S 11 SF 781/14 E

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 781/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Dezember 2014 in dem Verfahren S 26 R 548/12 werden die dem Erinnerungsgegner von dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 414,30 EUR festgesetzt. Der Betrag ist wie im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verzinsen.

Gründe:

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, §1 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung).

Die hier allein streitige Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG als fiktive Terminsgebühr ist nicht entstanden.

In der Nr. 3106 VV-RVG (in der bis 31. Juli 2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung) fehlte eine Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG vergleichbare Regelung. Dort ist geregelt, dass eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Unklar war, ob diese Bestimmung analog auch bei Nr. 3106 VV-RVG heranzuziehen ist. Dies hat das erkennende Gericht regelmäßig verneint und zur Begründung auf die Entscheidung des LSG Sachsen (Beschluss vom 9. Dezember 2010, Az: L 6 AS 438/10 B KO, dokumentiert in juris) verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht.

Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung durch die Gesetzesbegründung zur Änderung der Nr. 3106 VV-RVG ab 1. August 2013 bestätigt.

Dort heißt es wörtlich (Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 275 unten rechts): "Mit dem Vorschlag soll Nummer 1 der Anmerkung an Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 angeglichen werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs anders zu behandeln, nur weil keine Wertgebühren sondern Betragsrahmengebühren erhoben werden." Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, dass er einen schriftlichen Vergleich in Nr. 3106 VV-RVG bisher gerade anders behandelt hat als in Nr. 3104 VV-RVG. Bei der Neuregelung der Nr. 3106 VV-RVG ab 1. August 2013 handelt es sich daher nicht um eine Klarstellung, wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, sondern um eine Neuregelung, die auf Altfälle nicht angewandt werden kann.

Wegen der Berechnung der zu erstattenden Kosten wird auf das Erinnerungsschreiben der Erinnerungsführerin vom 15. Dezember 2014 verwiesen.

Für das Erinnerungsverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (siehe Beschluss des SG Halle vom 16. April 2012, S 11 SF 309/08 AS unter Verweis auf SG Kiel, Beschluss vom 4. April 2011, S 21 SF 102/10 E, dokumentiert in juris, Rdnr. 55 ff.).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG). § 1 Abs. 3 RVG (in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung) ändert daran nichts. Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Geregelt im RVG sind jedoch in § 56 RVG nur die Erinnerung und die Beschwerde des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG. Vorliegend handelt es sich um eine Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG. Diese wird von § 56 RVG nicht erfasst.
Rechtskraft
Aus
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