Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 U 53/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger Berufskrankheiten nach den Ziffern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegen.
Der Kläger ist 54 Jahre alt. Er war vom 01.04.1963 bis 20.10.1967 zunächst als Auszubildender im Kfz-Mechaniker-Handwerk, dann als Geselle bei VW G in L und B vom 18.12.1967 bis 30.06.1969 arbeitete er in der Motoreninstandsetzung einer britischen Militäreinheit in N vom 01.07.1969 bis 31.12.1970 verrichtete er seinen Wehrdienst bei der Marine vom 04.01.1971 bis 26.02.1971 arbeitete er bei der Firma Auto D in E als Kfz-Mechaniker vom 01.03.1971 bis 11.10.1974 und vom 08.03.1975 bis 14.05.1976 arbeitete er bei der Bauunternehmung I in V als Kfz-Mechaniker vom 14.10.1974 bis 07.03.1975 wartete er Lokomotiven in der Zeche T K.
Ab 17.05.1976 war er bei verschiedenen Bauunternehmungen und in einem Autolackierbetrieb als Kfz-Mechaniker tätig. Seit Mitte 2000 ist der Kläger wegen seiner Harn-Blasen-Erkrankung berentet.
Der Kläger, der gegen die Beklagte auch Verfahren auf Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit und eines Harn-Blasen-Karzinoms als Berufskrankheit betreibt, beantragte am 13.09.2000 bei der Beklagten, auch seine Wirbelsäulenerkrankung im Hinblick auf eine mögliche Berufskrankheit zu überprüfen. Er gab an, seit 25 bis 30 Jahren unter Beschwerden der Lenden- und Halswirbelsäule zu leiden, die bei körperlicher Belastung aufgetreten seien. Er habe täglich 12 Stunden in der Werkstatt gearbeitet und bei Lkws, Baggern, Raupen und dergleichen Wechsel von Motoren, Hydraulikzylindern, Lkw-Reifen und -federn, Raupenketten, Baggerketten u. ä. durchgeführt und hierbei Gewichte von 200 kg einige Male pro Schicht bewegen müssen.
Nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, das im April 1971 beginnt, war der Kläger arbeitsunfähig vom 12.10.1972 - 20.10.1972 wegen akuter Lumbago, vom 03.08. - 19.08.1973 wegen Lumbalgie, vom 25.03.1974 - 21.04.1974, 15.11.1976 - 03.12.1976 wegen Lumbago, vom 10.10.1977 - 15.10.1977 wegen Myalgie, von 1977 bis 1984 liegt kein Vorerkrankungsverzeichnis vor, vom 15.06.1994 - 17.06.1994 war der Kläger arbeitsunfähig wegen Lumboischialgie, vom 22.03.1999 - 05.04.1999 wegen zervikobrachialem Syndrom, akuter Lumbago und Bandscheibenvorfall. Orthopäde C beschrieb in seinem Befundbericht vom 01.03.2000 ausgeprägte Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Hausarzt O (Bericht vom 29.12.2000) teilte mit, der Kläger klage seit vielen Jahren über Schmerzen im Bereich der HWS sowie gelegentlich im Bereich der LWS, es bestehe eine Zervikobrachialgie C 7 und C 8 links und eine rezidivierende Lumboischialgie bei Bandscheibenvorwölbung L 4/L 5. Orthopäde C (weiterer Bericht vom 10.01.2001) bestätigte diese Diagnosen, wobei wahrscheinlich eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden könne. Ein erster Bandscheibenvorfall sei ca. 1981 bekannt. Ein Kernspintomogramm der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbung in zwei Bewegungssegmenten und eine multisegmentale Osteochondrose (Bericht vom 12.10.2000).
