Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 963/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 76/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 40/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Verbot, andere als unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen, endet mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Hieran ändert es auch nichts, wenn der Kläger anschließend ein unzulässiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches einlegt. § 201 SGG i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO.
2. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts setzt wenigstens einen Verhandlungsversuch seitens des Leistungsträgers voraus. Auch während der Laufzeit einer vorangehenden Eingliederungsvereinbarung, darf über die Anschlussvereinbarung verhandelt werden oder ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden. § 15 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB II.
3. Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann auch die Pflicht zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe sein. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.mn § 15 Abs. 1 SGB II
2. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts setzt wenigstens einen Verhandlungsversuch seitens des Leistungsträgers voraus. Auch während der Laufzeit einer vorangehenden Eingliederungsvereinbarung, darf über die Anschlussvereinbarung verhandelt werden oder ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werden. § 15 Abs. 1 Satz 4 und 6 SGB II.
3. Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes kann auch die Pflicht zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe sein. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.mn § 15 Abs. 1 SGB II
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 wird abgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 227/12/HE) wird abgewiesen.
III. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 226/12/HE) wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.07.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 18.07.2012 um 10:00 Uhr in die Räume des Beklagten zu kommen. Es solle mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden. Der Kläger wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass, sollte er ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leisten, seine Leistungen nach dem SGB II für die Dauer von drei Monaten um 10 % der maßgebenden Regelleistung abgesenkt würden. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr und erläuterte den Grund dafür mit Schreiben vom 19.07.2012. Der Kläger betreibt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit einen Onlineshop. Er teilte mit, dass er seit Wochen massive Probleme mit der Anbindung der Zahlmethode PayPal an diesen Onlineshop habe. Seitdem stehe er diesbezüglich wegen zahlreicher auftretender Probleme sowohl mit seinem Provider als auch mit dem Zahlungsartanbieter PayPal in ständigem Kontakt. Er habe selbstverständlich am 18.07.2012 vor dem Termin beim Beklagten noch an dem Onlineshop gearbeitet. Wichtige Schlüsseldateien des Onlineshops und der Zahlungsanbindung seien unvorhersehbar fatalerweise unverschlüsselt im Internet dargestellt worden. Dies habe ein großes Sicherheitsrisiko für seinen Onlineshop bzw. für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit dargestellt und habe schnellstmöglich und dringlichst behoben werden müssen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Absenkung angehört. Im Bescheid vom 10.08.2012 teilte der Beklagte mit, man habe die Stellungnahme des Klägers erhalten. Die darin aufgeführten Gründe könnten jedoch bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden. Aus Sicht des Beklagten sei es durchaus möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 22.08.2012 widersprach der Kläger dem Bescheid vom 10.08.2012. Die von ihm geschilderten Umstände stellten sehr wohl einen wichtigen Grund dar. Es handele sich nicht um auf persönlichen Einzelinteressen beruhenden Gründen, sondern der vorgetragene wichtige Grund habe im höchsten Maße seiner selbstständigen Tätigkeit Rechnung getragen. Er habe seine selbstständige Tätigkeit nicht gefährden bzw. sichern wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Abteilung IT des Landratsamtes Oberallgäu unter Vorlage der inhaltlichen Darstellung der vom Kläger dargelegten technischen Schwierigkeiten habe ergeben, dass dieser Vortrag fachlich nicht haltbar sei und dem Kläger das Verlassen seiner Wohnung zur Terminswahrnehmung mit einem geschätzten Zeitaufwand von ca. 90 Minuten möglich und zumutbar gewesen wäre. Es sei nachvollziehbar, dass dieses Problem gelöst werden müsse. Die Notwendigkeit einer ununterbrochenen Anwesenheit vor dem Computer habe jedoch objektiv nicht bestanden. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2012 erhobene Klage.
Die vom Kläger im Verfahren S 11 AS 832/12 ER beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die Vorsitzende der 11. Kammer mit Beschluss vom 11.09.2012 abgelehnt. Es bestünden schon keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides. Jedenfalls aber sei ein besonderes Suspensivinteresse des Antragstellers, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne, nicht anzunehmen. Bei einer Reduzierung der Leistungen im Umfang von 10 % sei dies nicht anzunehmen.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurde der Kläger durch das Gericht u. a. darauf hingewiesen, dass er einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins nicht nur darlegen, sondern auch nachweisen müsse. Soweit bisher eine Darlegung erfolgt war, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, noch am Morgen vor einem Termin beim Beklagten ein sensibles Update seines Online-shops vorzunehmen. Der Kläger nahm zu diesem Schreiben mit Schreiben vom 19.12.2012 ausführlich Stellung. Insbesondere sei es im Hinblick auf den Ladungstermin sinnvoll gewesen bis zuletzt daran zu arbeiten, um im Termin einen voll funktionsfähigen Onlineshop vorweisen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht vorwerfbar, noch am Morgen vor dem Termin an einer Lösung gearbeitet zu haben. Mit keinem Wort sei das Gericht auf die von ihm gerügte fehlende Anhörung eingegangen. Eine solche könne auch nicht geheilt werden, wenn systematisch gegen die Anhörungspflicht verstoßen werde. Der Kläger verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Im ursprünglichen weiteren Verfahren S 16 AS 1190/12 wendet der Kläger sich gegen den Bescheid vom 09.10.2012. Mit diesem Bescheid wurden dem Kläger Leistungen für die Zeit von November bis April 2010 vorläufig bewilligt. Unter Berücksichtigung der o.g. Sanktion in Höhe von 10 vom Hundert der Regelleistung im Monat November 2012 und Anrechnung von 55,20 EUR Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurden dem Kläger Leistungen für November in Höhe von 661,40 EUR und in den folgenden Monaten in Höhe von 698,80 EUR bewilligt. Ebenfalls am 09.10.2012 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung, gegen den sich der Kläger mit der ursprünglichen Klage im Verfahren S 16 AS 1191/12 richtet.
