S 6 AS 214/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 214/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. November 2004 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2005 in Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2005 und gegen die Folgebescheide vom 20. September 2005 und 13. März 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in den Zeiträumen 01.01.2005 bis 31.03.2005 sowie 01.10.2005 bis 30.09.2006 streitig.

Der am 1965 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 13.10.2004 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei gab er an, zusammen mit seinem Vater K., geboren am 1935, in einem Haushalt zu leben. Der Vater verfüge über eine monatliche Rente in Höhe von 1.278,27 EUR. Die gemeinsame 3-Zimmer-Wohnung habe 80 qm. Die Miete hierfür betrage 457,80 EUR.

Mit Bescheid vom 10.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 393,48 EUR für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.03.2005. Hiergegen legte der Kläger am 19.11.2004 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung trug er vor, dass aus dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen hervorgehe, dass die Regelleistung von 345,00 EUR um 179,93 EUR reduziert worden sei. Dies sei offenbar im Hinblick auf die Rente des Vaters geschehen. Offenbar tätige die Beklagte diesbezüglich eine Unterhaltsvermutung. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da er seinem Vater monatlich 230,00 EUR in bar an Miete zahle. Er und der Vater stellten auch keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft dar. Wegen der reduzierten Regelleistung sei zwischen ihm und dem Vater ein heftiger Streit ausgebrochen. Der Vater habe gedroht, ihn sofort aus der Wohnung zu werfen. Dies könne jedoch nicht im Sinn der Beklagten sein, da er sich dann eine eigene Wohnung suchen müsste und einen Anspruch auf eine Erstausstattung hätte.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 und Änderungsbescheid vom 01.06.2005 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und erhöhte die monatlichen Leistungen auf 451,74 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Durch die bloßen Behauptungen des Klägers oder seines Vaters, dass dieser von dem Vater keine Unterstützung erfahre, werde die Vermutensregelung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht widerlegt. Der Vater des Klägers erhalte eine monatliche Rente in Höhe von 1.278,27 EUR. Hiervon sei eine Pauschale für monatliche private Versicherung in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen. Abzusetzen seien davon auch die anteiligen Unterkunftskosten des Vaters in Höhe von 225,50 EUR. Weiter abzugsfähig sei ein doppelter Regelbetrag. 50 % hiervon entsprächen sodann 166,39 EUR. Bezüglich dieses Betrags sei der Vater leistungsfähig. Diesen Betrag müsse sich der Kläger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II anrechnen lassen. Nach Bereinigung dieses Einkommens um 47,63 EUR (30,00 EUR Pauschale für private Versicherungen und 17,63 EUR für Kfz-Haftpflichtversicherung) bestehe bei dem Kläger noch eine Hilfebedürftigkeit in Höhe von 451,74 EUR.

Dagegen hat der Kläger am 29.06.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist mit Schriftsatz vom 27.04.2006 vorgetragen worden, dass der Kläger seit 23.11.1992 ständig in derselben Wohnung mit seinem Vater lebe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Kläger und sein Vater auch ständig mit getrennten Kassen gewirtschaftet. Auch sonst hätten sie in der Wohnung praktisch wie Mieter (Vater) und Untermieter gewohnt, also nicht zusammen eingekauft, gekocht, und/oder gewaschen. Hieran habe sich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Damit bestehe weder eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, noch eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 SGB II zwischen dem Kläger und seinem Vater. Insbesondere werde der klägerische Bedarf zum Lebensunterhalt auch nicht dadurch gemindert, dass er in derselben Wohnung wie sein Vater lebe. Der Kläger habe für seinen Lebensunterhalt weiterhin selbst aufzukommen, so wie er dies auch schon vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II getan habe. Daher stünde dem Kläger ab 01.01.2005 die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR pro Monat ungekürzt zu.

Hierzu hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2006 geäußert.

