Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 413/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 streitig sowie eine damit verbundene Rückforderung in Höhe von 6.803,40 EUR.
Der am 1971 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 04.02.2005 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab er an, zusammen mit seiner Vermieterin, Frau F., geb. am 1969, zusammen in einem Haushalt im A.weg in K. zu leben. Die Wohnung bestehe aus 3 Zimmern, Küche und Bad und habe 79,64 qm.
Aus einer von der Beklagten eingeholten Meldeauskunft ergab sich, dass Frau F. zum 01.11.2003 bis 01.02.2005 in Bad H. in der D. Straße gemeldet war. Der Kläger war unter derselben Adresse vom 26.04.2004 bis 01.02.2005 gemeldet. Am 22.02.2005 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine wahrheitsgetreue Erklärung dahingehend ab, dass er derzeit in keiner eheähnlichen bzw. in keiner häuslichen Gemeinschaft lebe. Mit Bescheid vom 07.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 677,40 EUR und mit Bescheid vom 10.02.2006 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 597,40 EUR.
Am 14.02.2006 führte die Beklagte einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Mit Schreiben vom 14.02.2006 hörte die Beklagte den Kläger wegen zu Unrecht bezogener Leistungen an. Mit Schreiben vom 02.03.2006 äußerte sich der Kläger hierzu und machte Angaben zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 rückwirkend auf und forderte insgesamt einen Betrag von 6.803,40 EUR zurück.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 12.05.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger und die Zeugin F. vollkommen voneinander getrennt wirtschafteten. Die Lebensmittel würden getrennt eingekauft, die Mahlzeiten würden getrennt zubereitet, jeder versorge seine Wäsche selbst. Es würden keinerlei Wertgegenstände gemeinsam angeschafft, jeder verfüge über ein eigenes Konto. Ein gemeinsames Wirtschaften liege insofern nicht vor. Auch eine gegenseitige Begünstigung in Versicherungsverträgen sei nicht gegeben. Der Kläger und die Zeugin F. seien in keiner Weise gewillt, füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens gegenseitig einzustehen. Des Weiteren werde darum gebeten, über die Weitergewährung der Leistungen ab dem 01.03.2005 zu entscheiden. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger auf die laufenden Leistungen dringend angewiesen sei, da seine Ersparnisse und ein Darlehen seiner Eltern mittlerweile fast aufgebraucht seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 zurück. Auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Zeugin F. diesem bereits am 25.11.2004 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen habe. Der Kläger und die Zeugin F. müssten sich also schon vor Abschluss des Untermietvertrages gekannt haben. Dies habe auch eine schriftliche Anfrage bei der Stadtverwaltung Bad H. von der Höhe ergeben. Demnach lebten der Kläger und die Zeugin F. nun bereits seit fast 25 Monaten zusammen. Festzustellen sei, dass der Kläger am 01.02.2005 in die von der Zeugin F. angemietete Wohnung in K. eingezogen sei und dies unter Abbruch seines bisherigen Umfeldes in einem anderen Bundesland. So verhielten sich nur Männer und Frauen, die ihre in der Vergangenheit gewachsenen Bindungen unbedingt aufrecht erhalten wollten. Damit sei nicht nur nach sozialwissenschaftlichen gesicherten Befunden, sondern auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine eheähnliche Gemeinschaft vorhanden. Der Kläger und die Zeugin F. bewohnten sodann gemeinsam die Wohnung im A.weg in K., in der beide freien Zugriff auf die jeweiligen Einrichtungsgegenstände hätten. Der am 14.02.2006 durchgeführte Hausbesuch beim Kläger habe ergeben, dass das von ihm angemietete Zimmer zur angeblichen Untermiete zu klein sei, um dort zugleich zu wohnen und zu schlafen. In dem ca. 12 qm großen Zimmer des Klägers habe sich ein sehr großer Büroschreibtisch befunden, auf dem sich mehrere PC s bzw. Laptops, Brenner, Büroutensilien usw. befunden hätten, außerdem zwei Bürostühle, ein kleiner Schrank mit integrierten Regalfächern und eine Matratze, die an der Wand gelehnt habe. Auf Befragen des Klägers nach seinem Bettzeug und seiner Kleidung habe dieser geantwortet, diese befänden sich im Schlafzimmer der Zeugin F ... Nachdem der Kläger einen Einblick in das Schlafzimmer der Zeugin F. gewährt habe, hätten die Mitarbeiter der Beklagten Bilder vom jeweiligen Partner oberhalb des Nachtkästchens, ebenso die gewaschene, gebügelte Wäsche des Klägers und der Zeugin F. sowie ein Handy des Klägers vorgefunden. Der Kleiderschrank werde von beiden gemeinsam benutzt. Als der Kläger daraufhin erneut über eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Zeugin F. befragt wurde, habe dieser zuerst verneint. Nachdem der Kläger über eventuelle Rechtsfolgen (Strafanzeige usw.) aufgeklärt worden sei, habe er zugegeben, dass er mit Frau F. in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, er aber nicht möchte, dass die Zeugin F. für ihn finanziell einstehe und sie dies auch auf keinen Fall tun würde. Bei erstmaliger Antragstellung am 04.02.2005 habe er gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin angegeben, dass er ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis zu seiner Vermieterin, der Zeugin F., habe. Die genannten Indizien erlaubten somit den Rückschluss, dass der Kläger mit der Zeugin F. