S 6 AS 40/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 40/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig sowie deren Höhe (streitgegenständlicher Zeitraum: 14.02.2006 bis 31.10.2006).

Der am 1982 geborene Kläger stellte bei der Beklagten am 14.02.2006 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu seinen Wohnverhältnissen gab er an, dass er einen eigenen Haushalt habe und in diesem allein lebe. Er habe eine 2-Zimmer-Wohnung von seiner Mutter angemietet. Hierfür zahle er eine Miete von monatlich 350,00 EUR. Der Heizkostenbedarf belaufe sich monatlich auf ca. 100,00 EUR. In der Miete seien bereits 50,00 EUR Nebenkosten enthalten. Hierzu legte er eine Mietbescheinigung vom 10.12.2005 vor. Darin wird eine Kaltmiete in Höhe von 357,00 EUR bestätigt sowie monatliche Heizkosten in Höhe von 250,00 EUR und Kosten für Kanal, Wasser, Müll usw. in Höhe von 120,00 EUR. Zudem legte er eine Gewinn- und Verlustrechnung seines Gewerbebetriebs (Orthopädische Schuhtechnik G. in A.) für den Zeitraum vom Februar bis April 2006 vor. Mit Schreiben vom 31.03.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, zur Verbescheidung seines Antrags weitere Unterlagen bis spätestens 12.04.2006 vorzulegen. Nachdem die von der Beklagten geforderten Unterlagen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht eingegangen waren, versagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2006 vorläufig Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Bescheid vom 19.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2006 ist bestandskräftig. Auf Aufforderung der Beklagten vom 07.06.2006 hin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10.06.2006 zu seinen Unterkunftskosten, dass er eine Miete in Höhe von 275,00 EUR zu zahlen habe. Er überweise jedoch an seine Mutter nur 245,00 EUR, weil 30,00 EUR für seine Fahrdienste in Abzug gebracht würden. Als Nebenkosten habe er derzeit Abschlagskosten, die von Frau V. verwaltet würden. Jene beliefen sich auf Strom in Höhe von 60,00 EUR, Heizung in Höhe von 60,00 EUR, Müll und sonstige Nebenkosten in Höhe von 30,00 EUR monatlich. Diese 150,00 EUR seien auf dem Kontoauszug mit Haushaltsgeld bezeichnet. Rechnungen darüber gebe es nicht. Bis November werde das Heizöl von seiner Mutter bar bezahlt bei Lieferung. Eine Nebenkostenabrechnung werde nicht jährlich vom Vermieter gestellt und nur falls die Kosten den Abschlag übersteigen sollten. Nachdem die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 25.07.2006 nochmals Unterlagen angefordert hatte, und der Kläger diese Aufforderung zum 27.07.2006 erfüllte, bewilligte sie sodann mit Bescheid vom 10.08.2006 diesem Alg II für die Zeit vom 27.07.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von 87,25 EUR und für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 523,50 EUR. Hierbei übernahm die Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 27.07.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von 29,75 EUR und seit 01.08.2006 in Höhe von 178,50 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 31.08.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Diesen begründete er mit Schriftsatz vom 15.08.2006. Bezüglich der Heizkosten könne er bis auf Weiteres nur den Beleg seiner Vermieterin, seiner Mutter, vorlegen. Das Haus werde mit Einzelöfen beheizt. Da sehr viel mit Propangaswerkstattöfen geheizt werde, und er die Gasflaschen im Bauhaus kaufe, könne er die zusätzlichen Kosten ohnehin nicht belegen. Über die Nebenkosten gebe es vom Hauptvermieter keinerlei Abrechnungen in den letzten Jahren. An Heizkosten bezahle er momentan zusätzlich einen monatlichen Abschlag von 60,00 EUR. Insgesamt bezahlte er 275,00 EUR Miete zuzüglich Heiz- und Nebenkosten. Beigelegt war diesem Schreiben eine Bestätigung der Mutter des Klägers. Danach betrage die monatliche Kaltmiete 275,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlung seit 01.10.2005 60,00 EUR sowie die Vorauszahlung für Nebenkosten 30,00 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger erst am 27.07.2006 seine Mitwirkungspflichten erfüllt habe, habe erst ab diesem Zeitpunkt über den Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) regulär entschieden werden können. Für die Zeit davor komme eine Nachzahlung gemäß § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht in Betracht. Die Entscheidung über die rückwirkende Zahlung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Beklagte gehe nach dem Verhalten des Klägers davon aus, dass der Kläger seinen Bedarf bis 27.07.2006 durch Selbsthilfemöglichkeiten im Sinn von § 3 Abs. 3 SGB II habe decken können. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers vor dem 27.07.2006 sei damit nicht feststellbar. Ebenso seien die Unterkunftskosten im Bescheid richtig berechnet worden. Bei Erlass des Bescheids sei aufgrund der vorgelegten Mietbescheinigung davon ausgegangen worden, dass die Kaltmiete 357,00 EUR pro Monat betrage. Da die Wohnung von dem Kläger und von Frau V. bewohnt werde, sei bei der Bedarfsberechnung der auf den Kläger entfallende Kopfanteil von 1/2, also 178,50 EUR angesetzt worden. Da keine Nachweise zu den Heiz- und Nebenkosten vorgelegt worden seien, haben diese nicht berücksichtigt werden können. Mittlerweile habe sich auch herausgestellt, dass die Unterschrift auf der vorgelegten Mietbescheinigung gefälscht gewesen sei. Der Hauptvermieter habe diese nämlich nicht unterschrieben. Jener habe vielmehr bestätigt, dass die Kaltmiete für die gesamte Wohnung ca. 257,00 EUR pro Monat betrage und die Nebenkosten sich auf ca. 100,00 EUR beliefen.

Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 15.01.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 20.04.2007 begründet worden. Hierin ist ausgeführt worden, dass dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 14.02.2006 bis 27.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren seien, da ein wichtiger Grund für die nicht fristgemäße Einreichung der Unterlagen vorgelegen habe. Zudem habe sich die Beklagte trotz des erklärten Willens des Klägers, eine Abklärung der Sachlage vor Ort vorzunehmen, geweigert, dies zu tun und lediglich weitere Unterlagen angefordert. Bei Abwägung der Beweggründe, warum der Kläger die Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht habe, sei zum einen die schwerste Erkrankung der Mutter mit einzustellen, zum anderen die Aufbautätigkeit des Klägers bezüglich seiner Orthopädiewerkstatt. Im Rahmen dieser Abwägung sei dagegen nicht auf ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit am maßvollem Umgang mit Steuergeldern abzustellen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten sei bereits mehrfach nachgewiesen worden, dass die Kaltmiete 100,00 EUR mehr gegenüber der Untervermieterin, der Mutter des Klägers, betrage, da diese das Haus vollständig möbliert mit eigenem Ofen, Waschmaschine etc. an den Kläger und Frau V. untervermietet habe. Diesbezüglich käme es auf die Mietbescheinigung des Hauptvermieters nicht an.

Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.05.2007 geantwortet, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum vor dem 27.07.2006 nicht nachweisen könne. Insbesondere ungeklärt seien die Unterkunftssituation sowie auch die sonstigen Unterstützungshandlungen durch Verwandte. Bezüglich der Unterkunftskosten sei zu sagen, dass nur die vom Hauptvermieter verlangten Beträge als Kosten der Unterkunft anerkannt werden könnten. Die höheren Kosten können nicht anerkannt werden. Zum einen handele es sich bei der Untervermieterin um die Mutter des Klägers. Diese habe die Mietbescheinigung gefälscht, nämlich mit dem Namen des Hauptvermieters unterschrieben. Es sei verschwiegen worden, dass die eigentlich für die Wohnung zu bezahlende Miete geringer sei, als die im Rahmen der Untervermietung verlangten Beträge. Der Hauptvermieter habe von der unter seinem Namen ausgestellten Mietbescheinigung nichts gewusst. Auch habe die Mutter des Klägers angegeben, nicht mehr in der Wohnung in der S. zu wohnen, sondern vielmehr in A ... So habe die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 06.08.2006 erklärt, "Sie glauben doch wohl nicht, ich miete mir ein schönes Haus, um es dann leer stehen zu lassen". Sie habe sich lediglich nicht umgemeldet. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, habe die Mutter des Klägers die Doppelhaushälfte in A. an einen weiteren Hilfebezieher, der früher auch in der S. (ebenfalls mit gefälschter Mietbescheinigung) gewohnt habe. Bezüglich des anderen Leistungsempfängers sei ebenfalls ein Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg anhängig. Dieser gebe an, das Haus in A. seit 01.02.2006 zu bewohnen. Allerdings gebe er z. B. noch im Schreiben vom 25.06.2006 als seine Adresse S., F., an. Soweit vorgebracht werde, dass in den Unterkunftskosten nun auch die Miete für eine Vollmöbilierung der Wohnung enthalten sei, sei zu sagen, dass die Kosten für Möbel mit der Regelleistung abgegolten seien. Darauf entfallende Mietbeträge zählten nicht zu den Unterkunftskosten und seien von diesen abziehen. Daher bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der anerkannten Höhe der Unterkunftskosten.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007 legte der Kläger eine Heizölrechnung der Firma E. an seine Mutter vom 17.12.2004 vor. Zudem teilte er mit, dass das strafrechtliche Verfahren wegen der gefälschten Mietbescheinigung wahrscheinlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt werde.

