahmen/Ausgaben, Stand 31. Dezember 2009, erzielte er im Jahre 2009 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in Höhe von insgesamt 15.079,31 EUR. Unter Berücksichtigung von betriebsbedingten Kosten in Höhe von 10.750,09 EUR gab er als monatlichen Nebenverdienst einen Betrag von 369,63 EUR zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Auszahlungsbetrages von 925,95 EUR an.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund eines als Nebenverdienst erzielten monatlichen Arbeitseinkommens von 369,43 EUR ab 1. Juni 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 55,05 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 8,13 EUR, mithin 63,18 EUR zu zahlen habe. Für die Zeit von Juni 2010 bis Oktober 2010 machte sie Beiträge in Höhe von 315,90 EUR geltend.
Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, dass sein Nebenverdienst nicht beitragspflichtig sei. Sein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit übersteige nicht den nach § 226 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu berücksichtigenden Grenzwert.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einnahmen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit unterlägen als Arbeitseinkommen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem stünde nicht entgegen, dass der Kläger nicht steuerpflichtig sei. Der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit sei anhand der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben zu ermitteln, so dass sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 369,43 EUR ergebe. Dieser Gewinn sei der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und nicht das zu versteuernde Einkommen, welches um anrechenbare Freibeträge gekürzt sei. Die Höhe des Arbeitseinkommens überschreite den nach § 226 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigenden Grenzwert in Höhe von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, die im Jahr 2010 127,75 EUR betragen habe.
Der Kläger hat am 13. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren S 3 KR 1112/10 ER beantragt. In diesem Verfahren haben die Beteiligten sich dahingehend verglichen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juni 2010 auf der Grundlage der vom Kläger neu erstellten "Übersicht Einnahmen/Ausgaben", Stand 31. Dezember 2010, von der Beklagten zu berechnen seien. Nach dieser Aufstellung erzielte der Kläger im Jahr 2010 aus freiberuflicher Tätigkeit Einnahmen in Höhe von insgesamt 16.306,27 EUR. Als betriebsbedingte Kosten gab er 12.657,78 EUR, mithin einen monatlichen Nebenverdienst von 304,04 EUR an.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und stellte unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 304,04 EUR ab 1. Juni 2010 die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung mit 45,30 EUR und zur Pflegeversicherung mit 6,69 EUR sowie die Höhe des Gesamtbeitrages mit 51,99 EUR monatlich fest. Für die Zeit ab 1. Januar 2011 forderte sie monatliche Beiträge in Höhe von 47,13 EUR für die Krankenversicherung bzw. 6,69 EUR für die Pflegeversicherung. Außerdem machte sie eine Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011 in Höhe von insgesamt 471,57 EUR geltend. Da der Kläger die geforderten Beiträge nicht zahlte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2011 das Ruhen des Leistungsanspruchs ab 8. Februar 2011 wegen des Beitragsrückstandes fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet zurück.
Mit Beschluss vom 14. September 2011 lehnte das Sozialgericht Lübeck in dem Verfahren S 3 KR 226/11 ER den am 29. April 2011 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und des Bescheides vom 1. März 2011 über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Mit Bescheid vom 23. Mai 2011 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von rückständigen Beiträgen für die Zeit von Juni 2010 bis April 2011 sowie Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 616,34 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 als unbegründet zurück. In der Folgezeit stellte die Beklagte erneut das Ruhen des Anspruches des Klägers auf Leistungen ab 8. Juni 2011 wegen des Beitragsrückstandes mit Bescheid vom 1. Juni 2011 fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2011 zurück.
Am 27. Mai 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheides vom 23. Mai 2011 über die Forderung der Beiträge für die Zeit von Juni 2010 bis April 2011 nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten gestellt (S 3 KR 311/11 ER). Am 22. August 2011 hat er Klage gegen den Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 und den Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 erhoben (S 3 KR 489/11). Zugleich hat er am selben Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (S 3 KR 489/11 ER). Das Sozialgericht hat die Verfahren S 3 KR 489/11 ER und S 3 KR 311/11 ER zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 KR 489/11 ER verbunden.
Mit Bescheid vom 17. September 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Beitragsmonat August 2011 ein Beitrag in Höhe von 53,82 EUR nicht beglichen sei und mahnte die Zahlung an. Außerdem stellte sie fest, dass der Kläger einen Säumniszuschlag in Höhe von 0,50 EUR und Mahnkosten in Höhe von 0,77 EUR zu zahlen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2011 als unbegründet zurück.