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Mit Schreiben vom 02.03.2006 habe der Kläger sodann erklärt, beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosengeld II in gutem Glauben davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei dieser Beziehung nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle. Er sei auch weiterhin dieser Meinung. Deshalb und weil ihm diese Daten nicht zur Verfügung stünden, mache er zum Einkommen von der Zeugin F. keine Angaben. Die zuständige Sachbearbeiterin könne bei etwaigen Berechnungen aber davon ausgehen, dass es oberhalb der Grenze liege, bis zu der er noch Leistungen von der Beklagten zu erwarten hätte. Allein dieses Wissens um die Einkommenshöhe seiner Vermieterin lasse den Rückschluss auf einen vertrauten Informationsaustausch zwischen ihm und der Zeugin F. zu, der über ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis zum Vermieter deutlich hinausginge. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung erzähle ein Vermieter seinen Mietern nicht, wie hoch sein Einkommen sei und sei das Verhältnis Mieter - Vermieter auch noch so gut. Da der Kläger und auch die Zeugin F. sich bislang weigerten, der Beklagten Einkommensnachweise von Frau F. vorzulegen, bestünden berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II müsse sich der Kläger das Einkommen seiner Partnerin, der Zeugin F., anrechnen lassen. Die Nichtaufklärbarkeit des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals der Hilfebedürftigkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 29.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass es die Zeugin F. ablehne, in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger einzustehen. Die Zeugin habe auch in der Vergangenheit keinerlei finanzielle Unterstützung an den Kläger geleistet. Richtig sei, dass der Kläger die Zeugin F. im März 2004 kennengelernt habe. Die Zeugin F. sei zum damaligen Zeitpunkt verheiratet gewesen, lebte jedoch von ihrem Ehegatten getrennt. Da der Kläger seine zuvor bewohnte Wohnung in M. nicht mehr habe halten können, sei er am 26.03.2004 in die Wohnung der Zeugin F. eingezogen. Schon damals hätte die Zeugin F. und der Kläger getrennte Kassen gehabt. Jeder habe vollkommen getrennt von dem anderen gewirtschaftet. Zum 01.02.2005 habe die Zeugin F. die Wohnung in Bad H. gekündigt aus beruflichen Gründen. Der Kläger habe die Wohnung in Bad H. selbst aus Kostengründen nicht übernehmen können und wäre darüber hinaus auch nicht als Mieter von der Vermietergesellschaft akzeptiert worden. Der Kläger sei daraufhin auch nach K. umgezogen und bewohne seither gemeinsam mit Frau F. die Wohnung im A.weg. In dieser Wohnung habe der Kläger ein eigenes Zimmer. Der Kläger und die Zeugin F. wirtschaften vollkommen getrennt, was sich dadurch manifestiere, dass der Kläger einen eigenen Anteil an der Miete trage, wie mit der Zeugin F. im Untermietervertrag vereinbart. Es sei zutreffend, dass der Kläger und die Zeugin F. eine intime Beziehung zueinander unterhielten. Diese Beziehung gehe jedoch nicht so weit, dass der Kläger und die Zeugin F. in wirtschaftlicher Hinsicht füreinander einstehen würden, so dass im vorliegenden Fall eine eheähnliche Gemeinschaft nicht gegeben sei. Es sei richtig, dass die Zeugin F. dem Kläger am 25.11.2004 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen habe. Richtig sei allerdings auch, dass der Kläger am 08.12.2004 1.980,00 EUR zurücküberwiesen habe. Die in der Wohnung A.weg in K. befindlichen Einrichtungsgegenstände und auch die dort vorhandenen Gebrauchsgegenstände, z. B. Küchengeräte etc., seien jeweils eindeutig dem Kläger oder der Zeugin F. zuzuordnen. Es gebe in dieser Wohnung keinen einzigen Gegenstand, der gemeinsam angeschafft worden wäre und der beiden Parteien gemeinsam gehöre. Richtig sei, dass der Kläger selbstverständlich die Kücheneinrichtung der Zeugin F. mitbenutzen könne. Unzutreffend sei, dass das Zimmer des Klägers zu klein sei, um dort zu wohnen und zu schlafen. Sofern die Beklagte vortrage, die Matratze, die sich in dem Zimmer befunden habe, habe an der Wand gelehnt, so sei dies zutreffend. Die Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger erklärt habe, dass dies deshalb der Fall sei, weil sich hinter der Matratze ein Schimmelfleck an der Wand gebildet habe, den der Kläger entfernen wollte.