Die Beklagte holte ein Aktengutachten von Unfallchirurg/Orthopäde X zu der Frage ein, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKV (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) bzw. nach Ziffer 2109 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) vorliegen ...X (Gutachten vom 23.04.2001) sah im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugmechaniker schon das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen hinsichtlich der Bk 2109 als ausgeschlossen, hinsichtlich der Bk 2108 als zweifelhaft an. Das frühe Auftreten der Wirbelsäulenbeschwerden seit Anfang der 70er Jahre und vor Ablauf des 3. Lebensjahrzehnts des Klägers spreche ganz eindeutig gegen die belastungsbedingte Verursachung eines Bandscheibenschadens im LWS-Bereich. Anfang der 70er Jahre sei auch die erforderliche langjährige Belastung noch nicht gegeben gewesen. Radiologisch liege kein auf einen Belastungsschaden hinweisendes Schadenbild vor. In HWS und LWS lägen zwischen stärker degenerativ geschädigten Wirbelsäulensegmenten jeweils kaum geschädigte Segmente, bei einem Belastungsschaden sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzelne Segmente von der Belastung weitgehend ausgespart geblieben sein sollten. Von einer Berufskrankheit könne deshalb nicht ausgegangen werden. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (Stellungnahme vom 11.07.2001) verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Bk 2108, weil als Belastungsdosis pro Schicht nur 3200 Nh unterstellt werden könnten, so dass der Mindestwert von 5500 Nh unterschritten sei. Hinsichtlich der Bk 2109 (Stellungnahme vom 06.08.2001) fehle es an der Bk-typischen arbeitsmechanischen Beanspruchung durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung in mindestens 30 % Zeitanteil der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 18.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2002 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108/2109 ab.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er habe bei seiner Tätigkeit für verschiedene Baufirmen mit erheblichem Körpereinsatz Reparaturen auf den Baustellen und in der Werkstatt durchführen müssen. So habe etwa bei einem Blattfederwechsel an einem 24 Tonner-Lkw die Blattfeder von Hand in liegender Position gelöst und dann von Hand herausgehoben werden müssen. Eine solche Feder habe 100 kg oder mehr gewogen. Bei einem Getriebewechsel seien im Liegen sämtliche Anbauteile (Kardanwelle ca. 50 kg, Hydraulikpumpe ca. 30 - 40 kg schwer) abgebaut worden und anschließend das Getriebe mit Behelfsmitteln wie Stangen, Ketten und Hölzern zu Boden gelassen worden, so dass die Kupplung (70 kg) herausgenommen werden konnte. Das Auflegen einer Fahrkette an einer Raupe oder an einem Bagger sei im Wesentlichen auf Baustellen in Schlamm oder Dreck erfolgt, das Gerät sei mit Hydraulikwinden angehoben und die defekte Kette abgezogen worden. Dies geschehe mit Behelfsmitteln wie Stangen, Kettenzügen, Hölzern und Vorschlaghämmern. Eine Fahrkette habe mindestens ein Gewicht von einigen 100 kg. Das Rad eines Lkw wiege ca. 50 - 70 kg, das Gewicht eines Rades von Großgeräten liege bei mindestens 300 kg. Bei einem Radwechsel seien diese von Hand abgezogen und durch ein neues ersetzt worden. Während seiner gesamten Tätigkeit im Baugewerbe habe er nie einen 8 Stunden/Tag gehabt, sondern 11 teilweise 12 Stunden arbeiten müssen. Dies sei nach seiner Tätigkeit bei der Firma D ab März 1971 der Fall gewesen, die Firmen G und D seien Pkw-Werkstätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Berufskrankheiten nach den Ziffern Nr. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht keinerlei Hinweise auf Belastungen im Sinne einer Bk 2109. Hinsichtlich der Bk 2108 beruhe ihre Berechnung auf Erfahrungswerten für Pkw-Werkstätten, wie etwa die Firmen G und D. Bei den vom Kläger geschilderten schwereren Belastungen im Rahmen seiner Tätigkeiten für Baufirmen sei insbesondere auch wegen der längeren täglichen Arbeitszeit durchaus möglich, dass Tagesbelastungsdosen von über 5500 Nh erreicht worden sein könnten. Dies gelte insbesondere für Reparaturarbeiten im Gelände ohne wesentliche Hilfsmittel. Es sei aber zweifelhaft, ob der Arbeitsumfang das im Sinne der Bk 2108 erforderliche Maß erreicht habe, auch fehle es wohl an der notwendigen Langjährigkeit der Belastungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit (Bk) nach Ziffer 2108, noch nach Ziffer 2109 der Anlage 1 der BKV vor.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - dazu gehören nach § 7 Abs. 1 auch Berufskrankheiten - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Rente wird in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Die Feststellung einer Bk setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h. dass er im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Bk ausgesetzt gewesen ist, die nach Umfang und Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht jedoch die bloße Möglichkeit - ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität - vgl. zuvorstehenden insgesamt Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - Urteil vom 03.02.2003, L 17 U 249/02 n. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Bk Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt. Schon nach den Angaben des Klägers selbst fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität für die Entstehung dieser Bk, weil der Kläger nicht in dem notwendigen zeitlichen Umfang im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße Belastungen im Sinne der Bk Nr. 2109 ausgesetzt gewesen ist. Zwar leidet der Kläger an bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule, diese sind aber als Bk nur zu entschädigen, soweit sie durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter entstanden sind. Für den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der HWS ist der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der HWS erforderlich, dabei ist ein erhöhtes Erkrankungsrisiko anzunehmen, wenn mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten im Durchschnitt mindestens während 10 Berufsjahren Lastgewichte von 50 kg und mehr auf der Schulter getragen wurden (Merkblatt zu Bk 2109, abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, BKV, M 2109, Seite 5). Der Kläger hat auch auf ausdrückliche Nachfrage keinerlei Arbeitsabläufe beschrieben, die diesen Anforderungen entsprechen. Folgerichtig hat auch der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109 verneint.
