Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 503/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Sanktionsbescheid vom 24. Januar 2007 über eine weitere Sanktion von 60 % für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 unter Abänderung des Bescheides vom 1. März 2007 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 und Bescheids vom 2. April 2007 Leistungen ohne 60 % Kürzung der Regelleistung zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum 01.03.2007 bis 30.06.2007 streitig.
Der am 1960 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuvor bezog er seit 1994 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 02.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Arbeitslosengeld II und dabei monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 EUR. Am 17.01.2007 erließ die Beklagte an den Kläger einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Hierin verpflichtete sie den Kläger zur Teilnahme an der Maßnahme "Pro-Job" bei D. N. für die Dauer von bis zu 4 Monaten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Beginn war der 22.01.2007. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Dagegen legte der Kläger am 25.01.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Seinen Widerspruch begründet er damit, dass aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewiesen sei, dass zur Zeit eine akute Erkrankung bei ihm vorliege. Er habe auch eine Reha-Maßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben beantragt. Diese Reha-Maßnahme sei für ihn dringend erforderlich. Vor dieser Maßnahme sei er gesundheitlich nicht in der Lage, an irgendeinem Kurs teilzunehmen. Das Risiko, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Kurs abbrechen müsse, sei viel zu groß. Nach Besserung seines Gesundheitzustandes habe er einen Arbeitsplatz in Aussicht. Am 22.01.2007 erschien der Kläger nicht zu dem "Pro-Job"-Kurs.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.01.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung für den Kläger um 30 % für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 ab wegen Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Sanktionsbetrag betrage 3 x 93,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 29.01.2007 Widerspruch ein durch Schreiben vom 26.01.2007. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag senkte die Beklagte für den gleichen Zeitraum wegen Nichterscheinens zu der "Pro-Job"-Maßnahme die Regelleistung des Klägers nochmals auf 60 % ab. Mit Bescheid vom 01.03.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 um 90 % abgesenkte Regelleistungen. Dagegen legte der Kläger am 05.03.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung verwies er auf sein Widerspruchsschreiben vom 26.01.2007 gegen den Sanktionsbescheid vom 24.01.2007. Es läge ein wichtiger Grund für sein Verhalten vor, da er arbeitsunfähig sei.
Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2007 den Kläger aufgefordert, sich bei ihr am 26.02.2007 um 12.00 Uhr auf Zimmer 14 zu melden. Mit Schreiben vom 22.02.2007 wandte sich der Kläger am 23.02.2007 an den Geschäftsführer der Beklagten und bat, ihm einen anderen Sachbearbeiter zuzuweisen. Zum Termin am 26.02.2007 erschien der Kläger nicht und gab an, weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.02.2007 an, gleichzeitig sprach sie eine Folgeeinladung zum 06.03.2007 um 9.00 Uhr auf Zimmer 2 aus.
Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 07.03.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 nochmals um 10 % wegen Meldeversäumnis ab. Gegen diesen Sanktionsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.03.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Er habe sich für den Termin am 26.02.2007 schriftlich bei dem Geschäftsführer der Beklagten entschuldigt. Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007 90 % gekürzte Regelleistung und für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.05.2007 keine Regelleistung (100 % Kürzung der Regelleistung) sowie für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 eine um 10 % gekürzte Regelleistung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur vom 28.10.2006 erachte den Kläger für fähig, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, welche vorwiegend im Sitzen unter Einhaltung von Pausen im Interwall von jeweils 45 - 60 Minuten abliefen. Die dem Kläger angebotene Bildungsmaßnahme "Pro-Job" hätte diesen Anforderungen entsprochen. Ferner habe der Teilnahme auch nicht entgegengestanden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine medizinische Reha-Maßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben beantragt hatte. Ob er auch eine solche bewilligt erhalte, habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung noch nicht festgestanden. Der Kläger habe daher für seine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keinen wichtigen Grund nachweisen können. Aus den genannten Gründen sei auch kein wichtiger Grund dafür erkennbar, dass der Kläger am 22.01.2007 zu der Bildungsmaßnahme