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2006 vorgetragen, die Behauptung, dass die Zeugin F. es ablehne, in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger einzustehen, sei nicht glaubhaft. So sei der Kläger am 26.03.2004 in die Wohnung von der Zeugin F. eingezogen, weil er seine zuvor bewohnte Wohnung in M. habe nicht mehr unterhalten können. Nehme ein Partner den anderen Partner zu sich in die Wohnung auf, weil letzter seine eigene Wohnung nicht mehr unterhalten könne, so ist auch dies der typische Fall des Einstehens füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2006 hat der Bevollmächtigte des Klägers eine Skizze der Wohnung vorgelegt sowie weiter vorgetragen, dass es richtig sei, dass die Zeugin F. am 24.11.2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR an den Kläger überwiesen habe. Jedoch handle es sich hier nicht um eine finanzielle Zuwendung, da der Betrag bereits am 08.12.2004 wieder zurücküberwiesen worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Zeugin F. in Scheidung gelebt und erwartete im November 2004 die Zustellung des Scheidungsantrages. Bei den 2.000,00 EUR handle es sich um das Weihnachtsgeld der Zeugin F. für das Jahr 2004. Die Zeugin F. habe daher den Kläger gebeten, dieses Geld kurzfristig auf sein Konto überweisen zu können. Der Kläger sicherte kurzfristige Rücküberweisung zu. Die Rücküberweisung sei dann am 08.12.2004 erfolgt. Der Kläger habe auch seine persönliche Beziehung zu der Zeugin F. nicht bestritten. Er habe bei keinem seiner Umzüge aber sein persönliches Umfeld abgebrochen. Sein persönliches Umfeld, d. h. seine Freunde und Verwandte, seien seit vielen Jahren über ganz Deutschland verteilt. In M. bzw. Bad H. lebe nur ein geringer Teil davon. Im Übrigen habe der Kläger mit dem Umzug nach K. die Hoffnung verbunden, dass er aufgrund der wesentlich besseren Arbeitsmarktlage in K. bzw. Bayern eher beruflich Fuß fassen könne. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Im vorliegenden Falle habe der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch schutzwürdig gewesen. Der Kläger habe den Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung noch durch unrichtige Angaben erschlichen. Noch kannte der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, insbesondere auch auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 enthaltenen Angaben des Klägers und der Zeugin F ...
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 aufgehoben und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X Leistungen in Höhe von 6.803,40 EUR zurückgefordert. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei den Bescheiden der Beklagten vom 07.03.2005 und 10.02.2006 handelt es sich um die von § 45 Abs. 1 SGB X erfassten anfänglichen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich damit Leistungen bewilligt ohne dass nachweislich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen haben. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nämlich bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung (neue Fassung) bzw. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger und die Zeugin F. im Sinn dieser Vorschriften in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Nach der Rechtsprechung ist eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Bundesverfassungsgericht, 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 m.w.N.). Ob eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u. a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Anhand der zu ermittelnden Hinweistatsachen ist dann zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Im Rahmen einer Gesamtschau der dafür und auch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien ist sodann eine Entscheidung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu treffen (vgl. zum Ganzen: Von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 7 m.w.N.). Dabei ist auch zu beachten, dass den Hinweistatsachen in der Regel auch unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet. Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen. Nach der Rechtslage seit dem 01.08.2006 hat daher der Leistungsempfänger bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Lebensumstände und der damit verbundenen gesetzlichen Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft diese Vermutung zu widerlegen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen. Die Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. ist auf Dauer angelegt. Sie besteht ununterbrochen seit April 2004, also bereits seit mehr als 1 Jahr. Sowohl innerhalb der zuerst gemeinsam bewohnten Wohnung in Bad H. (hier hatte der Kläger tatsächlich auch kein eigenes Zimmer, sondern nur einen Raum um dort seine Sachen unterstellen zu können) als auch in der Wohnung im A.weg in K. verfügte bzw. verfügt der Kläger über keine klar abgrenzbaren räumliche Bereiche. Vielmehr werden sowohl Küche als auch Wohnzimmer und auch das Schlafzimmer von ihm und der Zeugin F. gemeinsam benutzt. Ein anderer Vortrag ist nicht glaubhaft, da sich sämtliche Kleidungen vom Kläger in den Schränken der Zeugin F. im Schlafzimmer befinden als auch dort das Bettzeug des Klägers aufbewahrt wird sowie persönliche Gegenstände, wie Handy und Fotos, jeweils vom Kläger und der Zeugin F ... Bei den angeblich vom Kläger angemieteten Zimmer handelt es sich vielmehr um ein reines Arbeitszimmer, das mit seinen 12 qm insgesamt auch zu klein ist, um dort abgetrennt von der Zeugin F. zu leben. Es fehlt damit bei dem Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin F. um eine eindeutig abgrenzbare Privatsphäre des Klägers (vgl. BayLSG Urteil vom 11.07.2006 Az: L 11 AS 100/05).
