S 5 U 170/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 170/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Überfall auf den Kläger am 17.04.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und dem Kläger daher Leistungen durch die Beklagte zustehen.

Der am 1961 geborene Kläger ist Inhaber einer Gaststätte. Herr B. G. war zum Zeitpunkt des Überfalls als Pizzabäcker in der Gaststätte des Klägers beschäftigt.

Als sich der Kläger am 17.04.2002 um ca. 15.45 Uhr in den Lagerräumen der Firma A. aufhielt, wo er Einkäufe für seine Gaststätte tätigen wollte, betrat Herr G. das Lager. Herr G. warf dem zu diesem Zeitpunkt noch völlig ahnungslosen Kläger sofort vor, dass er seine Familie in I. habe misshandeln lassen. Herr G. zog dann sofort ein Küchenmesser, das er mitgebracht hatte, und stach mehrfach auf den Kläger ein. Auch als der Kläger aus dem Gebäude geflüchtet war, stach Herr G. weiter auf den Kläger ein.

Der Kläger wurde bei diesem Unfall lebensgefährlich verletzt.

Die weiteren Ermittlungen der Beklagten, im Rahmen derer auch die Akten des Strafverfahrens gegen Herrn G. beigezogen wurden, ergaben Folgendes: Bei Herrn G. lag zum Tatzeitpunkt eine paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Herr G. gab an, dass bei ihm einige Tage vor dem Überfall akustische Halluzinationen eingetreten seien. Er habe Stimmen gehört, die ihm mitgeteilt hätten, dass der Kläger seine in I. lebende Familie habe misshandeln lassen. Ferner hätten ihm diese Stimmen gesagt, dass der Kläger auch ihn misshandeln oder töten wolle. Aufgrund dieser Halluzinationen - so die Ausführungen des Landgerichts Ingolstadt im Urteil vom 08.05.2003 im Sicherungsverfahren gegen Herrn G. - habe sich Herr G. am 17.04.2002 entschlossen, den Kläger zur Rede zu stellen. Um sich gegebenenfalls gegen den Kläger verteidigen zu können, habe Herr G. aus I. (dort wohnte Herr G. in einem Appartement) ein Küchenmesser mitgenommen. Im strafgerichtlichen Urteil vom 08.05.2003 wurde festgestellt, dass die Erkrankung des Herrn G. zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit zur Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB geführt habe. Es wurde daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit Bescheid vom 03.11.2003 lehnte es die Beklagte ab, den Überfall vom 17.04.2002 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Unfall stehe nicht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang, da der Kläger einer Gefahr erlegen sei, die auf eigenwirtschaftlichen (privaten) Gründen beruhe. Der Angreifer habe aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis heraus gehandelt. Der Angriff habe also nur gelegentlich der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden und hätte genauso zum selben Zeitpunkt an jedem anderen Ort erfolgen können. Besondere betriebliche Umstände, die den Überfall begünstigen hätten können, lägen nicht vor.

Dagegen legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.12.2003 Widerspruch ein. Der Überfall sei im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers erfolgt. Zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn Herr G. nicht Angestellter des Klägers gewesen wäre. Die vermeintliche Verfolgung des Herrn G. durch den Kläger rühre aus der Stellung Angestellter-Chef her. Ursache sei also gerade ein betriebliches Rechts- und Tatsachenverhältnis gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22.03.2004 Klage.

Zur Begründung der Klage wurde u.a. vorgetragen, dass ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich zwischen Täter und Opfer nicht zum Unfall geführt habe, da der Kläger aus einer schweren Psychose heraus gehandelt habe. Damit sei ein persönliches Tatmotiv nicht gegeben. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Herr G. unerkannt geisteskrank und damit ein konkretes tatsächliches Motiv eben gerade nicht gegeben gewesen sei. Herr G. sei in seiner Steuerungsfähigkeit und Willensfähigkeit so weit beeinträchtigt gewesen, dass sein Verhalten von ihm auch nicht mehr bewusst und aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit gesteuert worden sei. Zudem hätten die konkreten Umstände am Tatort diese Tat wesentlich begünstigt. Hätte Herr G. den Kläger am Betriebssitz im Restaurant angetroffen, wäre es voraussichtlich nicht zu dem Unfall gekommen, da dort eine Vielzahl von Personen gewesen wäre, die in der Lage gewesen wären, einzugreifen und den Täter zurückzuhalten. Auf dem Gelände der Firma A. wäre eine derartige Hilfeleistung nicht in dieser Form möglich gewesen.

Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten sinngemäß, den Bescheid vom 03.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2004 aufzuheben, den Überfall vom 17.04.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger Entschädigungsleistungen durch die Beklagte zuzusprechen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist und die Entscheidung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Überfall auf den Kläger vom 17.04.2002 stellt keinen versicherten Arbeitsunfall dar.

Ein versicherter Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei müssen alle rechtserheblichen Tatsachen im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die versicherte Tätigkeit und das schädigende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. BSGE 45, 285, 287). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beinhaltet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Es müssen also alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die Tatsachen einer versicherten Tätigkeit und eines Unfalles sprechen (vgl. BSGE 8, 159, 161). Oder in anderen Worten: Das Gericht muss mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit von den vorgenannten Tatsachen ausgehen können (vgl. BSGE 45, 285, 287).

Weiter muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Für diesen ursächlichen Zusammenhang genügt, anders als für den Nachweis der rechtserheblichen Tatsachen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80; 61, 127, 128). Unter hinreichender Wahrscheinlichkeit ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z.B. BSGE 45, 285, 286). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn ein Zusammenhang nur möglich oder nicht auszuschließen ist (vgl. BSGE 45, 285, 285; 60, 58, 59).

Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht im Vollbeweis nachgewiesen oder der Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des Klägers, bei den anspruchsvernichtenden Tatsachen zu Lasten des Beklagten (vgl. BSGE 6, 70, 72).

Zur Frage des Versicherungsschutzes bei Überfällen, die zeitlich während einer versicherten Tätigkeit geschehen, liegen zahlreiche obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen vor. Gemeinsam ist diesen Entscheidungen, dass in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers abzustellen ist (vgl. z.B. BSGE 6, 164, 167; 10, 56, 60; 17, 75, 77; BayLSG, Urteil vom 22.02.2006, Az.: L 2 U 410/04).

Ansatzpunkt aller Überlegungen zum inneren Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und schädigendem Ereignis ist, dass zunächst davon auszugehen ist, dass im Regelfall die versicherte Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ausgeübt wird, den ursächlichen Zusammenhang begründet. Der teilweise vertretenen Ansicht, dass allein ein betriebsbezogenes Tatmotiv einen ursächlichen Zusammenhang herstellen kann, hat das BSG bereits vor langer Zeit einen Riegel vorgeschoben (vgl. BSGE 17, 75, 77).

Allerdings verliert dieser Zusammenhang an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers sich aus einer persönlichen Verfeindung mit dem Angegriffenen erklären. In einem solchen Fall bietet die versicherte Tätigkeit oft nur eine von vielfachen beliebigen Gelegenheiten für den Angreifer, das Opfer seiner Feindschaft zu überfallen. Unter dieser Erwägung rechtfertigt sich in solchen Fällen die Ablehnung des Versicherungsschutzes, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Angegriffenem vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen (vgl. BSGE 13, 290; 17, 75; SächsLSG, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 2 U 146/03).

Daraus ergibt sich zunächst, dass die Verrichtung betrieblich veranlasster Tätigkeiten grundsätzlich Versicherungsschutz bei tätlichen Angriffen begründet, ohne dass es des Nachweises eines betriebsbezogenen Tatmotives bedarf (vgl. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01). Diese - widerlegbare - Vermutung eines Zusammenhangs kann nur durch den Beweis persönlicher Beweggründe des Angreifers entkräftet werden.

Lässt sich das Tatmotiv des Angreifers nicht aufklären, gibt es also nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür, vom Vollbeweis der persönlichen, d.h. betriebsfremden Beweggründe des Angreifers auszugehen, so geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherungsträgers und es verbleibt dabei, dass der Versicherte bei dem tätlichen Angriff während der betrieblichen Tätigkeit unter Versicherungsschutz gestanden hat (vgl. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01; SächsLSG, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 2 U 146/03).

Abweichend von obigen Grundsätzen kommt ein Versicherungsschutz auch bei persönlichen Tatmotiven, die einen Versicherungsschutz grundsätzlich ausschließen, jedoch dann in Betracht, wenn besondere Verhältnisse des Tatortes die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19.03.1996, Az.: 2 RU 19/95; SächsLSG, Urteil vom 10.07.2003, Az.: L 2 U 97/01). Bejaht wurden derartige Verhältnisse von der Rechtsprechung beispielsweise bei Vorliegen von Dunkelheit oder einer einsamen Gegend (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998, Az.: B 2 U 27/97 R), bei Vorliegen besonderer urlaubsbedingter betrieblicher Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1996, Az.: 2 RU 19/95) oder für den Fall, dass der Täter am Tatort ein Werkzeug vorfand, mit dem er den Unfall in seiner spezifischen Form begehen konnte (vgl. SächsLSG, Urteil vom 10.07.2003, Az.: L 2 U 97/01). Weiter wurde ein Versicherungsschutz bejaht, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung eines (versicherten) Weges den Überfall deshalb besonders begünstigt hatten, weil nur der konkrete Arbeitsweg dem Täter die Möglichkeit geboten hatte, die Tat mit dem schließlich durchgeführten Ablauf zu planen (vgl. BayLSG, Urteil vom 22.02.2006, Az.: L 2 U 410/04).