nicht erschienen sei. Damit sei er seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 17.01.2007 nicht nachgekommen, ohne dass er hierfür einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe nachweisen können. Ebenso wenig habe der Kläger für sein Meldeversäumnis am 26.02.2006 einen wichtigen Grund nachgewiesen. An diesem Tag sei der Kläger zwar arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei jedoch in der Meldeaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er von dem Meldetermin aus gesundheitsbedingten Gründen nur dann entbunden werden könne, wenn er einen Bettlägerigkeitsnachweis vorlege. Ein solcher Nachweis sei von dem Kläger jedoch nicht erbracht worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 hat der Kläger am 29.05.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist von der Ehefrau des Klägers vorgetragen worden, dass es diesem wegen des akuten Bandscheibenvorfalls und den damit verbundenen ständigen starken Schmerzen nicht möglich gewesen sei, den Weiterbildungskurs der Beklagten am 22.01.2007 zu besuchen. Diesbezüglich werde auch auf das ärztliche Attest des behandelnden Arztes Dr. Sch. vom 15.05.2007 verwiesen sowie auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 13.11.2006, in dem eine Krankenhausbehandlung des Klägers für angezeigt gehalten worden sei, und auch auf die Mitteilung der Fachklinik O. für Orthopädie und Rheumatologie vom 26.04.2007 über den Aufnahmetermin zur Heilbehandlung am 22.05.2007. Unrichtig sei auch, dass der Kläger sich geweigert habe, Anfang Dezember 2006 eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Vielmehr seien von der Beklagten der am 06.12.2006 vom Kläger beigefügte Zusatz und die Änderungen nicht akzeptiert worden. Sowohl Herr M. als auch die begutachtende Ärztin der Bundesagentur hätten die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ignoriert. Zum Meldetermin am 26.02.2007 sei der Kläger deshalb nicht gegangen, da er bereits am 23.02.2007 die Beklagte gebeten habe, ihm einen anderen Sachbearbeiter zuzuteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 beantragt der Kläger sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 17.01.2007, 24.01.2007 und 07.03.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abän- derung ihres Bescheids vom 01.03.2007 sowie 02.04.2007 zu verurteilen, ihm ungekürzte Regelleistungen zu be- willigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Beklagte hat nämlich zu Unrecht das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 nochmals um 60 % der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung abgesenkt. Dagegen war die Absenkung der Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung rechtlich nicht zu beanstanden und ebenso wenig die Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wegen Meldeversäumnis.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hiilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und hierfür keinen wichtigen Grund nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Am 06.12.2006 wollte die Beklagte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II dahingehend abschließen, dass der Kläger sich verpflichtet, an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildugn "Pro-Job" mit Beginn am 11.12.2006 teilzunehmen. Den Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung hat der Kläger verweigert. Das Tatbestandsmerkmal "weigert" meint jedes vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftliche, mündliche oder in anderer Form erfolgende Verhalten, mit dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige gegenüber der Beklagten seine endgültige fehlende Bereitschaft zum Vertragsschluss erklärt. Diese fehlende Bereitschaft hat der Kläger dadurch erklärt, indem er auf der Eingliederungsvereinbarung schriftlich vermerkte, dass er wegen eines Rückenleidens - Bandscheibenvorfall und Arthrose - vom Arzt für längere Zeit krank geschrieben worden sei. An dem oben genannten Weiterbildungskurs könne er daher derzeit nicht teilnehmen, sondern erst, wenn sich sein Gesundheitszustand voraussichtlich durch die beantragte Reha-Maßnahme verbessert habe. Dazu verwies er auf das Attest seines behandelnden Orthopäden Herrn Dr. S. und auf das Gutachten der Ärztin des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur. Aus diesem Vermerk ist somit zu entnehmen, dass der Kläger nicht bereit war, an der Weiterbildungsmaßnahme zum 11.12.2006 aus gesundheitlichen Gründen teilzunehmen. Ebenso war er deshalb nicht bereit, die Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 zu unterschreiben. Insgesamt hat er sich damit geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung am 06.12.2006 abzuschließen. Hierfür kann der Kläger jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachweisen. Er kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass ihm die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Pro-Job" aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist. Es hat sich hierbei um einen Kurs gehandelt, der vorwiegend im