Hinsichtlich der Bk 2108 ist das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht abschließend geklärt. Feststeht, dass der Kläger bis einschließlich Februar 1971 keinen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war. Nach dem Merkblatt zur Bk 2108 (a. a. O. M 2108, Seite 8, 9) setzt die Anerkennung einer Bk 2108 eine mindestens 10-jährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung voraus. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten, denen der Kläger insoweit auch nicht entgegengetreten ist, wird durch die üblicherweise in Pkw-Werkstätten anfallenden Arbeiten die erforderliche Tagesbelastungsdosis nicht erreicht. Möglicherweise ausreichende Belastungen werden vom Kläger für die Zeit danach, während seiner Tätigkeit in diversen Baufirmen, geschildert. Ob es sich insoweit um Belastungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten handelte, oder ob es sich um einzelne Spitzenbelastungen handelte, die nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers waren, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls kann anhand des feststehenden Sachverhalts bereits festgestellt werden, dass auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachgewiesen ist. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berufsbedingten LWS-Erkrankungen (vgl. dazu LSG NRW a. a. O.) sprechen für eine beruflich bedingte Verursachung bandscheibenbedingter LWS-Erkrankungen ein belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schaden und ein Auftreten der Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie eine plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen Belastungen und eindeutig altersvorauseilender Verschleiß. Gegen eine berufliche Verursachung sprechen eine gleichmäßig starke Veränderung der Bandscheiben über 2 oder 3 Wirbelsäulenabschnitte, ein überwiegendes Auftreten der bandscheibenbedingten Veränderungen an belastungsfernen Wirbelsäulenabschnitten, ein Auftreten der Veränderungen vor Vollendung des dritten Lebenszehnts und konkurrierende Erkrankungen aus dem privaten Bereich. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kammer die gutachterliche Beurteilung von X vom 23.04.2001. X hat festgestellt, dass das Verteilungsmuster der Bandscheibendegeneration in der Hals- und Lendenwirbelsäule des Klägers ganz unregelmäßig ist und immer wieder stärker degenerativ veränderte Wirbelsäulensegmente mit weniger betroffenen abwechseln. Es kommt hinzu, dass der Kläger bereits ab 1971 in enger zeitlicher Folge immer wieder Arbeitsunfähigkeiten wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden aufzuweisen hat, obwohl er erst im März 1971 mit den schwerer belastenden Tätigkeiten bei den verschiedenen Bauunternehmungen begonnen hat, dass also seinen ersten Lendenwirbelsäulenbeschwerden nur wenige Monate an belastender Tätigkeit vorausgingen. Schließlich weist X zurecht darauf hin, dass erste Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger mit 23 Jahren, also lange vor Vollendung des 3. Lebensjahrzehnts auftreten, so dass die Kammer insgesamt seiner Beurteilung folgt, dass es an den medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bk 2108 fehlt. Im Hinblick auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109 folgt dies zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass der Kläger erhebliche Verschleißveränderungen und Bandscheibenerkrankungen auch der Halswirbelsäule aufweist, obwohl dort eine entsprechende berufliche Belastung fehlt (vgl. auch hierzu LSG NRW a. a. O.). Zu weiterer Beweiserhebung bestand kein Anlass, da auch der behandelnde Orthopäde C im Ergebnis offenbar die Auffassung von X teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob beim Kläger Berufskrankheiten nach den Ziffern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegen.