Der Kläger lebe nach Ansicht der Beklagten in einer Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater, dem Zeugen K ... Für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II spräche insbesondere, dass der Kläger und der Zeuge K. über Jahrzehnte hinweg in einer gemeinsamen Wohnung lebten und bei ihnen eine Verwandtschaft ersten Grades bestehe. Der Kläger habe die Frage, ob er mit dem Zeugen "aus einem Topf wirtschafte" bereits durch seinen Schriftsatz vom 19.11.2004 zu seinen Ungunsten dahingehend beantwortet, indem er vortrug, er beteilige sich auf Verlangen seines Vaters zur Hälfte an den Unterkunftskosten, benutze Waschmaschine, Bad, WC, Wohnzimmer, Küche, Heizung etc. im gleichen Maße wie sein Vater. Nach seinem eigenen Vorbringen stehe dahr fest, dass der Kläger mit dem Zeugen "aus einem Topf wirtschafte". Seine Verpflichtung zur hälftigen Beteiligung an der Miete sei offenbar die eines über eigenes Einkommen verfügenden Mitmieters und nicht die eines Untermieters einer vollmöblierten Wohnung. Damit sei klar, dass beide - der Zeuge K. mehr als der Kläger - Finanz- und Sachmittel zum gemeinsamen Haushalt beisteuerten und sie diese auch gemeinsam benützten bzw. verbrauchten. Die zur Überzeugung der Beklagten feststehenden Tatsache, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge K. Finanz- und Sachmittel zum gemeinsamen Haushalt beisteuerten und auch gemeinsam benutzten bzw. verbrauchten, ließe sich zudem durch die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge belegen: So sei im August 2005 vom Konto des Klägers 224,60 EUR für Verbindlichkeiten abgebucht worden. Es erfolgten zwei Barauszahlungen in Höhe von insgesamt lediglich 270,00 EUR im August 2005. Nach Abzug des hälftigen Mietanteils von 230,00 EUR hätte der Kläger damit gerade mal 40,00 EUR für seinen monatlichen Lebensbedarf übrig gehabt. Von 40,00 EUR im Monat könne jedoch niemand seinen monatlichen Lebensbedarf wie Essen, Trinken, Hygieneartikel etc. decken. Im Februar 2006 erfolgte weder eine Überweisung des hälftigen Mietanteils in Höhe von 230,00 EUR auf das Konto des Zeugen K. noch eine einzige Barabhebung vom Konto des Klägers. Auch damit sei bewiesen, dass der Zeuge K. an den Kläger Unterhaltsleistungen erbringe. Das gemeinsame Wirtschaften werde weder durch die weitgehende selbstständige Gestaltung des Tagesablaufes noch durch das Halten getrennter Bankkonten in Frage gestellt, weil das bei dem Zusammenleben zwei Erwachsener nicht ungewöhnlich sei.

Mit Bescheid vom 20.09.2005 bewilligte die Beklagte sodann dem Kläger Alg II in Höhe von monatlich 447,92 EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 sowie monatlich 473,89 EUR für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.09.2006 mit Bewilligungsbescheid vom 13.03.2006.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,

die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 10.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 und Änderungsbescheides vom 01.06.2005 sowie unter Abänderung der Folgebescheide vom 20.09.2005 und 13.03.2006 zu verur- teilen, ihm die volle Regelleistung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen sowie auf das Protokoll der Zeugeneinvernahme von Herrn K. im Termin am 24.10.2006.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurden hier ausnahmsweise auch die Folgebescheide vom 20.09.2005 und 13.03.2006 gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Nach seinem Wortlaut ist § 96 SGG nicht direkt auf Folgebescheide anzuwenden, die einen anderen Bewilligungszeitraum erfassen, da durch diese der ursprünglich angegangene Verwaltungsakt weder abgeändert noch ersetzt wird. Auch eine analoge Anwendung von § 96 SGG ist grundsätzlich ausgeschlossen, da durch § 41 Abs. 1 SGB II sowohl in der alten wie auch in der neuen Fassung der Bewilligungszeitraum den Streigegentand mitbestimmt und jeweils nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine neue Entscheidung zu treffen ist. Die analoge Anwendung des § 96 SGG im vorliegenden Fall rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise hieraus, dass auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 festzustellen war, dass die Folgebescheide vom 20.09.2005 und 13.03.2006 im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen sind und dabei ein streitiges Rechtsverhältnis geregelt worden ist, dass "im Kern" dieselbe Rechtsfrage betrifft, nämlich ob hier zu Recht von der Beklagten die Regelleistung für den Kläger wegen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II gekürzt wurde (vgl. u.a. BSGE 77, 175, 176 f; BSG SozR 3-2600 § 319 b Nr. 2, Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdz 5 b).

Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagte zu Recht Leistung von Verwandtenunterhalt durch den Zeugen K. gemäß § 9 Abs. 5 SGB II an den Kläger ange- nommen hat. Da es sich bei dem Zeugen K. um den Vater des Klägers handelt, hätte es grundsätzlich der Vermutensregelung in § 9 Abs. 5 SGB II gar nicht bedurft, da der Zeuge K. nach den §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohnehin verpflichtet ist, dem Kläger Unterhalt zu gewähren. Diese grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung wird nicht durch ein bestimmtes Alter des Klägers begrenzt. Nach § 1603 Abs. 2 BGB entfällt lediglich mit Vollendung des 21. Lebensjahres die erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern. Somit wäre entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Kläger grundsätzlich gehalten, seiner Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsleistungen des Zeugen K. abzuhelfen. Da jedoch § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II bestimmt, dass ein Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nicht bewirkt werden kann, wenn die unterhaltsberechtigte Person das 25. Lebensjahr vollendet hat und Unterhaltsansprüche nicht geltend macht - was hier der Fall ist -, kommt es hier trotz der eindeutigen Unterhaltsverpflichtungsregelung im BGB auf die Vermutenswirkung des § 9 Abs. 5 SGB II an (Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 9 Rdz. 59). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird bei Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, wobei hierfür die Beweislast allerdings beim Hilfebedürftigen liegt (vgl. LPK, SGB II, § 9 RdNr. 53). Nach der Beweisaufnahme ist es dem Kläger nicht gelungen, die Vermutung des Gesetzgebers zu widerlegen, dass er von dem Zeugen K., mit dem er unstreitig in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Unterstützung erhält. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge K. in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich den Kläger mit Geldleistungen in Höhe von 1.780,00 EUR z. B. u. a. zur Begleichung dessen Kfz-Versicherung unterstützt hat. Der Zeuge K. hat in seiner Einvernahme auch eindeutig erklärt, dass er das Geld zwar gerne wieder zurück hätte, dies aber nur dann einfordern werde, wenn sein Sohn wieder Arbeit finden sollte. Darüber hinaus hat der Zeuge K. angegeben, dass der Kläger, auch wenn er nicht die volle Regelleistung erhalten sollte, weiter bei ihm wohnen könne und er ihn dann auch weiterhin unterstützen würde. Angesichts dieser tatsächlichen Unterstützungsleistungen des Zeugen K. im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit des Klägers ist die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II nicht nur nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt worden.

Auch der von der Beklagten angesetzte Unterhaltsbetrag in Höhe von 166,39 EUR des Zeugen K. an den Kläger ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich des Umfangs der Leistungen stellt der § 9 Abs. 5 SGB II ebenso eine Vermutung auf. Damit enthält der § 9 Abs. 5 SGB II sowohl eine Vermutung auf das Vorliegen als auch auf den Umfang der Leistungen (vgl. zu § 16 BSHG BVerwGE 108, 36 ff; Schellhorn § 16 RdNr. 1 sowie Mecke in: Eicher-Spellbrink, SGB II, § 9 Rdz. 51). Zwar hat der Zeuge K. angegeben, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum an den Kläger lediglich 1.780,00 EUR geleistet habe, was einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 89,00 EUR ausmachen würde. Hierdurch konnte aber nicht die Vermutung auch eines höheren Unterhaltsbetrages widerlegt werden, da der Zeuge K. jedenfalls bereit war, bis zur Abhilfe durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 den Mietanteil des Klägers mit zu übernehmen. Darüber hinaus kaufen der Kläger und auch der Zeuge K. wechselseitig die Bedarfsgegenstände ein, die gemeinsam benötigt werden, sodass auch davon auszugehen ist, dass für den Kläger, falls er hierzu gerade finanziell nicht in der Lage sein sollte, die Bedarfsgegenstände allein von dem Zeugen K. gekauft werden. Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird sodann vermutet, dass sich der Umfang der Unterhaltsleistung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Zeugen K. richtet. Ab welcher Einkommenshöhe und in welchem Umfang Leistungen des Verwandten oder des Verschwägerten erwartet werden können und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Alg-II-V (zur Berechnung vgl. auch Mecke in: Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 9 Rdz. 58 ff). Entsprechend diesen Vorschriften hat die Beklagte richtigerweise einen Betrag von 166,39 EUR als Unterhaltsbeitrag errechnet und insoweit die Regelleistung des Klägers gekürzt.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei dieser Berechnungsmethode die Eltern unterhaltsberechtigter volljähriger Kinder, deren Unterhaltsanspruch ab Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr nach § 33 SGB II übergeleitet werden können, insgesamt besser gestellt werden als im Unterhaltsrecht des BGB selbst. Nach dem Unterhaltsrecht des BGB wäre nämlich von einer Leistungsfähigkeit des Zeugen K. in Höhe von 490,00 EUR auszugehen gewesen. Die insoweit vorhandene fehlende Gleichbehandlung zwischen Fällen der Unterhaltsvermutung und den Fällen der Heranziehung Unterhaltsverpflichteter rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichts jedoch aus der Wertung des Gesetzgebers, auf eine Heranziehung unterhaltspflichtiger Verwandter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB II zu verzichten und insoweit die Verwandten, insbesondere die ersten Grades, von ihrer umfassenden Unterhaltspflicht zu entlasten, um damit auch die Erwerbsobliegenheit des Hilfebedürftigen, wie es auch § 1603 Abs. 2 BGB vorsieht, weiter zu stärken (siehe auch Diederichsen in: Palandt, BGB, § 1603 Rdz. 58).

Insgesamt waren daher die Bescheide der Beklagten vom 10.11.2004 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 und 01.06.2005 sowie die Folgebescheide vom 20.09.2005 und 13.03.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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