Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 278/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erfüllung des Absenkungstatbestands nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin, geboren 1954, hatte von November 2001 bis Oktober 2003 bei einem Berufsförderungswerk gearbeitet, dann im Februar 2005 bei der Lebenshilfe M., im Juni 2005 in einem Reformhaus in A., ab 15.07.2005 nahm die Klägerin dann eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte beim Städtischen Krankenhaus M. auf, die im Weiteren durch Auflösungsvertrag zum 31.07.2005 beendet wurde.
Zum Ablauf dieses letzten Arbeitsverhältnisses stellte die Klägerin Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Dem Antrag wurde mit Bewilligungsbescheid vom 06.09.2005 ab 01.08.2005 in gesetzlicher Höhe entsprochen.
Im Weiteren wurde die Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus M. angehört. Die Klägerin gab dazu in der Stellungnahme vom 27.11.2005 an, dass sie den inhaltlichen Anforderungen der Arbeitsstelle nicht gerecht werden konnte, vor allem auch hinsichtlich des Arbeitspensums und des Arbeitstempos.
Vom Krankenhaus M. wurde dazu mit Schreiben vom 13.12.2005 dahingehend Stellung genommen, dass eine Kündigung in der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers zu keiner Zeit zur Debatte gestanden habe. In einem Kündigungsschreiben vom 29.07.2005 sei auch die "derzeit beeinträchtigte gesundheitliche Situation" angegeben worden. Da der Kündigung der Klägerin aus tarifvertraglichen Gründen nicht habe entsprochen werden können, sei auf Wunsch der Klägerin der Auflösungsvertrag geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 26.01.2006 wurde daraufhin die Leistung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 um monatlich 104,00 EUR abgesenkt.
Dagegen legte die Klägerin am 22.02.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtige Gründe in Form von erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Eine gravierende Schilddrüsenunterfunktion sei leider erst im November 2005 diagnostiziert worden, starke psychische Probleme dauerten bis heute an.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11.04.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Wegen des Verhaltens einer Kollegin und der physischen und psychischen Beeinträchtigungen habe ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgelegen. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. H. mit der Angabe, dass sich die Klägerin nach einer letzten Behandlung bei ihr im Jahr 2001 wieder am 26.01.2006 vorgestellt habe. Es bestünden eine depressive Grundstimmung, Antriebsschwäche und multiple Ängste.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die frühere Mitarbeiterin beim Krankenhaus M. Frau K. als Zeugin einvernommen. Insoweit wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte im Termin
die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006.
Die Vertreterinnen der Beklagten beantragten im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn bestimmte Sachverhalte erfüllt sind. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II). Diese Regelung macht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 144 SGB III zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung "in eigener Kompetenz" durch die Beklagte. Die Regelung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger mangels erfüllter Anwartschaft nach SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. In einem solchen Fall sind dann vom zuständigen SGB-II-Träger die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des § 144 SGB III eigenständig zu prüfen (Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 31 RdNr. 31).
Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag schließt (z. B. BSG-Urteil vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96). Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis beim Städtischen Krankenhaus M. in diesem Sinn zum 31.07.2005 gelöst. Bei fehlendem Anschlussarbeitsverhältnis war auch klar, dass mit dieser Beendigung die anschließende Arbeitslosigkeit herbeigeführt werden würde. Diese anschließende Arbeitslosigkeit wurde insoweit grob fahrlässig herbeigeführt. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses lag kein wichtiger Grund vor. Der wichtige Grund muss zum einen gerade die Lösung zum vom Leistungsempfänger gewählten Zeitpunkt decken (BSGE 64, 202, 205).
Weiter muss der Leistungsempfänger vor Aufgabe seiner Beschäftigung alle zumutbaren arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Beseitigung der störenden Umstände herbeizuführen. Hat er es unterlassen, einen zumutbaren Versuch zur Beseitigung des wichtigen Grundes zu unternehmen, tritt die Sperrzeit ein. Nur bei sicherer Aussichtslosigkeit des Versuches kann ein solcher Versuch unterbleiben (Benkel in Praxiskommentar SGB III, 2. Auflage 2004, § 144 RdNr. 96, 97).