Der Kläger ist 54 Jahre alt. Er war vom 01.04.1963 bis 20.10.1967 zunächst als Auszubildender im Kfz-Mechaniker-Handwerk, dann als Geselle bei VW G in L und B vom 18.12.1967 bis 30.06.1969 arbeitete er in der Motoreninstandsetzung einer britischen Militäreinheit in N vom 01.07.1969 bis 31.12.1970 verrichtete er seinen Wehrdienst bei der Marine vom 04.01.1971 bis 26.02.1971 arbeitete er bei der Firma Auto D in E als Kfz-Mechaniker vom 01.03.1971 bis 11.10.1974 und vom 08.03.1975 bis 14.05.1976 arbeitete er bei der Bauunternehmung I in V als Kfz-Mechaniker vom 14.10.1974 bis 07.03.1975 wartete er Lokomotiven in der Zeche T K.
Ab 17.05.1976 war er bei verschiedenen Bauunternehmungen und in einem Autolackierbetrieb als Kfz-Mechaniker tätig. Seit Mitte 2000 ist der Kläger wegen seiner Harn-Blasen-Erkrankung berentet.
Der Kläger, der gegen die Beklagte auch Verfahren auf Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit und eines Harn-Blasen-Karzinoms als Berufskrankheit betreibt, beantragte am 13.09.2000 bei der Beklagten, auch seine Wirbelsäulenerkrankung im Hinblick auf eine mögliche Berufskrankheit zu überprüfen. Er gab an, seit 25 bis 30 Jahren unter Beschwerden der Lenden- und Halswirbelsäule zu leiden, die bei körperlicher Belastung aufgetreten seien. Er habe täglich 12 Stunden in der Werkstatt gearbeitet und bei Lkws, Baggern, Raupen und dergleichen Wechsel von Motoren, Hydraulikzylindern, Lkw-Reifen und -federn, Raupenketten, Baggerketten u. ä. durchgeführt und hierbei Gewichte von 200 kg einige Male pro Schicht bewegen müssen.
Nach dem Vorerkrankungsverzeichnis der AOK, das im April 1971 beginnt, war der Kläger arbeitsunfähig vom 12.10.1972 - 20.10.1972 wegen akuter Lumbago, vom 03.08. - 19.08.1973 wegen Lumbalgie, vom 25.03.1974 - 21.04.1974, 15.11.1976 - 03.12.1976 wegen Lumbago, vom 10.10.1977 - 15.10.1977 wegen Myalgie, von 1977 bis 1984 liegt kein Vorerkrankungsverzeichnis vor, vom 15.06.1994 - 17.06.1994 war der Kläger arbeitsunfähig wegen Lumboischialgie, vom 22.03.1999 - 05.04.1999 wegen zervikobrachialem Syndrom, akuter Lumbago und Bandscheibenvorfall. Orthopäde C beschrieb in seinem Befundbericht vom 01.03.2000 ausgeprägte Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Hausarzt O (Bericht vom 29.12.2000) teilte mit, der Kläger klage seit vielen Jahren über Schmerzen im Bereich der HWS sowie gelegentlich im Bereich der LWS, es bestehe eine Zervikobrachialgie C 7 und C 8 links und eine rezidivierende Lumboischialgie bei Bandscheibenvorwölbung L 4/L 5. Orthopäde C (weiterer Bericht vom 10.01.2001) bestätigte diese Diagnosen, wobei wahrscheinlich eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden könne. Ein erster Bandscheibenvorfall sei ca. 1981 bekannt. Ein Kernspintomogramm der Halswirbelsäule ergab Bandscheibenvorwölbung in zwei Bewegungssegmenten und eine multisegmentale Osteochondrose (Bericht vom 12.10.2000).
