Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 120/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 280/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 29/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers vom 28.11.2003 im Straßenverkehr als Arbeitsunfall (Wegeunfall) im Rahmen der Schülerunfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am 1995 geborene Kläger ist Schüler an der E.-Volksschule (Grundschule) in M ...
Am 28.11.2003 begab sich der Kläger nach Unterrichtsende um 13.00 Uhr mit dem Schulbus auf den Heimweg zu der Familienwohnung im M.weg in M ... Anstatt an der zur Familienwohnung nächstgelegenen und nahe der H.straße gelegenen Haltestelle M.straße (Fahrtstrecke ab Schule ca. 3 km), der 4. Haltestelle der Buslinie, auszusteigen, fuhr der Kläger noch zwei Haltestellen weiter bis zur Haltestelle B.straße in der W.straße. Die vom Schulbus befahrene Strecke zwischen der Haltestelle M.straße und der Haltestelle B.straße beschreibt annähernd einen Halbkreis. Nach dem Aussteigen aus dem Schulbus an der Haltestelle B.straße wollte der Kläger die W.straße überqueren. Dabei wurde er ca. um 13.20 Uhr von einem PKW erfasst und schwer verletzt.
Auf Anfrage der Beklagten gab die Volksschule an, dass der Grund für das Weiterfahren des Klägers über die Haltestelle M.straße hinaus dort nicht bekannt sei.
Die Mutter des Klägers teilte am 09.01.2004 telefonisch mit, dass sie davon ausgehe, dass der Kläger vergessen habe auszusteigen, da er abgelenkt gewesen sei. Sonst sei er immer pünktlich nach Hause gekommen. Der Kläger selber könne sich weder an den Unfallhergang noch an die Zeit davor erinnern.
Auf weitere Nachfrage berichtete die Volksschule des Klägers am 19.01.2004, dass die Busfahrer ausgesagt hätten, dass der Kläger (in der Vergangenheit) öfter an anderen Bushaltestellen als der zur Wohnung nächstgelegenen ausgestiegen sei.
Am 03.02.2004 wurden in der Volksschule des Klägers Gespräche mit vier Kindern geführt, die am Unfalltag mit dem Kläger im Bus gefahren waren. Nur die Schülerin R.B. konnte weitergehende Angaben machen. Sie erzählte, dass der Kläger mit ihr im Bus darüber geredet habe, dass er unbedingt neben ihr sitzen wolle in der Schule. Darüber hätten sie die ganze Fahrt diskutiert, weil sie das nicht wollte. An der Haltestelle, an der der Kläger normalerweise aussteigen müsse, habe sie ihm gesagt, dass er raus müsse, er habe aber einfach weiter darüber geredet, dass er gern neben ihr sitzen möchte.
Mit Bescheid vom 23.02.2004 lehnte es der Beklagte ab, den Unfall des Klägers vom 28.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Versicherungsschutz sei nicht gegeben, weil der Kläger am Unfalltag nicht den unmittelbaren Weg nach Hause gewählt habe. Vielmehr sei er an der am nächsten zur Wohnung gelegenen Haltestelle M.straße vorbeigefahren und erst an der übernächsten Haltestelle ausgestiegen. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussage einer Klassenkameradin, hätten ergeben, dass der Kläger bewusst über die Haltestelle M.straße hinausgefahren sei. Die Klassenkameradin habe angegeben, den Kläger darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass er an der M.straße aussteigen müsse. Es liege kein versehentliches Weiterfahren und auch kein dem Schulbetrieb zuzurechnendes Verhalten vor.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.03.2004 Widerspruch. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass es unrichtig sei, dass die Haltestelle B.straße, an der der Unfall passiert sei, zwei Stationen hinter der dem Elternhaus nächstgelegenen Haltestelle liege. Alle drei Haltestellen lägen etwa ähnlich weit vom Elternhaus entfernt, wobei die Haltestelle, an der der Kläger ausgestiegen sei, normalerweise einen ungefährlichen Heimweg ermögliche. Ein Abweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen liege nicht vor. Ziel des Weiterfahrens sei das schulische Interesse des Klägers gewesen, neben der Zeugin B. sitzen zu dürfen und damit im Unterricht bessere Ergebnisse erzielen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Unter anderem wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen darauf hingewiesen, dass verkehrstechnische Gründe für die Benutzung der Haltestelle B.straße nicht gegebenen seien, da sich dadurch ein ungefähr dreimal so langer Fußweg nach Hause ergeben hätte. Zudem sei dieser deutlich längere Weg gerade nicht verkehrssicherer, denn es musste dabei die relativ viel befahrene W.straße überquert werden.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2004, eingegangen bei Gericht am 15.04.2004, Klage. Der Kläger sei über die Haltestelle M.straße bis zur Haltestelle B.straße weitergefahren, da er bei der Fahrt im Schulbus seine Klassenkameradin B., die ihm als sehr zielstrebig und diszipliniert erschienen sei, dazu überreden habe wollen, in der Schule neben ihr sitzen zu dürfen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt bereits an einer starken Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) gelitten und habe sich dadurch bessere Schulleistungen erhofft, weil er geglaubt habe, auf diese Weise durch die disziplinierte und strebsame Mitschülerin selbst besser aufpassen und am Unterricht mitwirken zu können. Dass der Kläger es bei dem Gespräch verpasst habe, rechtzeitig auszusteigen, sei krankheitsbedingt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts holte das Gericht weitergehende Informationen zu den Wegeverhältnissen ein.
Die Bevollmächtigten des Klägers teilten dazu mit, dass der Kläger, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, von der Haltestelle B.straße über die zwischen W.-, B.- und M.straße liegende Wiese oberhalb des Friedhofs gelaufen wäre und dann die M.straße in Höhe der H. überquert hätte. Die Fahrtzeit des Schulbusses bis zur Haltestelle M.straße betrage aufgrund der vielen Haltestationen ca. 20 bis 25 Minuten. Von der Haltestelle M.straße müsse der Kläger noch ca. 2 bis 3 Minuten zu Fuß gehen, um daheim anzukommen. Durch das Aussteigen an der B.straße hätte sich der Fußweg für den Kläger um ca. 250 m verlängert. Die Fahrtzeit des Schulbusses von der Haltestelle M.straße zur Haltestelle B.straße betrage ca. drei Minuten.
Die von der Polizei M. gemachten Angaben variieren dazu etwas. Nach deren Angaben dauert die Busfahrt bis zur Haltestelle M.straße nur etwa 10 bis 15 Minuten. Durch das Aussteigen an der Haltestelle B.straße würde sich der Heimweg, abhängig von der gewählten Wegvariante, um mindestens 550 m verlängern. Für das Zurücklegen dieses Weges sei eine Zeit von ca. 7 bis 10 Minuten anzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass es sich ihrer Meinung nach hier nur um einen geringfügigen Umweg handle. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei nicht unterbrochen, da dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten von Schulkindern Rechnung zu tragen sei. Zudem habe der Kläger versehentlich seine Haltestelle verpasst. Auch müsse die ADHS-Erkrankung beachtet werden. Er habe die Aufforderung seiner Mitschülerin zum Aussteigen wahrscheinlich überhaupt nicht wahrgenommen. Die Aussage der Klassenkameradin (im Verwaltungsverfahren) sei zudem mit Vorsicht zu bewerten, da auch kindliches Imponiergehabe (der Zeugin) in Betracht gezogen werden müsse. Der Wunsch, nicht alleine Bus fahren zu wollen, entspreche einem alterstypischen Gruppenverhalten. Eine Verlängerung von ca. 5 Minuten bei einer Gesamtlänge des Heimwegs sei zudem nicht erheblich.
In der Folge holte das Gericht Befundberichte bei den behandelnden Ärzten ein, wobei ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob es aus Sicht des behandelnden Arztes wahrscheinlich sei, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung (ADHS) die Aufforderung einer Mitschülerin, mit der er sich bei der Heimfahrt im Schulbus intensiv unterhalten habe, zum Aussteigen aus dem Schulbus entweder wieder sofort vergessen oder überhaupt nicht wahrgenommen habe. Zugrunde zu legen bei der Antwort sei, dass die Aufforderung unmittelbar vor dem Aussteigen ausgesprochen worden sei.
Die Kinderärztin Dr. S. konnte dazu keine sichere Aussage machen. Prof. Dr. R. aus der Kinderklinik M., der den Kläger erstmals bereits am 01.06.2000 und danach noch mehrfach behandelt hatte, wies darauf hin, dass der Kläger wegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung behandelt worden sei. Eine Aufmerksamkeitsstörung äußere sich meist dadurch, dass sich Kinder nicht längere Zeit auf die Bewältigung einer Aufgabe konzentrieren könnten. Kurzzeitige Aufforderungen, z. B. in einem Schulbus, hätte - so Prof. Dr. R. - der Kläger ähnlich wahrnehmen können wie andere Kinder gleichen Alters auch. Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. H., der den Kläger von 2001 bis 2003 lediglich sechsmal wegen flankierender Maßnahmen behandelt hatte, wies darauf hin, dass er sich zu der konkreten Frage des Überhörens einer Aufforderung nicht zuverlässig äußern könne.
Mit Schreiben vom 20.12.2004 teilten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Ansicht mit, dass sich der Kläger nicht auf einem Abweg, sondern auf einem Umweg befunden habe. Das primäre Ziel - die elterliche Wohnung zu erreichen - sei niemals aufgegeben worden. Aber auch wenn ein Abweg vorliegen würde, wäre die hier gegebene Abweichung wegen Geringfügigkeit unschädlich. Weiter wiesen sie darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine irrtümliche Wegeabweichung wegen der nach einem langen Schultag nachlassenden Konzentration und der ADHS versichert wäre.
Mit weiterem Schreiben vom 22.03.2005 wiesen die Bevollmächtigten darauf hin, dass Bedenken bestünden, dass die Mitschülerin den Kläger tatsächlich an das Aussteigen erinnert habe. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger absichtlich über die Haltestelle M.straße hinausgefahren sei. Bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes sei die ADHS zu beachten.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers, den Bescheid vom 23.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 aufzuheben und den Unfall vom 28.11.2003 als Versicherungsfall anzuerkennen.
Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Bei dem Unfall vom 28.11.2003 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall (Schülerunfall) im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), bei dem für den Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII Versicherungsschutz gegeben wäre.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z. B. BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 9, 10 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. z. B. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - wie früher - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs. 1 RVO vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen - rechtlich - zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere aus den objektiven Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 m.w.N.).
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit, ergibt sich nicht, dass der Versicherte nur auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt wäre. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist, ist dann als unmittelbarer und damit versicherter Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen ist. Die Beispiele dafür sind mannigfaltig: In der Rechtsprechung des BSG sind Fälle, in denen der Versicherungsschutz erhalten blieb, aufgeführt, in denen es Ziel des Versi- cherten war, eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (vgl. BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr. 21 zu § 543 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7 m.w.N.), als Kraftfahrer vor dem Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (vgl. BSG SozR Nr. 8 zu § 550 RVO), den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 52/81) oder auch einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.1961, Az: 2 RU 41/58). Genauso kann eine Wegeverlängerung dem Versicherungsschutz nicht entgegenstehen, wenn der gewählte weitere Weg mit merkbar geringeren Gefahren verbunden ist als der kürzeste Weg und aus diesem Grund eingeschlagen worden ist. Ist demnach der im Einzelfall gewählte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz.
