Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 302/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 477/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 6/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherte nach den Grundsätzen der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder (§ 227 SGB V i.V.m § 240 SGB V). § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Beitragsbemessung nach den gesetzlichen Mindesteinnahme unabhängig von den tatsächlichen Einnahme) findet daher auch bei dieser Versichertengruppe Anwendung. Dies stellt keinen Grundrechtsverstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Beitragsbemessung gem. §§ 237, 238 und 238a SGB V für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und § 12 SGB V versicherungspflichtige Rentner für den Fall dar, dass der gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherte ebenfalls Rentner ist.
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2015 streitig.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2015 bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) pflichtversichertes Mitglied. Sie bezieht eine monatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 567,33 EUR.
Mit Bescheid vom 28.04.2015 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 65,71 EUR (Krankenversicherungsbeitrag: 55,89 EUR und Pflegeversicherungsbeitrag: 9,82 EUR) fest. Dieser Berechnung legte sie weitere Einnahmen der Klägerin in Höhe von 377,67 EUR zu Grunde. Es seien gesetzliche Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen für das Jahr 2015 festgelegt. Nach oben gelte die Beitragsbemessungsgrenze von 4.125,00 EUR. Lägen die Einnahmen unterhalb des gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommens von 945,00 EUR, seien die Beiträge aus diesem Mindesteinkommen zu berechnen.
Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2015. Die monatlichen Zahlungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 250 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Satz 1, § 249 a Satz 1 und § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie gemäß § 271 SGB V. Sie selbst habe daher keine weiteren Beiträge zu zahlen.
Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2015 der Klägerin, dass die Rente der Klägerin die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 945 EUR nicht überschreite. Sie sei daher verpflichtet, auf den Differenzbetrag bis zu ihrer Rente Beiträge zu entrichten. Der Differenzbetrag betrage 377,67 EUR. Davon seien Beiträge in Höhe von 65,71 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Aus der Rente in Höhe von 567,33 EUR führe die Rentenversicherung die Beiträge ab.
Hierauf hat die Klägerin am 01.06.2015 beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat sie damit begründet, dass sie zum 01.04.2015 bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichertes Mitglied geworden sei. Die von der Beklagten angewandte Regelung nach § 227 SGB V in Verbindung mit § 240 SGB V fänden in ihrem Fall keine Anwendung. Diese gelte nur für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, solange diese keine gesetzliche Rente bezögen. Mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente richteten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach der Rangfolge der Einnahmen im Sinne der §§ 238, 238a SGB V, die eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht vorsähen. Da sie als versicherungspflichtige Rentnerin außer der Rentenzahlung über keine nachrangigen Einnahmen verfüge, bemesse sich ihre Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich am Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Weiter hat sie vorgetragen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 zu beachten sei, worin das Gericht die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen freiwillig versicherten Rentnern und gesetzlich versicherten Rentnern festgestellt habe. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zu der unzulässigen Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bei der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner ließe für eine ungleiche Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern keinen Raum, da dies mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei.
Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (S 6 KR 217/15 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (L 4 KR 329/15 B ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.08.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und weiter vorgetragen, dass die Regelung des § 240 SGB V auf Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlägen oder freiwillig nach § 9 SGB V versichert seien, keine Anwendung fände. Denn § 240 Abs. 3 SGB V erfasse nur freiwillige Mitglieder, die neben einem Arbeitsentgelt durch Erwerbstätigkeit im Sinn des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine gesetzliche Rente bezögen. Sei das nicht der Fall, habe sich die Beitragsbemessung nach dem beitragspflichtigen Einnahmen in der Rangfolge der Einnahmearten im Sinne des § 238a SGB V zu richten, wie dies auch § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB V bekräftige. Vorliegend sei jedoch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 238 SGB V zu bemessen, da die Klägerin von Gesetzes wegen gemäß § 5 SGB V pflichtversichert sei und eine gesetzliche Rente beziehe. Dabei sei die Art, wie die Versicherungspflicht zu Stande käme, unerheblich. Eine Differenzierung in der Gesetzesanwendung zwischen pflichtversicherten Rentenbeziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V und denen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V würde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, die sich durch nichts rechtfertigen ließe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Ungleichbehandlung bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den Rentenbeziehern bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/69 - festgestellt. Wie die beiden §§ 238 und 238a SGB V aufzeigten, die sich im Übrigen lediglich darin unterschieden, dass bei den freiwillig versicherten Rentnern zusätzlich - die sonstigen Einnahmen - zur Beitragsbemessung berücksichtigt würden, sei weder in der einen noch in der anderen Regelung eine Mindestbemessungsgrenze als Bestandteil der Rechtsnorm enthalten. Da der Klägerin als versicherungspflichtige Rentnerin außer der Rentenzahlung über kein nachrangiges Einkommen verfüge, habe die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich auf der Grundlage des Zahlbetrags der Rente zu erfolgen. Die Klägerin habe daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung über die Bemessungsgrundlage des Zahlbetrags der Rente hinaus gegenüber der Beklagten zu erbringen. Mit Schreiben vom 25.09.2015 hat die Klägerin beantragt, die Sprungrevision zum Bundessozialgericht im Urteil gemäß § 161 Abs. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 beantragte die nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 insoweit aufzuheben, als der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Einnahmen in Höhe von 377,67 EUR zu Grunde gelegt worden sind.
Die nicht vertretene Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 bei der Beitragsberechnung ab 01.04.2015 neben der monatlichen Rente der Klägerin in Höhe von 567,33 EUR weitere Einnahmen in Höhe von 377,67 EUR berücksichtigt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 227 SGB V und § 240 SGB V.
Unstreitig ist nämlich die Klägerin seit 01.04.2015 pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.04.2007 geschaffene Auffangpflichtversicherung für Personen, die andernfalls keinen Krankenversicherungsschutz hätten, also insbesondere nicht unter die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 12 fallen. Gemäß § 227 richtet sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift die Beitragshöhe dieser Versichertengruppe nach § 240 SGB V. Die auffangversicherungspflichtigen Personen werden somit beitragsrechtlich den freiwilligen Mitgliedern gleichgestellt. Aus dem Verweis auf § 240 ergibt sich weiter, dass die Beitragshöhe unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen nach Mindesteinnahmen zu bestimmen ist (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Diese gesetzlichen Mindesteinnahmen hat die Beklagte entsprechend den genannten Regelungen daher der Beitragsbemessung für die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Weil für das Jahr 2015 ein Mindesteinkommen von 945 EUR monatlich festgelegt ist, hat die Klägerin aus diesem Betrag somit Beiträge zu leisten.
Dagegen kann sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Beitragshöhe nicht auf die §§ 237, 238 und 238a SGB V berufen. Diese Vorschriften erfassen nur den Personenkreis der versicherungspflichtigen Rentner, deren Versicherungsverhältnis ausschließlich auf dem Rentenbezug beruht. Dies sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V versicherungspflichtige Rentenbezieher. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, gehört die Klägerin aber nicht zu dieser Versicherungsgruppe.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nach Überzeugung des Gerichts hierin auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. So unterscheidet sich die Klägerin nämlich in ihrem Mitgliedschaftsgrund in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von denen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V pflichtversichert sind. Bei diesen beruht die Versicherungspflicht nämlich ausschließlich auf dem Bezug der Rente. Die Klägerin ist jedoch nicht wegen des Bezugs ihrer Rente Mitglied in die Pflichtgemeinschaft, sondern, weil sie aufgrund des Auffangpflichtversicherungstatbestands des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen worden ist, obwohl sie grundsätzlich hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllte. Der Bezug ihrer Rente dagegen bzw. ihre Eigenschaft als Rentnerin begründen die Pflichtversicherung gerade nicht. Sie gehört damit aber auch nicht zum eigentlichen Kreis der Gemeinschaft der Pflichtversicherten. Wegen dieser Unterscheidung ist es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten beitragsrechtlich den freiwillig Versicherten zuzuordnen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2000 - 1 BvL 16/96 - ändert daran nichts, da dieser, wie bereits im Beschluss vom 1. Juli 2015 - S 6 KR 217/15 ER - ausgeführt, eine andere Rechtsfrage zu Grunde lag.
Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da sich die hier streitige Rechtsfrage, nämlich die Berechnung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten, somit nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres aus dem Gesetz selbst klären ließ, bestand kein Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2015 streitig.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2015 bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) pflichtversichertes Mitglied. Sie bezieht eine monatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 567,33 EUR.
Mit Bescheid vom 28.04.2015 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 65,71 EUR (Krankenversicherungsbeitrag: 55,89 EUR und Pflegeversicherungsbeitrag: 9,82 EUR) fest. Dieser Berechnung legte sie weitere Einnahmen der Klägerin in Höhe von 377,67 EUR zu Grunde. Es seien gesetzliche Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen für das Jahr 2015 festgelegt. Nach oben gelte die Beitragsbemessungsgrenze von 4.125,00 EUR. Lägen die Einnahmen unterhalb des gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommens von 945,00 EUR, seien die Beiträge aus diesem Mindesteinkommen zu berechnen.
Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2015. Die monatlichen Zahlungen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 250 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Satz 1, § 249 a Satz 1 und § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie gemäß § 271 SGB V. Sie selbst habe daher keine weiteren Beiträge zu zahlen.
Hierauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2015 der Klägerin, dass die Rente der Klägerin die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 945 EUR nicht überschreite. Sie sei daher verpflichtet, auf den Differenzbetrag bis zu ihrer Rente Beiträge zu entrichten. Der Differenzbetrag betrage 377,67 EUR. Davon seien Beiträge in Höhe von 65,71 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Aus der Rente in Höhe von 567,33 EUR führe die Rentenversicherung die Beiträge ab.
Hierauf hat die Klägerin am 01.06.2015 beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat sie damit begründet, dass sie zum 01.04.2015 bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichertes Mitglied geworden sei. Die von der Beklagten angewandte Regelung nach § 227 SGB V in Verbindung mit § 240 SGB V fänden in ihrem Fall keine Anwendung. Diese gelte nur für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, solange diese keine gesetzliche Rente bezögen. Mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente richteten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach der Rangfolge der Einnahmen im Sinne der §§ 238, 238a SGB V, die eine Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht vorsähen. Da sie als versicherungspflichtige Rentnerin außer der Rentenzahlung über keine nachrangigen Einnahmen verfüge, bemesse sich ihre Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich am Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Weiter hat sie vorgetragen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 zu beachten sei, worin das Gericht die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen freiwillig versicherten Rentnern und gesetzlich versicherten Rentnern festgestellt habe. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zu der unzulässigen Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bei der Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner ließe für eine ungleiche Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern keinen Raum, da dies mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar sei.
Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (S 6 KR 217/15 ER). Die dagegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben (L 4 KR 329/15 B ER).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.08.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und weiter vorgetragen, dass die Regelung des § 240 SGB V auf Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien und der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlägen oder freiwillig nach § 9 SGB V versichert seien, keine Anwendung fände. Denn § 240 Abs. 3 SGB V erfasse nur freiwillige Mitglieder, die neben einem Arbeitsentgelt durch Erwerbstätigkeit im Sinn des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine gesetzliche Rente bezögen. Sei das nicht der Fall, habe sich die Beitragsbemessung nach dem beitragspflichtigen Einnahmen in der Rangfolge der Einnahmearten im Sinne des § 238a SGB V zu richten, wie dies auch § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB V bekräftige. Vorliegend sei jedoch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 238 SGB V zu bemessen, da die Klägerin von Gesetzes wegen gemäß § 5 SGB V pflichtversichert sei und eine gesetzliche Rente beziehe. Dabei sei die Art, wie die Versicherungspflicht zu Stande käme, unerheblich. Eine Differenzierung in der Gesetzesanwendung zwischen pflichtversicherten Rentenbeziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 SGB V und denen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V würde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, die sich durch nichts rechtfertigen ließe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Ungleichbehandlung bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den Rentenbeziehern bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/69 - festgestellt. Wie die beiden §§ 238 und 238a SGB V aufzeigten, die sich im Übrigen lediglich darin unterschieden, dass bei den freiwillig versicherten Rentnern zusätzlich - die sonstigen Einnahmen - zur Beitragsbemessung berücksichtigt würden, sei weder in der einen noch in der anderen Regelung eine Mindestbemessungsgrenze als Bestandteil der Rechtsnorm enthalten. Da der Klägerin als versicherungspflichtige Rentnerin außer der Rentenzahlung über kein nachrangiges Einkommen verfüge, habe die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich auf der Grundlage des Zahlbetrags der Rente zu erfolgen. Die Klägerin habe daher keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung über die Bemessungsgrundlage des Zahlbetrags der Rente hinaus gegenüber der Beklagten zu erbringen. Mit Schreiben vom 25.09.2015 hat die Klägerin beantragt, die Sprungrevision zum Bundessozialgericht im Urteil gemäß § 161 Abs. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 beantragte die nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 insoweit aufzuheben, als der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Einnahmen in Höhe von 377,67 EUR zu Grunde gelegt worden sind.
