Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 114/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 418/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2016 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf die Anerkennung des tätlichen Angriffs vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall hat.
Der Kläger arbeitete als freiwilliger Helfer im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes auf dem jüdischen Friedhof der Gemeinde in A-Stadt. Er wurde am 16.07.2015 von G. mit einem Messer angegriffen und verletzt. Hinsichtlich des Tatgeschehens wird vollumfänglich auf das allen Beteiligten bekannte Urteil des Landgerichts A-Stadt unter dem Geschäftszeichen 8 Ks 401 Js 123705/15 verwiesen, welches seit dem 15.06.2016 rechtskräftig ist. Der Kläger nahm an dem Strafverfahren als Nebenkläger teil. Aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Täter und der Kläger sich bereits zuvor kannten. Der Täter hegte gegen den Kläger den (wahnhaften) Verdacht, dieser habe ihn vergiften wollen. Nach einem Streitgespräch griff er den Kläger mit dem Messer an.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 09.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 ab, da sich aus dem Geschehen keine Anhaltspunkte ergäben hätten, die darauf hindeuteten, dass der Kläger am 16.07.2015 in seiner Eigenschaft als Beschäftigter angegriffen worden sei. Nach dem Ablauf des Tatgeschehens sei vielmehr davon auszugehen, dass sich Täter und der Kläger kannten und dass der Konflikt aus diesem Grund eskalierte. Zwar sei der Angriff auf der Arbeitsstelle des Klägers erfolgt, stehe jedoch mit dieser in keinem sachlichen Zusammenhang. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall seien daher nicht erfüllt.
Der Kläger hat mit Klageerhebung vom 02.05.2016 sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 aufzuheben und das Geschehen vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 14.06.2016 beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 23.09.2016 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten und der Staatsanwaltschaft A-Stadt, Aktenzeichen 401 Js 123705/15 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen. Insbesondere verweist das Gericht auf die ausführlichen Aussagen des Klägers und des Zeugen Vitkun im Strafverfahren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des tätlichen Angriffs vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).
Maßgeblich für den inneren Zusammenhang, also die Zurechnung der Schädigung zur versicherten Tätigkeit, ist der Handlungszweck, der durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Ist hiernach das Handeln des Versicherten dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen, dann liegt eine versicherte Tätigkeit vor (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 30 ff.).
Im vorliegenden Fall vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit bereits das Streitgespräch des Klägers mit dem Täter seiner Verrichtung als freiwilliger Helfer auf dem Friedhof dienen sollte. Es handelt sich vielmehr um eine private Verrichtung. Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen das Gegenstück zu den dem Betrieb zu dienen bestimmten Verrichtungen dar. Sie sind prinzipiell unversichert.
Am erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt es zudem in der Regel, wenn erwachsene Betriebsangehörige im Betrieb streiten und hierbei verunglücken. Ob der "Täter" oder das "Opfers" verunglücken, ist dabei irrelevant, wenn bei keinem der beiden die Handlungstendenz auf die Ausübung einer betriebsdienlichen Tätigkeit gerichtet ist (dazu bereits BSG, Urteil vom 31.01.1961 - 2 RU 251/58 -, BSGE 13, 290, SozR Nr 34 zu § 542 RVO, vgl. auch G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 74).
Wenn jedoch schon zwischen Betriebsangehörigen der innere Zusammenhang bei einem Streit/einer Tätlichkeit regelmäßig verneint wird, so muss dies erst Recht der Fall sein, wenn nur der Kläger als Opfer zum Betrieb gehört und zwischen dem Täter und dem Opfer eine private Beziehung existiert. Denn der Kläger ist eben nicht in seiner Eigenschaft als Friedhofsangestellter angegriffen worden sondern davon völlig losgelöst. Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung nicht, dass die Verletzung während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstelle geschieht. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte der Täter den Kläger auch außerhalb dessen Arbeitsstelle wegen seiner wahnhaften Vorstellung und der gemeinsamen Vorgeschichte angegriffen.
Wie bereits in den Schreiben vom 23.06.2016 und 23.09.2016 und im PKH-Beschluss dargestellt, steht das Geschehen auf dem Friedhof am 16.07.2015 daher nach der Überzeugung des Gerichts nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles war daher abzulehnen.
Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf die Anerkennung des tätlichen Angriffs vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall hat.