Sitzen stattfindet. Zu einer solchen Tätigkeit ist der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 28.10.2006 körperlich in der Lage. Danach kann der Kläger an einer Bildungsmaßnahme überwiegend im Sitzen teilnehmen, wenn die Möglichkeit besteht, alle 45 bis 60 Minuten eine Pause einzulegen, in der er aufstehen und sich bewegen kann. Dem widerspricht auch nicht das vorgelegte ärztliche Attest vom 01.12.2006 des behandelnden Arztes Dr. S ... In diesem wird lediglich für den Kläger eine Fortbildungsmaßnahme ausgeschlossen, bei der er insgesamt 8 Stunden täglich sitzen müsste. Der behandelnde Arzt setzt sich aber in seinem Attest nicht damit auseinander, dass bei einer Fortbildungsmaßnahme kein ununterbrochenes Sitzen von 8 Stunden verlangt wird. Im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme besteht immer die Möglichkeit, durch Absprachen mit dem Fortbildungsleiter entsprechende Pausen für den Kläger einzuplanen. Gegen eine entschuldigte Nichtteilnahme an der angebotenen Weiterbildungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen spricht auch, dass der Kläger beim C. N. (Lebensmittel- und Kleiderladen der Caritas und des Diakonischen Werkes) arbeitet. Auch bei dieser Tätigkeit wird es sich nicht vermeiden lassen, dass der Kläger kurzfristig Zwangshaltungen einnimmt. Ebenso wenig stellt die Durchführung einer Heilbehandlung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben für den Kläger im Mai 2007 einen Hinderungsgrund für die Teilnahme an der "Pro-Job"-Maßnahme dar. Zum einen ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Bewilligung von Reha-Maßnahmen knüpft nämlich an die Leistungsfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Selbst wenn diese gefährdet oder gemindert gewesen sein sollte entsprechend § 10 SGB VI, würde dies noch nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Fortbildungsmaßnahme führen. Diese wird nämlich nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt. Auch wäre die "Pro-Job"-Maßnahme zum Zeitpunkt des Antritts der Reha-Maßnahme bereits abgeschlossen gewesen. Die Eingliederungsmaßnahme war nämlich auf 4 Monate ausgelegt. Bei Beginn am 11.12.2006 wäre es somit zu keiner Kollission mit der bewilligten Reha-Maßnahme im Mai 2007 gekommen. Insgesamt konnte daher von dem Kläger kein wichtiger Grund für den Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 nachgewiesen werden. Die mit Sanktionsbescheid vom 24.01.2007 ausgesprochene Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 um 30 % gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II war daher rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbaruung am 06.12.2006 konnte die Beklagte eine solche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch den Bescheid vom 17.01.2007 ersetzen. Dieser ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da er die Regelungsinhalte des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II umsetzt.
Der Bescheid vom 17.01.2007 ist daher rechtmäßig.
Die Sanktion in Höhe um weitere 60 % für ebenfalls den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 mit weiterem Bescheid vom 24.01.2007 wegen Nichterscheinens zu der Fortbildungsmaßnahme "Pro-Job" zum 22.01.2007 und damit wegen Nichterfüllung des Bescheids vom 17.01.2007 war dagegen aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung, die hier einschlägig ist, da die Obliegenheitsverletzung des Klägers am 22.01.2007 erfolgte, wird bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das Arbeitslosengeld II um 60 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Damit differenziert der Gesetzgeber in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung nunmehr die Sanktionsschärfe für jede einzelne Obliegenheitsverletzung danach, ob es sich um eine erstmalige oder weitere wiederholte Pflichtverletzung handelt. Eine "wiederholte Pflichtverletzung" liegt nur und erst dann vor, wenn das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt ist (so bereits LSG Baden-Württemberg vom 31.03.2006 - L 8 AS 238/06 ER-B, weiter Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 31 Rdz. 62 und Berlit in LPK - SGB II, § 31 Rdz 82). Eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinn des Gesetzes (gemeint ist eigentlich eine Obliegenheitsverletzung) bedeutet damit die erneute Erfüllung des Tatbestandes des Abs. 1 nach Erlass des die erste Kürzungsstufe festsetzenden Verwaltungsaktes. Hier hat die Beklagte jedoch eine weitere Kürzungsstufe, nämlich die um 60 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007, nicht nach Erlass der ersten Sanktionsstufe um 30 % für den gleichen Zeitraum wegen Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 ausgesprochen, sondern vielmehr gleichzeitig. Die von der Beklagten vorgenommene weitere Kürzungsstufe in Höhe von 60 % für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 war daher wegen des fehlenden vorher feststellenden Bescheids über eine Obliegenheitsverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Sanktionsregelung nicht zulässig, und damit aufzuheben.