Am 7. November 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Lübeck Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 erhoben (S 3 KR 841/11).
Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 stellte die Beklagte die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 37,29 EUR bzw. 5,29 EUR neu fest. Dabei legte sie ein Arbeitseinkommen von 240,56 EUR zugrunde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011 stellte sie einen Beitragsrückstand von 468,38 EUR fest.
Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 3 KR 1112/10, S 3 KR 489/11 und S 3 KR 841/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 3 KR 1112/10 verbunden.
Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide der Beklagten über die Feststellung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2011 seien rechtswidrig. Die Beklagte habe zu Unrecht Beiträge auf das aus selbstständiger Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen erhoben. Das Arbeitseinkommen sei beitragsfrei, da er lediglich eine geringfügig selbstständige Tätigkeit ausübe. Eine geringfügige Tätigkeit liege vor, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteige. Gemäß § 7 SGB V in Verbindung mit § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestehe Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Entsprechendes gelte für eine geringfügige Tätigkeit. Der Bescheid vom 1. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sei ebenfalls rechtswidrig. Da kein Beitragsrückstand bestehe, sei die Beklagte auch nicht berechtigt, Säumniszuschläge und Mahnkosten zu erheben.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 und die Bescheide vom 1. März 2011 und 17. Februar 2012 aufzuheben, 2. den Bescheid vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 und des Bescheides vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 3. den Bescheid vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 und den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die angefochtenen Bescheide des Beklagten halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Beklagte war berechtigt, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers erzielten Einkünfte zu erheben. Rechtsgrundlage der Erhebung von Beiträgen sind die §§ 5, 223, 237 SGB V bzw. §§ 54 ff. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind in der Krankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die u.a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben. Gemäß § 223 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahme der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Gemäß § 237 Abs. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen.
Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 entsprechend. Gemäß § 226 Abs. 2 SGB V sind nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessende Beiträge zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Rentner versicherungspflichtig in der gesetzlichen Versicherung. Die zur Krankenversicherung zu entrichteten Beiträge sind bei ihm gemäß § 237 Abs. 1 SGB V auf der Grundlage des Zahlbetrages seiner Rente sowie des von ihm erzielten Arbeitseinkommens zu berechnen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens ist der steuerliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit und nicht das zu versteuernde Einkommen maßgebend (Verbandskommentar GRV § 15 SGB IV Rn 2.2). Steuerliche Absetzungen, die erst nach der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden, bleiben unberücksichtigt (a.a.O.).
Sie vermindern lediglich das nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuernde Einkommen, nicht aber das nach § 15 SGB IV zu ermittelnde Arbeitseinkommen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist bei dem Kläger im Jahre 2010 Einnahmen in Höhe von 3.648,49 EUR jährlich EUR als Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Dieser Betrag entspricht dem Gewinn im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, der sich aus der Differenz der Einnahmen und der Betriebsausgaben ergibt (vgl. § 4 EStG).
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei der Beitragsbemessung gemäß § 237 Abs. 2 i. V. m. § 226 Abs. 2 SGB V liegen vor. Die monatlichen Einnahmen des Klägers aus der freiberuflichen Tätigkeit übersteigen den Grenzwert von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Dieser Grenzwert hatte im Jahr 2010 eine Höhe von 127,75 EUR. Das Arbeitseinkommen des Klägers betrug monatlich durchschnittlich 304,04 EUR.
Der Berücksichtigung des Arbeitseinkommens des Klägers bei der Beitragsbemessung steht auch nicht § 7 SGB V entgegen. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung nach den §§ 8, 8a SGB IV ausübt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt § 8 Abs. 1 entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Vorschriften sind im Rahmen des § 237 SGB V nicht anwendbar. § 7 SGB V betrifft die Frage, ob ein Beschäftigter grundsätzlich versicherungsfrei ist. Diese Frage stellt sich für den Fall des Klägers nicht. Es steht fest, dass der Kläger aufgrund seiner Eigenschaft als Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V grundsätzlich versicherungspflichtig ist. Die Einnahmen, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, sind in § 237 SGB V festgelegt. Die Regelung, dass als Einnahmen des versicherungspflichtigen Rentners auch das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen sind, wird durch § 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV nicht eingeschränkt. Im § 237 SGB V fehlt eine Verweisung auf diese Vorschriften. § 237 Abs. 2 SGB V verweist vielmehr auf § 226 Abs. 2 SGB V und damit auf den nach dieser Vorschrift anzuwendenden Grenzwert. Diese Verweisung wäre sinnwidrig, wenn (auch) der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu beachtende Grenzwert anzuwenden wäre.