Gegen den Bescheid vom 09.10.2012 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 26.10.2012. Er wende sich gegen den Abzug der 37,40 EUR wegen einer Sanktion, gegen die Verpflichtung, seine Ausgabeabsichten dem Leistungsträger vorher anzeigen zu müssen, und gegen die falsche Einkommensanrechnung. Der Beklagte habe unzutreffend einen Gewinn von 169 EUR ermittelt. Mit Widerspruchbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Sanktion wegen des Meldeversäumnisses wurde dem Kläger darin mitgeteilt, dass seine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Der Gewinn von 169 EUR, der der vorläufigen Berechnung zugrunde liege, ergebe sich bei Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen von 2.178 EUR und der Betriebsausgaben von 1.164 EUR, verteilt auf 6 Monate. Bei der Leistungsbewilligung sei von den Angaben des Klägers dahingehend abgewichen worden, dass die angegebenen Kosten für Strom in Höhe von 20 EUR nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, da weder eine getrennte Erfassung erfolgt sei, noch eine einfache Trennung in privat oder beruflich genutzten Strom möglich sei. Bei gemischter Nutzung erfolge die Zuordnung zu den privaten Kosten. Weiter sei die als Betriebsausgaben angesetzte und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer neu berechnet worden. Von der vereinnahmten Umsatzsteuer sei die gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen, so dass für den Bewilligungszeitraum nur 171 EUR an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die vom Kläger am 14.12.2012 unter dem Az. S 16 AS 1190/12 erhobene Klage.
Am 17.12.2012 beantragte der Kläger im Verfahren S 16 AS 1195/12 ER im Hinblick auf diesen Leistungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dort führte er zur Begründung näher aus: Betriebseinnahmen und -ausgaben seien auf 7 Monate zu verteilen. Hieraus ergebe sich bereits, dass Einkommen nur in Höhe von 31,06 EUR monatlich verbliebe. Darüber hinaus seien auch 20 EUR monatlich als geschäftliche Stromkosten anzuerkennen.
Im weiteren ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 wendet sich der Kläger gegen die Feststellung einer Leistungsabsenkung in Höhe von 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013. Der Kläger hatte eine Musterbewerbungsmappe nicht gemäß der Festlegung eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 09.08.2012 vorgelegt.
Am 09.08.2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für die Zeit vom 14.08.2012 bis 13.02.2013. In diesem war unter anderem die Pflicht des Klägers festgelegt worden, dem Beklagten bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbung mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnissen etc. zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Eingliederungsbescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass der Verstoß gegen eine dort festgelegte Pflicht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 30 vom Hundert des für den Kläger maßgebenden Regelsatzes führe.
Mit Schreiben 28.08.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Sanktion in dieser Höhe angehört, weil er die geforderte Musterbewerbungsmappe nicht fristgerecht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die angedrohte Sanktion entspringe einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der zudem nichtig sei. Deshalb habe er so oder so der Aufforderung nicht nachkommen müssen. Weiter sei der Verwaltungsakt unter Drohungen und weiteren Verfehlungen seitens des Personals des Beklagten zustande gekommen. Bereits im Gespräch am 08.08.2012 habe er mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, in dieser kurzen Frist eine Musterbewerbungsmappe mit seinen inzwischen dazu erworbenen vielfältigsten Fähigkeiten sowie neuem aussagekräftigen Anschreiben und einen um Vieles zu erweiternden kompletten Lebenslauf zu fertigen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten habe er zeitraubende Recherchen für seine Rechtewahrung diesem gegenüber aufwenden müssen. Widersprüche hätten geschrieben, Klagen vorbereitet und verfasst werden müssen. Alleine dies verhindere schon eine Erstellung der genannten Musterbewerbung voll und ganz. Nachweise hierüber seien dem Beklagten in Form von Schriftwechseln, Widersprüchen und Eilklagen bekannt. Nachdem es zu einer "Vereinbarung" gar nicht gekommen sei, müsse er einer solchen auch gar nicht Folge leisten.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurden die Leistungen - wie angekündigt - um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 gemindert. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.10.2012. Mit der verhängten Sanktion sei der Mandant nicht einverstanden. Hierzu werde festgestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit der vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung habe sich der Antragsteller nicht einverstanden erklärt und zwar auch unter anderem deshalb nicht, weil die Eingliederungsvereinbarung noch während des Laufs der zuvor geschlossenen Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte. Obwohl § 15 SGB II bestimme, dass Eingliederungsvereinbarungen für sechs Monate geschlossen und danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden solle. Des Weiteren berufe sich der Kläger darauf, dass der daraufhin erlassene Verwaltungsakt schon deshalb unwirksam sei, weil in diesem von dem ursprünglich vorgelegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung inhaltlich abgewichen worden sei. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass die Regelungen, die zunächst in einer Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollten, im Falle der Nichteinigung durch Verwaltungsakt geregelt werden sollten. Da somit der Eingliederungsbescheid unwirksam sei, könne ein Verstoß gegen diesen nicht zu einer Sanktion führen. Erneut wurde eingewendet, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, bis zum 24.08.2012 die Bewerbungsunterlagen vorzulegen und seine Bewerbungsmappe zu aktualisieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dieser sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Verpflichtung, in der Zeit vom 14.08.2012 bis spätestens 24.08.2012 eine Musterbewerbung vorzulegen, sei möglich gewesen und zumutbar.