Dass die Partnerschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. auf Dauer angelegt ist, ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Kläger unter Aufgabe seines familiären Umfelds sowohl einmal von M. nach Bad H. gezogen ist und sowie dann von Bad H. nach K ... Auch hierin zeigen sich die gefestigen inneren Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin F ... Dieser zweimalige Partnernachzug ist nämlich für eine bloße Wohngemeinschaft völlig untypisch, zumal der Kläger, wie er selbst hat vortragen lassen, von seinen Eltern, die in M. leben, noch unterstützt wird. Im Fall des Bestehens einer reinen Zweckgemeinschaft wäre daher das Verbleiben im familiären Umfeld für den Kläger die wirtschaftlich weniger riskante Verhaltensweise gewesen. Dagegen ist der Kläger trotz seiner bestehenden Hilfebedürftigkeit aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ohne konkrete Aussichten auf einen Arbeitsplatz sowohl von M. nach Bad H. als auch dann von Bad H. nach K. der Zeugin F. nachgezogen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass der Kläger auch darauf vertrauen durfte, dass die Zeugin F. bereit sein werde, ihm in einer Notlage auch beizustehen. Tatsächlich hat die Zeugin F. nach den glaubhaften Angaben des Klägers bereits in Bad H. Mietzahlungen für den Kläger übernommen als dieser hierzu nicht in der Lage war. Dies wurde zwar von der Zeugin F. bestritten, was aber nicht glaubhaft ist. Sie hat nämlich auch angegeben, dass sie bei den Mietrückständen für die Monate Mai und April 2006 für die Wohnung im A.weg sich mit dem Hinweis des Klägers, dass er die Miete noch überweisen werde, letztendlich zufrieden gegeben hat. Insgesamt ist das Gericht daher überzeugt, dass die Zeugin F. entgegen ihrer Behauptung, für den Kläger in keinster Weise finanziell einstehen zu wollen, durch ihr Verhalten das Gegenteil bewiesen hat. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie den Kläger trotz dessen Hilfebedürftigkeit sowohl in ihre Wohnung in Bad H. als dann auch in ihre Wohnung in K. mit aufgenommen hatte, welche sie vollständig ausgestattet hatte, zeigt, dass sie bereit ist, für den Kläger finanzielle Aufwendungen zu tätigen. Für einen reinen Wohnungsgenossen richtet man nicht zweimal eine Wohnung ein.
Die engen Beziehungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Kläger und der Zeugin F. zeigen sich zudem in der Bereitschaft des Klägers, während des laufenden Scheidungsverfahrens der Zeugin F. ihr Weihnachtsgeld auf seinem Konto buchen zu lassen, um ihr so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Auch hierin zeigt sich eine über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Bindung zwischen dem Kläger und der Zeugin F ... Angesichts dieser Hinweistatsachen haben dagegen die Behauptung des Klägers und der Zeugin F., dass sie quasi getrennte Haushalte führten bezüglich des Waschens der Wäsche und der Essenszubereitung - abgesehen davon, dass das Gericht diese ohnehin nicht für glaubhaft hält wegen den Feststellungen bei dem Hausbesuch im Februar 2006 -, kaum Gewicht, da auch in funktionierenden Ehen häufig auf eine gerechte Verteilung der Haushaltslasten geachtet wird, was dazu führt, dass jeder bereit ist, für seine persönlichen Dinge zunächst einmal selbst zu sorgen. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen sodann weiter die nicht bestrittenen intimen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin F. sowie das gemeinsame Verbringen der verbliebenen Freizeit. Darüber hinaus haben beide in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nicht im Belieben des Anderen stehe, sich einem neuen Partner zuzuwenden. Insoweit wurde von beiden der Ausschluss einer weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art erklärt. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen ist das Gericht daher zum Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin F. eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und auch weiterhin fortbesteht und nicht nur eine reine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft. Der Kläger hat sich daher das Einkommen der Zeugin F. im streitgegenständlichen Zeitraum anrechnen zu lassen. Da diesbezüglich bislang bei der Beklagten keine Nachweise vorgelegt worden sind, hat der Kläger insgesamt seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der fehlende Nachweis für anspruchsbegründende Tatsachen geht jedoch nach den Grundsätzen der objektiven Darlegungs- und Feststellungslast, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, zu Lasten des Klägers (BSG stRspr. vgl. 6, 73, 19, 53; allg. M).
Damit wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Der Kläger kann sich dabei auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide berufen, da die Bescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Sowohl bei der Antragstellung vom 04.02.2005 wie auch bei seiner späteren Erklärung am 03.03.2005 hat der Kläger erklärt, dass er mit der Zeugin F. in keinem eheähnlichen Verhältnis bzw. in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Es hätte dem Kläger jedoch angesichts der Art und Weise seines Zusammenlebens mit der Zeugin F., das zumindestens in häuslicher Gemeinschaft stattfindet, einleuchten müssen, dass sein Zusammenleben mit der Zeugin F. die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt. Dabei musste der Kläger nicht bezüglich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals einer eheähnlichen Gemeinschaft gesichertes Wissen gehabt haben, es reicht hierfür auch die Parallelwertung in der Laiensphäre aus. Indem der Kläger dies bei Antragstellung und auch nicht bei Nachfrage der Beklagten angegeben hat, und die Bewilligungsbescheide auf diesen Angaben des Klägers beruhten, sind insgesamt die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben. Die Beklagte hatte daher ihre Bescheide aufzuheben und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern. Hierbei stand ihr gemäß § 330 Abs. 2 SGB III kein Ermessen zu.
Die Klage gegen den Bescheid vom 27.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 war daher rechtlich nicht zu beanstanden und daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 streitig sowie eine damit verbundene Rückforderung in Höhe von 6.803,40 EUR.
Der am 1971 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 04.02.2005 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Hierbei gab er an, zusammen mit seiner Vermieterin, Frau F., geb. am 1969, zusammen in einem Haushalt im A.weg in K. zu leben. Die Wohnung bestehe aus 3 Zimmern, Küche und Bad und habe 79,64 qm.