Darüber hinaus beseitigen auch ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Derartige, rechtlich nicht ins Gewicht fallende Geschehnisse liegen dann vor, wenn der betreffende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders ausgedrückt, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer der Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung der Arbeitsstätte oder von ihr nach Hause darstellt. Als Beurteilungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen (vgl. BSG SozR Nrn. 5 und 28 zu § 543 RVO a. F.; BSG, Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84). Als geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien dann zu betrachten, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21: Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür; BSG SozR Nr. 28 zu § 543 RVO: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand; BSG, Urteil vom 31.01.1974, Az: 2 RU 165/72: Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus). Die durch diese Urteile aufgezeigte Rechtsprechung zu ganz kurzen und geringfügigen Unterbrechungen wird auch durch die neuere Rechtsprechung des BSG bestätigt, wie dies im Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R, zum Ausdruck kommt, in dem das BSG aber andererseits die frühere Rechtsprechung zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes (mit Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums) bei nicht mehr nur ganz kurzen und geringfügigen Unterbrechungen nicht mehr aufrecht erhält und zu Lasten der Versicherten verschärft (nunmehr Entfall des Versicherungsschutzes schon mit dem Beginn der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke, die nicht mehr mit der versicherten Fortbewegung übereinstimmen, beispielsweise mit dem Aussteigen aus dem Auto, wenn an der noch Versicherungsschutz vermittelnden Straße geparkt wird, um in ein angrenzendes Geschäft zu gehen).
Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden (vgl. BSGE 58, 76, 77). Dies bedeutet, dass alle rechtserheblichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben müssen (vgl. BSGE 45, 285, 287). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Hingegen genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSGE 5, 70, 72). Lässt sich also beispielsweise nicht feststellen, ob ein Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII handelt es sich beim Schulbesuch um eine versicherte Tätigkeit. Wege zwischen Schule und Wohnung sind in gleicher Weise wie Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert.
Bei Wegeabweichungen vom unmittelbaren Weg differenzieren Rechtsprechung und Literatur zwischen Umwegen und Abwegen.
Umwege sind Wege(teile), die generell noch in Richtung des versicherten Ziels gehen, aber den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängern (vgl. z. B. Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, RdNr 205). Ob eine Verlängerung erheblich ist, richtet sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu auch oben).
Abwege sind dagegen Wege(teile), die die versicherte Zielrichtung verlassen (beispielsweise zunächst von der Wohnung in die der Arbeit entgegengesetzte Richtung) (vgl. z. B. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Dieser mit dem Abweg verbundene Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimwegs bewirkt eine deutliche Zäsur, weil der Abweg sich damit, anders als etwa der Umweg, sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1991, Az: 2 RU 45/90). Schwerdtfeger (in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 8, RdNr 502) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, während bei einem Umweg bei der durch diesen herbeigeführten Verlängerung des nächsten Weges zur Wohnung oder zum Ort der Tätigkeit immerhin die Zielrichtung noch Wohnung oder Tätigkeitsort bleibt, die Zielrichtung beim Abweg eine andere ist. Der Abweg wird im allgemeinen zu derselben Stelle führen, von der er angetreten worden ist, also an der der nach § 8 Abs. 2 SGB VII geschützte Weg verlassen worden ist (vgl. Schwerdtfeger, a.a.O., RdNr 502 m.w.N.). Dabei liegt ein Abweg nicht nur dann vor, wenn sich ein Versicherter entweder am Anfang oder am Ende des Weges in die dem versicherten Weg entgegengesetzte Richtung bewegt, sondern auch, wenn der betreffende, mit einem Richtungswechsel verbundene Weg im Verlauf des direkten Weges eingeschoben wird (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II Unfallversicherungsrecht, § 33, RdNr 86 m.w.N.). Kennzeichnend für einen Abweg ist also, dass der Abweg wieder zu derselben Stelle zurückführt, von der er angetreten, also an der der geschützte Weg verlassen worden ist (vgl. Bayer. LSG, in diesem Rechtsstreit ergangener Beschluss vom 30.08.2004, Az: L 3 B 377/04 U PKH).
Die Rechtsprechung zu Abwegen und dem damit verbundenen Entfall des Versicherungsschutzes ist seit je her streng. Beispielsweise hat das BSG im Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84, den Entfall des Versicherungsschutzes bereits bei einer sich über bloß 40 m erstreckenden Rückfahrt zur Untersuchung einer Plastiktüte bejaht. Diese Rechtsprechung, die den Entfall des Versicherungsschutzes bereits bei minimalen Abwegen als gegeben erachtete, wurde in der Folgezeit bis heute mehrfach bestätigt. Mit Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Tendenz, den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen sehr restriktiv zu handhaben, weiter verdeutlicht und die Anforderungen an den Versicherungsschutz noch höher gehängt. Diese Entwicklung in der Rechtsprechung wird auch vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (vgl. Beschluss vom 30.11.2004, Az: 1 BvR 1750/03) mitgetragen.
Die frühere Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 27), die in eng beschriebenen Fällen der Zielüberschreitung unter strengen Anforderungen noch eine unschädliche Geringfügigkeit angenommen hat, ist damit überholt. Nach heute herrschender Meinung ist ein Versicherungsschutz für jeglichen Abweg, unabhängig von seinem Umfang, abzulehnen (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 203 m.w.N.).
Nach einhelliger Meinung beginnt der Abweg mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung, beispielsweise bei Zielüberschreitung mit der Zielerreichung bzw. bei einem zwischendurch eingeschobenen Abweg mit dem Einbiegen in eine Seitenstraße (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 204 m.w.N.). Das Ende des Abwegs und damit der Wiederbeginn des Versicherungsschutzes tritt ein mit (Wieder-)Erreichen des Punktes des vorigen Umkehrens, des Abbiegens, der Zielüberschreitung oder sobald die sonst mögliche versicherte Strecke wieder erreicht wird (vgl. BSGE 49, 16, 18; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
Diese äußerst restriktive Handhabung des Versicherungsschutzes mit Blick auf Abwege steht in vollem Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zum Versicherungsschutz auf Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung, die mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte primär für Unfälle während der Arbeit gedacht war, auf Unfälle auf Wegen dorthin und von der Arbeit zurück stellt eine Ausweitung des ursprünglichen Grundgedankens der Unfallversicherung dar. Denn die gesetzliche Unfallversicherung stellt - geschichtlich betrachtet - eine Regelung der Unternehmerhaftung im Sinne der Gefährdungshaftung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme dar. Der Gesichtspunkt der ursprünglich zugrunde liegenden Gefährdungshaftung zeigt, dass grundsätzlich von der Unfallversicherung nur solche Arbeitsunfälle abgedeckt werden sollten, die in einen vom Unternehmer eröffneten Gefahrenbereich fallen. Die Einbeziehung von Wegeunfällen in das System der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Gesetzgeber geht hingegen über diesen Grundgedanken hinaus. Schon dies legt es nahe, bei derartigen Unfällen keine allzu extensive Auslegung zu praktizieren. Auf der anderen Seite besteht jedoch, wie dies insbesondere bei Fällen von Umwegen deutlich wird, bei Wegeunfällen die oft nicht unerhebliche Problematik, zu unterscheiden, ob der Weg noch durch aus der Arbeit herrührende Ziele geprägt ist oder ob bereits private Interessen im Vordergrund stehen. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, dass versichert nicht nur der kürzeste, sondern der unmittelbare Weg ist und damit die Auswahl des Weges dem Versicherten im gewissen Umfang freisteht. Wenn nun ein Versicherter einen - im Umfang nicht allzu eklatanten - Umweg wählt, so wird in der Praxis regelmäßig schwierig zu differenzieren sein, aus welchen Gründen dieser Umweg gewählt worden ist. Darin liegt auch die Schwierigkeit, geeignete Differenzierungskriterien für die Entscheidung, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, zu finden.
Anders ist dies bei Abwegen. Bei einem Abweg bewegt sich der ursprünglich Versicherte in eine Richtung, die ohne jeden Zweifel nicht mehr von Umständen aus der beruflichen Tätigkeit geprägt ist. Denn dadurch, dass sich der zunächst Versicherte mit Ende des Abwegs wieder exakt an die Stelle begibt, an der der zunächst versicherte Weg unterbrochen worden ist, macht er deutlich, dass das Abweichen vom versicherten Weg durch andere Ziele, als sie einen Versicherungsschutz begründen könnten, geprägt ist. Aus welchem anderen Grund als einem privaten hätte ein Versicherter den versicherten Weg verlassen, um wieder an exakt dieselbe Stelle zurückzukehren! Insofern ist beim Vorliegen von Abwegen die bei Umwegen regelmäßig vorhandene Problematik, ob die Wegeverlängerung auf private oder berufliche Umstände zurückzuführen ist, nicht gegeben. Ein Ende des Versicherungsschutzes auf Abwegen bereits mit dem ersten Schritt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8) ist damit - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - zwingend einzuhalten.
Nach den von der Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien für einen Abweg liegt in dem hier zu entscheidenden Fall ohne jeden Zweifel ein Abweg, nicht ein Umweg vor. Der Kläger hätte, nachdem er über die Haltestelle M.straße hinaus bis zur Haltestelle B.straße gefahren war, spätestens auf der M.straße im Bereich der H. wieder seinen ursprünglichen (zunächst mit dem Bus befahrenen) Weg erreicht. Die Fahrt mit dem Schulbus ab diesem Punkt bis zum Wiedererreichen dieses Punktes stellt damit einen Abweg dar, auf dem ein Versicherungsschutz nicht bestanden hat (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 204). Der Unfallort (Haltestelle B.straße) befindet sich auf diesem Abweg.