Aus der Aussage der Zeugin hat sich ergeben, dass die Kollegin der Klägerin, die mit der Einarbeitung beauftragt war, diese offensichtlich unzutreffend und in ungeeigneter Form durchgeführt hat, insoweit für die Klägerin unzumutbare Arbeitsbedingungen vorlagen. Die Zeugin hat aber klar und eindeutig in der Anfangsphase, in der es bei jedem neuen Arbeitsverhältnis Anfangsschwierigkeiten gibt, zweimal angeboten, ein Gespräch mit dem vorgesetzten Chefarzt einzuleiten. Auf diese mehrfachen Gesprächsangebote einzugehen, wäre vor einer Beendigung des erst wenige Tage bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zumutbarer und gebotener Versuch gewesen, das Arbeitsverhältnis erträglich auszugestalten. Der Arbeitgeber war bei der von der Zeugin glaubhaft geschilderten Personalenge deutlich an der Klägerin und an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert. Deswegen bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, einen solchen Versuch von vornherein für aussichtslos zu halten. Für eine völlige Blockade jedes Versuchs, das Arbeitsverhältnis zu retten, die anschließende Arbeitslosigkeit zu vermeiden, lag keine Berechtigung vor. Die persönlichen Schicksalsschläge lagen Jahre zurück. In die Behandlung von Dr. H. hat sich die Klägerin erst weit nach der Auflösungsvereinbarung begeben. Im Jahr 2005 stand die Klägerin auch in mehreren Arbeitsverhältnissen. Ein wichtiger Grund für die Lösung der Bechäftigung zum 31.07.2005 lag unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände somit nicht vor.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erfüllung des Absenkungstatbestands nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin, geboren 1954, hatte von November 2001 bis Oktober 2003 bei einem Berufsförderungswerk gearbeitet, dann im Februar 2005 bei der Lebenshilfe M., im Juni 2005 in einem Reformhaus in A., ab 15.07.2005 nahm die Klägerin dann eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte beim Städtischen Krankenhaus M. auf, die im Weiteren durch Auflösungsvertrag zum 31.07.2005 beendet wurde.
Zum Ablauf dieses letzten Arbeitsverhältnisses stellte die Klägerin Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Dem Antrag wurde mit Bewilligungsbescheid vom 06.09.2005 ab 01.08.2005 in gesetzlicher Höhe entsprochen.
Im Weiteren wurde die Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus M. angehört. Die Klägerin gab dazu in der Stellungnahme vom 27.11.2005 an, dass sie den inhaltlichen Anforderungen der Arbeitsstelle nicht gerecht werden konnte, vor allem auch hinsichtlich des Arbeitspensums und des Arbeitstempos.
Vom Krankenhaus M. wurde dazu mit Schreiben vom 13.12.2005 dahingehend Stellung genommen, dass eine Kündigung in der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers zu keiner Zeit zur Debatte gestanden habe. In einem Kündigungsschreiben vom 29.07.2005 sei auch die "derzeit beeinträchtigte gesundheitliche Situation" angegeben worden. Da der Kündigung der Klägerin aus tarifvertraglichen Gründen nicht habe entsprochen werden können, sei auf Wunsch der Klägerin der Auflösungsvertrag geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 26.01.2006 wurde daraufhin die Leistung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 um monatlich 104,00 EUR abgesenkt.
