Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 26/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 P 23/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht kann nur durch ausdrückliche Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen, die erst mit Zugang gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam wird.
I. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2014 beendet ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg mit dem Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den am 24.03.2014 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der entsprechende Antrag war seitens des Beklagten nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit Bescheid vom 30.08.2011 abgelehnt worden. Im Widerspruchsverfahren war mit Bescheid vom 19.04.2012 Teilabhilfe dahingehend erfolgt, dass Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt worden sind. Hiergegen hatte die Klägerin erneut Widerspruch erhoben bzw. den Widerspruch aufrechterhalten mit dem Ziel, Pflegegeld ab Antragstellung zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht bereits Abhilfe erfolgt war.
Hiergegen richtete sich die am 20.08.2012 zum Sozialgericht Augsburg zum dortigen Aktenzeichen: S 10 P 96/12 erhobene Klage. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 wurde für die Klägerin von ihrem damals prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 verpflichtete, der Klägerin Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.10.2011 zu gewähren unter Klarstellung, dass es in der Folgezeit bei den weiteren Änderungen gemäß der nachfolgenden Bescheide, insbesondere des Änderungsbescheids vom 07.03.2013, mit dem der Klägerin ab 01.02.2013 Pflegegeld nach Pflegestufe II gewährt wird, verbleibe. Die Beklagte verpflichtete sich weiter, die Beitragszeiten für die Pflegeperson der Klägerin ebenfalls bereits ab Oktober 2011 zu berücksichtigen und der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit damit vollumfänglich für erledigt.
Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs erklärt unter Mitteilung, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich gewollt habe und dies ihrem Rechtsanwalt auch habe ausrichten lassen. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte trotz der gegenteiligen Weisung der Klägerin dennoch einen Vergleich geschlossen habe, sei die Klägerin zur Anfechtung dieses Vergleichs berechtigt.
Das Vorbringen der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass diese beantragt,
festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014 nicht beendet worden ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bereits ab Antragstellung zu gewähren.
Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vollmacht hinsichtlich der Befugnis zum Vergleichsschluss gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner grundsätzlich nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und eine solche Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Gericht hat die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 04.03.2015 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört.
Für die Klägerin ist hierzu vorgetragen worden, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Herr P. habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht dem Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich abschließen wolle. Es habe ein wirksamer Vergleich durch den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt nicht mehr geschlossen werden können. Insoweit ist für die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2015 beantragt worden,
"Herrn P. als Zeugen anzuhören".
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 10 P 96/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der für die Entscheidung relevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört, §§105 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Soweit die Klägerin beantragt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn P. als Zeugen anzuhören, war dem Beweisantrag nicht zu folgen. Der Beweisantrag entspricht bereits nicht den prozessualen Anforderungen, soweit lediglich die Anhörung des Zeugen beantragt worden ist, ohne Angabe des Beweisthemas und des konkreten Beweisziels, der Beweisantrag ist damit bereits unzulässig. Im Übrigen wäre er auch insoweit abzuweisen, als es auf die nach Ansicht der Klägerin ungeklärten Tatsachen nicht ankommt. Den Schilderungen des Herrn P. , wonach er den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich angewiesen habe, keinen Vergleich zu schließen, kommt bereits insoweit keine Bedeutung zu, als zum einen die Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und zum anderen Herr P. nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis nach § 73 SGG gehört (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - BayLSG - vom 13.02.2015, Aktenzeichen L 6 P 43/14 B PKH). Insoweit war auch eine erneute Anhörung zur weiterhin beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Erhebung des Beweisantrags nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 105 Rn. 11).
Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 ist durch den Vergleich vom 24.03.2014 beendet worden. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.
Wie sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014, die ausgefertigt und von der Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung - ZPO -), ergibt, ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Die Sitzung ist unterbrochen worden zur weiteren Abklärung des beabsichtigten Vergleichs durch den Rechtsanwalt. Danach ist der Vergleich abgeschlossen worden, der unter anderem in Ziffer IV eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in vollem Umfang enthält. Der Vergleich ist den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (§ 122 SGG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist hierbei durch ihren damals bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden. Die entsprechende, bei Gericht zur Vorlage gebrachte Vollmacht berechtigte ausdrücklich auch zur Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Die Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht vor Beendigung des Verfahrens durch Vergleich liegt nicht vor. Die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht kann nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen, die erst mit Zugang gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam wird (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 82 Rn. 2). Die Abgabe einer entsprechenden wirksamen Prozesserklärung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, eine entsprechende Weisung durch Herrn P. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre nicht ausreichend, im Übrigen fehlt es bereits an der Postulationsfähigkeit des Herrn P. (siehe oben, vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015). Eine wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht ist damit nicht erfolgt. In der Folge kommen nach § 73a Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 ZPO den Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten Wirkung für und gegen die Klägerin zu. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Klägerin nachträglich behauptet, mit diesen Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen: L 2 U 201/12 WA). Sonstige Anfechtungsgründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Der Vergleich hat eine Widerrufsmöglichkeit nicht vorgesehen, er konnte damit auch nicht rechtswirksam widerrufen werden. Auch prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs oder Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Verfahren durch den Abschluss des Vergleichs vom 24.03.2014 einschließlich Erledigterklärung des Rechtsstreits beendet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit beim Sozialgericht Augsburg mit dem Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den am 24.03.2014 geschlossenen Vergleich beendet worden ist.
Streitig war im Ausgangsverfahren zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der entsprechende Antrag war seitens des Beklagten nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) mit Bescheid vom 30.08.2011 abgelehnt worden. Im Widerspruchsverfahren war mit Bescheid vom 19.04.2012 Teilabhilfe dahingehend erfolgt, dass Leistungen nach Pflegestufe I ab dem 01.02.2012 bewilligt worden sind. Hiergegen hatte die Klägerin erneut Widerspruch erhoben bzw. den Widerspruch aufrechterhalten mit dem Ziel, Pflegegeld ab Antragstellung zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 hatte die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, soweit nicht bereits Abhilfe erfolgt war.