Rechtmäßig war hingegen die Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wegen des Meldeversäumnisses am 26.02.2007. Der Kläger hat am 19.02.2007 eine mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehene Meldeaufforderung gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von der Beklagten erhalten. Dieser Meldeaufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Hierfür kann er auch keinen wichtigen Grund nachweisen. Zwar hat er am 23.02.2007 bei dem Geschäftsführer der Beklagten darum gebeten, einen anderen Sachbearbeiter zu erhalten und in seinem Schreiben vom 22.02.2007 zum Ausdruck gebracht, dass er diesen wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinn von § 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ablehne. Das Schreiben des Klägers enthält jedoch keine substantiierte Darlegung von Umständen, aus denen sich tatsächlich eine gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit bezüglich dieses Sachbearbeiters ergeben könnte. Vielmehr werden lediglich Behauptungen aufgestellt ohne tatsächliche Substanz (z.B. der Sachbearbeiter habe ihn mehrmals genötigt und gegenüber ihm falsche Aussagen gemacht). Damit lässt sich jedoch die Besorgnis der Befangenheit weder begründen, noch ist sie anzunehmen. Ein Entschuldigungsgrund im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II für das Nichterscheinen am 26.02.2007 liegt daher nicht vor. Ebenso wenig kommt eine Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheids vom 07.03.2007 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 SGB X in Betracht, da diesen Bescheid der betroffene Sachbearbeiter nicht erlassen hat. Insgesamt hat daher die Beklagte für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 gemäß § 31 Abs. 2 SGB II die Regelleistung des Klägers rechtmäßig um 10 % abgesenkt.
Insgesamt war somit die Klage bezogen auf die weitere Absenkung von 60 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 erfolgreich und im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Augsburg in dieser Sache lediglich in Höhe eines Sanktionsbetrages von insgesamt 372,00 EUR beschwert ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassungsberufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vor. Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG waren jedoch nicht erkennbar.
II. Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Berufung wird für den Kläger nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum 01.03.2007 bis 30.06.2007 streitig.
Der am 1960 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuvor bezog er seit 1994 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 02.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Arbeitslosengeld II und dabei monatliche Regelleistungen in Höhe von 311,00 EUR. Am 17.01.2007 erließ die Beklagte an den Kläger einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Hierin verpflichtete sie den Kläger zur Teilnahme an der Maßnahme "Pro-Job" bei D. N. für die Dauer von bis zu 4 Monaten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung. Beginn war der 22.01.2007. Der Bescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Dagegen legte der Kläger am 25.01.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Seinen Widerspruch begründet er damit, dass aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewiesen sei, dass zur Zeit eine akute Erkrankung bei ihm vorliege. Er habe auch eine Reha-Maßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben beantragt. Diese Reha-Maßnahme sei für ihn dringend erforderlich. Vor dieser Maßnahme sei er gesundheitlich nicht in der Lage, an irgendeinem Kurs teilzunehmen. Das Risiko, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Kurs abbrechen müsse, sei viel zu groß. Nach Besserung seines Gesundheitzustandes habe er einen Arbeitsplatz in Aussicht. Am 22.01.2007 erschien der Kläger nicht zu dem "Pro-Job"-Kurs.
Mit Sanktionsbescheid vom 24.01.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung für den Kläger um 30 % für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 ab wegen Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Sanktionsbetrag betrage 3 x 93,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 29.01.2007 Widerspruch ein durch Schreiben vom 26.01.2007. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag senkte die Beklagte für den gleichen Zeitraum wegen Nichterscheinens zu der "Pro-Job"-Maßnahme die Regelleistung des Klägers nochmals auf 60 % ab. Mit Bescheid vom 01.03.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 um 90 % abgesenkte Regelleistungen. Dagegen legte der Kläger am 05.03.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Widerspruchsbegründung verwies er auf sein Widerspruchsschreiben vom 26.01.2007 gegen den Sanktionsbescheid vom 24.01.2007. Es läge ein wichtiger Grund für sein Verhalten vor, da er arbeitsunfähig sei.
Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2007 den Kläger aufgefordert, sich bei ihr am 26.02.2007 um 12.00 Uhr auf Zimmer 14 zu melden. Mit Schreiben vom 22.02.2007 wandte sich der Kläger am 23.02.2007 an den Geschäftsführer der Beklagten und bat, ihm einen anderen Sachbearbeiter zuzuweisen. Zum Termin am 26.02.2007 erschien der Kläger nicht und gab an, weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Hierzu hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.02.2007 an, gleichzeitig sprach sie eine Folgeeinladung zum 06.03.2007 um 9.00 Uhr auf Zimmer 2 aus.