Dagegen legte die Klägerin am 22.02.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtige Gründe in Form von erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Eine gravierende Schilddrüsenunterfunktion sei leider erst im November 2005 diagnostiziert worden, starke psychische Probleme dauerten bis heute an.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11.04.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Wegen des Verhaltens einer Kollegin und der physischen und psychischen Beeinträchtigungen habe ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgelegen. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. H. mit der Angabe, dass sich die Klägerin nach einer letzten Behandlung bei ihr im Jahr 2001 wieder am 26.01.2006 vorgestellt habe. Es bestünden eine depressive Grundstimmung, Antriebsschwäche und multiple Ängste.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die frühere Mitarbeiterin beim Krankenhaus M. Frau K. als Zeugin einvernommen. Insoweit wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte im Termin
die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2006.
Die Vertreterinnen der Beklagten beantragten im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn bestimmte Sachverhalte erfüllt sind. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 b SGB II). Diese Regelung macht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 144 SGB III zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung "in eigener Kompetenz" durch die Beklagte. Die Regelung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger mangels erfüllter Anwartschaft nach SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. In einem solchen Fall sind dann vom zuständigen SGB-II-Träger die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des § 144 SGB III eigenständig zu prüfen (Rixen in Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 31 RdNr. 31).
Hat ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - § 144 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis kündigt oder einen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führenden Vertrag schließt (z. B. BSG-Urteil vom 13.03.1997, 11 RAr 17/96). Die Klägerin hat das Beschäftigungsverhältnis beim Städtischen Krankenhaus M. in diesem Sinn zum 31.07.2005 gelöst. Bei fehlendem Anschlussarbeitsverhältnis war auch klar, dass mit dieser Beendigung die anschließende Arbeitslosigkeit herbeigeführt werden würde. Diese anschließende Arbeitslosigkeit wurde insoweit grob fahrlässig herbeigeführt. Für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses lag kein wichtiger Grund vor. Der wichtige Grund muss zum einen gerade die Lösung zum vom Leistungsempfänger gewählten Zeitpunkt decken (BSGE 64, 202, 205).
Weiter muss der Leistungsempfänger vor Aufgabe seiner Beschäftigung alle zumutbaren arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Beseitigung der störenden Umstände herbeizuführen. Hat er es unterlassen, einen zumutbaren Versuch zur Beseitigung des wichtigen Grundes zu unternehmen, tritt die Sperrzeit ein. Nur bei sicherer Aussichtslosigkeit des Versuches kann ein solcher Versuch unterbleiben (Benkel in Praxiskommentar SGB III, 2. Auflage 2004, § 144 RdNr. 96, 97).
Aus der Aussage der Zeugin hat sich ergeben, dass die Kollegin der Klägerin, die mit der Einarbeitung beauftragt war, diese offensichtlich unzutreffend und in ungeeigneter Form durchgeführt hat, insoweit für die Klägerin unzumutbare Arbeitsbedingungen vorlagen. Die Zeugin hat aber klar und eindeutig in der Anfangsphase, in der es bei jedem neuen Arbeitsverhältnis Anfangsschwierigkeiten gibt, zweimal angeboten, ein Gespräch mit dem vorgesetzten Chefarzt einzuleiten. Auf diese mehrfachen Gesprächsangebote einzugehen, wäre vor einer Beendigung des erst wenige Tage bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zumutbarer und gebotener Versuch gewesen, das Arbeitsverhältnis erträglich auszugestalten. Der Arbeitgeber war bei der von der Zeugin glaubhaft geschilderten Personalenge deutlich an der Klägerin und an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert. Deswegen bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, einen solchen Versuch von vornherein für aussichtslos zu halten. Für eine völlige Blockade jedes Versuchs, das Arbeitsverhältnis zu retten, die anschließende Arbeitslosigkeit zu vermeiden, lag keine Berechtigung vor. Die persönlichen Schicksalsschläge lagen Jahre zurück. In die Behandlung von Dr. H. hat sich die Klägerin erst weit nach der Auflösungsvereinbarung begeben. Im Jahr 2005 stand die Klägerin auch in mehreren Arbeitsverhältnissen. Ein wichtiger Grund für die Lösung der Bechäftigung zum 31.07.2005 lag unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände somit nicht vor.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
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