Hiergegen richtet sich die am 14.12.2012 erhobene Klage, die der Kläger nicht mehr weiter begründete.
Mit Beschluss vom 08.03.2013 wurden die ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 und S 16 AS 1191/12 zum Verfahren S 16 AS 963/12 hinzuverbunden.
Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 19.08.2015 abgelehnt.
Die verbundenen Verfahren wurden zunächst mit Ladung vom 06.08.2015 auf den 27.08.2015 geladen. Am 26.08.2015 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 16. Kammer, welcher mit Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer vom 24.09.2015 für unbegründet erklärt wurde. Daraufhin erfolgte die erneute Ladung durch den Vorsitzenden der 16. Kammer auf den 21.10.2015. Mit Schreiben vom 14.10.2015, informierte der Kläger den Vorsitzenden der 1. Kammer darüber, dass er gegen dessen Beschluss sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingereicht habe. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Absetzung der für den 21.10.2015 bestimmten Termine.
Das Gericht geht von folgenden Anträgen des Klägers aus:
I. Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.09.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W226/12/HE) verurteilt, an den Kläger vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen und ohne Kürzung aufgrund von Sanktionen auszubezahlen. III. Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W227/12/HE) wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.11.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten und des Gerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Vorab ist festzustellen, dass der Vorsitzende des 16. Kammer an einer Mitwirkung bei der Entscheidung nicht durch die vom Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht erhobene sofortige Beschwerde gehindert ist. Die anders lautende Auffassung des Klägers übersieht, dass sein Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt worden war, so dass das Verbot, andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 201 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) der Entscheidung durch den zuvor abgelehnten Richter nicht mehr entgegensteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG -,Beschluss vom 18.12.2007 Az. 1 BvR 1273/07 Rn. 26, zitiert nach Juris). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil der Kläger ein nicht zulässiges Rechtsmittel ergreift.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
Sanktionen wegen des Meldeversäumnisses am 18.07.2012
Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anders als der Kläger vorträgt, fehlt es auch nicht an einer Anhörung. Hierzu kommt es schon nicht auf die vom Kläger thematisierte Frage an, ob eine Heilung möglich ist. Dies deshalb, weil eine Anhörung im Rahmen der zweiten Einladung zum Folgetermin stattgefunden hat. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Schreibens die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Sanktion umfassend zu äußern. Er hatte diese auch bereits spontan mit Schreiben vom 19.07.2012 getan und sah nach dem Schreiben des Beklagten vom 20.07.2012, welches er gemäß seiner eigenen Ausführungen erhalten hat, nicht mehr als erforderlich an, weitere Ausführungen zu machen.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass in dem sachlichen Vortrag des Klägers ein Grund vorliegt, der im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II als wichtig anzuerkennen ist. Es erscheint in der Tat zweifelhaft, warum der Kläger noch am Morgen vor dem Termin ein Update des Onlineshops vornahm. Weiter erscheint es zweifelhaft, dass der aufgetretene Fehler tatsächlich die ständige Anwesenheit des Klägers vor dem PC bis zur Behebung desselben erforderlich machte. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an. Dem Kläger wurde bereits durch das Gericht mitgeteilt, dass es nicht genügt, einen wichtigen Grund darzulegen. Vielmehr muss ein solcher auch nachgewiesen werden. Auf diesen Hinweis hin hat der Kläger nicht etwa versucht, seinen Vortrag mit Nachweisen zu unterstützen. Vielmehr hat er sich auf den Vortrag zurückgezogen, dass ihm ein solcher Nachweis nicht möglich sei. Diesen Vortrag kann die Kammer nicht akzeptieren. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über die von ihm geltend gemachten Umstände keinerlei Nachweise erbringen kann.
Nachdem der Kläger den von ihm vorgetragenen Grund bereits nicht nachgewiesen hat, braucht nicht abschließend bewertet zu werden, ob es sich gegebenenfalls um einen wichtigen Grund handelt. Der Sanktionsbescheid war damit rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen.