Aus einer von der Beklagten eingeholten Meldeauskunft ergab sich, dass Frau F. zum 01.11.2003 bis 01.02.2005 in Bad H. in der D. Straße gemeldet war. Der Kläger war unter derselben Adresse vom 26.04.2004 bis 01.02.2005 gemeldet. Am 22.02.2005 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine wahrheitsgetreue Erklärung dahingehend ab, dass er derzeit in keiner eheähnlichen bzw. in keiner häuslichen Gemeinschaft lebe. Mit Bescheid vom 07.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.07.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 677,40 EUR und mit Bescheid vom 10.02.2006 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von 597,40 EUR.
Am 14.02.2006 führte die Beklagte einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Mit Schreiben vom 14.02.2006 hörte die Beklagte den Kläger wegen zu Unrecht bezogener Leistungen an. Mit Schreiben vom 02.03.2006 äußerte sich der Kläger hierzu und machte Angaben zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen.
Mit Bescheid vom 27.04.2006 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 rückwirkend auf und forderte insgesamt einen Betrag von 6.803,40 EUR zurück.
Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 12.05.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger und die Zeugin F. vollkommen voneinander getrennt wirtschafteten. Die Lebensmittel würden getrennt eingekauft, die Mahlzeiten würden getrennt zubereitet, jeder versorge seine Wäsche selbst. Es würden keinerlei Wertgegenstände gemeinsam angeschafft, jeder verfüge über ein eigenes Konto. Ein gemeinsames Wirtschaften liege insofern nicht vor. Auch eine gegenseitige Begünstigung in Versicherungsverträgen sei nicht gegeben. Der Kläger und die Zeugin F. seien in keiner Weise gewillt, füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens gegenseitig einzustehen. Des Weiteren werde darum gebeten, über die Weitergewährung der Leistungen ab dem 01.03.2005 zu entscheiden. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger auf die laufenden Leistungen dringend angewiesen sei, da seine Ersparnisse und ein Darlehen seiner Eltern mittlerweile fast aufgebraucht seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2006 zurück. Auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Zeugin F. diesem bereits am 25.11.2004 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen habe. Der Kläger und die Zeugin F. müssten sich also schon vor Abschluss des Untermietvertrages gekannt haben. Dies habe auch eine schriftliche Anfrage bei der Stadtverwaltung Bad H. von der Höhe ergeben. Demnach lebten der Kläger und die Zeugin F. nun bereits seit fast 25 Monaten zusammen. Festzustellen sei, dass der Kläger am 01.02.2005 in die von der Zeugin F. angemietete Wohnung in K. eingezogen sei und dies unter Abbruch seines bisherigen Umfeldes in einem anderen Bundesland. So verhielten sich nur Männer und Frauen, die ihre in der Vergangenheit gewachsenen Bindungen unbedingt aufrecht erhalten wollten. Damit sei nicht nur nach sozialwissenschaftlichen gesicherten Befunden, sondern auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine eheähnliche Gemeinschaft vorhanden. Der Kläger und die Zeugin F. bewohnten sodann gemeinsam die Wohnung im A.weg in K., in der beide freien Zugriff auf die jeweiligen Einrichtungsgegenstände hätten. Der am 14.02.2006 durchgeführte Hausbesuch beim Kläger habe ergeben, dass das von ihm angemietete Zimmer zur angeblichen Untermiete zu klein sei, um dort zugleich zu wohnen und zu schlafen. In dem ca. 12 qm großen Zimmer des Klägers habe sich ein sehr großer Büroschreibtisch befunden, auf dem sich mehrere PC s bzw. Laptops, Brenner, Büroutensilien usw. befunden hätten, außerdem zwei Bürostühle, ein kleiner Schrank mit integrierten Regalfächern und eine Matratze, die an der Wand gelehnt habe. Auf Befragen des Klägers nach seinem Bettzeug und seiner Kleidung habe dieser geantwortet, diese befänden sich im Schlafzimmer der Zeugin F ... Nachdem der Kläger einen Einblick in das Schlafzimmer der Zeugin F. gewährt habe, hätten die Mitarbeiter der Beklagten Bilder vom jeweiligen Partner oberhalb des Nachtkästchens, ebenso die gewaschene, gebügelte Wäsche des Klägers und der Zeugin F. sowie ein Handy des Klägers vorgefunden. Der Kleiderschrank werde von beiden gemeinsam benutzt. Als der Kläger daraufhin erneut über eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Zeugin F. befragt wurde, habe dieser zuerst verneint. Nachdem der Kläger über eventuelle Rechtsfolgen (Strafanzeige usw.) aufgeklärt worden sei, habe er zugegeben, dass er mit Frau F. in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, er aber nicht möchte, dass die Zeugin F. für ihn finanziell einstehe und sie dies auch auf keinen Fall tun würde. Bei erstmaliger Antragstellung am 04.02.2005 habe er gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin angegeben, dass er ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis zu seiner Vermieterin, der Zeugin F., habe. Die genannten Indizien erlaubten somit den Rückschluss, dass der Kläger mit der Zeugin F. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und somit eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Mit Schreiben vom 02.03.2006 habe der Kläger sodann erklärt, beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosengeld II in gutem Glauben davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei dieser Beziehung nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle. Er sei auch weiterhin dieser Meinung. Deshalb und weil ihm diese Daten nicht zur Verfügung stünden, mache er zum Einkommen von der Zeugin F. keine Angaben. Die zuständige Sachbearbeiterin könne bei etwaigen Berechnungen aber davon ausgehen, dass es oberhalb der Grenze liege, bis zu der er noch Leistungen von der Beklagten zu erwarten hätte. Allein dieses Wissens um die Einkommenshöhe seiner Vermieterin lasse den Rückschluss auf einen vertrauten Informationsaustausch zwischen ihm und der Zeugin F. zu, der über ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis zum Vermieter deutlich hinausginge. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung erzähle ein Vermieter seinen Mietern nicht, wie hoch sein Einkommen sei und sei das Verhältnis Mieter - Vermieter auch noch so gut. Da der Kläger und auch die Zeugin F. sich bislang weigerten, der Beklagten Einkommensnachweise von Frau F. vorzulegen, bestünden berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II müsse sich der Kläger das Einkommen seiner Partnerin, der Zeugin F., anrechnen lassen. Die Nichtaufklärbarkeit des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals der Hilfebedürftigkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Dagegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 29.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist ausgeführt worden, dass es die Zeugin F. ablehne, in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger einzustehen. Die Zeugin habe auch in der Vergangenheit keinerlei finanzielle Unterstützung an den Kläger geleistet. Richtig sei, dass der Kläger die Zeugin F. im März 2004 kennengelernt habe. Die Zeugin F. sei zum damaligen Zeitpunkt verheiratet gewesen, lebte jedoch von ihrem Ehegatten getrennt. Da der Kläger seine zuvor bewohnte Wohnung in M. nicht mehr habe halten können, sei er am 26.03.2004 in die Wohnung der Zeugin F. eingezogen. Schon damals hätte die Zeugin F. und der Kläger getrennte Kassen gehabt. Jeder habe vollkommen getrennt von dem anderen gewirtschaftet. Zum 01.02.2005 habe die Zeugin F. die Wohnung in Bad H. gekündigt aus beruflichen Gründen. Der Kläger habe die Wohnung in Bad H. selbst aus Kostengründen nicht übernehmen können und wäre darüber hinaus auch nicht als Mieter von der Vermietergesellschaft akzeptiert worden. Der Kläger sei daraufhin auch nach K. umgezogen und bewohne seither gemeinsam mit Frau F. die Wohnung im A.weg. In dieser Wohnung habe der Kläger ein eigenes Zimmer. Der Kläger und die Zeugin F. wirtschaften vollkommen getrennt, was sich dadurch manifestiere, dass der Kläger einen eigenen Anteil an der Miete trage, wie mit der Zeugin F. im Untermietervertrag vereinbart. Es sei zutreffend, dass der Kläger und die Zeugin F. eine intime Beziehung zueinander unterhielten. Diese Beziehung gehe jedoch nicht so weit, dass der Kläger und die Zeugin F. in wirtschaftlicher Hinsicht füreinander einstehen würden, so dass im vorliegenden Fall eine eheähnliche Gemeinschaft nicht gegeben sei. Es sei richtig, dass die Zeugin F. dem Kläger am 25.11.2004 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen habe. Richtig sei allerdings auch, dass der Kläger am 08.12.2004 1.980,00 EUR zurücküberwiesen habe. Die in der Wohnung A.weg in K. befindlichen Einrichtungsgegenstände und auch die dort vorhandenen Gebrauchsgegenstände, z. B. Küchengeräte etc., seien jeweils eindeutig dem Kläger oder der Zeugin F. zuzuordnen. Es gebe in dieser Wohnung keinen einzigen Gegenstand, der gemeinsam angeschafft worden wäre und der beiden Parteien gemeinsam gehöre. Richtig sei, dass der Kläger selbstverständlich die Kücheneinrichtung der Zeugin F. mitbenutzen könne. Unzutreffend sei, dass das Zimmer des Klägers zu klein sei, um dort zu wohnen und zu schlafen. Sofern die Beklagte vortrage, die Matratze, die sich in dem Zimmer befunden habe, habe an der Wand gelehnt, so sei dies zutreffend. Die Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger erklärt habe, dass dies deshalb der Fall sei, weil sich hinter der Matratze ein Schimmelfleck an der Wand gebildet habe, den der Kläger entfernen wollte.