Mit weiterem Sanktionsbescheid vom 07.03.2007 senkte die Beklagte die Regelleistung des Klägers für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 nochmals um 10 % wegen Meldeversäumnis ab. Gegen diesen Sanktionsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.03.2007 Widerspruch bei der Beklagten ein. Er habe sich für den Termin am 26.02.2007 schriftlich bei dem Geschäftsführer der Beklagten entschuldigt. Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007 90 % gekürzte Regelleistung und für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.05.2007 keine Regelleistung (100 % Kürzung der Regelleistung) sowie für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 eine um 10 % gekürzte Regelleistung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur vom 28.10.2006 erachte den Kläger für fähig, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, welche vorwiegend im Sitzen unter Einhaltung von Pausen im Interwall von jeweils 45 - 60 Minuten abliefen. Die dem Kläger angebotene Bildungsmaßnahme "Pro-Job" hätte diesen Anforderungen entsprochen. Ferner habe der Teilnahme auch nicht entgegengestanden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine medizinische Reha-Maßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben beantragt hatte. Ob er auch eine solche bewilligt erhalte, habe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung noch nicht festgestanden. Der Kläger habe daher für seine Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, keinen wichtigen Grund nachweisen können. Aus den genannten Gründen sei auch kein wichtiger Grund dafür erkennbar, dass der Kläger am 22.01.2007 zu der Bildungsmaßnahme nicht erschienen sei. Damit sei er seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 17.01.2007 nicht nachgekommen, ohne dass er hierfür einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe nachweisen können. Ebenso wenig habe der Kläger für sein Meldeversäumnis am 26.02.2006 einen wichtigen Grund nachgewiesen. An diesem Tag sei der Kläger zwar arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei jedoch in der Meldeaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er von dem Meldetermin aus gesundheitsbedingten Gründen nur dann entbunden werden könne, wenn er einen Bettlägerigkeitsnachweis vorlege. Ein solcher Nachweis sei von dem Kläger jedoch nicht erbracht worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 hat der Kläger am 29.05.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist von der Ehefrau des Klägers vorgetragen worden, dass es diesem wegen des akuten Bandscheibenvorfalls und den damit verbundenen ständigen starken Schmerzen nicht möglich gewesen sei, den Weiterbildungskurs der Beklagten am 22.01.2007 zu besuchen. Diesbezüglich werde auch auf das ärztliche Attest des behandelnden Arztes Dr. Sch. vom 15.05.2007 verwiesen sowie auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 13.11.2006, in dem eine Krankenhausbehandlung des Klägers für angezeigt gehalten worden sei, und auch auf die Mitteilung der Fachklinik O. für Orthopädie und Rheumatologie vom 26.04.2007 über den Aufnahmetermin zur Heilbehandlung am 22.05.2007. Unrichtig sei auch, dass der Kläger sich geweigert habe, Anfang Dezember 2006 eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Vielmehr seien von der Beklagten der am 06.12.2006 vom Kläger beigefügte Zusatz und die Änderungen nicht akzeptiert worden. Sowohl Herr M. als auch die begutachtende Ärztin der Bundesagentur hätten die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ignoriert. Zum Meldetermin am 26.02.2007 sei der Kläger deshalb nicht gegangen, da er bereits am 23.02.2007 die Beklagte gebeten habe, ihm einen anderen Sachbearbeiter zuzuteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2007 beantragt der Kläger sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 17.01.2007, 24.01.2007 und 07.03.2007 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abän- derung ihres Bescheids vom 01.03.2007 sowie 02.04.2007 zu verurteilen, ihm ungekürzte Regelleistungen zu be- willigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Beklagte hat nämlich zu Unrecht das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 nochmals um 60 % der für den Kläger maßgeblichen Regelleistung abgesenkt. Dagegen war die Absenkung der Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung rechtlich nicht zu beanstanden und ebenso wenig die Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wegen Meldeversäumnis.