Vorläufige Leistungsbewilligung vom 09.10.2012
Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Am 21.09.2012 hat der Kläger eine Anlage EKS vorgelegt, in der er eine Prognose über seine Ein- und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 gemacht hat. Der Monat Oktober ist nicht Gegenstand des Bewilligungszeitraumes, weshalb der Beklagte unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung das anzurechnende Einkommen nur aus den Monaten ermittelt hat, die in den Bewilligungszeitraum fallen. Anders als vom Kläger vertreten, sind Monate außerhalb des Bewilligungszeitraumes hierbei außer Betracht zu lassen. Irritierend ist der sinngemäße Vortrag des Klägers, seine Prognose wäre möglicherweise anders ausgefallen, wäre diese nur für die Monate November 2012 bis April 2013 abgefragt worden. Der Antragsteller hat Angaben für diese relevanten Monate gemacht, an denen er sich festhalten lassen muss. Die Frage, welcher Zeitraum der Einkommensanrechnung nach dem SGB II zugrunde zu legen ist, hat auf die - nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigende - Prognose der Entwicklung des Betriebsergebnisses keinerlei Einfluss.
Der Kläger hat weiter Stromkosten nicht nach beruflichen und privaten Anteilen getrennt nachgewiesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Ausgabeposten vollständig dem Privatbereich zugeordnet hat. Im Ergebnis ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Leistungsbewilligung vorläufig einen Gewinn von 169 EUR zugrunde gelegt hat. Abzüglich der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist hiervon ein Grundfreibetrag von 100 EUR zuzüglich eines weiteren Betrages von 13,80 EUR abzusetzen, so dass ein anzurechnender Gewinn von 55,20 EUR verbleibt. Die vom Kläger in Frage gestellten Sanktionen in Höhe von 10 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung im Monat November 2011 sowie von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 sind nicht Regelungsgegenstand des Leistungsbescheides vom 09.10.2012. Hierüber sind vielmehr eigene feststellende Verwaltungsakte ergangen.
Sanktion im Umfang von 30 vom 100 der Regelleistung wegen Pflichtverletzung (Nichtvorlage der Bewerbungsmappe)
Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 ist rechtmäßig. Er stützt sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31a SGB II. Der Kläger hat eine Musterbewerbungsmappe nicht wie im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt vorgelegt. Damit hat er gegen eine in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verstoßen.
Die Pflicht des Klägers, bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbungsmappe zur Einsichtnahme vorzulegen, wurde mit dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 wirksam begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Nichtigkeitsgründe des § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vor. Weder ist ein Verstoß gegen die guten Sitten erkennbar, noch liegt ein Fall einer Pflicht vor, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der vom Beklagten eingeräumte Zeitraum vom 14.08.2012 bis zum 24.08.2012 zwar knapp bemessen, aber durchaus ausreichend ist, um eine Musterbewerbungsmappe zu erstellen. Hierzu werden die zur Verfügung gestellten Tage, anders als es der Kläger vorträgt, auch nicht in einem Umfang in Anspruch genommen, dass daneben andere wichtige Aufgaben liegen bleiben müssten. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält insbesondere keine erkennbaren Mängel, die so schwerwiegend wären, dass die Nichtigkeitsfolge des § 40 Abs. 1 SGB X eintreten würde.
Weiter ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 auch entgegen der Auffassung des Klägers in zulässiger Weise erlassen worden. Das Gericht teilt grundsätzlich die Auffassung des 14. Senates des BSG (B 14 AS R 195/11 R vom 14.02.2013), nach der einem Eingliederungsverwaltungsakt jedenfalls ein Verhandlungsversuch vorausgehen muss. Der Beklagte durfte hier aber zur Überzeugung des Gerichts die Verhandlungen mit dem Kläger über eine Anschlusseingliederungsvereinbarung als gescheitert betrachten. Es fand ein Gespräch hierüber statt, in dem jedoch eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 13.02.2012 weder Verhandlungen über eine Nachfolgevereinbarung hätten geführt werden, noch ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit ab dem 14.08.2012 hätte bekannt gemacht werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit der Formulierung "Danach ..." nicht verbietet, noch vor Ablauf eines Geltungszeitraums einer Eingliederungsvereinbarung bereits die Anschlussregelung ins Werk zu setzen. Vielmehr kommt der Gesamtregelung zum Ausdruck, dass grundsätzlich Abschnitte von sechs Monaten zu bilden sind, für die Eingliederungsvereinbarungen geschlossen werden.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Feststellung einer Sanktion in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung waren somit gegeben. Der Kläger kann sich für die Nichtvorlage der Musterbewerbungsmappe nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Der Bescheid des Beklagten vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 begegnet keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Der Beschwerdewert ermittelt sich aus 40 vom 100 der Regelleistung für drei Monate zuzüglich der vorläufigen Anrechnung von Einkommen in Höhe von 55,20 EUR für 6 Monate. Der Beschwerdewert beläuft sich damit auf 780 EUR.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 227/12/HE) wird abgewiesen.
III. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 (W 226/12/HE) wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 12.07.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 18.07.2012 um 10:00 Uhr in die Räume des Beklagten zu kommen. Es solle mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation gesprochen werden. Der Kläger wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass, sollte er ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leisten, seine Leistungen nach dem SGB II für die Dauer von drei Monaten um 10 % der maßgebenden Regelleistung abgesenkt würden. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr und erläuterte den Grund dafür mit Schreiben vom 19.07.2012. Der Kläger betreibt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit einen Onlineshop. Er teilte mit, dass er seit Wochen massive Probleme mit der Anbindung der Zahlmethode PayPal an diesen Onlineshop habe. Seitdem stehe er diesbezüglich wegen zahlreicher auftretender Probleme sowohl mit seinem Provider als auch mit dem Zahlungsartanbieter PayPal in ständigem Kontakt. Er habe selbstverständlich am 18.07.2012 vor dem Termin beim Beklagten noch an dem Onlineshop gearbeitet. Wichtige Schlüsseldateien des Onlineshops und der Zahlungsanbindung seien unvorhersehbar fatalerweise unverschlüsselt im Internet dargestellt worden. Dies habe ein großes Sicherheitsrisiko für seinen Onlineshop bzw. für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit dargestellt und habe schnellstmöglich und dringlichst behoben werden müssen. Mit Schreiben vom 20.07.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Absenkung angehört. Im Bescheid vom 10.08.2012 teilte der Beklagte mit, man habe die Stellungnahme des Klägers erhalten. Die darin aufgeführten Gründe könnten jedoch bei der Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig anerkannt werden. Aus Sicht des Beklagten sei es durchaus möglich gewesen, den Termin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 22.08.2012 widersprach der Kläger dem Bescheid vom 10.08.2012. Die von ihm geschilderten Umstände stellten sehr wohl einen wichtigen Grund dar. Es handele sich nicht um auf persönlichen Einzelinteressen beruhenden Gründen, sondern der vorgetragene wichtige Grund habe im höchsten Maße seiner selbstständigen Tätigkeit Rechnung getragen. Er habe seine selbstständige Tätigkeit nicht gefährden bzw. sichern wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen stelle keinen wichtigen Grund dar. Die Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Abteilung IT des Landratsamtes Oberallgäu unter Vorlage der inhaltlichen Darstellung der vom Kläger dargelegten technischen Schwierigkeiten habe ergeben, dass dieser Vortrag fachlich nicht haltbar sei und dem Kläger das Verlassen seiner Wohnung zur Terminswahrnehmung mit einem geschätzten Zeitaufwand von ca. 90 Minuten möglich und zumutbar gewesen wäre. Es sei nachvollziehbar, dass dieses Problem gelöst werden müsse. Die Notwendigkeit einer ununterbrochenen Anwesenheit vor dem Computer habe jedoch objektiv nicht bestanden. Hiergegen richtet sich die am 08.10.2012 erhobene Klage.
Die vom Kläger im Verfahren S 11 AS 832/12 ER beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die Vorsitzende der 11. Kammer mit Beschluss vom 11.09.2012 abgelehnt. Es bestünden schon keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides. Jedenfalls aber sei ein besonderes Suspensivinteresse des Antragstellers, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne, nicht anzunehmen. Bei einer Reduzierung der Leistungen im Umfang von 10 % sei dies nicht anzunehmen.
Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurde der Kläger durch das Gericht u. a. darauf hingewiesen, dass er einen wichtigen Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins nicht nur darlegen, sondern auch nachweisen müsse. Soweit bisher eine Darlegung erfolgt war, hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, noch am Morgen vor einem Termin beim Beklagten ein sensibles Update seines Online-shops vorzunehmen. Der Kläger nahm zu diesem Schreiben mit Schreiben vom 19.12.2012 ausführlich Stellung. Insbesondere sei es im Hinblick auf den Ladungstermin sinnvoll gewesen bis zuletzt daran zu arbeiten, um im Termin einen voll funktionsfähigen Onlineshop vorweisen zu können. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht vorwerfbar, noch am Morgen vor dem Termin an einer Lösung gearbeitet zu haben. Mit keinem Wort sei das Gericht auf die von ihm gerügte fehlende Anhörung eingegangen. Eine solche könne auch nicht geheilt werden, wenn systematisch gegen die Anhörungspflicht verstoßen werde. Der Kläger verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Im ursprünglichen weiteren Verfahren S 16 AS 1190/12 wendet der Kläger sich gegen den Bescheid vom 09.10.2012. Mit diesem Bescheid wurden dem Kläger Leistungen für die Zeit von November bis April 2010 vorläufig bewilligt. Unter Berücksichtigung der o.g. Sanktion in Höhe von 10 vom Hundert der Regelleistung im Monat November 2012 und Anrechnung von 55,20 EUR Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurden dem Kläger Leistungen für November in Höhe von 661,40 EUR und in den folgenden Monaten in Höhe von 698,80 EUR bewilligt. Ebenfalls am 09.10.2012 erließ der Beklagte einen Sanktionsbescheid in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung, gegen den sich der Kläger mit der ursprünglichen Klage im Verfahren S 16 AS 1191/12 richtet.