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Abwege unabhängig von ihrem Umfang nicht versichert sind, liegt es auf der Hand, dass ein Versicherungsschutz hier nicht anzunehmen ist. Aber auch wenn in Anlehnung an die ältere Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84) angenommen würde, dass ein Abweg als Unterbrechung in ganz eng umschriebenen Ausnahmefällen noch vom Versicherungsschutz umfasst wäre, nämlich dann, wenn er zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig wäre und die private Verrichtung sozusagen "im Vorbeigehen" erledigt werden könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn sowohl aus den Angaben der Bevollmächtigten zu der zeitlichen und streckenmäßigen Verlängerung des Heimweges durch den (infolge des Unfalls nicht vollendeten) Abweg als auch denen der befragten Polizei steht es außerhalb jeglichen Zweifels, dass es sich dabei nicht um eine Verrichtung sozusagen "im Vorbeigehen" gehandelt hat. Ob die Angaben der Bevollmächtigten des Klägers, an deren Exaktheit gewisse Zweifel bestehen, die sich insbesondere aus den polizeilichen Angaben ergeben, aber auch aus den weiteren Zeitangaben - der Unfall geschah 20 Minuten nach Schulende; die Bevollmächtigten des Klägers haben aber schon als Fahrtzeit bis zur Haltestelle M.straße aufgrund der "vielen Haltestationen" eine Fahrtzeit von 20 bis 25 Minuten angegeben, wobei die Haltestelle M.straße die vierte Haltestelle ist und bis zum Unfallort der Kläger noch zwei weitere Haltestellen gefahren ist; insoweit können die klägerischen Angaben nicht mit Fahrtzeit und Schulende um 13.00 Uhr in Einklang gebracht werden; auch angesichts der Wegstrecken erscheint es nicht überzeugend, wenn die Bevollmächtigten für die ersten vier Haltestellen eine Fahrtzeit von 20 bis 25 Minuten angegeben, für die folgenden zwei Haltestellen, also auf dem Abweg, dagegen nur von drei Minuten -, zutreffen oder die der Polizei, kann daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Ein Abweg, der den Heimweg von vier (erforderlichen) auf sechs passierte Bushaltestellen ausdehnt und den sich an die Busfahrt anschließenden Fußweg auf das annähernd Dreifache verlängert, ist keinesfalls "im Vorbeigehen" geschehen. Zusammenfassend ist daher - jedenfalls mit Blick auf die Rechtsprechung zu Erwachsenen - festzuhalten, dass der vom Kläger eingeschlagene Abweg nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Dieses Ergebnis kann nicht anders ausfallen, auch wenn die spezielle Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung herangezogen wird.
Zwar erscheint es dem Gericht diskussionswürdig, ob die Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung, die bei der Frage von Wegeunterbrechungen weniger strenge Maßstäbe als bei Erwachsenen anlegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 21/81) auch bei Abwegen zur Anwendung kommen darf; diese Zweifel werden insbesondere dadurch geweckt, dass das BSG mit Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R, deutlich gemacht hat, dass bei Wegeunfällen eher restriktiv zu verfahren ist, um dem gesetzlichen Grundgedanken nicht zuwiderzulaufen und Zuordnungs- und Abgrenzungsschwierigkeit soweit als möglich zu vermeiden. Insofern stellt sich, gerade auch mit Blick auf diese Entscheidung, die Frage, ob im Bereich der Schülerunfallversicherung eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Verrichtungen, die auf privaten Interessen basieren, noch gerechtfertigt ist. Dies lässt sich auch mit Blick auf das Urteil des BSG vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77, und die genannte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2003 belegen. Das BSG hat in der Entscheidung von 1977 ausgeführt, dass die strengen Maßstäbe, die für die Annahme einer geringfügigen Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit für Erwachsene zu beachten seien, dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg nicht gerecht würden; es entspreche vielmehr der Verkehrsanschauung, dass derartige Unterbrechungen regelmäßig mit zum Schulweg gehörten. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass Hintergrund der Ausführungen des BSG die Tatsache war, dass - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - von der Rechtsprechung tiefergehende Überlegungen dahingehend angestellt worden sind, auf welchen Gründen die Unterbrechung des versicherten Weges beruhen könnte. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.12.2003 und die aktuellen Kommentierungen (vgl. z. B. Ricke, a.a.O., RdNr 202 ff) wird jedoch deutlich, dass es bei Wegeunterbrechungen, jedenfalls bei Abwegen, nicht mehr auf die dahinterstehenden veranlassenden Gründe ankommt, sondern dass eine formale Betrachtungsweise dergestalt anzustellen ist, dass bereits mit dem ersten Schritt in den Abweg der Versicherungsschutz entfällt. Insofern wird nicht auf subjektive Intentionen, wie sie sich aus objektiven Fakten ergeben, abgestellt, um die Frage des Versicherungsschutzes zu klären, sondern es wird auf das rein örtlich-formale Kriterium des Verlassens des Weges Bezug genommen, was im Sinne der Rechtssicherheit mit Sicherheit zu begrüßen ist. Ob für den Bereich der Schülerversicherung auf dieses objektive Kriterium und damit auch auf eine wünschenswerte Rechtssicherheit verzichtet werden sollte, erscheint zumindest fraglich.
Aber auch wenn, der alten Rechtsprechung folgend (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77; BSGE 43, 113, 117) bei Kindern die Frage der Geringfügigkeit des Abwegs zu prüfen wäre, käme das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Abweg in dem hier vorliegenden Umfang könnte nicht mit dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 21/81; BSG, Urteil vom 23.04.1987, Az: 2 RU 19/85) begründet werden. Bei der Ausfüllung des Begriffs der Geringfügigkeit wären nach der alten Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.1981, Az: 2 RU 109/79) die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei wäre u. a. der zeitliche Faktor als auch die Art der während der Unterbrechung vorgenommenen Verrichtung zu berücksichtigen (vgl. BSGE 43, 113, 117).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls könnte hier eine geringfügige Unterbrechung nicht bejaht werden. Zum einen wurde bereits die Heimfahrt mit dem Schulbus nicht unerheblich verlängert (vgl. auch oben). Der Kläger ist nicht an der vierten, sondern erst an der sechsten Haltestelle ausgestiegen. Insofern hat sich bereits, jedenfalls betrachtet an der Zahl der Haltestellen, eine Verlängerung um die Hälfte der erforderlichen Haltestellen ergeben. Auch hat sich zeitlich der Heimweg fühlbar verlängert. So fuhr der Kläger nicht nur um zwei, wenngleich auch verhältnismäßig nahe zusammenliegende Bushaltestellen weiter, sondern er hätte durch das spätere Aussteigen auch einen Fußweg von mindestens zusätzlichen 550 m zurücklegen müssen. Mit Blick darauf, dass sich der Fußweg von der Haltestelle M.straße bis zur Wohnung auf rund 230 bis 250 m erstreckt, handelt es sich dabei um eine nicht ganz unerhebliche Wegeverlängerung. Der zurückzulegende Fußweg hat sich annähernd verdreifacht. Sofern die Bevollmächtigten des Klägers eine Verlängerung des Fußweges um ca. 250 m angegeben haben, so kann dies weder in Anbetracht der polizeilichen Angaben noch nach eigener Nachmessung auf den vorliegenden Karten nachvollzogen werden. Diese Wegangabe erscheint dem Gericht genauso wie die Zeitangaben des Klägers zu den zusätzlich anfallenden Zeiten als äußerst knapp gemessen, wo hingegen die anderen Zeitangaben eher großzügig bemessen sein dürften (s. auch oben).
Auch aus dem Gruppenverhalten der Kinder lässt sich keine Geringfügigkeit begründen. Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn der Kläger damit den Wünschen anderer Kinder im Bus entsprochen hätte, länger im Bus zu bleiben; Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Weiter kann nicht daran gedacht werden, dass der Kläger länger im Bus verblieben ist, um andere Kinder auf deren Heimweg auf deren Wunsch hin zu begleiten (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77). Die Zeugin B., die mitfahrende Mitschülerin des Klägers, hat in der Sitzung vom 03.08.2005 angegeben, dass sie den Kläger zum Aussteigen an der Haltestelle M.straße aufgefordert habe. Ein Wunsch von ihr, dass sie der Kläger weiter begleiten sollte, war zweifelsfrei nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin B. zu zweifeln, bestehen nicht. Die Zeugin hat im Wesentlichen übereinstimmende Angaben bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht. Das Gericht hat auch nicht im Geringsten den Eindruck, dass die Zeugin es mit ihren Angaben dem Gericht "recht machen" wollte. Sie war bei der Vernehmung darum bemüht hat, die Fragen soweit nach Erinnerung möglich, zu beantworten. Wenn sie sich nicht mehr vollständig erinnern konnte, sagte sie dies. So hat die Zeugin bei Nachfragen mehrfach angegeben, dass sie sich an Genaueres nicht mehr erinnern könne. Insofern hält das Gericht die Zeugin für voll glaubwürdig und ist davon überzeugt, dass die Zeugin keinerlei Angaben gemacht hat, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Antworten, die in dieser Form nur erfolgten, um dem vermeintlichen Interesse des Fragestellers gerecht zu werden, hat sie mit Sicherheit nicht gemacht.
Schließlich ist auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 20.10.2004, der Kläger sei über die Haltestelle M.straße hinaus im Bus verblieben, weil der Wunsch bestanden habe, nicht alleine Bus fahren zu wollen, nicht geeignet, einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Es mag zwar zutreffen, dass es kindgerecht ist, dass ein Schüler im Alter des Klägers nicht gerne alleine Bus fährt. Dieser kindgerechte Wunsch gab dem Kläger aber keinerlei Anlass, über die Haltestelle M.straße hinaus den Bus zu benutzen. Denn durch die Wegeverlängerung vermied der Kläger ein Alleinfahren im Bus nicht, das zu keiner Zeit - weder vor noch nach Beginn des Abwegs - bestand. Vielmehr gibt die klägerische Argumentation der gerichtlichen Einschätzung, dass sich der Kläger auf einem auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung unversicherten Abweg befunden hat, eine weitere Stütze. Denn unter Zugrundelegung der naheliegenden Annahme, dass Schüler im Alter des Klägers einen Heimweg allein soweit als möglich zu vermeiden suchen, erscheint es fernliegend, dass der Kläger den Heimweg aus schulischen Gründen verlängert hat. Denn auf dem nach der Busfahrt zurück zu legenden Heimweg (zu Fuß), der sich durch den Abweg auf das rund Dreifache verlängert hätte, wäre der Kläger allein gewesen; die Mitschülerin, die mit dem Kläger an der Haltestelle B.straße ausgestiegen war, schlug nicht den selben Heimweg ein wie der Kläger. Durch den Abweg hätte sich damit der allein zurück zu legende Heimweg deutlich verlängert. Hätte der Kläger also von der Schule nach Hause kommen und dabei möglichst wenig des Weges allein zurücklegen wollen, so wäre er an der Haltestelle M.straße ausgestiegen und nicht bis zur Haltestelle B.straße weiter gefahren. Nachdem noch weitere Mitschüler bis zur Haltestelle B.straße und darüber hinaus im Bus verblieben sind, ist es auch nicht denkbar, dass der Kläger über die Haltestelle M.straße hinaus im Bus geblieben ist, um der Zeugin B. ein alleiniges Busfahren zu ersparen, zumal diese auch durch ihre an den Kläger gerichtete Aufforderung zum Aussteigen deutlich gemacht hat, dass sie eine Begleitung durch den Kläger nicht wünsche oder erwarte.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer irrtümlichen Wegeabweichung kann ein Versicherungsschutz auf dem vorliegenden Abweg nicht begründet werden. Zwar ist es nicht so, dass jeder Irrtum über den Weg und der daraus resultierende irrtümliche Abweg zugleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs und damit zum Entfall des Versicherungsschutzes führen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.1997, Az: L 5 U 15/95). Unversichert bleiben Abwege dann, wenn der Irrtum durch private Gegebenheiten bedingt ist und nicht auf wegebedingte Umstände wie Dunkelheit, schlechte Beschilderung, Ortskenntnisse oder ähnliches zurückzuführen ist (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Auch dem Versicherten nicht anzulastende persönliche Umstände wie schlechte Sehfähigkeit ändern am Entfall des Versicherungsschutzes nichts (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Lediglich wegebedingte Gründe für das irrtümliche Abweichen wie Dunkelheit, schlechte Beschilderung, Ortsunkenntnis oder ähnliches erhalten auch auf einem Abweg den Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 3-2500 § 550 Nr. 17). Beispielhaft in diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az: B 2 U 4/97 R, hingewiesen. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine rege Unterhaltung zwischen Fahrer und Beifahrer verbunden mit einer dadurch bedingten völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges zum Verirren geführt. Das BSG wies darauf hin, dass das irrtümliche Abweichen vom versicherten Weg auf das Verhalten des Klägers (hier: Beifahrer) zurückzuführen sei und damit in seiner Person die begründenden Umstände finde. Diese seien rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen, was dazu führe, dass sich die Ursache des Verirrens rechtlich wesentlich nicht mehr aus der versicherten Tätigkeit bzw. den sich aus dem eigentlichen Heimweg verbundenen Umständen ergebe.