Die nicht vertretene Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2015 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 bei der Beitragsberechnung ab 01.04.2015 neben der monatlichen Rente der Klägerin in Höhe von 567,33 EUR weitere Einnahmen in Höhe von 377,67 EUR berücksichtigt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 227 SGB V und § 240 SGB V.
Unstreitig ist nämlich die Klägerin seit 01.04.2015 pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.04.2007 geschaffene Auffangpflichtversicherung für Personen, die andernfalls keinen Krankenversicherungsschutz hätten, also insbesondere nicht unter die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 12 fallen. Gemäß § 227 richtet sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift die Beitragshöhe dieser Versichertengruppe nach § 240 SGB V. Die auffangversicherungspflichtigen Personen werden somit beitragsrechtlich den freiwilligen Mitgliedern gleichgestellt. Aus dem Verweis auf § 240 ergibt sich weiter, dass die Beitragshöhe unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen nach Mindesteinnahmen zu bestimmen ist (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Diese gesetzlichen Mindesteinnahmen hat die Beklagte entsprechend den genannten Regelungen daher der Beitragsbemessung für die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Weil für das Jahr 2015 ein Mindesteinkommen von 945 EUR monatlich festgelegt ist, hat die Klägerin aus diesem Betrag somit Beiträge zu leisten.
Dagegen kann sich die Klägerin hinsichtlich ihrer Beitragshöhe nicht auf die §§ 237, 238 und 238a SGB V berufen. Diese Vorschriften erfassen nur den Personenkreis der versicherungspflichtigen Rentner, deren Versicherungsverhältnis ausschließlich auf dem Rentenbezug beruht. Dies sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V versicherungspflichtige Rentenbezieher. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, gehört die Klägerin aber nicht zu dieser Versicherungsgruppe.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nach Überzeugung des Gerichts hierin auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. So unterscheidet sich die Klägerin nämlich in ihrem Mitgliedschaftsgrund in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von denen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V pflichtversichert sind. Bei diesen beruht die Versicherungspflicht nämlich ausschließlich auf dem Bezug der Rente. Die Klägerin ist jedoch nicht wegen des Bezugs ihrer Rente Mitglied in die Pflichtgemeinschaft, sondern, weil sie aufgrund des Auffangpflichtversicherungstatbestands des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen worden ist, obwohl sie grundsätzlich hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllte. Der Bezug ihrer Rente dagegen bzw. ihre Eigenschaft als Rentnerin begründen die Pflichtversicherung gerade nicht. Sie gehört damit aber auch nicht zum eigentlichen Kreis der Gemeinschaft der Pflichtversicherten. Wegen dieser Unterscheidung ist es nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten beitragsrechtlich den freiwillig Versicherten zuzuordnen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2000 - 1 BvL 16/96 - ändert daran nichts, da dieser, wie bereits im Beschluss vom 1. Juli 2015 - S 6 KR 217/15 ER - ausgeführt, eine andere Rechtsfrage zu Grunde lag.
Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da sich die hier streitige Rechtsfrage, nämlich die Berechnung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten, somit nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres aus dem Gesetz selbst klären ließ, bestand kein Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
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