Gegen den Bescheid vom 09.10.2012 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 26.10.2012. Er wende sich gegen den Abzug der 37,40 EUR wegen einer Sanktion, gegen die Verpflichtung, seine Ausgabeabsichten dem Leistungsträger vorher anzeigen zu müssen, und gegen die falsche Einkommensanrechnung. Der Beklagte habe unzutreffend einen Gewinn von 169 EUR ermittelt. Mit Widerspruchbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Sanktion wegen des Meldeversäumnisses wurde dem Kläger darin mitgeteilt, dass seine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung habe. Der Gewinn von 169 EUR, der der vorläufigen Berechnung zugrunde liege, ergebe sich bei Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen von 2.178 EUR und der Betriebsausgaben von 1.164 EUR, verteilt auf 6 Monate. Bei der Leistungsbewilligung sei von den Angaben des Klägers dahingehend abgewichen worden, dass die angegebenen Kosten für Strom in Höhe von 20 EUR nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, da weder eine getrennte Erfassung erfolgt sei, noch eine einfache Trennung in privat oder beruflich genutzten Strom möglich sei. Bei gemischter Nutzung erfolge die Zuordnung zu den privaten Kosten. Weiter sei die als Betriebsausgaben angesetzte und an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer neu berechnet worden. Von der vereinnahmten Umsatzsteuer sei die gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen, so dass für den Bewilligungszeitraum nur 171 EUR an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die vom Kläger am 14.12.2012 unter dem Az. S 16 AS 1190/12 erhobene Klage.
Am 17.12.2012 beantragte der Kläger im Verfahren S 16 AS 1195/12 ER im Hinblick auf diesen Leistungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dort führte er zur Begründung näher aus: Betriebseinnahmen und -ausgaben seien auf 7 Monate zu verteilen. Hieraus ergebe sich bereits, dass Einkommen nur in Höhe von 31,06 EUR monatlich verbliebe. Darüber hinaus seien auch 20 EUR monatlich als geschäftliche Stromkosten anzuerkennen.
Im weiteren ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 wendet sich der Kläger gegen die Feststellung einer Leistungsabsenkung in Höhe von 30 vom Hundert der Regelleistung für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013. Der Kläger hatte eine Musterbewerbungsmappe nicht gemäß der Festlegung eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 09.08.2012 vorgelegt.
Am 09.08.2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für die Zeit vom 14.08.2012 bis 13.02.2013. In diesem war unter anderem die Pflicht des Klägers festgelegt worden, dem Beklagten bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbung mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnissen etc. zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Eingliederungsbescheid enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass der Verstoß gegen eine dort festgelegte Pflicht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 30 vom Hundert des für den Kläger maßgebenden Regelsatzes führe.
Mit Schreiben 28.08.2012 wurde der Kläger zur beabsichtigten Sanktion in dieser Höhe angehört, weil er die geforderte Musterbewerbungsmappe nicht fristgerecht vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die angedrohte Sanktion entspringe einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der zudem nichtig sei. Deshalb habe er so oder so der Aufforderung nicht nachkommen müssen. Weiter sei der Verwaltungsakt unter Drohungen und weiteren Verfehlungen seitens des Personals des Beklagten zustande gekommen. Bereits im Gespräch am 08.08.2012 habe er mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, in dieser kurzen Frist eine Musterbewerbungsmappe mit seinen inzwischen dazu erworbenen vielfältigsten Fähigkeiten sowie neuem aussagekräftigen Anschreiben und einen um Vieles zu erweiternden kompletten Lebenslauf zu fertigen. Aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten habe er zeitraubende Recherchen für seine Rechtewahrung diesem gegenüber aufwenden müssen. Widersprüche hätten geschrieben, Klagen vorbereitet und verfasst werden müssen. Alleine dies verhindere schon eine Erstellung der genannten Musterbewerbung voll und ganz. Nachweise hierüber seien dem Beklagten in Form von Schriftwechseln, Widersprüchen und Eilklagen bekannt. Nachdem es zu einer "Vereinbarung" gar nicht gekommen sei, müsse er einer solchen auch gar nicht Folge leisten.
Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurden die Leistungen - wie angekündigt - um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 gemindert. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 26.10.2012. Mit der verhängten Sanktion sei der Mandant nicht einverstanden. Hierzu werde festgestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei. Mit der vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung habe sich der Antragsteller nicht einverstanden erklärt und zwar auch unter anderem deshalb nicht, weil die Eingliederungsvereinbarung noch während des Laufs der zuvor geschlossenen Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte. Obwohl § 15 SGB II bestimme, dass Eingliederungsvereinbarungen für sechs Monate geschlossen und danach eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden solle. Des Weiteren berufe sich der Kläger darauf, dass der daraufhin erlassene Verwaltungsakt schon deshalb unwirksam sei, weil in diesem von dem ursprünglich vorgelegten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung inhaltlich abgewichen worden sei. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass die Regelungen, die zunächst in einer Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden sollten, im Falle der Nichteinigung durch Verwaltungsakt geregelt werden sollten. Da somit der Eingliederungsbescheid unwirksam sei, könne ein Verstoß gegen diesen nicht zu einer Sanktion führen. Erneut wurde eingewendet, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, bis zum 24.08.2012 die Bewerbungsunterlagen vorzulegen und seine Bewerbungsmappe zu aktualisieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dieser sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Verpflichtung, in der Zeit vom 14.08.2012 bis spätestens 24.08.2012 eine Musterbewerbung vorzulegen, sei möglich gewesen und zumutbar.