Im hier zu entscheidenden Fall ist zunächst die Frage abzuklären, ob überhaupt ein irrtümliches Weiterfahren des Klägers gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen des Vollbeweises zu belegen ist. Dieser Beweis kann nicht erbracht werden. Denn auch wenn die Bevollmächtigten des Klägers den Gesichtspunkt eines irrtümlichen Weiterverfahrens ins Verfahren eingebracht haben, so haben sie diese Behauptung andererseits selbst dadurch in Frage gestellt, dass sie als weitere (alternative ?) Begründung angegeben haben, dass der Kläger absichtlich weitergefahren sei, da er die mitfahrende Mitschülerin dazu überreden wollte, in der Schule neben ihm zu sitzen. Damit wäre bereits ein Irrtum als Grund für das Weiterfahren nicht im Rahmen des Vollbeweises gegeben. Aber auch wenn die klägerische Behauptung zum absichtlichen Weiterfahren nicht zutreffend sein sollte, was sich letztlich nicht aufklären lässt, so bestehen an einem irrtümlichen Weiterfahren auch aus folgenden Gesichtspunkten nicht unerhebliche Zweifel: So hat die Zeugin B. in der Sitzung vom 03.08.2005 - wie bereits im Verwaltungsverfahren - überzeugend angegeben, dass sie den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er an der Haltestelle M.straße aussteigen müsse. Ob der Kläger diese Aufforderung verstanden hat oder nicht, konnte wiederum nicht definitiv aufgeklärt werden. Aus den Angaben der behandelnden Ärzte lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung (ADHS) diese Aufforderung nicht verstanden hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht an einer starken Form der ADHS - wie dies von den Bevollmächtigten des Klägers im Klageschriftsatz vorgetragen worden ist - leidet, sondern nur an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (vgl. Befundbericht des Klinikums M. vom 26.11.2004). Der dort behandelnde Chefarzt hat zudem angegeben, dass diese Erkrankung auf die Wahrnehmung kurzzeitiger Aufforderungen keinen Einfluss hat. Insofern verbleiben jedenfalls Zweifel daran, dass der Kläger diese Aufforderung nicht doch wahrgenommen hat. Ein irrtümliches Weiterfahren ist damit nicht im Vollbeweis nachgewiesen.
Aber auch wenn man - entgegen den obigen Feststellungen - von einem irrtümlichen Weiterfahren ausgehen würde, so würde es sich hier nicht um einen wegebedingten (versicherten) Irrtum, sondern um einen (unversicherten) Irrtum aufgrund persönlicher Umstände des Klägers handeln. Ein denkbarer Grund für eine irrtümliche Weiterfahrt des Klägers wäre, dass er sich in einem so intensiven Gespräch mit der Zeugin B. befunden haben könnte, dass er das Aussteigen übersehen hätte. In Anlehnung an das Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az: B 2 U 4/97 R, wäre ein derartiger Irrtum auf das Verhalten des Klägers selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen, sodass die Ursache des Weiterfahrens über die Haltestelle M.straße hinaus nicht rechtlich wesentlich auf der versicherten Tätigkeit beruhen würde. Auch in Ansehung der Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung würde sich an dieser Wertung keine Änderung ergeben. Der andere denkbare Grund für einen Irrtum wäre die Erkrankung des Klägers an ADHS. Wenn man - entgegen den Auskünften des behandelnden Arztes aus dem Krankenhaus M. - davon ausgehen würde, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung das Aussteigen und die entsprechende Aufforderung der Zeugin B. überhört hätte, so würde es sich dabei jedenfalls um einen persönlichen Umstand vergleichbar wie schlechte Sehfähigkeit (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202) handeln, der am Entfallen des Versicherungsschutzes auf einem Abweg nichts ändern würde. Ein Ansatzpunkt, bei derartigen erkrankungsbedingten Umständen bei Schülern geringere Anforderungen zu stellen, ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung nicht, was auch einleuchtend ist, da Besonderheiten aufgrund des Alters oder Gruppenverhaltens von Schülern in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen kommen.
Letztlich war auch bei Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mit entsprechender Gewissheit aufzuklären, auf welchem Grund der Abweg des Klägers beruht hat. Diese fehlende definitive Aufklärbarkeit geht nach den Vorgaben der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.1990, Az: 2 RU 58/89; Urteil des BSG vom 18.04.2000, Az: B 2 U 7/99 R).
Auch im Wege der Wahlfeststellung (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.1993, Az: 2 BU 87/93) kann ein Versicherungsschutz nicht hergestellt werden. Über eine derartige Wahlfeststellung könnte beim Fehlen einer eindeutigen Aufklärbarkeit ein Versicherungsschutz nämlich nur dann begründet werden, wenn ausschließlich Alternativen in Betracht kommen, die einen Versicherungsschutz begründen. Dies ist hier nicht der Fall.
Allein der Vollständigkeit halber, ohne dass es auf diese Gesichtspunkte noch ankäme, wird zu folgenden, von der Klägerseite aufgeworfenen Gesichtspunkten Folgendes festgestellt:
- Auch wenn der Kläger - wie aus den Verwaltungsakten zu entnehmen ist - offenbar des Öfteren die Heimfahrt mit dem Schulbus über die Haltestelle M.straße hinaus verlängert hat, lässt sich daraus, wenn es denn tatsächlich eine längerfristige Übung wäre, der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1994, Az: 2 RU 28/93).
- Die zunächst abgegebene Widerspruchsbegründung, dass sowohl die Haltestelle M.straße als auch die Haltestelle B.straße von der Wohnung gleichweit entfernt wären, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht haltbar.
- Auch wenn - wie von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen - sich der Kläger erhofft hätte, durch das Sitzen neben der Zeugin B. seine schulischen Leistungen zu verbessern, so würde ein derartiges Gespräch mit schulischem Hintergrund allein noch keinen Versicherungsschutz begründen können. Anderenfalls, wenn man nämlich jede Tätigkeit mit schulischem Bezug auch außerhalb der Schule als versichert betrachten würde, würde sich der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung grenzenlos ausdehnen. Dies wäre weder mit dem Grundgedanken der Unfallversicherung noch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen. Darüber hinaus erscheint der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers auch deshalb zweifelhaft, weil die Vernehmung der Zeugin B. ergeben hat, dass diese keineswegs eine zielstrebige, disziplinierte und gute Schülerin ist, von der man sich Vorteile im Unterricht versprechen könnte, wie dies die Bevollmächtigten des Klägers angegeben haben. Die glaubhafte Zeugin hat nämlich selbst berichtet, dass sie keine besonders gute Schülerin gewesen sei. Zudem hat die Mutter der Zeugin darauf hingewiesen, dass die Zeugin auch an einer Aufmerksamkeitsstörung leide; zudem wiederholt die Zeugin auch eine Schulklasse.
- Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut "während" des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ergibt, der Schutzbereich der Schulunfallversicherung enger als der der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 41, 149, 151), bei der auch Tätigkeiten außerhalb des Unternehmens versichert sind, zu sehen ist. Es ist nicht ausreichend, dass ein innerer Zusammenhang einer Verrichtung zum Schulbesuch besteht. Vielmehr muss die zum Unfall führende Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule anzusiedeln sein. Außerhalb dieses Verantwortungsbereiches besteht selbst dann kein Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung wesentlich durch den Schulbesuch bedingt ist (vgl. Richter in LPK-SGB VII, § 2, RdNr 57). Diese Abgrenzung ist erforderlich, da ansonsten das Risiko nicht mehr abgrenzbar wäre. Wege außerhalb des Unterrichts, abgesehen von den gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegen sind nur dann versichert, wenn sie durch konkrete schulische Anlässe oder Aufträge initiiert sind (vgl. BSGE 51, 257, 259). Dies ist hier ohne jeden Zweifel nicht der Fall.
- Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 von den Bevollmächtigten des Klägers aufgestellte Behauptung, jeglicher Weg im Schulbus sei versichert, ist rechtlich nicht haltbar. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ergibt sich aufgrund des Wortlauts eindeutig, dass Versicherungsschutz nur während des Schulbesuchs oder während der vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen besteht. Die Fahrt mit dem Schulbus stellt weder einen Schulbesuch noch eine Betreuungsmaßnahme der Schule dar. Es verbleibt daher bei einem Versicherungsschutz wie sonst auch bei Wegeunfällen. Im Übrigen wäre es rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn ein Versicherungsschutz im Schulbus auch dann bestehen würde, wenn ein versichertes Kind weit über die im Rahmen des unmittelbaren Schulwegs zu nehmende Haltestelle im Bus verbliebe. Würde man der klägerischen Argumentation folgen, würde sich durch die Weiterbenutzung des Schulbusses ein quasi-automatischer Versicherungsschutz auch auf Um- oder Abwegen ergeben, was mit der gesetzlichen Systematik nicht in Einklang zu bringen wäre. Darüber hinaus würde daraus eine eklatante Ungleichbehandlung mit den Kindern resultieren, die ihren Heimweg nicht im Schulbus, sondern mit anderen Verkehrsmitteln antreten. Weitere Erläuterungen zu diesem Gesichtspunkt dürften damit hinfällig sein.
Nachdem sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem nicht unter Versicherungsschutz stehenden Abweg befunden hat, kann der Unfall vom 28.11.2003 kein versichertes Ereignis darstellen.
Die Klage ist damit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers vom 28.11.2003 im Straßenverkehr als Arbeitsunfall (Wegeunfall) im Rahmen der Schülerunfallversicherung anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am 1995 geborene Kläger ist Schüler an der E.-Volksschule (Grundschule) in M ...