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2006 vorgetragen, die Behauptung, dass die Zeugin F. es ablehne, in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger einzustehen, sei nicht glaubhaft. So sei der Kläger am 26.03.2004 in die Wohnung von der Zeugin F. eingezogen, weil er seine zuvor bewohnte Wohnung in M. habe nicht mehr unterhalten können. Nehme ein Partner den anderen Partner zu sich in die Wohnung auf, weil letzter seine eigene Wohnung nicht mehr unterhalten könne, so ist auch dies der typische Fall des Einstehens füreinander in den Not- und Wechselfällen des Lebens.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2006 hat der Bevollmächtigte des Klägers eine Skizze der Wohnung vorgelegt sowie weiter vorgetragen, dass es richtig sei, dass die Zeugin F. am 24.11.2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR an den Kläger überwiesen habe. Jedoch handle es sich hier nicht um eine finanzielle Zuwendung, da der Betrag bereits am 08.12.2004 wieder zurücküberwiesen worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Zeugin F. in Scheidung gelebt und erwartete im November 2004 die Zustellung des Scheidungsantrages. Bei den 2.000,00 EUR handle es sich um das Weihnachtsgeld der Zeugin F. für das Jahr 2004. Die Zeugin F. habe daher den Kläger gebeten, dieses Geld kurzfristig auf sein Konto überweisen zu können. Der Kläger sicherte kurzfristige Rücküberweisung zu. Die Rücküberweisung sei dann am 08.12.2004 erfolgt. Der Kläger habe auch seine persönliche Beziehung zu der Zeugin F. nicht bestritten. Er habe bei keinem seiner Umzüge aber sein persönliches Umfeld abgebrochen. Sein persönliches Umfeld, d. h. seine Freunde und Verwandte, seien seit vielen Jahren über ganz Deutschland verteilt. In M. bzw. Bad H. lebe nur ein geringer Teil davon. Im Übrigen habe der Kläger mit dem Umzug nach K. die Hoffnung verbunden, dass er aufgrund der wesentlich besseren Arbeitsmarktlage in K. bzw. Bayern eher beruflich Fuß fassen könne. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Im vorliegenden Falle habe der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch schutzwürdig gewesen. Der Kläger habe den Verwaltungsakt weder durch arglistige Täuschung noch durch unrichtige Angaben erschlichen. Noch kannte der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 beantragt der Kläger durch seinen Bevollmächtigten,
den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, insbesondere auch auf die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2006 enthaltenen Angaben des Klägers und der Zeugin F ...
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 aufgehoben und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X Leistungen in Höhe von 6.803,40 EUR zurückgefordert. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei den Bescheiden der Beklagten vom 07.03.2005 und 10.02.2006 handelt es sich um die von § 45 Abs. 1 SGB X erfassten anfänglichen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich damit Leistungen bewilligt ohne dass nachweislich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen haben. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nämlich bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung (neue Fassung) bzw. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II a.F. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger und die Zeugin F. im Sinn dieser Vorschriften in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Nach der Rechtsprechung ist eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Bundesverfassungsgericht, 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 m.w.N.). Ob eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u. a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Anhand der zu ermittelnden Hinweistatsachen ist dann zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Im Rahmen einer Gesamtschau der dafür und auch gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechenden Indizien ist sodann eine Entscheidung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu treffen (vgl. zum Ganzen: Von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 7 m.w.N.). Dabei ist auch zu beachten, dass den Hinweistatsachen in der Regel auch unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet. Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dementgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen. Nach der Rechtslage seit dem 01.08.2006 hat daher der Leistungsempfänger bei Vorliegen der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Lebensumstände und der damit verbundenen gesetzlichen Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft diese Vermutung zu widerlegen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen. Die Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. ist auf Dauer angelegt. Sie besteht ununterbrochen seit April 2004, also bereits seit mehr als 1 Jahr. Sowohl innerhalb der zuerst gemeinsam bewohnten Wohnung in Bad H. (hier hatte der Kläger tatsächlich auch kein eigenes Zimmer, sondern nur einen Raum um dort seine Sachen unterstellen zu können) als auch in der Wohnung im A.weg in K. verfügte bzw. verfügt der Kläger über keine klar abgrenzbaren räumliche Bereiche. Vielmehr werden sowohl Küche als auch Wohnzimmer und auch das Schlafzimmer von ihm und der Zeugin F. gemeinsam benutzt. Ein anderer Vortrag ist nicht glaubhaft, da sich sämtliche Kleidungen vom Kläger in den Schränken der Zeugin F. im Schlafzimmer befinden als auch dort das Bettzeug des Klägers aufbewahrt wird sowie persönliche Gegenstände, wie Handy und Fotos, jeweils vom Kläger und der Zeugin F ... Bei den angeblich vom Kläger angemieteten Zimmer handelt es sich vielmehr um ein reines Arbeitszimmer, das mit seinen 12 qm insgesamt auch zu klein ist, um dort abgetrennt von der Zeugin F. zu leben. Es fehlt damit bei dem Zusammenleben zwischen dem Kläger und der Zeugin F. um eine eindeutig abgrenzbare Privatsphäre des Klägers (vgl. BayLSG Urteil vom 11.07.2006 Az: L 11 AS 100/05).