Hiergegen richtet sich die am 14.12.2012 erhobene Klage, die der Kläger nicht mehr weiter begründete.
Mit Beschluss vom 08.03.2013 wurden die ursprünglichen Verfahren S 16 AS 1191/12 und S 16 AS 1191/12 zum Verfahren S 16 AS 963/12 hinzuverbunden.
Die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 19.08.2015 abgelehnt.
Die verbundenen Verfahren wurden zunächst mit Ladung vom 06.08.2015 auf den 27.08.2015 geladen. Am 26.08.2015 stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 16. Kammer, welcher mit Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer vom 24.09.2015 für unbegründet erklärt wurde. Daraufhin erfolgte die erneute Ladung durch den Vorsitzenden der 16. Kammer auf den 21.10.2015. Mit Schreiben vom 14.10.2015, informierte der Kläger den Vorsitzenden der 1. Kammer darüber, dass er gegen dessen Beschluss sofortige Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingereicht habe. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Absetzung der für den 21.10.2015 bestimmten Termine.
Das Gericht geht von folgenden Anträgen des Klägers aus:
I. Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.09.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W226/12/HE) verurteilt, an den Kläger vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen und ohne Kürzung aufgrund von Sanktionen auszubezahlen. III. Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (W227/12/HE) wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die zu Unrecht nicht ausbezahlten Beträge für die Zeit ab 01.11.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten und des Gerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
Vorab ist festzustellen, dass der Vorsitzende des 16. Kammer an einer Mitwirkung bei der Entscheidung nicht durch die vom Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht erhobene sofortige Beschwerde gehindert ist. Die anders lautende Auffassung des Klägers übersieht, dass sein Ablehnungsgesuch zu diesem Zeitpunkt bereits abgelehnt worden war, so dass das Verbot, andere als unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (§ 201 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) der Entscheidung durch den zuvor abgelehnten Richter nicht mehr entgegensteht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BverfG -,Beschluss vom 18.12.2007 Az. 1 BvR 1273/07 Rn. 26, zitiert nach Juris). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil der Kläger ein nicht zulässiges Rechtsmittel ergreift.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
Sanktionen wegen des Meldeversäumnisses am 18.07.2012
Der Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anders als der Kläger vorträgt, fehlt es auch nicht an einer Anhörung. Hierzu kommt es schon nicht auf die vom Kläger thematisierte Frage an, ob eine Heilung möglich ist. Dies deshalb, weil eine Anhörung im Rahmen der zweiten Einladung zum Folgetermin stattgefunden hat. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Schreibens die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Sanktion umfassend zu äußern. Er hatte diese auch bereits spontan mit Schreiben vom 19.07.2012 getan und sah nach dem Schreiben des Beklagten vom 20.07.2012, welches er gemäß seiner eigenen Ausführungen erhalten hat, nicht mehr als erforderlich an, weitere Ausführungen zu machen.
Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass in dem sachlichen Vortrag des Klägers ein Grund vorliegt, der im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II als wichtig anzuerkennen ist. Es erscheint in der Tat zweifelhaft, warum der Kläger noch am Morgen vor dem Termin ein Update des Onlineshops vornahm. Weiter erscheint es zweifelhaft, dass der aufgetretene Fehler tatsächlich die ständige Anwesenheit des Klägers vor dem PC bis zur Behebung desselben erforderlich machte. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an. Dem Kläger wurde bereits durch das Gericht mitgeteilt, dass es nicht genügt, einen wichtigen Grund darzulegen. Vielmehr muss ein solcher auch nachgewiesen werden. Auf diesen Hinweis hin hat der Kläger nicht etwa versucht, seinen Vortrag mit Nachweisen zu unterstützen. Vielmehr hat er sich auf den Vortrag zurückgezogen, dass ihm ein solcher Nachweis nicht möglich sei. Diesen Vortrag kann die Kammer nicht akzeptieren. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über die von ihm geltend gemachten Umstände keinerlei Nachweise erbringen kann.
Nachdem der Kläger den von ihm vorgetragenen Grund bereits nicht nachgewiesen hat, braucht nicht abschließend bewertet zu werden, ob es sich gegebenenfalls um einen wichtigen Grund handelt. Der Sanktionsbescheid war damit rechtmäßig und die Klage insoweit abzuweisen.