Auch im Übrigen halten die angefochtenen Bescheide der Beklagten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat die Höhe der Beiträge zur Pflegversicherung nach Maßgabe der §§ 54 ff. SGB XI zutreffend festgestellt. Insbesondere war sie gemäß § 57 Abs.1 Satz 1SGB XI i. V. m. § 237 SGB V berechtigt, auch das streitbefangene Arbeitseinkommen des Klägers der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
Schließlich ist die Beklage auch berechtigt, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu fordern. Rechtsgrundlage für die Säumniszuschläge ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Fällig sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV i. V. m. § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten bzw. § 11 Abs. 1 der Satzung der TK Pflegeversicherung). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Beklagte ist auch berechtigt, Mahnkosten zu fordern. Rechtsgrundlage dafür ist § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz i. V m. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m.
§ 12 Abs. 3 der Satzung der Beklagten bzw. § 11 Abs. 2 der Satzung der TK Pflegeversicherung. Der Tatbestand dieser Vorschriften ist erfüllt.
Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG i. V. m § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG.
Gründe für die Zulassung der Sprungrevision gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 161 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor."
Gegen den ihm am 25. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 28. Juni 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, das Sozialgericht habe verkannt, dass er seine Tätigkeiten nicht freiberuflich, sondern auf geringfügiger Basis selbstständig ausgeübt habe und er daher nicht der Versicherungspflicht unterliege. Außerdem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte am 19. Januar 2012 rechtswidrig im Wege der Zwangsvollstreckung einen Betrag von 1.111,52 EUR einschließlich angeblicher Mahnkosten und Säumniszuschläge beigetrieben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 21. Juni 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 sowie die Bescheide vom 1. März 2011 und 17. Februar 2012 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2011 sowie den Bescheid vom 17. Februar 2012 aufzuheben, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm den am 19. Februar 2012 durch Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrag von 1.111,52 EUR nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 19,94 % ab 1. März 2013 zu erstatten, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund der Zwangsvollstreckung zu ersetzen.
Die Beklagte hat zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Erörterung der nach Auffassung des erkennenden Senats nicht schlüssigen Höhe der Säumniszuschläge und Mahnkosten hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 erklärt, sie verpflichte sich, die mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Säumniszuschläge in Höhe von 80,50 EUR und die Mahnkosten in Höhe von 9,02 EUR zu erlassen, dem Kläger zurückzuerstatten, soweit sie nicht bereits aufgrund der Endabrechnung gemäß Kontoauszug vom 3. April 2012 erstattet worden seien und hebe die angefochtenen Bescheide insoweit auf. Sie erkenne die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung insoweit an. Sie erkläre zudem ihr Einverständnis, dass der erkennende Senat über die Frage der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung, die bereits in erster Instanz anhängig gewesen sei, mitentscheide.
Daraufhin beantragte die Beklagte nur noch,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht mit heutigem Teilanerkenntnis der Anspruch anerkannt wurde.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 das Verfahren des vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs von diesem Verfahren getrennt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, soweit ihr nicht aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch Anerkenntnisurteil stattzugeben war.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Anfechtungsklagen gegen die Beitragsbescheide abgewiesen. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, soweit die grundsätzliche Frage im Streit ist, ob die Beklagte berechtigt war, das Arbeitseinkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit zu verbeitragen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die Höhe des von ihm erzielten Arbeitseinkommens angegeben und die Beklagte zuletzt auch lediglich den angegebenen Hinzuverdienst in Höhe von monatlich 240,56 EUR für das Jahr 2011 bzw. in Höhe von monatlich 304,04 EUR im Jahr 2010 berücksichtigt hat und somit auch den im Verfahren S 3 KR 1112/10 ER geschlossenen Vergleich beachtet hat, mit dem sie sich verpflichtete, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juni 2010 auf der Grundlage der vom Kläger neu erstellten Übersicht Einnahmen/Ausgaben, Stand 31. Dezember 2010, zu berechnen, besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Beitragshöhe im streitbefangenen Zeitraum von der Beklagten unzutreffend ermittelt worden ist.
Nach der Trennung des Verfahrens des vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist über diesen Streitgegenstand in diesem Verfahren nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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