Dass die Partnerschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. auf Dauer angelegt ist, ergibt sich des Weiteren daraus, dass der Kläger unter Aufgabe seines familiären Umfelds sowohl einmal von M. nach Bad H. gezogen ist und sowie dann von Bad H. nach K ... Auch hierin zeigen sich die gefestigen inneren Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin F ... Dieser zweimalige Partnernachzug ist nämlich für eine bloße Wohngemeinschaft völlig untypisch, zumal der Kläger, wie er selbst hat vortragen lassen, von seinen Eltern, die in M. leben, noch unterstützt wird. Im Fall des Bestehens einer reinen Zweckgemeinschaft wäre daher das Verbleiben im familiären Umfeld für den Kläger die wirtschaftlich weniger riskante Verhaltensweise gewesen. Dagegen ist der Kläger trotz seiner bestehenden Hilfebedürftigkeit aufgrund seiner Arbeitslosigkeit ohne konkrete Aussichten auf einen Arbeitsplatz sowohl von M. nach Bad H. als auch dann von Bad H. nach K. der Zeugin F. nachgezogen. Dieses Verhalten lässt sich nur dadurch erklären, dass der Kläger auch darauf vertrauen durfte, dass die Zeugin F. bereit sein werde, ihm in einer Notlage auch beizustehen. Tatsächlich hat die Zeugin F. nach den glaubhaften Angaben des Klägers bereits in Bad H. Mietzahlungen für den Kläger übernommen als dieser hierzu nicht in der Lage war. Dies wurde zwar von der Zeugin F. bestritten, was aber nicht glaubhaft ist. Sie hat nämlich auch angegeben, dass sie bei den Mietrückständen für die Monate Mai und April 2006 für die Wohnung im A.weg sich mit dem Hinweis des Klägers, dass er die Miete noch überweisen werde, letztendlich zufrieden gegeben hat. Insgesamt ist das Gericht daher überzeugt, dass die Zeugin F. entgegen ihrer Behauptung, für den Kläger in keinster Weise finanziell einstehen zu wollen, durch ihr Verhalten das Gegenteil bewiesen hat. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie den Kläger trotz dessen Hilfebedürftigkeit sowohl in ihre Wohnung in Bad H. als dann auch in ihre Wohnung in K. mit aufgenommen hatte, welche sie vollständig ausgestattet hatte, zeigt, dass sie bereit ist, für den Kläger finanzielle Aufwendungen zu tätigen. Für einen reinen Wohnungsgenossen richtet man nicht zweimal eine Wohnung ein.
Die engen Beziehungen auch in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Kläger und der Zeugin F. zeigen sich zudem in der Bereitschaft des Klägers, während des laufenden Scheidungsverfahrens der Zeugin F. ihr Weihnachtsgeld auf seinem Konto buchen zu lassen, um ihr so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Auch hierin zeigt sich eine über eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Bindung zwischen dem Kläger und der Zeugin F ... Angesichts dieser Hinweistatsachen haben dagegen die Behauptung des Klägers und der Zeugin F., dass sie quasi getrennte Haushalte führten bezüglich des Waschens der Wäsche und der Essenszubereitung - abgesehen davon, dass das Gericht diese ohnehin nicht für glaubhaft hält wegen den Feststellungen bei dem Hausbesuch im Februar 2006 -, kaum Gewicht, da auch in funktionierenden Ehen häufig auf eine gerechte Verteilung der Haushaltslasten geachtet wird, was dazu führt, dass jeder bereit ist, für seine persönlichen Dinge zunächst einmal selbst zu sorgen. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen sodann weiter die nicht bestrittenen intimen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Zeugin F. sowie das gemeinsame Verbringen der verbliebenen Freizeit. Darüber hinaus haben beide in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es nicht im Belieben des Anderen stehe, sich einem neuen Partner zuzuwenden. Insoweit wurde von beiden der Ausschluss einer weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art erklärt. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen ist das Gericht daher zum Ergebnis gekommen, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin F. eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und auch weiterhin fortbesteht und nicht nur eine reine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft. Der Kläger hat sich daher das Einkommen der Zeugin F. im streitgegenständlichen Zeitraum anrechnen zu lassen. Da diesbezüglich bislang bei der Beklagten keine Nachweise vorgelegt worden sind, hat der Kläger insgesamt seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Der fehlende Nachweis für anspruchsbegründende Tatsachen geht jedoch nach den Grundsätzen der objektiven Darlegungs- und Feststellungslast, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, zu Lasten des Klägers (BSG stRspr. vgl. 6, 73, 19, 53; allg. M).
Damit wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Der Kläger kann sich dabei auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide berufen, da die Bescheide auf Angaben beruhen, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff). Sowohl bei der Antragstellung vom 04.02.2005 wie auch bei seiner späteren Erklärung am 03.03.2005 hat der Kläger erklärt, dass er mit der Zeugin F. in keinem eheähnlichen Verhältnis bzw. in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe. Es hätte dem Kläger jedoch angesichts der Art und Weise seines Zusammenlebens mit der Zeugin F., das zumindestens in häuslicher Gemeinschaft stattfindet, einleuchten müssen, dass sein Zusammenleben mit der Zeugin F. die Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt. Dabei musste der Kläger nicht bezüglich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals einer eheähnlichen Gemeinschaft gesichertes Wissen gehabt haben, es reicht hierfür auch die Parallelwertung in der Laiensphäre aus. Indem der Kläger dies bei Antragstellung und auch nicht bei Nachfrage der Beklagten angegeben hat, und die Bewilligungsbescheide auf diesen Angaben des Klägers beruhten, sind insgesamt die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben. Die Beklagte hatte daher ihre Bescheide aufzuheben und gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzufordern. Hierbei stand ihr gemäß § 330 Abs. 2 SGB III kein Ermessen zu.
Die Klage gegen den Bescheid vom 27.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 war daher rechtlich nicht zu beanstanden und daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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