Vorläufige Leistungsbewilligung vom 09.10.2012
Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Am 21.09.2012 hat der Kläger eine Anlage EKS vorgelegt, in der er eine Prognose über seine Ein- und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit von Oktober 2012 bis April 2013 gemacht hat. Der Monat Oktober ist nicht Gegenstand des Bewilligungszeitraumes, weshalb der Beklagte unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung das anzurechnende Einkommen nur aus den Monaten ermittelt hat, die in den Bewilligungszeitraum fallen. Anders als vom Kläger vertreten, sind Monate außerhalb des Bewilligungszeitraumes hierbei außer Betracht zu lassen. Irritierend ist der sinngemäße Vortrag des Klägers, seine Prognose wäre möglicherweise anders ausgefallen, wäre diese nur für die Monate November 2012 bis April 2013 abgefragt worden. Der Antragsteller hat Angaben für diese relevanten Monate gemacht, an denen er sich festhalten lassen muss. Die Frage, welcher Zeitraum der Einkommensanrechnung nach dem SGB II zugrunde zu legen ist, hat auf die - nach bestem Wissen und Gewissen zu fertigende - Prognose der Entwicklung des Betriebsergebnisses keinerlei Einfluss.
Der Kläger hat weiter Stromkosten nicht nach beruflichen und privaten Anteilen getrennt nachgewiesen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Ausgabeposten vollständig dem Privatbereich zugeordnet hat. Im Ergebnis ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Leistungsbewilligung vorläufig einen Gewinn von 169 EUR zugrunde gelegt hat. Abzüglich der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist hiervon ein Grundfreibetrag von 100 EUR zuzüglich eines weiteren Betrages von 13,80 EUR abzusetzen, so dass ein anzurechnender Gewinn von 55,20 EUR verbleibt. Die vom Kläger in Frage gestellten Sanktionen in Höhe von 10 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung im Monat November 2011 sowie von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in der Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 sind nicht Regelungsgegenstand des Leistungsbescheides vom 09.10.2012. Hierüber sind vielmehr eigene feststellende Verwaltungsakte ergangen.
Sanktion im Umfang von 30 vom 100 der Regelleistung wegen Pflichtverletzung (Nichtvorlage der Bewerbungsmappe)
Der Bescheid vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 ist rechtmäßig. Er stützt sich auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31a SGB II. Der Kläger hat eine Musterbewerbungsmappe nicht wie im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegt vorgelegt. Damit hat er gegen eine in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Pflicht verstoßen.
Die Pflicht des Klägers, bis spätestens zum 24.08.2012 eine Musterbewerbungsmappe zur Einsichtnahme vorzulegen, wurde mit dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 wirksam begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Nichtigkeitsgründe des § 40 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht vor. Weder ist ein Verstoß gegen die guten Sitten erkennbar, noch liegt ein Fall einer Pflicht vor, die aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der vom Beklagten eingeräumte Zeitraum vom 14.08.2012 bis zum 24.08.2012 zwar knapp bemessen, aber durchaus ausreichend ist, um eine Musterbewerbungsmappe zu erstellen. Hierzu werden die zur Verfügung gestellten Tage, anders als es der Kläger vorträgt, auch nicht in einem Umfang in Anspruch genommen, dass daneben andere wichtige Aufgaben liegen bleiben müssten. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält insbesondere keine erkennbaren Mängel, die so schwerwiegend wären, dass die Nichtigkeitsfolge des § 40 Abs. 1 SGB X eintreten würde.
Weiter ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom 09.08.2012 auch entgegen der Auffassung des Klägers in zulässiger Weise erlassen worden. Das Gericht teilt grundsätzlich die Auffassung des 14. Senates des BSG (B 14 AS R 195/11 R vom 14.02.2013), nach der einem Eingliederungsverwaltungsakt jedenfalls ein Verhandlungsversuch vorausgehen muss. Der Beklagte durfte hier aber zur Überzeugung des Gerichts die Verhandlungen mit dem Kläger über eine Anschlusseingliederungsvereinbarung als gescheitert betrachten. Es fand ein Gespräch hierüber statt, in dem jedoch eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Kläger dringt auch nicht mit seiner Auffassung durch, dass während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 13.02.2012 weder Verhandlungen über eine Nachfolgevereinbarung hätten geführt werden, noch ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit ab dem 14.08.2012 hätte bekannt gemacht werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit der Formulierung "Danach ..." nicht verbietet, noch vor Ablauf eines Geltungszeitraums einer Eingliederungsvereinbarung bereits die Anschlussregelung ins Werk zu setzen. Vielmehr kommt der Gesamtregelung zum Ausdruck, dass grundsätzlich Abschnitte von sechs Monaten zu bilden sind, für die Eingliederungsvereinbarungen geschlossen werden.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Feststellung einer Sanktion in Höhe von 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung waren somit gegeben. Der Kläger kann sich für die Nichtvorlage der Musterbewerbungsmappe nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Der Bescheid des Beklagten vom 09.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 begegnet keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Der Beschwerdewert ermittelt sich aus 40 vom 100 der Regelleistung für drei Monate zuzüglich der vorläufigen Anrechnung von Einkommen in Höhe von 55,20 EUR für 6 Monate. Der Beschwerdewert beläuft sich damit auf 780 EUR.
Rechtskraft
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