Der Kläger arbeitete als freiwilliger Helfer im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes auf dem jüdischen Friedhof der Gemeinde in A-Stadt. Er wurde am 16.07.2015 von G. mit einem Messer angegriffen und verletzt. Hinsichtlich des Tatgeschehens wird vollumfänglich auf das allen Beteiligten bekannte Urteil des Landgerichts A-Stadt unter dem Geschäftszeichen 8 Ks 401 Js 123705/15 verwiesen, welches seit dem 15.06.2016 rechtskräftig ist. Der Kläger nahm an dem Strafverfahren als Nebenkläger teil. Aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Täter und der Kläger sich bereits zuvor kannten. Der Täter hegte gegen den Kläger den (wahnhaften) Verdacht, dieser habe ihn vergiften wollen. Nach einem Streitgespräch griff er den Kläger mit dem Messer an.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 09.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2016 ab, da sich aus dem Geschehen keine Anhaltspunkte ergäben hätten, die darauf hindeuteten, dass der Kläger am 16.07.2015 in seiner Eigenschaft als Beschäftigter angegriffen worden sei. Nach dem Ablauf des Tatgeschehens sei vielmehr davon auszugehen, dass sich Täter und der Kläger kannten und dass der Konflikt aus diesem Grund eskalierte. Zwar sei der Angriff auf der Arbeitsstelle des Klägers erfolgt, stehe jedoch mit dieser in keinem sachlichen Zusammenhang. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall seien daher nicht erfüllt.
Der Kläger hat mit Klageerhebung vom 02.05.2016 sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 aufzuheben und das Geschehen vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 14.06.2016 beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 23.09.2016 zur beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten und der Staatsanwaltschaft A-Stadt, Aktenzeichen 401 Js 123705/15 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen. Insbesondere verweist das Gericht auf die ausführlichen Aussagen des Klägers und des Zeugen Vitkun im Strafverfahren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und insbesondere die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht Augsburg eingelegt und ist zulässig.
In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des tätlichen Angriffs vom 16.07.2015 als Arbeitsunfall.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108, 274 - 289).
Maßgeblich für den inneren Zusammenhang, also die Zurechnung der Schädigung zur versicherten Tätigkeit, ist der Handlungszweck, der durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Ist hiernach das Handeln des Versicherten dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen, dann liegt eine versicherte Tätigkeit vor (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 30 ff.).
Im vorliegenden Fall vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit bereits das Streitgespräch des Klägers mit dem Täter seiner Verrichtung als freiwilliger Helfer auf dem Friedhof dienen sollte. Es handelt sich vielmehr um eine private Verrichtung. Dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnende Verrichtungen stellen das Gegenstück zu den dem Betrieb zu dienen bestimmten Verrichtungen dar. Sie sind prinzipiell unversichert.
Am erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt es zudem in der Regel, wenn erwachsene Betriebsangehörige im Betrieb streiten und hierbei verunglücken. Ob der "Täter" oder das "Opfers" verunglücken, ist dabei irrelevant, wenn bei keinem der beiden die Handlungstendenz auf die Ausübung einer betriebsdienlichen Tätigkeit gerichtet ist (dazu bereits BSG, Urteil vom 31.01.1961 - 2 RU 251/58 -, BSGE 13, 290, SozR Nr 34 zu § 542 RVO, vgl. auch G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB VII, Rn. 74).
Wenn jedoch schon zwischen Betriebsangehörigen der innere Zusammenhang bei einem Streit/einer Tätlichkeit regelmäßig verneint wird, so muss dies erst Recht der Fall sein, wenn nur der Kläger als Opfer zum Betrieb gehört und zwischen dem Täter und dem Opfer eine private Beziehung existiert. Denn der Kläger ist eben nicht in seiner Eigenschaft als Friedhofsangestellter angegriffen worden sondern davon völlig losgelöst. Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung nicht, dass die Verletzung während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstelle geschieht. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte der Täter den Kläger auch außerhalb dessen Arbeitsstelle wegen seiner wahnhaften Vorstellung und der gemeinsamen Vorgeschichte angegriffen.
Wie bereits in den Schreiben vom 23.06.2016 und 23.09.2016 und im PKH-Beschluss dargestellt, steht das Geschehen auf dem Friedhof am 16.07.2015 daher nach der Überzeugung des Gerichts nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers zur Zeit des Unfalls. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles war daher abzulehnen.
Nach alledem hatte die Klage keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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