Von der Bevollmächtigten wurde beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 10.08.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2006 zu ver- urteilen, dem Kläger ab 14.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen und hierbei Unterkunfts- kosten in Höhe von insgesamt 395,00 EUR monatlich zu über- nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Unterkunftskosten zu bewilligen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit sind sowohl die Kosten für die Unterkunft als auch für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Entscheidend ist somit der tatsächliche Bedarf des Klägers bezogen auf seine Unterkunfts- und Heizkosten. Dieser tatsächliche Bedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum lässt sich jedoch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nach den Darlegungen des Klägers und den angebotenen Nachweisen nicht feststellen. Behauptet wurden zunächst im Antrag Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR zuzüglich von monatlichen Heizkosten in Höhe von ungefähr 100,00 EUR. Hieraus würden sich Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 450,00 EUR berechnen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der vorgelegten Mietbescheinigung vom 10.12.2005, aus der sich Unterkunfts- und Heizkosten von monatlich insgesamt 727,00 EUR ergeben. Wie sich im Verwaltungsverfahren bereits herausgestellt hat, handelt es sich hierbei jedoch auch um eine gefälschte Bescheinigung insoweit, als diese den Anschein erregt, dass der Hauptvermieter Mietkosten in dieser Höhe bestätige. Von diesen angegebenen Mietkosten abweichend werden dann mit Schreiben vom 10.06.2006 Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 425,00 EUR behauptet (Kaltmiete 275,00 EUR, Stromkosten in Höhe von 60,00 EUR, Heizungskosten in Höhe von 60,00 EUR, Müll und sonstige Nebenkosten in Höhe von 30,00 EUR). Hier anzuerkennen wären grundsätzlich jedoch nur die auf den Kontoauszügen nachgewiesenen Zahlbeträge von 245,00 EUR Kaltmiete an Frau V. und Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 EUR, da die Kosten für den Strom bereits mit der Regelleistung abgegolten sind. Hieraus würden sich sodann Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 365,00 EUR errechnen. Nicht nachvollziehbar ist daher dem Gericht, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt hat, dass er 357,00 EUR an Unterkunftskosten erstattet haben möchte. Dies entspräche nun allerdings dem Mietbetrag, der vom Hauptvermieter gefordert wird. Der hat nämlich am 17.01.2007 gegenüber der Beklagten angegeben, dass er Mietzahlungen für das ganze Haus in Höhe von 357,00 EUR von der Mutter des Klägers erhalte. Darin enthalten sei eine Kaltmiete von 257,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR. In diesen Nebenkosten seien ebenso Kosten für Kanal, Wasser, Abwasser und Müll enthalten. Brennstoffe seien allerdings vom Mieter selbst zu besorgen. Weiter ist dann vorgetragen worden, dass Frau V. an die Mutter des Klägers einen Gesamtmietbetrag in Höhe von 550,00 EUR überweise. Dieser Betrag setze sich aus der Miete des Klägers in Höhe von 245,00 EUR und der Miete von Frau V. in Höhe von 305,00 EUR zusammen. Darin enthalten sind nach einem Schriftsatz von Frau V. vom 13.03.2007 ebenso Wasser, Strom, Müll. Aus den in der Akte befindlichen Kontoauszügen von Frau V. ergibt sich sodann, dass diese noch Haushaltsgeld an die Mutter des Klägers für sich und für den Kläger in Höhe von 150,00 EUR überwiesen hat. Unterstellt, es handle sich hierbei um einen Heizkostenvorschuss, wäre dieser Betrag für die Bestimmung des Heizkostenanteils des Klägers durch zwei zu teilen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 75,00 EUR errechnen ließe. Unter Annahme dieser Umstände errechneten sich Unterkunfts- und Heizkosten für den Kläger in Höhe von 320,00 EUR. Abzuziehen wären hiervon jedoch noch die Kosten für Strom und für die Warmwasseraufbereitung, da auch diese vom Regelsatz abgegolten sind. Aber auch dieser Betrag deckt sich nicht mit dem vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskostenbedarf in Höhe von 395,00 EUR. Da auf den Kontoauszügen des Klägers ebenfalls Überweisungen in Höhe von 150,00 EUR als Haushaltsgeld an Frau V. zusätzlich zu den Mietzahlungen in Höhe von 245,00 EUR enthalten sind und Frau V. tatsächlich lediglich 550,00 EUR an die Mutter überwiesen hat plus die 150,00 EUR, die vom Kläger als Haushaltsgeld überwiesen worden sind, ergebe dies eine Gesamtmiete in Höhe von 700,00 EUR. Diese wäre nach der Pro-Kopf-Methode auf Frau V. und den Kläger zu verteilen, sodass sich hier ein Unterkunftsbedarf von jeweils 350,00 EUR errechnen ließe. Aber auch dieser Betrag stimmt eben nicht mit dem Klageantrag und den vorgelegten Bescheinigungen überein. Damit lässt sich aber der tatsächliche Unterkunftsbedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt nicht feststellen. Diese umso mehr, da es für die geltend gemachten Heizkosten keinerlei nachprüfbare Unterlagen für den streitgegenständlichen Zeitraum gibt. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung stammt aus dem Jahr 2004 und gibt nicht den aktuellen Heizbedarf für den Zeitraum vom 14.02.2006 bis 31.10.2006 wider. Weiter ist auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, dass für diesen Zeitraum Frau V. Heizöl in Höhe von 900,00 EUR beschafft haben soll. Sollte dieser Vortrag zutreffen, dann wäre der Bedarf durch Frau V. gedeckt worden, ohne dass hierfür offensichtlich Gelder vom Kläger von Frau V. verlangt worden wären. Ein Heizkostenbedarf kann somit vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Dass es sich bei den 150,00 EUR um eine Heizkostenpauschale gehandelt hat, ist für das Gericht gleichfalls nicht nachvollziehbar, da dieser Betrag als Haushaltsgeld ausgewiesen worden ist. Nicht erklärlich ist auch, weshalb dieser Betrag dann uneingeschränkt an die Mutter des Klägers überwiesen worden war, obwohl doch Frau V. das Heizöl beschafft haben will. Nachvollziehbarer wäre hier vielmehr eine Rechnungsstellung von Frau V. an den Kläger. Eine solche liegt jedoch - wie gesagt - nicht vor. Zweifel an den vom Kläger behaupteten Mietzahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter ergeben sich für das Gericht auch daraus, dass bislang ebenfalls nicht vorgetragen worden ist, dass die Mutter des Klägers diese Einnahmen beim Finanzamt als Einkommen angegeben hat und auch ordnungsgemäß versteuert. Sollte daher der Sachvortrag aufrecht erhalten bleiben, dass die Mutter des Klägers in Höhe der vom Kläger geltend gemachten Unterkunftskosten von 395,00 EUR monatliches Einkommen erzielt hat, wäre das Gericht grundsätzlich nach § 116 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern den Verdacht einer Steuerstraftat mitzuteilen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass die Mutter des Klägers diese Einkünfte beim Finanzamt nicht angegeben hat. Insgesamt stellen sich jedoch die Finanzflüsse zwischen den Beteiligten, also dem Kläger, Frau V. und der Mutter so dar, als ob hier gegenseitig im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft und der Verwandtschaftsbeziehung durch gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf versucht wurde, den gegenseitigen Bedarf zu decken. Damit lässt sich für den Kläger jedoch bestenfalls die vom Hauptvermieter bestätigten Unterkunftskosten als tatsächlichen Bedarf für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellen. Insoweit waren die vom Hauptvermieter angesetzten Unterkunftskosten in Höhe von 357,00 EUR nach der anzuwendenden Pro-Kopf-Methode auf den Kläger und Frau V. zu verteilen, sodass Unterkunftskosten für den Kläger in Höhe von 178,50 EUR anzuerkennen waren. Wie oben geschildert, hat die Beklagte auch zu Recht hierbei angenommen, dass es für den tatsächlichen Bedarf an Heizkosten an nachvollziehbaren Nachweisen fehlt. Insgesamt waren dem Kläger daher richtigerweise auch keine Heizkosten bewilligt worden.

Rechtlich nicht zu beanstanden, ist nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Beklagte hier erst Leistungen ab Nachholung der Mitwirkung am 27.07.2006 bewilligt hat. Gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.04.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2006 hat die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen ab Antragstellung versagt, sodass nach § 67 SGB I die Beklagte über die rückwirkende Leistungserbringung zu entscheiden hatte. Die Beklagte hat jedoch zu Recht Leistungen ab Antragstellung versagt, da die Leistungsvoraussetzungen für den Kläger für den Zeitraum vom 14.02.2006 bis 27.07.2006 nicht nachgewiesen sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, durch Unterstützungshandlungen seiner Mutter und auch seiner Großmutter, Frau R., die für den Kläger gleichfalls die Mietzahlungen im Dezember 2006 sowie im Februar 2007 und März 2007 übernommen hatte, seinen Bedarf zu decken. Mietschulden werden jedenfalls nicht behauptet. Mutter als auch Großmutter sind als Verwandte ersten Grades grundsätzlich auch gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt gegenüber dem Kläger verpflichtet. Die staatlichen Leistungen an den Kläger in Form von Alg II sind gegenüber der Unterhaltsverpflichtung dieser Verwandten dagegen subsidiär (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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