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hiilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und hierfür keinen wichtigen Grund nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Am 06.12.2006 wollte die Beklagte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II dahingehend abschließen, dass der Kläger sich verpflichtet, an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildugn "Pro-Job" mit Beginn am 11.12.2006 teilzunehmen. Den Abschluss dieser Eingliederungsvereinbarung hat der Kläger verweigert. Das Tatbestandsmerkmal "weigert" meint jedes vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftliche, mündliche oder in anderer Form erfolgende Verhalten, mit dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige gegenüber der Beklagten seine endgültige fehlende Bereitschaft zum Vertragsschluss erklärt. Diese fehlende Bereitschaft hat der Kläger dadurch erklärt, indem er auf der Eingliederungsvereinbarung schriftlich vermerkte, dass er wegen eines Rückenleidens - Bandscheibenvorfall und Arthrose - vom Arzt für längere Zeit krank geschrieben worden sei. An dem oben genannten Weiterbildungskurs könne er daher derzeit nicht teilnehmen, sondern erst, wenn sich sein Gesundheitszustand voraussichtlich durch die beantragte Reha-Maßnahme verbessert habe. Dazu verwies er auf das Attest seines behandelnden Orthopäden Herrn Dr. S. und auf das Gutachten der Ärztin des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur. Aus diesem Vermerk ist somit zu entnehmen, dass der Kläger nicht bereit war, an der Weiterbildungsmaßnahme zum 11.12.2006 aus gesundheitlichen Gründen teilzunehmen. Ebenso war er deshalb nicht bereit, die Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 zu unterschreiben. Insgesamt hat er sich damit geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung am 06.12.2006 abzuschließen. Hierfür kann der Kläger jedoch keinen wichtigen Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachweisen. Er kann sich nämlich nicht darauf berufen, dass ihm die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Pro-Job" aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist. Es hat sich hierbei um einen Kurs gehandelt, der vorwiegend im Sitzen stattfindet. Zu einer solchen Tätigkeit ist der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten des Ärztlichen Dienstes vom 28.10.2006 körperlich in der Lage. Danach kann der Kläger an einer Bildungsmaßnahme überwiegend im Sitzen teilnehmen, wenn die Möglichkeit besteht, alle 45 bis 60 Minuten eine Pause einzulegen, in der er aufstehen und sich bewegen kann. Dem widerspricht auch nicht das vorgelegte ärztliche Attest vom 01.12.2006 des behandelnden Arztes Dr. S ... In diesem wird lediglich für den Kläger eine Fortbildungsmaßnahme ausgeschlossen, bei der er insgesamt 8 Stunden täglich sitzen müsste. Der behandelnde Arzt setzt sich aber in seinem Attest nicht damit auseinander, dass bei einer Fortbildungsmaßnahme kein ununterbrochenes Sitzen von 8 Stunden verlangt wird. Im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme besteht immer die Möglichkeit, durch Absprachen mit dem Fortbildungsleiter entsprechende Pausen für den Kläger einzuplanen. Gegen eine entschuldigte Nichtteilnahme an der angebotenen Weiterbildungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen spricht auch, dass der Kläger beim C. N. (Lebensmittel- und Kleiderladen der Caritas und des Diakonischen Werkes) arbeitet. Auch bei dieser Tätigkeit wird es sich nicht vermeiden lassen, dass der Kläger kurzfristig Zwangshaltungen einnimmt. Ebenso wenig stellt die Durchführung einer Heilbehandlung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben für den Kläger im Mai 2007 einen Hinderungsgrund für die Teilnahme an der "Pro-Job"-Maßnahme dar. Zum einen ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen ist, an einer Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Bewilligung von Reha-Maßnahmen knüpft nämlich an die Leistungsfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Selbst wenn diese gefährdet oder gemindert gewesen sein sollte entsprechend § 10 SGB VI, würde dies noch nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Fortbildungsmaßnahme führen. Diese wird nämlich nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt. Auch wäre die "Pro-Job"-Maßnahme zum Zeitpunkt des Antritts der Reha-Maßnahme bereits abgeschlossen gewesen. Die Eingliederungsmaßnahme war nämlich auf 4 Monate ausgelegt. Bei Beginn am 11.12.2006 wäre es somit zu keiner Kollission mit der bewilligten Reha-Maßnahme im Mai 2007 gekommen. Insgesamt konnte daher von dem Kläger kein wichtiger Grund für den Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 nachgewiesen werden. Die mit Sanktionsbescheid vom 24.01.2007 ausgesprochene Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007 um 30 % gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II war daher rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des Nichtzustandekommens der Eingliederungsvereinbaruung am 06.12.2006 konnte die Beklagte eine solche gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch den Bescheid vom 17.01.2007 ersetzen. Dieser ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da er die Regelungsinhalte des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II umsetzt.