Die Beklagte holte ein Aktengutachten von Unfallchirurg/Orthopäde X zu der Frage ein, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage 1 zur BKV (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) bzw. nach Ziffer 2109 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) vorliegen ...X (Gutachten vom 23.04.2001) sah im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrzeugmechaniker schon das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen hinsichtlich der Bk 2109 als ausgeschlossen, hinsichtlich der Bk 2108 als zweifelhaft an. Das frühe Auftreten der Wirbelsäulenbeschwerden seit Anfang der 70er Jahre und vor Ablauf des 3. Lebensjahrzehnts des Klägers spreche ganz eindeutig gegen die belastungsbedingte Verursachung eines Bandscheibenschadens im LWS-Bereich. Anfang der 70er Jahre sei auch die erforderliche langjährige Belastung noch nicht gegeben gewesen. Radiologisch liege kein auf einen Belastungsschaden hinweisendes Schadenbild vor. In HWS und LWS lägen zwischen stärker degenerativ geschädigten Wirbelsäulensegmenten jeweils kaum geschädigte Segmente, bei einem Belastungsschaden sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzelne Segmente von der Belastung weitgehend ausgespart geblieben sein sollten. Von einer Berufskrankheit könne deshalb nicht ausgegangen werden. Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten (Stellungnahme vom 11.07.2001) verneinte die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Bk 2108, weil als Belastungsdosis pro Schicht nur 3200 Nh unterstellt werden könnten, so dass der Mindestwert von 5500 Nh unterschritten sei. Hinsichtlich der Bk 2109 (Stellungnahme vom 06.08.2001) fehle es an der Bk-typischen arbeitsmechanischen Beanspruchung durch Tragen schwerer Lasten auf der Schulter mit gleichzeitig nach vorn und seitwärts erzwungener Kopfbeugehaltung in mindestens 30 % Zeitanteil der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten. Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 18.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2002 die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffern 2108/2109 ab.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, er habe bei seiner Tätigkeit für verschiedene Baufirmen mit erheblichem Körpereinsatz Reparaturen auf den Baustellen und in der Werkstatt durchführen müssen. So habe etwa bei einem Blattfederwechsel an einem 24 Tonner-Lkw die Blattfeder von Hand in liegender Position gelöst und dann von Hand herausgehoben werden müssen. Eine solche Feder habe 100 kg oder mehr gewogen. Bei einem Getriebewechsel seien im Liegen sämtliche Anbauteile (Kardanwelle ca. 50 kg, Hydraulikpumpe ca. 30 - 40 kg schwer) abgebaut worden und anschließend das Getriebe mit Behelfsmitteln wie Stangen, Ketten und Hölzern zu Boden gelassen worden, so dass die Kupplung (70 kg) herausgenommen werden konnte. Das Auflegen einer Fahrkette an einer Raupe oder an einem Bagger sei im Wesentlichen auf Baustellen in Schlamm oder Dreck erfolgt, das Gerät sei mit Hydraulikwinden angehoben und die defekte Kette abgezogen worden. Dies geschehe mit Behelfsmitteln wie Stangen, Kettenzügen, Hölzern und Vorschlaghämmern. Eine Fahrkette habe mindestens ein Gewicht von einigen 100 kg. Das Rad eines Lkw wiege ca. 50 - 70 kg, das Gewicht eines Rades von Großgeräten liege bei mindestens 300 kg. Bei einem Radwechsel seien diese von Hand abgezogen und durch ein neues ersetzt worden. Während seiner gesamten Tätigkeit im Baugewerbe habe er nie einen 8 Stunden/Tag gehabt, sondern 11 teilweise 12 Stunden arbeiten müssen. Dies sei nach seiner Tätigkeit bei der Firma D ab März 1971 der Fall gewesen, die Firmen G und D seien Pkw-Werkstätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2002 zu verurteilen, ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Berufskrankheiten nach den Ziffern Nr. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte sieht keinerlei Hinweise auf Belastungen im Sinne einer Bk 2109. Hinsichtlich der Bk 2108 beruhe ihre Berechnung auf Erfahrungswerten für Pkw-Werkstätten, wie etwa die Firmen G und D. Bei den vom Kläger geschilderten schwereren Belastungen im Rahmen seiner Tätigkeiten für Baufirmen sei insbesondere auch wegen der längeren täglichen Arbeitszeit durchaus möglich, dass Tagesbelastungsdosen von über 5500 Nh erreicht worden sein könnten. Dies gelte insbesondere für Reparaturarbeiten im Gelände ohne wesentliche Hilfsmittel. Es sei aber zweifelhaft, ob der Arbeitsumfang das im Sinne der Bk 2108 erforderliche Maß erreicht habe, auch fehle es wohl an der notwendigen Langjährigkeit der Belastungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit (Bk) nach Ziffer 2108, noch nach Ziffer 2109 der Anlage 1 der BKV vor.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - dazu gehören nach § 7 Abs. 1 auch Berufskrankheiten - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Rente wird in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Die Feststellung einer Bk setzt grundsätzlich voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h. dass er im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Bk ausgesetzt gewesen ist, die nach Umfang und Intensität geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss danach ein dieser entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht jedoch die bloße Möglichkeit - ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität - vgl. zuvorstehenden insgesamt Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - Urteil vom 03.02.2003, L 17 U 249/02 n. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Bk Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt. Schon nach den Angaben des Klägers selbst fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität für die Entstehung dieser Bk, weil der Kläger nicht in dem notwendigen zeitlichen Umfang im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ausreichendem Maße Belastungen im Sinne der Bk Nr. 2109 ausgesetzt gewesen ist. Zwar leidet der Kläger an bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule, diese sind aber als Bk nur zu entschädigen, soweit sie durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter entstanden sind. Für den begründeten Verdacht auf Vorliegen einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der HWS ist der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der HWS erforderlich, dabei ist ein erhöhtes Erkrankungsrisiko anzunehmen, wenn mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten im Durchschnitt mindestens während 10 Berufsjahren Lastgewichte von 50 kg und mehr auf der Schulter getragen wurden (Merkblatt zu Bk 2109, abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, BKV, M 2109, Seite 5). Der Kläger hat auch auf ausdrückliche Nachfrage keinerlei Arbeitsabläufe beschrieben, die diesen Anforderungen entsprechen. Folgerichtig hat auch der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109 verneint.