Am 28.11.2003 begab sich der Kläger nach Unterrichtsende um 13.00 Uhr mit dem Schulbus auf den Heimweg zu der Familienwohnung im M.weg in M ... Anstatt an der zur Familienwohnung nächstgelegenen und nahe der H.straße gelegenen Haltestelle M.straße (Fahrtstrecke ab Schule ca. 3 km), der 4. Haltestelle der Buslinie, auszusteigen, fuhr der Kläger noch zwei Haltestellen weiter bis zur Haltestelle B.straße in der W.straße. Die vom Schulbus befahrene Strecke zwischen der Haltestelle M.straße und der Haltestelle B.straße beschreibt annähernd einen Halbkreis. Nach dem Aussteigen aus dem Schulbus an der Haltestelle B.straße wollte der Kläger die W.straße überqueren. Dabei wurde er ca. um 13.20 Uhr von einem PKW erfasst und schwer verletzt.
Auf Anfrage der Beklagten gab die Volksschule an, dass der Grund für das Weiterfahren des Klägers über die Haltestelle M.straße hinaus dort nicht bekannt sei.
Die Mutter des Klägers teilte am 09.01.2004 telefonisch mit, dass sie davon ausgehe, dass der Kläger vergessen habe auszusteigen, da er abgelenkt gewesen sei. Sonst sei er immer pünktlich nach Hause gekommen. Der Kläger selber könne sich weder an den Unfallhergang noch an die Zeit davor erinnern.
Auf weitere Nachfrage berichtete die Volksschule des Klägers am 19.01.2004, dass die Busfahrer ausgesagt hätten, dass der Kläger (in der Vergangenheit) öfter an anderen Bushaltestellen als der zur Wohnung nächstgelegenen ausgestiegen sei.
Am 03.02.2004 wurden in der Volksschule des Klägers Gespräche mit vier Kindern geführt, die am Unfalltag mit dem Kläger im Bus gefahren waren. Nur die Schülerin R.B. konnte weitergehende Angaben machen. Sie erzählte, dass der Kläger mit ihr im Bus darüber geredet habe, dass er unbedingt neben ihr sitzen wolle in der Schule. Darüber hätten sie die ganze Fahrt diskutiert, weil sie das nicht wollte. An der Haltestelle, an der der Kläger normalerweise aussteigen müsse, habe sie ihm gesagt, dass er raus müsse, er habe aber einfach weiter darüber geredet, dass er gern neben ihr sitzen möchte.
Mit Bescheid vom 23.02.2004 lehnte es der Beklagte ab, den Unfall des Klägers vom 28.11.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Versicherungsschutz sei nicht gegeben, weil der Kläger am Unfalltag nicht den unmittelbaren Weg nach Hause gewählt habe. Vielmehr sei er an der am nächsten zur Wohnung gelegenen Haltestelle M.straße vorbeigefahren und erst an der übernächsten Haltestelle ausgestiegen. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussage einer Klassenkameradin, hätten ergeben, dass der Kläger bewusst über die Haltestelle M.straße hinausgefahren sei. Die Klassenkameradin habe angegeben, den Kläger darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass er an der M.straße aussteigen müsse. Es liege kein versehentliches Weiterfahren und auch kein dem Schulbetrieb zuzurechnendes Verhalten vor.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 04.03.2004 Widerspruch. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass es unrichtig sei, dass die Haltestelle B.straße, an der der Unfall passiert sei, zwei Stationen hinter der dem Elternhaus nächstgelegenen Haltestelle liege. Alle drei Haltestellen lägen etwa ähnlich weit vom Elternhaus entfernt, wobei die Haltestelle, an der der Kläger ausgestiegen sei, normalerweise einen ungefährlichen Heimweg ermögliche. Ein Abweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen liege nicht vor. Ziel des Weiterfahrens sei das schulische Interesse des Klägers gewesen, neben der Zeugin B. sitzen zu dürfen und damit im Unterricht bessere Ergebnisse erzielen zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Unter anderem wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen darauf hingewiesen, dass verkehrstechnische Gründe für die Benutzung der Haltestelle B.straße nicht gegebenen seien, da sich dadurch ein ungefähr dreimal so langer Fußweg nach Hause ergeben hätte. Zudem sei dieser deutlich längere Weg gerade nicht verkehrssicherer, denn es musste dabei die relativ viel befahrene W.straße überquert werden.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.04.2004, eingegangen bei Gericht am 15.04.2004, Klage. Der Kläger sei über die Haltestelle M.straße bis zur Haltestelle B.straße weitergefahren, da er bei der Fahrt im Schulbus seine Klassenkameradin B., die ihm als sehr zielstrebig und diszipliniert erschienen sei, dazu überreden habe wollen, in der Schule neben ihr sitzen zu dürfen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt bereits an einer starken Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) gelitten und habe sich dadurch bessere Schulleistungen erhofft, weil er geglaubt habe, auf diese Weise durch die disziplinierte und strebsame Mitschülerin selbst besser aufpassen und am Unterricht mitwirken zu können. Dass der Kläger es bei dem Gespräch verpasst habe, rechtzeitig auszusteigen, sei krankheitsbedingt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts holte das Gericht weitergehende Informationen zu den Wegeverhältnissen ein.
Die Bevollmächtigten des Klägers teilten dazu mit, dass der Kläger, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, von der Haltestelle B.straße über die zwischen W.-, B.- und M.straße liegende Wiese oberhalb des Friedhofs gelaufen wäre und dann die M.straße in Höhe der H. überquert hätte. Die Fahrtzeit des Schulbusses bis zur Haltestelle M.straße betrage aufgrund der vielen Haltestationen ca. 20 bis 25 Minuten. Von der Haltestelle M.straße müsse der Kläger noch ca. 2 bis 3 Minuten zu Fuß gehen, um daheim anzukommen. Durch das Aussteigen an der B.straße hätte sich der Fußweg für den Kläger um ca. 250 m verlängert. Die Fahrtzeit des Schulbusses von der Haltestelle M.straße zur Haltestelle B.straße betrage ca. drei Minuten.
Die von der Polizei M. gemachten Angaben variieren dazu etwas. Nach deren Angaben dauert die Busfahrt bis zur Haltestelle M.straße nur etwa 10 bis 15 Minuten. Durch das Aussteigen an der Haltestelle B.straße würde sich der Heimweg, abhängig von der gewählten Wegvariante, um mindestens 550 m verlängern. Für das Zurücklegen dieses Weges sei eine Zeit von ca. 7 bis 10 Minuten anzusetzen.
Mit Schreiben vom 20.10.2004 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass es sich ihrer Meinung nach hier nur um einen geringfügigen Umweg handle. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sei nicht unterbrochen, da dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten von Schulkindern Rechnung zu tragen sei. Zudem habe der Kläger versehentlich seine Haltestelle verpasst. Auch müsse die ADHS-Erkrankung beachtet werden. Er habe die Aufforderung seiner Mitschülerin zum Aussteigen wahrscheinlich überhaupt nicht wahrgenommen. Die Aussage der Klassenkameradin (im Verwaltungsverfahren) sei zudem mit Vorsicht zu bewerten, da auch kindliches Imponiergehabe (der Zeugin) in Betracht gezogen werden müsse. Der Wunsch, nicht alleine Bus fahren zu wollen, entspreche einem alterstypischen Gruppenverhalten. Eine Verlängerung von ca. 5 Minuten bei einer Gesamtlänge des Heimwegs sei zudem nicht erheblich.
In der Folge holte das Gericht Befundberichte bei den behandelnden Ärzten ein, wobei ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob es aus Sicht des behandelnden Arztes wahrscheinlich sei, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung (ADHS) die Aufforderung einer Mitschülerin, mit der er sich bei der Heimfahrt im Schulbus intensiv unterhalten habe, zum Aussteigen aus dem Schulbus entweder wieder sofort vergessen oder überhaupt nicht wahrgenommen habe. Zugrunde zu legen bei der Antwort sei, dass die Aufforderung unmittelbar vor dem Aussteigen ausgesprochen worden sei.
Die Kinderärztin Dr. S. konnte dazu keine sichere Aussage machen. Prof. Dr. R. aus der Kinderklinik M., der den Kläger erstmals bereits am 01.06.2000 und danach noch mehrfach behandelt hatte, wies darauf hin, dass der Kläger wegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung behandelt worden sei. Eine Aufmerksamkeitsstörung äußere sich meist dadurch, dass sich Kinder nicht längere Zeit auf die Bewältigung einer Aufgabe konzentrieren könnten. Kurzzeitige Aufforderungen, z. B. in einem Schulbus, hätte - so Prof. Dr. R. - der Kläger ähnlich wahrnehmen können wie andere Kinder gleichen Alters auch. Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. H., der den Kläger von 2001 bis 2003 lediglich sechsmal wegen flankierender Maßnahmen behandelt hatte, wies darauf hin, dass er sich zu der konkreten Frage des Überhörens einer Aufforderung nicht zuverlässig äußern könne.
Mit Schreiben vom 20.12.2004 teilten die Bevollmächtigten des Klägers ihre Ansicht mit, dass sich der Kläger nicht auf einem Abweg, sondern auf einem Umweg befunden habe. Das primäre Ziel - die elterliche Wohnung zu erreichen - sei niemals aufgegeben worden. Aber auch wenn ein Abweg vorliegen würde, wäre die hier gegebene Abweichung wegen Geringfügigkeit unschädlich. Weiter wiesen sie darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine irrtümliche Wegeabweichung wegen der nach einem langen Schultag nachlassenden Konzentration und der ADHS versichert wäre.
Mit weiterem Schreiben vom 22.03.2005 wiesen die Bevollmächtigten darauf hin, dass Bedenken bestünden, dass die Mitschülerin den Kläger tatsächlich an das Aussteigen erinnert habe. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger absichtlich über die Haltestelle M.straße hinausgefahren sei. Bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes sei die ADHS zu beachten.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers, den Bescheid vom 23.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 aufzuheben und den Unfall vom 28.11.2003 als Versicherungsfall anzuerkennen.
Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Bei dem Unfall vom 28.11.2003 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall (Schülerunfall) im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), bei dem für den Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII Versicherungsschutz gegeben wäre.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z. B. BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 9, 10 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. z. B. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - wie früher - gesetzlich nicht festgelegt (zu § 550 Abs. 1 RVO vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen - rechtlich - zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie sich insbesondere aus den objektiven Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 m.w.N.).
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang zwischen Weg und versicherter Tätigkeit, ergibt sich nicht, dass der Versicherte nur auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte geschützt wäre. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger als der kürzeste Weg ist, ist dann als unmittelbarer und damit versicherter Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause zuzurechnen ist. Die Beispiele dafür sind mannigfaltig: In der Rechtsprechung des BSG sind Fälle, in denen der Versicherungsschutz erhalten blieb, aufgeführt, in denen es Ziel des Versi- cherten war, eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (vgl. BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr. 21 zu § 543 RVO a. F.; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 10; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7 m.w.N.), als Kraftfahrer vor dem Erreichen des verkehrsmäßig überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (vgl. BSG SozR Nr. 8 zu § 550 RVO), den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 52/81) oder auch einem durch die Länge des Weges bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.1961, Az: 2 RU 41/58). Genauso kann eine Wegeverlängerung dem Versicherungsschutz nicht entgegenstehen, wenn der gewählte weitere Weg mit merkbar geringeren Gefahren verbunden ist als der kürzeste Weg und aus diesem Grund eingeschlagen worden ist. Ist demnach der im Einzelfall gewählte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz.
