S 17 R 1194/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 1194/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 520/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 14/17 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Die im Jahr 1935 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und war mit dem im Jahr 1936 geborenen und im Jahr 1971 verstorbenen Y. M. ausweislich der vorgelegten Urkunden verheiratet gewesen.

Ein am 28.03.1988 beim Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, eingegangener Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente war mit Bescheid vom 06.10.1988 abgelehnt worden, weil der verstorbene Y. M. zwar in Deutschland vom 27.07.1962 bis 14.12.1966 Versicherungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet habe, diese seien jedoch bereits mit Erstattungsbescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 27.03.1969 erstattet worden, so dass keine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis mehr bestünden.

Mit Schreiben vom 03.04.2015, eingegangen am 17.04.2015, stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Y. M ...

Mit Bescheid vom 12.06.2015 lehnte die Beklagte nach Beiziehung der Versicherungsakte den Antrag vom 17.04.2015 auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab, da eine Erstattung der ehemals geleisteten Beitragszahlung vom 14.12.1966 bis 27.03.1969 erfolgt sei und Ansprüche hieraus deshalb nicht mehr bestünden.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 03.09.2015 Widerspruch unter Verweis auf die erfolgte Beschäftigung in Deutschland und eine schwierige finanzielle Lage der Familie des Verstorbenen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch die Erstattung sämtlicher Beitragsleistungen mit Bescheid vom 27.03.1969 sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden gemäß § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 210 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Weitere Beitragszeiten, welche zeitlich nach der Erstattung geleistet seien, seien weder behauptet noch ersichtlich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 07.12.2015 Klage. Zur Begründung wurde erneut auf die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten und die schwierige finanzielle Lage der Familie verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.02.2016 und 16.03.2016 verwies das Gericht auf die in der Akte dokumentierte Beitragserstattung durch Bescheid vom 27.03.1969 und die damit verbundene Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Es gab der Klägerin Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und hörte sie zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an. Auch die Beklagte wurde zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 hielt die Klägerin die Klage aufrecht und bat um eine günstige Entscheidung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der Versicherung des verstorbenen Y. M ...

Dabei konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 105 SGG, da der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden.

Ein Anspruch einer Witwe auf Witwenrente nach § 46 SGB VI nach dem Tod des Versicherten setzt unter anderem voraus, dass der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, was nach § 50 SGB VI das Vorliegen von mindestens 5 Jahre Versicherungszeiten erfordert.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Aufgrund der erfolgten vollständigen Erstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge an den verstorbenen Versicherten durch Bescheid vom 27.03.1969 bestehen auch für die Klägerin als Hinterbliebene keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr, vgl. § 1303 Abs. 7 RVO.

An der Durchführung der vollständigen Beitragserstattung in Höhe von insgesamt 2.400,53 DM bestehen nach den erhaltenen Unterlagen keine Zweifel. Es ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag und dem Akteninhalt auch keinerlei Hinweise darauf, dass der verstorbene Versicherte außer den im Bescheid vom 27.03.1969 aufgeführten und erstatteten Beitragszeiten vom 14.12.1966 bis 27.03.1969 weitere Zeiträume in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Gemäß § 1303 Abs.7 RVO schließt die erfolgte Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus und führt zu einem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses als solches in seiner Gesamtheit (vgl. Funk, Kassler Kommentar zu § 1303 RVO, Rdnr. 28f). Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt.

Zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Versicherten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche für die Witwe abgeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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