Hiergegen richtete sich die am 20.08.2012 zum Sozialgericht Augsburg zum dortigen Aktenzeichen: S 10 P 96/12 erhobene Klage. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014 wurde für die Klägerin von ihrem damals prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 verpflichtete, der Klägerin Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.10.2011 zu gewähren unter Klarstellung, dass es in der Folgezeit bei den weiteren Änderungen gemäß der nachfolgenden Bescheide, insbesondere des Änderungsbescheids vom 07.03.2013, mit dem der Klägerin ab 01.02.2013 Pflegegeld nach Pflegestufe II gewährt wird, verbleibe. Die Beklagte verpflichtete sich weiter, die Beitragszeiten für die Pflegeperson der Klägerin ebenfalls bereits ab Oktober 2011 zu berücksichtigen und der Klägerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit damit vollumfänglich für erledigt.
Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2014 hat die Klägerin die Anfechtung des am 24.03.2014 geschlossenen Vergleichs erklärt unter Mitteilung, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich gewollt habe und dies ihrem Rechtsanwalt auch habe ausrichten lassen. Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte trotz der gegenteiligen Weisung der Klägerin dennoch einen Vergleich geschlossen habe, sei die Klägerin zur Anfechtung dieses Vergleichs berechtigt.
Das Vorbringen der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass diese beantragt,
festzustellen, dass das gerichtliche Verfahren zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 durch den gerichtlichen Vergleich vom 24.03.2014 nicht beendet worden ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.08.2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 19.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bereits ab Antragstellung zu gewähren.
Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Beschränkung der Vollmacht hinsichtlich der Befugnis zum Vergleichsschluss gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner grundsätzlich nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und eine solche Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Das Gericht hat die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 04.03.2015 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört.
Für die Klägerin ist hierzu vorgetragen worden, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Herr P. habe unter Berufung auf die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht dem Rechtsanwalt ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin keinesfalls einen Vergleich abschließen wolle. Es habe ein wirksamer Vergleich durch den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt nicht mehr geschlossen werden können. Insoweit ist für die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 12.03.2015 beantragt worden,
"Herrn P. als Zeugen anzuhören".
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 10 P 96/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der für die Entscheidung relevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört, §§105 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Soweit die Klägerin beantragt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung Herrn P. als Zeugen anzuhören, war dem Beweisantrag nicht zu folgen. Der Beweisantrag entspricht bereits nicht den prozessualen Anforderungen, soweit lediglich die Anhörung des Zeugen beantragt worden ist, ohne Angabe des Beweisthemas und des konkreten Beweisziels, der Beweisantrag ist damit bereits unzulässig. Im Übrigen wäre er auch insoweit abzuweisen, als es auf die nach Ansicht der Klägerin ungeklärten Tatsachen nicht ankommt. Den Schilderungen des Herrn P. , wonach er den bevollmächtigten Rechtsanwalt ausdrücklich angewiesen habe, keinen Vergleich zu schließen, kommt bereits insoweit keine Bedeutung zu, als zum einen die Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner nur Wirkung hat, wenn sie diesen gegenüber angezeigt worden ist und zum anderen Herr P. nicht zum vertretungsberechtigten Personenkreis nach § 73 SGG gehört (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts - BayLSG - vom 13.02.2015, Aktenzeichen L 6 P 43/14 B PKH). Insoweit war auch eine erneute Anhörung zur weiterhin beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Erhebung des Beweisantrags nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 105 Rn. 11).
Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg zum Aktenzeichen S 10 P 96/12 ist durch den Vergleich vom 24.03.2014 beendet worden. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.
Wie sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2014, die ausgefertigt und von der Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung - ZPO -), ergibt, ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert worden. Die Sitzung ist unterbrochen worden zur weiteren Abklärung des beabsichtigten Vergleichs durch den Rechtsanwalt. Danach ist der Vergleich abgeschlossen worden, der unter anderem in Ziffer IV eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in vollem Umfang enthält. Der Vergleich ist den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden (§ 122 SGG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist hierbei durch ihren damals bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten worden. Die entsprechende, bei Gericht zur Vorlage gebrachte Vollmacht berechtigte ausdrücklich auch zur Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Die Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsvollmacht vor Beendigung des Verfahrens durch Vergleich liegt nicht vor. Die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht kann nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen, die erst mit Zugang gegenüber dem Prozessgegner und dem Gericht wirksam wird (Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 82 Rn. 2). Die Abgabe einer entsprechenden wirksamen Prozesserklärung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, eine entsprechende Weisung durch Herrn P. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre nicht ausreichend, im Übrigen fehlt es bereits an der Postulationsfähigkeit des Herrn P. (siehe oben, vgl. auch BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015). Eine wirksame Beschränkung der Prozessvollmacht ist damit nicht erfolgt. In der Folge kommen nach § 73a Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 ZPO den Erklärungen ihres Prozessbevollmächtigten Wirkung für und gegen die Klägerin zu. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Klägerin nachträglich behauptet, mit diesen Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013, Aktenzeichen: L 2 U 201/12 WA). Sonstige Anfechtungsgründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Der Vergleich hat eine Widerrufsmöglichkeit nicht vorgesehen, er konnte damit auch nicht rechtswirksam widerrufen werden. Auch prozessrechtliche Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs oder Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Verfahren durch den Abschluss des Vergleichs vom 24.03.2014 einschließlich Erledigterklärung des Rechtsstreits beendet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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