Darüber hinaus beseitigen auch ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Derartige, rechtlich nicht ins Gewicht fallende Geschehnisse liegen dann vor, wenn der betreffende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders ausgedrückt, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer der Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung der Arbeitsstätte oder von ihr nach Hause darstellt. Als Beurteilungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen (vgl. BSG SozR Nrn. 5 und 28 zu § 543 RVO a. F.; BSG, Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84). Als geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien dann zu betrachten, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21: Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür; BSG SozR Nr. 28 zu § 543 RVO: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand; BSG, Urteil vom 31.01.1974, Az: 2 RU 165/72: Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus). Die durch diese Urteile aufgezeigte Rechtsprechung zu ganz kurzen und geringfügigen Unterbrechungen wird auch durch die neuere Rechtsprechung des BSG bestätigt, wie dies im Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R, zum Ausdruck kommt, in dem das BSG aber andererseits die frühere Rechtsprechung zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes (mit Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums) bei nicht mehr nur ganz kurzen und geringfügigen Unterbrechungen nicht mehr aufrecht erhält und zu Lasten der Versicherten verschärft (nunmehr Entfall des Versicherungsschutzes schon mit dem Beginn der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke, die nicht mehr mit der versicherten Fortbewegung übereinstimmen, beispielsweise mit dem Aussteigen aus dem Auto, wenn an der noch Versicherungsschutz vermittelnden Straße geparkt wird, um in ein angrenzendes Geschäft zu gehen).
Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden (vgl. BSGE 58, 76, 77). Dies bedeutet, dass alle rechtserheblichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben müssen (vgl. BSGE 45, 285, 287). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 128). Hingegen genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286; 60, 58, 59).
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSGE 5, 70, 72). Lässt sich also beispielsweise nicht feststellen, ob ein Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 7). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII handelt es sich beim Schulbesuch um eine versicherte Tätigkeit. Wege zwischen Schule und Wohnung sind in gleicher Weise wie Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert.
Bei Wegeabweichungen vom unmittelbaren Weg differenzieren Rechtsprechung und Literatur zwischen Umwegen und Abwegen.
Umwege sind Wege(teile), die generell noch in Richtung des versicherten Ziels gehen, aber den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängern (vgl. z. B. Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, RdNr 205). Ob eine Verlängerung erheblich ist, richtet sich unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu auch oben).
Abwege sind dagegen Wege(teile), die die versicherte Zielrichtung verlassen (beispielsweise zunächst von der Wohnung in die der Arbeit entgegengesetzte Richtung) (vgl. z. B. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Dieser mit dem Abweg verbundene Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimwegs bewirkt eine deutliche Zäsur, weil der Abweg sich damit, anders als etwa der Umweg, sowohl nach seiner Zielrichtung als auch nach seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Heimweg unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1991, Az: 2 RU 45/90). Schwerdtfeger (in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 8, RdNr 502) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, während bei einem Umweg bei der durch diesen herbeigeführten Verlängerung des nächsten Weges zur Wohnung oder zum Ort der Tätigkeit immerhin die Zielrichtung noch Wohnung oder Tätigkeitsort bleibt, die Zielrichtung beim Abweg eine andere ist. Der Abweg wird im allgemeinen zu derselben Stelle führen, von der er angetreten worden ist, also an der der nach § 8 Abs. 2 SGB VII geschützte Weg verlassen worden ist (vgl. Schwerdtfeger, a.a.O., RdNr 502 m.w.N.). Dabei liegt ein Abweg nicht nur dann vor, wenn sich ein Versicherter entweder am Anfang oder am Ende des Weges in die dem versicherten Weg entgegengesetzte Richtung bewegt, sondern auch, wenn der betreffende, mit einem Richtungswechsel verbundene Weg im Verlauf des direkten Weges eingeschoben wird (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band II Unfallversicherungsrecht, § 33, RdNr 86 m.w.N.). Kennzeichnend für einen Abweg ist also, dass der Abweg wieder zu derselben Stelle zurückführt, von der er angetreten, also an der der geschützte Weg verlassen worden ist (vgl. Bayer. LSG, in diesem Rechtsstreit ergangener Beschluss vom 30.08.2004, Az: L 3 B 377/04 U PKH).
Die Rechtsprechung zu Abwegen und dem damit verbundenen Entfall des Versicherungsschutzes ist seit je her streng. Beispielsweise hat das BSG im Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84, den Entfall des Versicherungsschutzes bereits bei einer sich über bloß 40 m erstreckenden Rückfahrt zur Untersuchung einer Plastiktüte bejaht. Diese Rechtsprechung, die den Entfall des Versicherungsschutzes bereits bei minimalen Abwegen als gegeben erachtete, wurde in der Folgezeit bis heute mehrfach bestätigt. Mit Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Tendenz, den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen sehr restriktiv zu handhaben, weiter verdeutlicht und die Anforderungen an den Versicherungsschutz noch höher gehängt. Diese Entwicklung in der Rechtsprechung wird auch vom Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (vgl. Beschluss vom 30.11.2004, Az: 1 BvR 1750/03) mitgetragen.
Die frühere Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 27), die in eng beschriebenen Fällen der Zielüberschreitung unter strengen Anforderungen noch eine unschädliche Geringfügigkeit angenommen hat, ist damit überholt. Nach heute herrschender Meinung ist ein Versicherungsschutz für jeglichen Abweg, unabhängig von seinem Umfang, abzulehnen (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 203 m.w.N.).
Nach einhelliger Meinung beginnt der Abweg mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung, beispielsweise bei Zielüberschreitung mit der Zielerreichung bzw. bei einem zwischendurch eingeschobenen Abweg mit dem Einbiegen in eine Seitenstraße (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 204 m.w.N.). Das Ende des Abwegs und damit der Wiederbeginn des Versicherungsschutzes tritt ein mit (Wieder-)Erreichen des Punktes des vorigen Umkehrens, des Abbiegens, der Zielüberschreitung oder sobald die sonst mögliche versicherte Strecke wieder erreicht wird (vgl. BSGE 49, 16, 18; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
Diese äußerst restriktive Handhabung des Versicherungsschutzes mit Blick auf Abwege steht in vollem Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zum Versicherungsschutz auf Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung, die mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte primär für Unfälle während der Arbeit gedacht war, auf Unfälle auf Wegen dorthin und von der Arbeit zurück stellt eine Ausweitung des ursprünglichen Grundgedankens der Unfallversicherung dar. Denn die gesetzliche Unfallversicherung stellt - geschichtlich betrachtet - eine Regelung der Unternehmerhaftung im Sinne der Gefährdungshaftung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme dar. Der Gesichtspunkt der ursprünglich zugrunde liegenden Gefährdungshaftung zeigt, dass grundsätzlich von der Unfallversicherung nur solche Arbeitsunfälle abgedeckt werden sollten, die in einen vom Unternehmer eröffneten Gefahrenbereich fallen. Die Einbeziehung von Wegeunfällen in das System der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Gesetzgeber geht hingegen über diesen Grundgedanken hinaus. Schon dies legt es nahe, bei derartigen Unfällen keine allzu extensive Auslegung zu praktizieren. Auf der anderen Seite besteht jedoch, wie dies insbesondere bei Fällen von Umwegen deutlich wird, bei Wegeunfällen die oft nicht unerhebliche Problematik, zu unterscheiden, ob der Weg noch durch aus der Arbeit herrührende Ziele geprägt ist oder ob bereits private Interessen im Vordergrund stehen. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, dass versichert nicht nur der kürzeste, sondern der unmittelbare Weg ist und damit die Auswahl des Weges dem Versicherten im gewissen Umfang freisteht. Wenn nun ein Versicherter einen - im Umfang nicht allzu eklatanten - Umweg wählt, so wird in der Praxis regelmäßig schwierig zu differenzieren sein, aus welchen Gründen dieser Umweg gewählt worden ist. Darin liegt auch die Schwierigkeit, geeignete Differenzierungskriterien für die Entscheidung, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, zu finden.
Anders ist dies bei Abwegen. Bei einem Abweg bewegt sich der ursprünglich Versicherte in eine Richtung, die ohne jeden Zweifel nicht mehr von Umständen aus der beruflichen Tätigkeit geprägt ist. Denn dadurch, dass sich der zunächst Versicherte mit Ende des Abwegs wieder exakt an die Stelle begibt, an der der zunächst versicherte Weg unterbrochen worden ist, macht er deutlich, dass das Abweichen vom versicherten Weg durch andere Ziele, als sie einen Versicherungsschutz begründen könnten, geprägt ist. Aus welchem anderen Grund als einem privaten hätte ein Versicherter den versicherten Weg verlassen, um wieder an exakt dieselbe Stelle zurückzukehren! Insofern ist beim Vorliegen von Abwegen die bei Umwegen regelmäßig vorhandene Problematik, ob die Wegeverlängerung auf private oder berufliche Umstände zurückzuführen ist, nicht gegeben. Ein Ende des Versicherungsschutzes auf Abwegen bereits mit dem ersten Schritt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 8) ist damit - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - zwingend einzuhalten.
Nach den von der Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien für einen Abweg liegt in dem hier zu entscheidenden Fall ohne jeden Zweifel ein Abweg, nicht ein Umweg vor. Der Kläger hätte, nachdem er über die Haltestelle M.straße hinaus bis zur Haltestelle B.straße gefahren war, spätestens auf der M.straße im Bereich der H. wieder seinen ursprünglichen (zunächst mit dem Bus befahrenen) Weg erreicht. Die Fahrt mit dem Schulbus ab diesem Punkt bis zum Wiedererreichen dieses Punktes stellt damit einen Abweg dar, auf dem ein Versicherungsschutz nicht bestanden hat (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 204). Der Unfallort (Haltestelle B.straße) befindet sich auf diesem Abweg.
Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Abwege unabhängig von ihrem Umfang nicht versichert sind, liegt es auf der Hand, dass ein Versicherungsschutz hier nicht anzunehmen ist. Aber auch wenn in Anlehnung an die ältere Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1985, Az: 2 RU 63/84) angenommen würde, dass ein Abweg als Unterbrechung in ganz eng umschriebenen Ausnahmefällen noch vom Versicherungsschutz umfasst wäre, nämlich dann, wenn er zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig wäre und die private Verrichtung sozusagen "im Vorbeigehen" erledigt werden könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn sowohl aus den Angaben der Bevollmächtigten zu der zeitlichen und streckenmäßigen Verlängerung des Heimweges durch den (infolge des Unfalls nicht vollendeten) Abweg als auch denen der befragten Polizei steht es außerhalb jeglichen Zweifels, dass es sich dabei nicht um eine Verrichtung sozusagen "im Vorbeigehen" gehandelt hat. Ob die Angaben der Bevollmächtigten des Klägers, an deren Exaktheit gewisse Zweifel bestehen, die sich insbesondere aus den polizeilichen Angaben ergeben, aber auch aus den weiteren Zeitangaben - der Unfall geschah 20 Minuten nach Schulende; die Bevollmächtigten des Klägers haben aber schon als Fahrtzeit bis zur Haltestelle M.straße aufgrund der "vielen Haltestationen" eine Fahrtzeit von 20 bis 25 Minuten angegeben, wobei die Haltestelle M.straße die vierte Haltestelle ist und bis zum Unfallort der Kläger noch zwei weitere Haltestellen gefahren ist; insoweit können die klägerischen Angaben nicht mit Fahrtzeit und Schulende um 13.00 Uhr in Einklang gebracht werden; auch angesichts der Wegstrecken erscheint es nicht überzeugend, wenn die Bevollmächtigten für die ersten vier Haltestellen eine Fahrtzeit von 20 bis 25 Minuten angegeben, für die folgenden zwei Haltestellen, also auf dem Abweg, dagegen nur von drei Minuten -, zutreffen oder die der Polizei, kann daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Ein Abweg, der den Heimweg von vier (erforderlichen) auf sechs passierte Bushaltestellen ausdehnt und den sich an die Busfahrt anschließenden Fußweg auf das annähernd Dreifache verlängert, ist keinesfalls "im Vorbeigehen" geschehen. Zusammenfassend ist daher - jedenfalls mit Blick auf die Rechtsprechung zu Erwachsenen - festzuhalten, dass der vom Kläger eingeschlagene Abweg nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Dieses Ergebnis kann nicht anders ausfallen, auch wenn die spezielle Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung herangezogen wird.
Zwar erscheint es dem Gericht diskussionswürdig, ob die Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung, die bei der Frage von Wegeunterbrechungen weniger strenge Maßstäbe als bei Erwachsenen anlegt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 21/81) auch bei Abwegen zur Anwendung kommen darf; diese Zweifel werden insbesondere dadurch geweckt, dass das BSG mit Urteil vom 09.12.2003, Az: B 2 U 23/03 R, deutlich gemacht hat, dass bei Wegeunfällen eher restriktiv zu verfahren ist, um dem gesetzlichen Grundgedanken nicht zuwiderzulaufen und Zuordnungs- und Abgrenzungsschwierigkeit soweit als möglich zu vermeiden. Insofern stellt sich, gerade auch mit Blick auf diese Entscheidung, die Frage, ob im Bereich der Schülerunfallversicherung eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Verrichtungen, die auf privaten Interessen basieren, noch gerechtfertigt ist. Dies lässt sich auch mit Blick auf das Urteil des BSG vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77, und die genannte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2003 belegen. Das BSG hat in der Entscheidung von 1977 ausgeführt, dass die strengen Maßstäbe, die für die Annahme einer geringfügigen Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit für Erwachsene zu beachten seien, dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg nicht gerecht würden; es entspreche vielmehr der Verkehrsanschauung, dass derartige Unterbrechungen regelmäßig mit zum Schulweg gehörten. Aus dieser Begründung wird deutlich, dass Hintergrund der Ausführungen des BSG die Tatsache war, dass - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - von der Rechtsprechung tiefergehende Überlegungen dahingehend angestellt worden sind, auf welchen Gründen die Unterbrechung des versicherten Weges beruhen könnte. Mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.12.2003 und die aktuellen Kommentierungen (vgl. z. B. Ricke, a.a.O., RdNr 202 ff) wird jedoch deutlich, dass es bei Wegeunterbrechungen, jedenfalls bei Abwegen, nicht mehr auf die dahinterstehenden veranlassenden Gründe ankommt, sondern dass eine formale Betrachtungsweise dergestalt anzustellen ist, dass bereits mit dem ersten Schritt in den Abweg der Versicherungsschutz entfällt. Insofern wird nicht auf subjektive Intentionen, wie sie sich aus objektiven Fakten ergeben, abgestellt, um die Frage des Versicherungsschutzes zu klären, sondern es wird auf das rein örtlich-formale Kriterium des Verlassens des Weges Bezug genommen, was im Sinne der Rechtssicherheit mit Sicherheit zu begrüßen ist. Ob für den Bereich der Schülerversicherung auf dieses objektive Kriterium und damit auch auf eine wünschenswerte Rechtssicherheit verzichtet werden sollte, erscheint zumindest fraglich.
Aber auch wenn, der alten Rechtsprechung folgend (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77; BSGE 43, 113, 117) bei Kindern die Frage der Geringfügigkeit des Abwegs zu prüfen wäre, käme das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Abweg in dem hier vorliegenden Umfang könnte nicht mit dem vielfältigen Spieltrieb und dem Gruppenverhalten der Schulkinder im Zusammenhang mit dem Schulweg (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.1982, Az: 2 RU 21/81; BSG, Urteil vom 23.04.1987, Az: 2 RU 19/85) begründet werden. Bei der Ausfüllung des Begriffs der Geringfügigkeit wären nach der alten Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.1981, Az: 2 RU 109/79) die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei wäre u. a. der zeitliche Faktor als auch die Art der während der Unterbrechung vorgenommenen Verrichtung zu berücksichtigen (vgl. BSGE 43, 113, 117).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls könnte hier eine geringfügige Unterbrechung nicht bejaht werden. Zum einen wurde bereits die Heimfahrt mit dem Schulbus nicht unerheblich verlängert (vgl. auch oben). Der Kläger ist nicht an der vierten, sondern erst an der sechsten Haltestelle ausgestiegen. Insofern hat sich bereits, jedenfalls betrachtet an der Zahl der Haltestellen, eine Verlängerung um die Hälfte der erforderlichen Haltestellen ergeben. Auch hat sich zeitlich der Heimweg fühlbar verlängert. So fuhr der Kläger nicht nur um zwei, wenngleich auch verhältnismäßig nahe zusammenliegende Bushaltestellen weiter, sondern er hätte durch das spätere Aussteigen auch einen Fußweg von mindestens zusätzlichen 550 m zurücklegen müssen. Mit Blick darauf, dass sich der Fußweg von der Haltestelle M.straße bis zur Wohnung auf rund 230 bis 250 m erstreckt, handelt es sich dabei um eine nicht ganz unerhebliche Wegeverlängerung. Der zurückzulegende Fußweg hat sich annähernd verdreifacht. Sofern die Bevollmächtigten des Klägers eine Verlängerung des Fußweges um ca. 250 m angegeben haben, so kann dies weder in Anbetracht der polizeilichen Angaben noch nach eigener Nachmessung auf den vorliegenden Karten nachvollzogen werden. Diese Wegangabe erscheint dem Gericht genauso wie die Zeitangaben des Klägers zu den zusätzlich anfallenden Zeiten als äußerst knapp gemessen, wo hingegen die anderen Zeitangaben eher großzügig bemessen sein dürften (s. auch oben).
Auch aus dem Gruppenverhalten der Kinder lässt sich keine Geringfügigkeit begründen. Anders wäre dies nur dann gewesen, wenn der Kläger damit den Wünschen anderer Kinder im Bus entsprochen hätte, länger im Bus zu bleiben; Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Weiter kann nicht daran gedacht werden, dass der Kläger länger im Bus verblieben ist, um andere Kinder auf deren Heimweg auf deren Wunsch hin zu begleiten (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1977, Az: 2 RU 70/77). Die Zeugin B., die mitfahrende Mitschülerin des Klägers, hat in der Sitzung vom 03.08.2005 angegeben, dass sie den Kläger zum Aussteigen an der Haltestelle M.straße aufgefordert habe. Ein Wunsch von ihr, dass sie der Kläger weiter begleiten sollte, war zweifelsfrei nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin B. zu zweifeln, bestehen nicht. Die Zeugin hat im Wesentlichen übereinstimmende Angaben bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht. Das Gericht hat auch nicht im Geringsten den Eindruck, dass die Zeugin es mit ihren Angaben dem Gericht "recht machen" wollte. Sie war bei der Vernehmung darum bemüht hat, die Fragen soweit nach Erinnerung möglich, zu beantworten. Wenn sie sich nicht mehr vollständig erinnern konnte, sagte sie dies. So hat die Zeugin bei Nachfragen mehrfach angegeben, dass sie sich an Genaueres nicht mehr erinnern könne. Insofern hält das Gericht die Zeugin für voll glaubwürdig und ist davon überzeugt, dass die Zeugin keinerlei Angaben gemacht hat, die nicht der Wahrheit entsprechen würden. Antworten, die in dieser Form nur erfolgten, um dem vermeintlichen Interesse des Fragestellers gerecht zu werden, hat sie mit Sicherheit nicht gemacht.
Schließlich ist auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 20.10.2004, der Kläger sei über die Haltestelle M.straße hinaus im Bus verblieben, weil der Wunsch bestanden habe, nicht alleine Bus fahren zu wollen, nicht geeignet, einen Versicherungsschutz zu begründen. Denn dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Es mag zwar zutreffen, dass es kindgerecht ist, dass ein Schüler im Alter des Klägers nicht gerne alleine Bus fährt. Dieser kindgerechte Wunsch gab dem Kläger aber keinerlei Anlass, über die Haltestelle M.straße hinaus den Bus zu benutzen. Denn durch die Wegeverlängerung vermied der Kläger ein Alleinfahren im Bus nicht, das zu keiner Zeit - weder vor noch nach Beginn des Abwegs - bestand. Vielmehr gibt die klägerische Argumentation der gerichtlichen Einschätzung, dass sich der Kläger auf einem auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung unversicherten Abweg befunden hat, eine weitere Stütze. Denn unter Zugrundelegung der naheliegenden Annahme, dass Schüler im Alter des Klägers einen Heimweg allein soweit als möglich zu vermeiden suchen, erscheint es fernliegend, dass der Kläger den Heimweg aus schulischen Gründen verlängert hat. Denn auf dem nach der Busfahrt zurück zu legenden Heimweg (zu Fuß), der sich durch den Abweg auf das rund Dreifache verlängert hätte, wäre der Kläger allein gewesen; die Mitschülerin, die mit dem Kläger an der Haltestelle B.straße ausgestiegen war, schlug nicht den selben Heimweg ein wie der Kläger. Durch den Abweg hätte sich damit der allein zurück zu legende Heimweg deutlich verlängert. Hätte der Kläger also von der Schule nach Hause kommen und dabei möglichst wenig des Weges allein zurücklegen wollen, so wäre er an der Haltestelle M.straße ausgestiegen und nicht bis zur Haltestelle B.straße weiter gefahren. Nachdem noch weitere Mitschüler bis zur Haltestelle B.straße und darüber hinaus im Bus verblieben sind, ist es auch nicht denkbar, dass der Kläger über die Haltestelle M.straße hinaus im Bus geblieben ist, um der Zeugin B. ein alleiniges Busfahren zu ersparen, zumal diese auch durch ihre an den Kläger gerichtete Aufforderung zum Aussteigen deutlich gemacht hat, dass sie eine Begleitung durch den Kläger nicht wünsche oder erwarte.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer irrtümlichen Wegeabweichung kann ein Versicherungsschutz auf dem vorliegenden Abweg nicht begründet werden. Zwar ist es nicht so, dass jeder Irrtum über den Weg und der daraus resultierende irrtümliche Abweg zugleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs und damit zum Entfall des Versicherungsschutzes führen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.1997, Az: L 5 U 15/95). Unversichert bleiben Abwege dann, wenn der Irrtum durch private Gegebenheiten bedingt ist und nicht auf wegebedingte Umstände wie Dunkelheit, schlechte Beschilderung, Ortskenntnisse oder ähnliches zurückzuführen ist (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Auch dem Versicherten nicht anzulastende persönliche Umstände wie schlechte Sehfähigkeit ändern am Entfall des Versicherungsschutzes nichts (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202). Lediglich wegebedingte Gründe für das irrtümliche Abweichen wie Dunkelheit, schlechte Beschilderung, Ortsunkenntnis oder ähnliches erhalten auch auf einem Abweg den Versicherungsschutz (vgl. BSG SozR 3-2500 § 550 Nr. 17). Beispielhaft in diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az: B 2 U 4/97 R, hingewiesen. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine rege Unterhaltung zwischen Fahrer und Beifahrer verbunden mit einer dadurch bedingten völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges zum Verirren geführt. Das BSG wies darauf hin, dass das irrtümliche Abweichen vom versicherten Weg auf das Verhalten des Klägers (hier: Beifahrer) zurückzuführen sei und damit in seiner Person die begründenden Umstände finde. Diese seien rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen, was dazu führe, dass sich die Ursache des Verirrens rechtlich wesentlich nicht mehr aus der versicherten Tätigkeit bzw. den sich aus dem eigentlichen Heimweg verbundenen Umständen ergebe.