In einem Satz zusammengefasst bedeutet diese Rechtsprechung Folgendes: Ein während einer versicherten Tätigkeit stattfindender Überfall begründet einen Versicherungsfall, es sei denn, dass persönliche, d.h. betriebsfremde Beweggründe des Überfallenden im Vordergrund stehen, wobei entgegen dem vorgenannten Ausschlussgrund ein Versicherungsschutz wiederum gegeben ist, wenn die besonderen Umstände des Tatortes, an dem die versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist, den Überfall entscheidend begünstigt haben.

Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes:

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Überfalles vom 17.04.2004 zwar auf einem versicherten Betriebsweg, da er für sein Restaurant Lebensmittel einkaufte.

Anlass für den Überfall war aber ein persönliches Motiv des Gewalttäters außerhalb der betrieblichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer (Kläger). Dies schließt einen Versicherungsschutz aus.

Zwar war der Täter G. ein Beschäftigter des Klägers. Insofern ist es nicht bereits von vornherein ausgeschlossen, dass die Motivation für den Überfall nicht auch auf eine betriebliche Beziehung zwischen Täter und Kläger zurückzuführen sein könnte. Wie sich aber insbesondere aus den eingehenden staatsanwaltschaftlichen und strafgerichtlichen Ermittlungen ergeben hat, ist das Motiv des Täters G. für den Überfall in seiner psychischen Erkrankung zu suchen. So hat der Täter G. im Strafverfahren angegeben, dass er von einer Verfolgung seiner Familie in I., die seiner Ansicht nach vom Kläger veranlasst worden sei, ausgegangen sei und sich zudem auch selbst verfolgt gefühlt habe. Damit liegen Motive aus dem persönlichen Bereich des Täters vor, die in keinerlei Zusammenhang mit der betrieblichen versicherten Tätigkeit des Klägers stehen. Die Motivation des Klägers entspringt vielmehr seiner psychischen Erkrankung (paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis).

Rein der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein betriebsbezogenes Tatmotiv nicht allein damit zu rechtfertigen ist, dass Täter und Kläger bereits vor dem Unfall in einer sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Beziehung gestanden haben (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 09.07.2003, Az.: L 2 U 196/01).

Nicht überzeugen kann auch die Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers, dass ein persönliches Motiv des Täters G. bereits deshalb ausscheide, da er im strafrechtlichen Sinne schuldunfähig war. Denn die Frage der Motivation für einen Überfall im sozialrechtlichen Sinne ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungsgegenstände von Sozialrecht und Strafrecht unabhängig vom strafrechtlichen Begriff der Schuldunfähigkeit. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass der Überfall des Herrn G. auch eine x-beliebige andere Person hätte treffen können (Schreiben der Bevollmächtigten vom 10.01.2005). Vielmehr ist der Überfall auf den Kläger willensgesteuert von Herrn G. verübt worden.

Es kann auch nicht ausnahmsweise von einem versicherten Arbeitsunfall ausgegangen werden, weil die besonderen Verhältnisse des Tatortes die Gewalttat entscheidend begünstigt hätten. So hat der Täter G. die Tatwaffe nicht erst am Tatort aufgefunden, sondern bereits dorthin mitgebracht. Auch sonst sind keinerlei besondere Umstände ersichtlich, die die Tat besonders erleichtert hätten. Offen bleiben kann dabei, ob von derartigen besonderen Verhältnissen schon dann auszugehen wäre, wenn der Kläger am Tatort allein mit dem Täter gewesen wäre. Denn wie sich aus den staatsanwaltschaftlichen Akten ergibt, trifft die Behauptung der Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 10.01.2005 nicht zu, dass der Kläger auf dem Gelände der Firma A. zum Tatzeitpunkt niemand um sich gehabt hätte, der ihm zu Hilfe hätte eilen können. Vielmehr war neben dem Kläger auch der Zeuge A. S. anwesend, der offensichtlich so nahe beim Kläger stand, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, in den Überfall einzugreifen. Jedoch wurde neben dem Kläger auch Herr S. bedroht.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Überfall vom 17.04.2002 keinen versicherten Arbeitsunfall darstellt.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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