Der Bescheid vom 17.01.2007 ist daher rechtmäßig.
Die Sanktion in Höhe um weitere 60 % für ebenfalls den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 mit weiterem Bescheid vom 24.01.2007 wegen Nichterscheinens zu der Fortbildungsmaßnahme "Pro-Job" zum 22.01.2007 und damit wegen Nichterfüllung des Bescheids vom 17.01.2007 war dagegen aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung, die hier einschlägig ist, da die Obliegenheitsverletzung des Klägers am 22.01.2007 erfolgte, wird bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das Arbeitslosengeld II um 60 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Damit differenziert der Gesetzgeber in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung nunmehr die Sanktionsschärfe für jede einzelne Obliegenheitsverletzung danach, ob es sich um eine erstmalige oder weitere wiederholte Pflichtverletzung handelt. Eine "wiederholte Pflichtverletzung" liegt nur und erst dann vor, wenn das erste Sanktionsereignis bereits festgestellt ist (so bereits LSG Baden-Württemberg vom 31.03.2006 - L 8 AS 238/06 ER-B, weiter Schumacher in Oestreicher, SGB II, § 31 Rdz. 62 und Berlit in LPK - SGB II, § 31 Rdz 82). Eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinn des Gesetzes (gemeint ist eigentlich eine Obliegenheitsverletzung) bedeutet damit die erneute Erfüllung des Tatbestandes des Abs. 1 nach Erlass des die erste Kürzungsstufe festsetzenden Verwaltungsaktes. Hier hat die Beklagte jedoch eine weitere Kürzungsstufe, nämlich die um 60 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2007, nicht nach Erlass der ersten Sanktionsstufe um 30 % für den gleichen Zeitraum wegen Nichtabschlusses der Eingliederungsvereinbarung vom 06.12.2006 ausgesprochen, sondern vielmehr gleichzeitig. Die von der Beklagten vorgenommene weitere Kürzungsstufe in Höhe von 60 % für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 war daher wegen des fehlenden vorher feststellenden Bescheids über eine Obliegenheitsverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Sanktionsregelung nicht zulässig, und damit aufzuheben.
Rechtmäßig war hingegen die Absenkung der Regelleistung um 10 % für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wegen des Meldeversäumnisses am 26.02.2007. Der Kläger hat am 19.02.2007 eine mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehene Meldeaufforderung gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von der Beklagten erhalten. Dieser Meldeaufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Hierfür kann er auch keinen wichtigen Grund nachweisen. Zwar hat er am 23.02.2007 bei dem Geschäftsführer der Beklagten darum gebeten, einen anderen Sachbearbeiter zu erhalten und in seinem Schreiben vom 22.02.2007 zum Ausdruck gebracht, dass er diesen wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinn von § 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ablehne. Das Schreiben des Klägers enthält jedoch keine substantiierte Darlegung von Umständen, aus denen sich tatsächlich eine gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit bezüglich dieses Sachbearbeiters ergeben könnte. Vielmehr werden lediglich Behauptungen aufgestellt ohne tatsächliche Substanz (z.B. der Sachbearbeiter habe ihn mehrmals genötigt und gegenüber ihm falsche Aussagen gemacht). Damit lässt sich jedoch die Besorgnis der Befangenheit weder begründen, noch ist sie anzunehmen. Ein Entschuldigungsgrund im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II für das Nichterscheinen am 26.02.2007 liegt daher nicht vor. Ebenso wenig kommt eine Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheids vom 07.03.2007 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 SGB X in Betracht, da diesen Bescheid der betroffene Sachbearbeiter nicht erlassen hat. Insgesamt hat daher die Beklagte für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 gemäß § 31 Abs. 2 SGB II die Regelleistung des Klägers rechtmäßig um 10 % abgesenkt.
Insgesamt war somit die Klage bezogen auf die weitere Absenkung von 60 % der Regelleistung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 erfolgreich und im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da der Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Augsburg in dieser Sache lediglich in Höhe eines Sanktionsbetrages von insgesamt 372,00 EUR beschwert ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassungsberufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vor. Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG waren jedoch nicht erkennbar.
Rechtskraft
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