Hinsichtlich der Bk 2108 ist das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht abschließend geklärt. Feststeht, dass der Kläger bis einschließlich Februar 1971 keinen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausgesetzt war. Nach dem Merkblatt zur Bk 2108 (a. a. O. M 2108, Seite 8, 9) setzt die Anerkennung einer Bk 2108 eine mindestens 10-jährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung voraus. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten, denen der Kläger insoweit auch nicht entgegengetreten ist, wird durch die üblicherweise in Pkw-Werkstätten anfallenden Arbeiten die erforderliche Tagesbelastungsdosis nicht erreicht. Möglicherweise ausreichende Belastungen werden vom Kläger für die Zeit danach, während seiner Tätigkeit in diversen Baufirmen, geschildert. Ob es sich insoweit um Belastungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten handelte, oder ob es sich um einzelne Spitzenbelastungen handelte, die nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers waren, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls kann anhand des feststehenden Sachverhalts bereits festgestellt werden, dass auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachgewiesen ist. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berufsbedingten LWS-Erkrankungen (vgl. dazu LSG NRW a. a. O.) sprechen für eine beruflich bedingte Verursachung bandscheibenbedingter LWS-Erkrankungen ein belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Schaden und ein Auftreten der Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie eine plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen Belastungen und eindeutig altersvorauseilender Verschleiß. Gegen eine berufliche Verursachung sprechen eine gleichmäßig starke Veränderung der Bandscheiben über 2 oder 3 Wirbelsäulenabschnitte, ein überwiegendes Auftreten der bandscheibenbedingten Veränderungen an belastungsfernen Wirbelsäulenabschnitten, ein Auftreten der Veränderungen vor Vollendung des dritten Lebenszehnts und konkurrierende Erkrankungen aus dem privaten Bereich. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kammer die gutachterliche Beurteilung von X vom 23.04.2001. X hat festgestellt, dass das Verteilungsmuster der Bandscheibendegeneration in der Hals- und Lendenwirbelsäule des Klägers ganz unregelmäßig ist und immer wieder stärker degenerativ veränderte Wirbelsäulensegmente mit weniger betroffenen abwechseln. Es kommt hinzu, dass der Kläger bereits ab 1971 in enger zeitlicher Folge immer wieder Arbeitsunfähigkeiten wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden aufzuweisen hat, obwohl er erst im März 1971 mit den schwerer belastenden Tätigkeiten bei den verschiedenen Bauunternehmungen begonnen hat, dass also seinen ersten Lendenwirbelsäulenbeschwerden nur wenige Monate an belastender Tätigkeit vorausgingen. Schließlich weist X zurecht darauf hin, dass erste Arbeitsunfähigkeitszeiten beim Kläger mit 23 Jahren, also lange vor Vollendung des 3. Lebensjahrzehnts auftreten, so dass die Kammer insgesamt seiner Beurteilung folgt, dass es an den medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Bk 2108 fehlt. Im Hinblick auf das Fehlen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Bk 2109 folgt dies zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass der Kläger erhebliche Verschleißveränderungen und Bandscheibenerkrankungen auch der Halswirbelsäule aufweist, obwohl dort eine entsprechende berufliche Belastung fehlt (vgl. auch hierzu LSG NRW a. a. O.). Zu weiterer Beweiserhebung bestand kein Anlass, da auch der behandelnde Orthopäde C im Ergebnis offenbar die Auffassung von X teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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