Im hier zu entscheidenden Fall ist zunächst die Frage abzuklären, ob überhaupt ein irrtümliches Weiterfahren des Klägers gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen des Vollbeweises zu belegen ist. Dieser Beweis kann nicht erbracht werden. Denn auch wenn die Bevollmächtigten des Klägers den Gesichtspunkt eines irrtümlichen Weiterverfahrens ins Verfahren eingebracht haben, so haben sie diese Behauptung andererseits selbst dadurch in Frage gestellt, dass sie als weitere (alternative ?) Begründung angegeben haben, dass der Kläger absichtlich weitergefahren sei, da er die mitfahrende Mitschülerin dazu überreden wollte, in der Schule neben ihm zu sitzen. Damit wäre bereits ein Irrtum als Grund für das Weiterfahren nicht im Rahmen des Vollbeweises gegeben. Aber auch wenn die klägerische Behauptung zum absichtlichen Weiterfahren nicht zutreffend sein sollte, was sich letztlich nicht aufklären lässt, so bestehen an einem irrtümlichen Weiterfahren auch aus folgenden Gesichtspunkten nicht unerhebliche Zweifel: So hat die Zeugin B. in der Sitzung vom 03.08.2005 - wie bereits im Verwaltungsverfahren - überzeugend angegeben, dass sie den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er an der Haltestelle M.straße aussteigen müsse. Ob der Kläger diese Aufforderung verstanden hat oder nicht, konnte wiederum nicht definitiv aufgeklärt werden. Aus den Angaben der behandelnden Ärzte lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung (ADHS) diese Aufforderung nicht verstanden hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht an einer starken Form der ADHS - wie dies von den Bevollmächtigten des Klägers im Klageschriftsatz vorgetragen worden ist - leidet, sondern nur an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (vgl. Befundbericht des Klinikums M. vom 26.11.2004). Der dort behandelnde Chefarzt hat zudem angegeben, dass diese Erkrankung auf die Wahrnehmung kurzzeitiger Aufforderungen keinen Einfluss hat. Insofern verbleiben jedenfalls Zweifel daran, dass der Kläger diese Aufforderung nicht doch wahrgenommen hat. Ein irrtümliches Weiterfahren ist damit nicht im Vollbeweis nachgewiesen.
Aber auch wenn man - entgegen den obigen Feststellungen - von einem irrtümlichen Weiterfahren ausgehen würde, so würde es sich hier nicht um einen wegebedingten (versicherten) Irrtum, sondern um einen (unversicherten) Irrtum aufgrund persönlicher Umstände des Klägers handeln. Ein denkbarer Grund für eine irrtümliche Weiterfahrt des Klägers wäre, dass er sich in einem so intensiven Gespräch mit der Zeugin B. befunden haben könnte, dass er das Aussteigen übersehen hätte. In Anlehnung an das Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az: B 2 U 4/97 R, wäre ein derartiger Irrtum auf das Verhalten des Klägers selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen, sodass die Ursache des Weiterfahrens über die Haltestelle M.straße hinaus nicht rechtlich wesentlich auf der versicherten Tätigkeit beruhen würde. Auch in Ansehung der Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung würde sich an dieser Wertung keine Änderung ergeben. Der andere denkbare Grund für einen Irrtum wäre die Erkrankung des Klägers an ADHS. Wenn man - entgegen den Auskünften des behandelnden Arztes aus dem Krankenhaus M. - davon ausgehen würde, dass der Kläger infolge seiner Erkrankung das Aussteigen und die entsprechende Aufforderung der Zeugin B. überhört hätte, so würde es sich dabei jedenfalls um einen persönlichen Umstand vergleichbar wie schlechte Sehfähigkeit (vgl. Ricke, a.a.O., RdNr 202) handeln, der am Entfallen des Versicherungsschutzes auf einem Abweg nichts ändern würde. Ein Ansatzpunkt, bei derartigen erkrankungsbedingten Umständen bei Schülern geringere Anforderungen zu stellen, ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung nicht, was auch einleuchtend ist, da Besonderheiten aufgrund des Alters oder Gruppenverhaltens von Schülern in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen kommen.
Letztlich war auch bei Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mit entsprechender Gewissheit aufzuklären, auf welchem Grund der Abweg des Klägers beruht hat. Diese fehlende definitive Aufklärbarkeit geht nach den Vorgaben der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.1990, Az: 2 RU 58/89; Urteil des BSG vom 18.04.2000, Az: B 2 U 7/99 R).
Auch im Wege der Wahlfeststellung (vgl. BSG, Beschluss vom 09.12.1993, Az: 2 BU 87/93) kann ein Versicherungsschutz nicht hergestellt werden. Über eine derartige Wahlfeststellung könnte beim Fehlen einer eindeutigen Aufklärbarkeit ein Versicherungsschutz nämlich nur dann begründet werden, wenn ausschließlich Alternativen in Betracht kommen, die einen Versicherungsschutz begründen. Dies ist hier nicht der Fall.
Allein der Vollständigkeit halber, ohne dass es auf diese Gesichtspunkte noch ankäme, wird zu folgenden, von der Klägerseite aufgeworfenen Gesichtspunkten Folgendes festgestellt:
- Auch wenn der Kläger - wie aus den Verwaltungsakten zu entnehmen ist - offenbar des Öfteren die Heimfahrt mit dem Schulbus über die Haltestelle M.straße hinaus verlängert hat, lässt sich daraus, wenn es denn tatsächlich eine längerfristige Übung wäre, der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1994, Az: 2 RU 28/93).
- Die zunächst abgegebene Widerspruchsbegründung, dass sowohl die Haltestelle M.straße als auch die Haltestelle B.straße von der Wohnung gleichweit entfernt wären, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht haltbar.
- Auch wenn - wie von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen - sich der Kläger erhofft hätte, durch das Sitzen neben der Zeugin B. seine schulischen Leistungen zu verbessern, so würde ein derartiges Gespräch mit schulischem Hintergrund allein noch keinen Versicherungsschutz begründen können. Anderenfalls, wenn man nämlich jede Tätigkeit mit schulischem Bezug auch außerhalb der Schule als versichert betrachten würde, würde sich der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung grenzenlos ausdehnen. Dies wäre weder mit dem Grundgedanken der Unfallversicherung noch mit dem Gedanken der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen. Darüber hinaus erscheint der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers auch deshalb zweifelhaft, weil die Vernehmung der Zeugin B. ergeben hat, dass diese keineswegs eine zielstrebige, disziplinierte und gute Schülerin ist, von der man sich Vorteile im Unterricht versprechen könnte, wie dies die Bevollmächtigten des Klägers angegeben haben. Die glaubhafte Zeugin hat nämlich selbst berichtet, dass sie keine besonders gute Schülerin gewesen sei. Zudem hat die Mutter der Zeugin darauf hingewiesen, dass die Zeugin auch an einer Aufmerksamkeitsstörung leide; zudem wiederholt die Zeugin auch eine Schulklasse.
- Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut "während" des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ergibt, der Schutzbereich der Schulunfallversicherung enger als der der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 41, 149, 151), bei der auch Tätigkeiten außerhalb des Unternehmens versichert sind, zu sehen ist. Es ist nicht ausreichend, dass ein innerer Zusammenhang einer Verrichtung zum Schulbesuch besteht. Vielmehr muss die zum Unfall führende Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule anzusiedeln sein. Außerhalb dieses Verantwortungsbereiches besteht selbst dann kein Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung wesentlich durch den Schulbesuch bedingt ist (vgl. Richter in LPK-SGB VII, § 2, RdNr 57). Diese Abgrenzung ist erforderlich, da ansonsten das Risiko nicht mehr abgrenzbar wäre. Wege außerhalb des Unterrichts, abgesehen von den gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegen sind nur dann versichert, wenn sie durch konkrete schulische Anlässe oder Aufträge initiiert sind (vgl. BSGE 51, 257, 259). Dies ist hier ohne jeden Zweifel nicht der Fall.
- Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2005 von den Bevollmächtigten des Klägers aufgestellte Behauptung, jeglicher Weg im Schulbus sei versichert, ist rechtlich nicht haltbar. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII ergibt sich aufgrund des Wortlauts eindeutig, dass Versicherungsschutz nur während des Schulbesuchs oder während der vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen besteht. Die Fahrt mit dem Schulbus stellt weder einen Schulbesuch noch eine Betreuungsmaßnahme der Schule dar. Es verbleibt daher bei einem Versicherungsschutz wie sonst auch bei Wegeunfällen. Im Übrigen wäre es rechtlich nicht nachvollziehbar, wenn ein Versicherungsschutz im Schulbus auch dann bestehen würde, wenn ein versichertes Kind weit über die im Rahmen des unmittelbaren Schulwegs zu nehmende Haltestelle im Bus verbliebe. Würde man der klägerischen Argumentation folgen, würde sich durch die Weiterbenutzung des Schulbusses ein quasi-automatischer Versicherungsschutz auch auf Um- oder Abwegen ergeben, was mit der gesetzlichen Systematik nicht in Einklang zu bringen wäre. Darüber hinaus würde daraus eine eklatante Ungleichbehandlung mit den Kindern resultieren, die ihren Heimweg nicht im Schulbus, sondern mit anderen Verkehrsmitteln antreten. Weitere Erläuterungen zu diesem Gesichtspunkt dürften damit hinfällig sein.
Nachdem sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem nicht unter Versicherungsschutz stehenden Abweg befunden hat, kann der Unfall vom 28.11.2003 kein versichertes Ereignis darstellen.
Die Klage ist damit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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